Zum „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität“ – keine prinzipiellen Einwände im Bundesrat

von Edda Weßlau

Wer in den letzten Jahren die rechtspolitische Diskussion auf dem Sektor der „Inneren Sicherheit“ verfolgt hat, ahnt nichts Gutes, wenn ein Gesetzesvorhaben schon im Titel die „Bekämpfung der Organisierten Kriminalität“ zu seinem Hauptanliegen erklärt. Immer dann, wenn problematische Befugniserweiterungen von Polizei und Staatsanwaltschaft durchgesetzt oder eine „dritte Dimension“ der Verbrechensbekämpfung – verharmlosend Gewinn-abschöpfung genannt – etabliert werden sollte, wurde zur Begrün-dung auf ein bedrohliches Anwachsen der Organisierten Krimina-lität verwiesen. Vieles von dem, was in den letzten Jahren häpp-chenweise in verschiedenen Entwürfen oder in schon realisierten Landespolizeigesetzen enthalten war bzw. in Tagungsbe-richten als Forderung formuliert wurde, ist zu einem schwer verdaulichen Gericht zusammenrührt worden.

In seiner Sitzung vom 26. April dieses Jahres hat der Bundesrat beschlossen, den „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität“ in den Bundestag einzubringen und dort verabschieden zu lassen. 1 Der Gesetzentwurf „OrgKG“ – so die offizielle Abkürzung – schlägt u.a. vor:
– Einführung einer Vermögensstrafe für alle Täter aus dem Bereich der Orga-
nisierten Kriminalität,
– Einführung von Herkunftsvermutungen beim Verfall von Gewinnen aus der
Organisierten Kriminalität,
– generelle Einführung des sog. Bruttoprinzips beim Verfall von Vermögens-
gegenständen,
– Hochstufung verschiedener typischer Delikte aus dem Bereich der Organi-
sierten Kriminalität zu Verbrechen mit der Folge, daß die Strafbarkeits-
schwelle vorverlegt wird,
– Einführung des Straftatbestandes der Geldwäsche,
– Legalisierung verdeckter Ermittlungsmethoden (Verdeckte Ermittler, pol.
Beobachtung, Rasterfahndung, akust. und opt. Überwachungsgeräte
– Maßnahmen des sog. Zeugenschutzes, d.h. Geheimhaltung von Identität
und Aufenthaltsort von Zeugen, ggf. Ausstattung Personen mit falscher
Identität u.ä.

Legalisierung verdeckter Ermittlungen

Deutlich hat bei diesem Katalog polizeiliches Effektivitätsdenken gegenüber rechtsstaatlichen Begrenzungen die Oberhand gewonnen, auch wenn es namentlich Bremen und Niedersachsen zu verdanken ist, daß der ursprüngliche Entwurf in einzelnen Regelungsbereichen verändert wurde. So soll bspw. der Einsatz eines Verdeckten Ermittlers (VE) nun zusätzlich davon abhängig gemacht werden, daß die Ermittlung „auf andere Weise erheblich weniger er-folgversprechend oder wesentlich erschwert wäre“. Außerdem wurde eine richterliche Anordnungs-kompetenz auch bei der polizeilichen Beobachtung geschaffen. Besonders großen Wert legten die genannten und einige weitere Länder auf die auch in den meisten Landespolizeigesetzen gewählte Rege-lungstechnik, wonach für besonders eingriffsintensive bzw. mißbrauchsan-fällige Ermittlungsmethoden – wie den Einsatz von VE und die Raster-fahndung – Straftatkataloge geschaffen werden. Hierdurch soll ein Einsatz dieser Methoden auf die Aufklärung schwerer und typischer Delikte der sog. Organisierten Kriminalität beschränkt werden.

Ursprünglich sollte das Gesetz lediglich eine unbestimmte Formulierung enthalten, die den Anwendungs-bereich auf alle „Straftaten von erheblicher Bedeutung“ ausdehnte. Meines Erachtens wird der „rechtsstaatliche Gewinn“, den die genaue Festlegung von Straftatkatalogen gegenüber dem unbestimmten Rechtsbegriff bringen soll, jedoch überschätzt. Zum einen müssen die Kataloge sehr weit sein, wenn sie alle typischen Delikte erfassen sollen. Die abstrakten Tatbestände des Strafgesetzbuches nämlich sind auf das kriminologische Phänomen „Organisierte Kriminalität (OK)“ nicht zugeschnitten, so daß letzten Endes alle möglichen Delikte aufgenommen werden könnten, die auch von Personen aus dem Bereich der OK begangen werden. Zweitens handelt es sich bei den fraglichen Normen um Aufklärungsbefugnisse; Tatbestandsvoraussetzung ist somit nur ein für die Aufnahme von Ermittlungen ausreichender Anfangsverdacht. In diesem Stadium sind die Erkenntnisse der Strafverfolgungshörden indes meist so vage, daß es geradezu an Augenwischerei grenzt, durch genaue Festlegung auf bestimmte Delikte eine Einengung des Anwendungsbereiches erreichen zu wollen. Ein auf eine Katalogstraftat gerichteter Verdacht wird sich im Zweifel immer „konstruieren“ lassen. Die bisherigen Erfahrungen mit der Anwendung spezieller Ermittlungsbefugnisse, die an den Verdacht einer Straftat gem. 129, 129a StGB (kriminelle bzw. terroristische Vereinigung) anknüpfen, haben dies hinreichend gezeigt.

Hier wird denn auch besonders deutlich, daß die Meinungsverschiedenheiten im Bundesrat nur noch Einzelfragen der gesetzlichen Ausgestaltung betreffen. Auch die Polizeigesetzgebung (in der Kompetenz der Länder) bestätigt, daß prinzipielle Bedenken in den maßgeblichen politischen Gremien keine Rolle (mehr?) spielen: In den Polizeigesetzen ist die Legalisierung verdeckter Ermittlungsmethoden für operatives Vorgehen im Vorfeld eines strafprozessualen Anfangsverdachts bereits weitgehend abgeschlossen.

Vor der Problematik, die sich mit einer Anwendung verdeckter Ermittlungs-methoden und geheimdienstlicher Arbeitsweisen verbindet, verschloß man auch bei der Debatte im Bundesrat wieder einmal die Augen. Auch durch das Statement des niedersächsischen Ministers für Bundes- und Europaangelegen-heiten, Jürgen Trittin (GRÜNE), ließen sich die Vertreter der anderen Län-der nicht irritieren. Für ihn sei klar, hatte Trittin gesagt, was verdeckte Er-mitt-lungen im Kern bedeuten: Daß Menschen, die sonst gehalten sind, das Recht zu wahren, auf diese Weise erlaubt wird, sich von Staats wegen an der Begehung von Straftaten zu beteiligen. In diesem Zusammenhang verwies er u.a. auf die Machenschaften des privaten Agenten Werner Mauss und dessen Zusammenarbeit mit Polizeibehörden, die er als damaliger Abgeordneter im „Celler Loch“-Untersuchungsausschuß mit aufgedeckt hatte.3

In den übrigen Stellungnahmen wurde dann heftigst betont, daß verdeckten Ermittlern keineswegs gestattet werden solle, Straftaten zu begehen. Man hält also weiterhin an der (unrealistischen) Vorstellung fest, Verdeckte Ermittler könnten im kriminellen Milieu zwar agieren, sich aus der Begehung von Straftaten aber heraushalten. Daß jedoch auch in dieser Hinsicht das letzte Wort wohl noch nicht gesprochen ist, zeigt die Äußerung des bayerischen In-nenministers Stoiber, daß es für den Verdeckten Ermittler zur Aufrechter-haltung seiner „Legende“ u.a. lebensnotwendig sei, sich „milieugerecht“ verhalten zu können. „Nachbesserungen“ an dem Entwurf seien dringend erforderlich.

Im Zusammenhang mit der Legalisierung des Einsatzes verdeckter Ermittler müssen auch die geplanten „Verbesserungen des Zeugenschutzes“ gesehen werden. Die Identität eines V-Mannes oder eines Verdeckten Ermittlers soll sogar dem Gericht verheimlicht werden, wenn „Anlaß zu der Besorgnis besteht, daß durch Offenbarung der Identität oder des Wohn- bzw. Aufenthalts-ortes Leben, Leib oder Freiheit des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet wird“.4 Damit wird einerseits zwar die bisherige ausufernde Praxis, solche Zeugen durch Sperrerklärungen gem. 96 StPO einer Vernehmung in der Hauptverhandlung völlig zu entziehen, in einigen Fällen eingedämmt: Wenn die Gefährdung des Zeugen durch die Geheimhaltung seiner Identität beseitigt werden kann, so darf eine Sperrerklärung nicht abgegeben werden. Andererseits aber wird das bisherige „Risiko“ vermieden, daß ein Gericht die nur mittelbar ins Verfahren eingeführte Aussage des „gesperrten“ Zeugen nicht für ausreichend hält, um darauf eine Verurteilung zu stützen. Es steht zu befürchten, daß Gerichte dazu neigen werden, von der Neuregelung großzügig Gebrauch zu machen, um so eine ansonsten zu erwartende Sperrerklärung zu vermeiden. In jedem Fall werden Konflikte über die Frage, ob eine tatsächliche Gefährdung des Zeugen i.S. der neuen Vorschrift besteht, künftig in die Hauptverhandlung selbst hineingetragen, mit allen – auch revisionsrechtlichen – Konsequenzen.

Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall

Mit der Einführung der Vermögensstrafe sollen Täter, die wegen bestimmter Straftaten aus dem Bereich Organisierter Kriminalität eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erhalten, zusätzlich noch zur Zahlung eines Geldbetrages verurteilt werden können, dessen Höhe nur durch das Vermögen selbst begrenzt ist. Daneben soll durch den sog. Erweiterten Verfall ein Zugriff auf Vermögen von Straftätern erleichtert werden, wenn die Taten der Organisier-ten Kriminalität zugerechnet werden. Dieser Vermögenszugriff ist allerdings nicht als Strafe, sondern als eine vom strafrechtlichen Schuldvorwurf losge-löste Maßnahme der „Gewinnabschöpfung“ gedacht. Im Unterschied zum geltenden Recht soll die Anordnung des Verfalls schon dann erfolgen kön-nen, wenn „Umstände die Annahme rechtfertigen“, daß Vermögensgegen-stände aus rechtswidrigen Taten stammen. Ferner soll die bisherige Vorschrift über den Verfall in Zukunft nicht mehr nur Tatgewinne erfassen, sondern das aus der Tat „Erlangte“.

Schon die scheinbar minimale Änderung im allgemeinen Verfallsrecht – die Einführung des sog. Bruttoprinzips – läßt sich mit den verfassungsrechtlichen Grundlagen der Eigentumssanktionen nicht harmonisieren. Die Gewinnab-schöpfung soll einhelliger Auffassung unter Juristen zufolge eine Ausgleichs-maßnahme darstellen: Die ungerechtfertigte Bereicherung soll wieder rück-gängig gemacht werden. Dieser auch im Zivilrecht anzutreffende Gedanke verträgt sich jedoch nicht mit dem sog. Bruttoprinzip, da dieses nicht nur die eingetretene Berei-cherung rückgängig macht, sondern eine Verschlechterung der Vermögensposition herbeiführt. Während nach geltendem Recht von dem Erlös die Ausgaben und Verbindlichkeiten abgezogen werden, so daß tatsäch-lich nur der eigentliche Gewinn abgeschöpft wird, stellt die vollständige Ent-ziehung des „Erlangten“ einen über die bloße Gewinnabschöpfung hinaus-gehenden Eingriff in die Eigentumssituation des Betroffenen dar. Dadurch bekommt die Maßnahme aber Übels-Charakter und ließe sich nur noch in Verbindung mit einem strafrechtlichen Schuldvorwurf rechtfertigen. Ein Schuldnachweis aber soll nach den gesetzlichen Voraussetzungen gar nicht mehr erforderlich sein.

Noch eklatanter verstößt die Vorschrift über den „Erweiterten Verfall“ gegen die Eigentumsgarantie und den Schuldgrundsatz. Abgesehen davon, daß auch hier das Bruttoprinzip herrschen soll, wird darüber hinaus der Zugriff auf das Vermögen eines Täters auf bloße Herkunftsvermutungen gestützt. Der ver-fassungsrechtliche Schutz von Eigentum gestattet die Entziehung von Ver-mögensgegenständen aber nur dann, wenn ein Mißbrauchstatbestand vorliegt. Dieser Mißbrauch kann darin liegen, daß der betreffende Vermögens-gegenstand als Gewinn aus einer rechtswidrigen Tat hervorgegangen ist. Wenn der Staat also in eine grundrechtlich geschützte Position eingreifen will, muß er beweisen, daß ein Entziehungsgrund auch wirklich vorliegt. Auf den bloßen Verdacht darf der Staat sich nur dann stützen, wenn es um verläufige Maßnahmen geht, die eine künftige Entscheidung ermöglichen sollen (z.B. Strafverfolgungsmaßnahmen) oder eine Gefahr abgewehrt werden soll (je nach Größe der Gefahr genügt hier auch die Wahr-scheinlichkeit, daß von einer Person oder einem Zustand Gefahr ausgeht). Die Begründung des Entwurfs „OrgKG“ stellt nun auf den Gedanken der Gefahrenabwehr ab: Es soll verhindert werden, daß aus illegalen Geschäften erzielte Gewinne als Investitionskapital für die Begehung weiterer Straftaten genutzt werden. Diese Gefahr ist sicher nicht von der Hand zu weisen. Im geltenden Recht werden jedoch präventiv motivierte Eingriffe in Grundrechtspositionen nur unter der Voraussetzung zugelassen, daß in bezug auf einen einzelnen Täter die Gefahr der Begehung erheblicher Straftaten festgestellt werden kann. In jedem Falle muß die Beschränkung aufgehoben werden, sobald eine Prüfung ergibt, daß die Gefährlichkeitsprognose nicht mehr aufrechterhalten werden kann.

Im Gegensatz hierzu ist der Erweiterte Verfall als vergangenheitsbezogene Folge mutmaßlicher Straftaten aus-gestaltet und nicht als Präventionsmaßnahme zur Verhinderung künftigen Mißbrauchs. Eine Gefährlichkeitsbeurteilung im Einzelfall ist ebensowenig vorgesehen wie die eventuelle Rückgabe der verfallenen Vermö-gensgegenstände. Als vergangenheitsbezogene Maßnahme ist der Verfall aber nur dann zu recht-fertigen, wenn ein Eigentumsmißbrauch nachweislich vorlag.
Ebenso haben wir es bei der geplanten Vermögensstrafe mit einem Etiket-tenschwindel zu tun. Diese Strafart ist mit den in 46 StGB verankerten Strafzwecken und den daran ausgerichteten Strafzumessungsgesichtspunkten offenkundig nicht vereinbar. Es liegt daher auf der Hand, daß unter dem Eti-kett „Strafe“ in Wirklichkeit die Abschöpfung von – mutmaßlich illegal erworbenem – Vermögen betrieben werden soll. Damit umgeht man in unzu-lässiger Weise die engen verfassungsrechtlichen Grenzen, die einem Zugriff auf Vermögensgegenstände durch das Erfordernis eines konkreten Tatzusam-menhangs gezogen sind.

Über diese höchst problematischen Vorschriften zur Vermögensstrafe und zum sog. Erweiterten Verfall bestanden im Bundesrat von vornherein kaum Meinungsverschiedenheiten. Das ist um so erstaunlicher, als beide Institute, die schon in anderem Zusammenhang Eingang in Regierungsentwürfe der letzten Legislaturperiode fanden, in der Fachöffentlichkeit bereits sehr kritisch kommentiert wurden. 5

Geldwäsche

Ebenso wie die Gewinnabschöpfung soll auch die Strafbarkeit der Geldwäsche eine effektive Bekämpfung Organisierter Kriminalität ermöglichen, indem die für das illegale Geschäft wichtigen finanziellen Transaktionen erschwert werden. Statt aber durch effektive bank- und/oder steuerrechtliche Kontroll-befugnisse und Meldepflichten die Ermittlungsmöglichkeiten über Geldflüsse und Geldverwendungen zu verbessern bzw. illegale Transaktionen zu verhindern, wird der falsche Weg, der im Wirtschaftsstrafrecht schon seit langem eingeschlagen wird, fortgesetzt: Es wird ein weitgefaßter Straftatbestand geschaffen, der z.T. ganz offen allein mit Beweisschwierigkeiten legitimiert wird. Danach macht sich z.B. strafbar, wer versucht (!), einen Vermögensgegenstand (auch Bargeld) für sich oder einen Dritten zu verwenden, entgegenzunehmen, anzunehmen, anzulegen oder zu verwahren, und leichtfertig nicht erkennt (!), daß der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Man male sich einmal aus, wie sich beispielsweise ein Rechtsanwalt verhalten soll, der von seinem Mandanten in einer Betäubungsmittel-Strafsache das Verteidigerhonorar überreicht bekommt.

Er müßte das Geld wohl ablehnen, sollte das neue Geldwäsche-Gesetz in Kraft treten. Unter Umständen war aber schon die Vereinbarung des Honorars bei Übernahme des Mandates strafbar, da hierin der Versuch liegen könnte, einen inkriminierten Vermögensgegenstand entgegenzunehmen? Schon dieses Beispiel zeigt, daß Rechtswissenschaft und Gerichte ihre Mühe haben werden, durch Topoi wie „übliche Geschäftstätigkeit“, „sozialadäquates Verhalten“ oder „erlaubtes Risiko“ den viel zu weit geratenen Straftatbestand wieder einzuschänken. Die Grenze der Strafbarkeit wird dann nicht durch das Gesetz selbst in abstrakter Weise im voraus festgelegt, sondern erst der Richter bestimmt nachträglich und im Einzelfall die Strafwürdigkeit mit Hilfe der genannten Kriterien. Der verfassungsrechtlich abgesicherte Grundsatz der Bestimmtheit von Straftatbeständen wird hier geradezu eklatant verletzt.

Ausblick

Daß sich der Gang der Gesetzgebung durch solche Kritik aufhalten lassen wird, sollte man nicht erwarten. Die Weichen sind – nicht zuletzt durch in-ternationale Abkommen zur Bekämpfung der Drogenkriminalität – längst gestellt. Die im Entwurf „OrgKG“ enthaltenen Änderungen sind darüber hinaus auch in anderen Gesetzesvorhaben z. T. schon enthalten, die aus verschiedenen Gründen bisher allerdings nicht verwirklicht wurden. Zu nennen ist hier insbesondere der Entwurf zum Strafverfahrensänderungsgesetz, der u.a. ebenfalls verdeckte Ermittlungsbefugnisse zum Gegenstand hat. Der Beschluß des Bundesrates, den Entwurf „OrgKG“ ins Parlament einzubringen, könnte daher in erster Linie eine beschleunigte Durchsetzung ohnehin geplanter Gesetzesänderungen bewirken. Außerdem ist die Rechnung der Initiatoren in Baden-Württemberg und Bayern im wesentlichen aufgegangen, auch wenn der ursprüngliche Entwurf in einzelnen Punkten entschärft werden konnte: Es ist gelungen, auf Länderebene einen Zwang zum Konsens zu erzeugen, so daß die Oppositionsparteien im Parlament aus politischen Gründen eigentlich gar nicht mehr querschießen können.

Dr. Edda Weßlau, Hochschulassisten-tin am FB Rechtswissenschaft I, Ham-burg. Veröffentlichungen: Vorfelder-mittlungen, Duncker & Humblot, Ber-lin; Neue Methoden der Gewinnab-schöpfung, StV 1991, 226.
1 Bundesrats-Drs. 219/91 – Beschluß
2 Vgl. Estermann/Koll, in: Bürgerrechte & Polizei/CILIP 22, 3/1985, S. 39 ff.
3 Vgl. Bürgerrechte & Polizei/CILIP 27, 2/1987, S. 69 ff. und Bürgerrechte & Polizei/CILIP 34, 3/1989, S. 27 ff.
4 Art. 4 Ziff. 1 des Entwurfs
5 Vgl. u.a. Pieth, Strafverteidiger 1990, S. 558; Herzog, Kritische Justiz 1987, S. 342; Weßlau, Strafverteidiger 1991, S. 226.