von Edda Weßlau
Wer in den letzten Jahren die rechtspolitische Diskussion auf dem Sektor der „Inneren Sicherheit“ verfolgt hat, ahnt nichts Gutes, wenn ein Gesetzesvorhaben schon im Titel die „Bekämpfung der Organisierten Kriminalität“ zu seinem Hauptanliegen erklärt. Immer dann, wenn problematische Befugniserweiterungen von Polizei und Staatsanwaltschaft durchgesetzt oder eine „dritte Dimension“ der Verbrechensbekämpfung – verharmlosend Gewinnabschöpfung genannt – etabliert werden sollte, wurde zur Begründung auf ein bedrohliches Anwachsen der Organisierten Kriminalität verwiesen. Vieles von dem, was in den letzten Jahren häppchenweise in verschiedenen Entwürfen oder in bereits realisierten Landespolizeigesetzen enthalten war bzw. in Tagungsberichten als Forderung formuliert wurde, ist zu einem schwer verdaulichen Gesamtbild zusammengeführt worden.
In seiner Sitzung vom 26. April dieses Jahres hat der Bundesrat beschlossen, den „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität“ in den Bundestag einzubringen und dort verabschieden zu lassen.1 Der Gesetzentwurf „OrgKG“ – so die offizielle Abkürzung – schlägt u.a. vor:
– Einführung einer Vermögensstrafe für alle Täter aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität,
– Einführung von Herkunftsvermutungen beim Verfall von Gewinnen aus der Organisierten Kriminalität,
– generelle Einführung des sogenannten Bruttoprinzips beim Verfall von Vermögensgegenständen,
– Hochstufung verschiedener typischer Delikte aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität zu Verbrechen mit der Folge, dass die Strafbarkeitsschwelle vorverlegt wird,
– Einführung des Straftatbestandes der Geldwäsche,
– Legalisierung verdeckter Ermittlungsmethoden (Verdeckte Ermittler, polizeiliche Beobachtung, Rasterfahndung sowie akustische und optische Überwachungsgeräte),
– Maßnahmen des sogenannten Zeugenschutzes, d.h. Geheimhaltung von Identität und Aufenthaltsort von Zeugen, ggf. Ausstattung von Personen mit falscher Identität u.ä.
Legalisierung verdeckter Ermittlungen
Deutlich hat bei diesem Katalog polizeiliches Effektivitätsdenken gegenüber rechtsstaatlichen Begrenzungen die Oberhand gewonnen, auch wenn es namentlich Bremen und Niedersachsen zu verdanken ist, dass der ursprüngliche Entwurf in einzelnen Regelungsbereichen verändert wurde. So soll bspw. der Einsatz eines Verdeckten Ermittlers (VE) nun zusätzlich davon abhängig gemacht werden, dass die Ermittlung „auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre“. Außerdem wurde eine richterliche Anordnungskompetenz auch bei der polizeilichen Beobachtung geschaffen. Besonders großen Wert legten die genannten und einige weitere Länder auf die auch in den meisten Landespolizeigesetzen gewählte Regelungstechnik, wonach für besonders eingriffsintensive bzw. missbrauchsanfällige Ermittlungsmethoden – wie den Einsatz von VE und die Rasterfahndung – Straftatkataloge geschaffen werden. Hierdurch soll ein Einsatz dieser Methoden auf die Aufklärung schwerer und typischer Delikte der sogenannten Organisierten Kriminalität beschränkt werden.
Ursprünglich sollte das Gesetz lediglich eine unbestimmte Formulierung enthalten, die den Anwendungsbereich auf alle „Straftaten von erheblicher Bedeutung“ ausdehnte. Meines Erachtens wird der „rechtsstaatliche Gewinn“, den die genaue Festlegung von Straftatkatalogen gegenüber dem unbestimmten Rechtsbegriff bringen soll, jedoch überschätzt. Zum einen müssen die Kataloge sehr weit sein, wenn sie alle typischen Delikte erfassen sollen. Die abstrakten Tatbestände des Strafgesetzbuches sind auf das kriminologische Phänomen „Organisierte Kriminalität (OK)“ nicht zugeschnitten, sodass letzten Endes eine Vielzahl von Delikten aufgenommen werden könnte. Zweitens handelt es sich bei den fraglichen Normen um Aufklärungsbefugnisse; Tatbestandsvoraussetzung ist somit nur ein für die Aufnahme von Ermittlungen ausreichender Anfangsverdacht. In diesem Stadium sind die Erkenntnisse der Strafverfolgungsbehörden indes meist so vage, dass es geradezu an Augenwischerei grenzt, durch genaue Festlegung auf bestimmte Delikte eine Einengung des Anwendungsbereiches erreichen zu wollen. Ein entsprechender Verdacht wird sich im Zweifel immer konstruieren lassen. Die bisherigen Erfahrungen mit Ermittlungsbefugnissen, die an den Verdacht einer Straftat gemäß §§ 129, 129a StGB (kriminelle bzw. terroristische Vereinigung) anknüpfen, haben dies hinreichend gezeigt.
Hier wird besonders deutlich, dass die Meinungsverschiedenheiten im Bundesrat nur noch Einzelfragen der gesetzlichen Ausgestaltung betreffen. Auch die Polizeigesetzgebung bestätigt, dass prinzipielle Bedenken in den maßgeblichen politischen Gremien keine Rolle mehr spielen: In den Polizeigesetzen ist die Legalisierung verdeckter Ermittlungsmethoden für operatives Vorgehen im Vorfeld eines strafprozessualen Anfangsverdachts bereits weitgehend abgeschlossen.
Vor der Problematik, die sich mit einer Anwendung verdeckter Ermittlungsmethoden und geheimdienstlicher Arbeitsweisen verbindet, verschloss man auch bei der Debatte im Bundesrat erneut die Augen. Auch durch das Statement des niedersächsischen Ministers für Bundes- und Europaangelegenheiten, Jürgen Trittin (GRÜNE), ließen sich die Vertreter der anderen Länder nicht irritieren. Für ihn sei klar, dass verdeckte Ermittlungen im Kern bedeuten, dass Menschen, die sonst gehalten sind, das Recht zu wahren, auf diese Weise erlaubt wird, sich von Staats wegen an der Begehung von Straftaten zu beteiligen. In diesem Zusammenhang verwies er u.a. auf die Machenschaften des privaten Agenten Werner Mauss und dessen Zusammenarbeit mit Polizeibehörden, die er als damaliger Abgeordneter im „Celler Loch“-Untersuchungsausschuss mit aufgedeckt hatte.3
In den übrigen Stellungnahmen wurde hingegen betont, dass verdeckten Ermittlern keineswegs gestattet werden solle, Straftaten zu begehen. Man hält somit an der Vorstellung fest, Verdeckte Ermittler könnten im kriminellen Milieu agieren, sich aus der Begehung von Straftaten aber heraushalten. Dass jedoch auch in dieser Hinsicht das letzte Wort wohl noch nicht gesprochen ist, zeigt die Äußerung des bayerischen Innenministers Stoiber, dass es für den Verdeckten Ermittler zur Aufrechterhaltung seiner „Legende“ u.a. lebensnotwendig sei, sich „milieugerecht“ verhalten zu können. „Nachbesserungen“ an dem Entwurf seien daher erforderlich.
Im Zusammenhang mit der Legalisierung des Einsatzes verdeckter Ermittler müssen auch die geplanten „Verbesserungen des Zeugenschutzes“ gesehen werden. Die Identität eines V-Mannes oder eines Verdeckten Ermittlers soll sogar dem Gericht verheimlicht werden, wenn „Anlass zu der Besorgnis besteht, dass durch Offenbarung der Identität oder des Wohn- bzw. Aufenthaltsortes Leben, Leib oder Freiheit des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet wird“.4 Damit wird einerseits die bisherige Praxis eingeschränkt, solche Zeugen durch Sperrerklärungen gemäß § 96 StPO vollständig einer Vernehmung zu entziehen. Andererseits wird zugleich das Risiko vermindert, dass Gerichte entsprechende Aussagen als nicht ausreichend bewerten. Es ist zu erwarten, dass diese Regelung in der Praxis großzügig angewendet wird.
Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
Mit der Einführung der Vermögensstrafe sollen Täter, die wegen bestimmter Straftaten aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt werden, zusätzlich zur Zahlung eines Geldbetrages verpflichtet werden können, dessen Höhe nur durch das Vermögen selbst begrenzt ist. Daneben soll durch den sogenannten erweiterten Verfall ein Zugriff auf Vermögen erleichtert werden, wenn Taten der Organisierten Kriminalität zugerechnet werden.
Bereits die Einführung des sogenannten Bruttoprinzips lässt sich nur schwer mit den verfassungsrechtlichen Grundlagen der Eigentumssanktionen vereinbaren. Während nach geltendem Recht nur der tatsächliche Gewinn abgeschöpft wird, führt die vollständige Entziehung des Erlangten zu einem darüber hinausgehenden Eingriff in die Vermögensposition. Die Maßnahme erhält damit Strafcharakter, obwohl ein Schuldnachweis nicht erforderlich sein soll.
Noch deutlicher wird der Konflikt beim erweiterten Verfall. Hier wird der Zugriff auf Vermögen auf bloße Herkunftsvermutungen gestützt. Ein solcher Eingriff in Eigentumsrechte setzt jedoch grundsätzlich den Nachweis eines Missbrauchs voraus. Die Konstruktion des Entwurfs orientiert sich stattdessen an präventiven Erwägungen, ohne die dafür erforderlichen rechtsstaatlichen Sicherungen vorzusehen.
Auch die Vermögensstrafe selbst erscheint als problematisch. Unter dem Etikett „Strafe“ wird faktisch eine Vermögensabschöpfung betrieben, ohne die dafür notwendigen Voraussetzungen einzuhalten.
Geldwäsche
Die Strafbarkeit der Geldwäsche soll ebenfalls der Bekämpfung Organisierter Kriminalität dienen, indem finanzielle Transaktionen erschwert werden. Statt jedoch die Kontrollmöglichkeiten etwa im Bank- oder Steuerrecht auszubauen, wird ein sehr weit gefasster Straftatbestand geschaffen. Strafbar macht sich danach bereits, wer leichtfertig nicht erkennt, dass ein Vermögensgegenstand aus einer rechtswidrigen Tat stammt.
Dies führt zu erheblichen praktischen Problemen. So könnte etwa ein Rechtsanwalt, der ein Honorar entgegennimmt, in den Anwendungsbereich der Norm geraten. Die notwendige Einschränkung des Tatbestandes würde dann erst durch Rechtsprechung erfolgen, was dem Bestimmtheitsgrundsatz widerspricht.
Ausblick
Dass sich der Gang der Gesetzgebung durch solche Kritik aufhalten lassen wird, ist kaum zu erwarten. Die politischen Weichen sind – nicht zuletzt durch internationale Abkommen zur Bekämpfung der Drogenkriminalität – längst gestellt. Der Beschluss des Bundesrates dürfte vor allem eine beschleunigte Umsetzung bereits geplanter Maßnahmen bewirken.
Dr. Edda Weßlau, Hochschulassistentin am FB Rechtswissenschaft I, Hamburg. Veröffentlichungen: Vorfeldermittlungen, Duncker & Humblot, Berlin; Neue Methoden der Gewinnabschöpfung, StV 1991, 226.
1 Bundesrats-Drucksache 219/91 – Beschluss.
2 Vgl. Estermann/Koll, in: Bürgerrechte & Polizei/CILIP 22, 3/1985, S. 39 ff.
3 Vgl. Bürgerrechte & Polizei/CILIP 27, 2/1987, S. 69 ff. und Bürgerrechte & Polizei/CILIP 34, 3/1989, S. 27 ff.
4 Art. 4 Ziff. 1 des Entwurfs.
5 Vgl. u.a. Pieth, Strafverteidiger 1990, S. 558; Herzog, Kritische Justiz 1987, S. 342; Weßlau, Strafverteidiger 1991, S. 226.
Quellen