Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG)

Am 24. Juli 1991 hat man sich im Bundeskabinett nach langem Hin und Her über die zwischen den Regierungsparteien bis dato noch strittigen Punkte verständigt. Herausgekommen ist dabei eine 33seiti-ge Stellungnahme, die unterdessen dem Bundesrat zugeleitet wurde. 33 Seiten, das suggeriert grundlegende Veränderungen am bisherigen Entwurf. Doch dieser Eindruck täuscht.
Näher betrachtet handelt es sich überwiegend um Zustimmungen, redaktionelle Umstellungen und aufgeblähte Begründungen. Dort, wo die Stellungnahme inhaltlich wird, betrifft dies hauptsächlich Strafverschärfungen (insbesondere beim BtmG). Offenkundig war das der Preis, der der FDP für die substantiellen Änderungen z.B. bei den Verdeckten Ermittlern (u.U. Aufdeckung der Identität) abverlangt wurde. Nachstehend dokumentieren wir das OrgKG auszugsweise in seinen wesentlichen Teilen. Wichtige Änderungsvorschläge der Bundesregierung sind den entsprechenden Artikeln/Paragraphen in kursiver Schrift angehängt. Auslassungen sind durch (…) kenntlich gemacht.
Dokumentation (Auszug)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. März 1987 (BGBl.I S. 945), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

(…)

43a
Verhängung der Vermögensstrafe

(1) Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann das Gericht neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren auf Zahlung eines Geldbetrages erkennen, dessen Höhe durch den Wert des Vermögens des Täters begrenzt ist (Vermögensstrafe). Vermögensvorteile, deren Verfall angeordnet wird, bleiben bei der Bewertung des Vermögens außer Ansatz. Der Wert des Vermögens kann geschätzt werden.

(2)   42 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht bestimmt eine Freiheitsstrafe, die im Fall der Uneinbringlichkeit an die Stelle der Vermögensstrafe tritt (Ersatzfreiheitsstrafe). Das Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist zwei Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.

52 Abs.4 erhält folgende Fassung:

(4) Läßt eines der anwendbaren Gesetze die Vermögensstrafe zu, so kann das Gericht auf sie neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren gesondert erkennen. Im übrigen muß oder kann auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (  11 Abs.1 Nr. 8) erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze sie vorschreibt oder zuläßt.

53 Abs.3 und 4 erhält folgende Fassung:

(3) Hat der Täter nach dem Gesetz, nach welchem   43 a Anwendung findet, oder im Fall des   52 Abs.4 als Einzelstrafe eine lebenslange oder eine zeitige Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verwirkt, so kann das Gericht neben der nach Absatz 1 oder 2 zu bildenden Gesamtstrafe gesondert eine Vermögensstrafe verhängen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Vermögensstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtvermögensstrafe erkannt.   43 a Abs.3 gilt entsprechend.

(4)   52 Abs.3 und 4 Satz 2 gilt sinngemäß.

54 Abs.2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre, bei Vermögensstrafen den Wert des Vermögens des Täters und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen;   43a Abs.1 Satz 3 gilt entsprechend.

55 Abs.2 erhält folgende Fassung:

(2) Vermögensstrafen, Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (  11 Abs.1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden. Dies gilt auch, wenn die Höhe der Vermögensstrafe, auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, den Wert des Vermögens des Täters zum Zeitpunkt der neuen Entscheidung übersteigt.

73 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Verfall an. Dies gilt nicht, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde.

b) In Absatz 3 werden die Worte „den Vermögensvorteil“ ersetzt durch das Wort „etwas“.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:

(4) Der Verfall eines Gegenstandes wird auch angeordnet, wenn er einem Dritten gehört oder zusteht, der ihn für die Tat oder sonst in Kenntnis der Tatumstände gewährt hat.

73b wird wie folgt gefaßt:

73b
Schätzung

Der Umfang des Erlangten und dessen Wert sowie die Höhe des Anspruchs, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer das aus der Tat Erlangte entziehen würde, können geschätzt werden.

(…)

73d
Erweiterter Verfall

(1) Ist eine rechtswidrige Tat nach einem Gesetz begangen worden, das auf diese Vorschrift verweist, so ordnet das Gericht den Verfall von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn die Umstände die Annahme rechtfertigen, daß diese Gegenstände für rechtswidrige Taten oder aus ihnen erlangt worden sind. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn ein Gegenstand dem Täter oder Teilnehmer nur deshalb nicht gehört oder zusteht, weil er den Gegenstand für eine rechtswidrige Tat oder aus ihr erlangt hat.   73 Abs.2 gilt entsprechend.

(2) Ist der Verfall eines bestimmten Gegenstandes nach der Tat ganz oder teilweise unmöglich geworden, so finden insoweit die    73a und 73b sinngemäß Anwendung.

(3) Ist nach Anordnung des Verfalls nach Absatz 1 wegen einer anderen rechtswidrigen Tat, die der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung begangen hat, erneut über den Verfall von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers zu entscheiden, so berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

(4)   73c gilt entsprechend.

(…)

181c
Vermögensstrafe und Verfall

In den Fällen der    181 und 181a Abs.1 Nr. 2 sind die    43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(…)

244a
Schwerer Bandendiebstahl

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in   243 Abs.1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des   244 Abs.1 Nr. 1 oder 2 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Die    43a, 73d sind anzuwenden.

(4) Absatz 1 gilt nicht, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

(…)

260
Gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei
1. gewerbsmäßig oder
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, begeht.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die    43a, 73d sind anzuwenden.

(…)

260a
Gewerbsmäßige Bandenhehlerei

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Die   43 a, 73d sind anzuwenden.

(…)

261
Geldwäsche

(1) Wer einen Vermögensgegenstand, der aus einem

1. Verbrechen eines anderen,
2. Vergehen eines anderen nach   29 Abs.1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes oder
3. von einem Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangenen Vergehen

herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten Gegenstand

1. sich oder einem Dritten verschafft oder
2. für sich oder einen Dritten verwendet, entgegennimmt, annimmt, anlegt, verwahrt, wenn er die Herkunft des Gegenstandes zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) ln besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, daß der Gegenstand aus einer in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Tat eines anderen herrührt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Die Tat ist nicht nach Absatz 2 strafbar, wenn zuvor ein Dritter den Gegenstand erlangt hat, ohne hierdurch eine Straftat zu begehen.

(7) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden.   74a sowie    43a, 73d sind anzuwenden.

(8) Den in den Absätzen 1, 2 und 5 bezeichneten Gegenständen stehen solche gleich, die aus außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangenen Taten herrühren, wenn die Taten auch am Tatort mit Strafe bedroht sind.

(9) Wegen Geldwäsche wird nicht bestraft, wer

1. die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlaßt, wenn nicht die Tat in diesem Zeitpunkt ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wußte oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen mußte, und

2. in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt, auf den sich die Straftat bezieht.

(10) Das Gericht kann in den Fällen der Absätze 1 bis 5 die Strafe nach seinem Ermessen mildern (  49 Abs.2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter durch die freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus oder eine in Absatz 1 genannte rechtswidrige Tat eines anderen aufgedeckt werden konnte.
(…)
Artikel 4
Änderung der Strafprozeßordnung

Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl.I S. 1074), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

(…)

68

(1) Die Vernehmung beginnt damit, daß der Zeuge über Vornamen und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt wird. Zeugen, die Wahrnehmungen in amtlicher Eigenschaft gemacht haben, können statt des Wohnortes den Dienstort angeben.

(2) Besteht Anlaß zu der Besorgnis, daß durch die Angabe des Wohnortes der Zeuge oder eine andere Person gefährdet wird, so kann dem Zeugen gestattet werden, statt des Wohnortes seinen Geschäfts─ oder Dienstort oder eine andere ladungsfähige Anschrift anzugeben. Unter der in Satz 1 genannten Voraussetzung kann der Vorsitzende in der Hauptverhandlung dem Zeugen gestatten, seinen Wohnort nicht anzugeben.

(3) Besteht Anlaß zu der Besorgnis, daß durch die Offenbarung der Identität oder des Wohn─ oder Aufenthaltsortes des Zeugen Leben, Leib oder Freiheit des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet wird, so kann ihm gestattet werden, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen. Die Unterlagen, die die Feststellung der Identität des Zeugen gewährleisten, werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Gefährdung entfällt.

(4) Erforderlichenfalls sind dem Zeugen Fragen über solche Umstände, die seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere über seine Beziehungen zu dem Beschuldigten oder dem Verletzten, vorzulegen.

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Die Bundesregierung schlägt (…) vor, in   68 Abs.3 folgenden Satz 2 einzufügen:

„Er hat jedoch in der Hauptverwaltung auf Befragen anzugeben, in welcher Eigenschaft ihm die Tatsachen, die er bekundet, bekannt geworden sind.“

Dies bedeutet, daß ein Verdeckter Ermittler, soweit er besondere einsatzbezogene Feststellungen getroffen hat, grundsätzlich offenbaren muß, daß er seine Beobachtungen in seiner Eigenschaft als Verdeckter Ermittler getroffen hat. Die vorgeschlagene Regelung betrifft jedoch nicht den Fall, daß er seine Beobachtungen nur zufällig, bei Gelegenheit des Einsatzes getroffen hat.

Die Bundesregierung hält es für sachgerecht, die Anwendung dieser vorgeschlagenen Regelung auf die Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung zu beschränken; sie soll daher – anders als   68 Abs.3  Satz 1 – nicht im Ermittlungsverfahren gelten, um der Gefahr zu begegnen, daß ein Verdeckter Ermittler während eines laufenden Einsatzes enttarnt wird. Die berechtigten Interessen der Verteidigung, die Glaubwürdigkeit des anonymen Zeugen und seine Bekundungen überprüfen zu können, werden mit den Sicherheitsbelangen gefährdeter Auskunftspersonen zu einem angemessenen Ausgleich gebracht.

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(…)

98a

Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand

1. eine der in   100a Satz 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Straftaten,

2. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande einen Raub oder eine räuberische Erpressung (   249 bis 251,   255 des Strafgesetzbuches), eine Erpressung (  253 des Strafgesetzbuches), einen Menschenhandel nach   181 Nr. 2 des Strafgesetzbuches, eine Zuhälterei (  181a des Strafgesetzbuches) oder eine unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (  284 des Strafgesetzbuches),

3. einen Bandendiebstahl (  244 Abs.1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches), einen schweren Bandendiebstahl (  244a des Strafgesetzbuches), eine gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei (  260 des Strafgesetzbuches), eine gewerbsmäßige Bandenhehlerei (  260a des Strafgesetzbuches) oder eine Geldwäsche (  261 des Strafgesetzbuches),

4. eine Straftat nach   129a Abs.1 und 2 des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten oder

5. einen sexuellen Mißbrauch von Kindern (  176 des Strafgesetzbuches), eine Vergewaltigung (  177 des Strafgesetzbuches) oder eine sexuelle Nötigung
(  178 des Strafgesetzbuches)

begangen hat, so dürfen, unbeschadet    94, 110, 161 personenbezogene Daten von Personen, die bestimmte, auf den Täter vermutlich zutreffende Prüfungsmerkmale erfüllen, mit anderen Daten maschinell abgeglichen werden, um Nichtverdächtige auszuschließen oder Personen festzustellen, die weitere für die Ermittlungen bedeutsame Prüfungsmerkmale erfüllen. Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre.

(2) Zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck hat die speichernde Stelle die für den Abgleich erforderlichen Daten aus den Datenbeständen auszusondern und den Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln.

(3) Soweit die zu übermittelnden Daten von anderen Daten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand getrennt werden können, sind auf Anordnung auch die anderen Daten zu übermitteln. Ihre Nutzung ist nicht zulässig.

(4) Auf Anforderung der Staatsanwaltschaft hat die speichernde Stelle die Stelle, die den Abgleich durchführt, zu unterstützen.

(5)   95 Abs.2 gilt entsprechend.

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Bei der Rasterfahndung handelt es sich um eine neuartige, die automatisierte Datenverarbeitung und -speicherung nutzende Ermittlungsmethode. Der Ansatz der Rasterfahndung, daß bestimmte, nach kriminalistischen Erfahrungen festgelegte Prüfungsmerkmale den Ausgangspunkt der Maßnahme bilden und hierfür personenbezogene Daten herangezogen werden können, die zu ganz anderen Zwecken erhoben worden sind, kann zur Folge haben, daß Daten eines unter Umständen recht großen Kreises von Personen herangezogen werden, die sich nicht verdächtig gemacht haben, sondern die nur – zufällig – bestimmte tätertypische Merkmale erfüllen. Im Hinblick hierauf begrüßt die Bundesregierung den Vorschlag, die Zulässigkeit der Ermittlungsmaßnahme Rasterfahndung an den Bedürfnissen der Strafverfolgungsbehörden orientiert eng zu begrenzen auf den Zweck der Verfolgung bestimmter, enumerativ aufgezählter Straftaten, die für die organisierte Kriminalität typisch bzw. nach Art ihrer Ausführung oder ihrer Auswirkung besonders schwerwiegend sind.

Die Bundesregierung schlägt jedoch vor, zur Bekämpfung des Terrorismus auch   129a Abs.3 des Strafgesetzbuches in den Katalog, der die Maßnahme einer Rasterfahndung rechtfertigenden Straftat aufzunehmen, um den Einsatz dieser Maßnahme auch gegen die sog. „Nahtstellenpersonen“ zu ermöglichen.

Sie gibt desweiteren zu erwägen, auch   129 StGB in den Katalog aufzunehmen.

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(…)

100c

(1) Ohne Wissen des Betroffenen
1. dürfen

a) Lichtbilder und Bildaufzeichnungen hergestellt sowie besondere Sichthilfen eingesetzt werden,
b) sonstige besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters verwendet werden, wenn Gegenstand der Untersuchung eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist,

2. darf das nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, daß jemand eine in   100a bezeichnete Straftat begangen hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(2) Das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort darf nach Absatz 1 Nr. 2 abgehört und aufgezeichnet werden, soweit es im Beisein eines nicht offen ermittelnden Beamten geäußert wird. Unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen dürfen in einer Wohnung auch Lichtbilder und Bildaufzeichnungen von Personen und von Beweismitteln hergestellt werden.

(3) Darüber hinaus dürfen technische Mittel, die dem Abhören, der Aufzeichnung oder der Bildaufnahme dienen, während des Einsatzes eines nicht offen ermittelnden Beamten zu dessen Sicherung verwendet werden. Personenbezogene Informationen, die hieraus erlangt wurden, dürfen zu Beweiszwecken nur zur Aufklärung einer in   100a bezeichneten Straftat verwendet werden. Wurden die personenbezogenen Informationen in oder aus einer Wohnung erlangt, so dürfen sie zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit es sich um einen Mord oder Totschlag (   211, 212 des Strafgesetzbuches), einen erpresserischen Menschenraub oder eine Geiselnahme (   239a, 239b des Strafgesetzbuches), einen Angriff auf den Luftverkehr (  316c des Strafgesetzbuches) oder eine der in   100a Satz 1 Nr. 4 bezeichneten Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz handelt. Die Beschränkungen des Satzes 2 gelten nicht für Lichtbilder und Bildaufzeichnungen.

(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen sich nur gegen den Beschuldigten richten. Gegen andere Personen sind Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a zulässig, wenn anzunehmen ist, daß sie zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters geeignet sind. Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, Absatz 2 dürfen gegen andere Personen nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß sie mit dem Täter in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, daß die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(5) Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

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Sie (die Bundesregierung) schlägt (…) vor,   100c Abs.1 Nr. 1 wie folgt zu fassen:

„(1) Ohne Wissen des Betroffenen

1. dürfen

a) Lichtbilder und Bildaufzeichnungen hergestellt werden,
b) sonstige besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters verwendet werden, wenn Gegenstand der Untersuchung eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist, und

wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre,“

Die Bundesregierung schlägt desweiteren vor,   100c Abs.4 wie folgt zu fassen:

„(4) Maßnahmen nach Abs.1 dürfen sich nur gegen den Beschuldigten richten. Gegen andere Personen sind Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 buchstabe b, Nr. 2 dürfen gegen andere Personen nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß sie mit dem Täter in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, daß die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.“

Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß der Einsatz gebräuchlicher Sichthilfen (z.B. Fernglas) durch    161, 163 StPO erfaßt wird und daher keiner Regelung in   100c bedarf. Der Einsatz besonderer Sichthilfen (z.B. Nachtsichtgeräte) unterfällt nach Auffassung der Bundesregierung der vorgeschlagenen Regelung des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b.

(…)

Nicht zuzustimmen vermag die Bundesregierung dem Vorschlag zum Einsatz technischer Mittel in Wohnungen. Der Vorschlag begegnet Bedenken sowohl hinsichtlich der Zulässigkeit des Abhörens und Aufzeichnens des nicht öffentlich gesprochenen Wortes in Wohnungen als auch hinsichtlich der Zulässigkeit der Herstellung von Lichtbildern und Bildaufzeichnungen in Wohnungen. Sie schlägt daher im Interesse des Gesetzgebungsvorhabens als Ganzem vor, Absatz 2 zu streichen.
Soweit Absatz 3 des   100c die Zulässigkeit des Einsatzes technischer Mittel allein zur Einsatzsicherung eines nicht offen ermittelnden Beamten regelt, dürfte es sich um eine Maßnahme der Prävention handeln, die in den Polizeigesetzen zu regeln wäre.

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(…)

101 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Von den getroffenen Maßnahmen (   99, 100a, 100b, 100c Abs.1 Nr. 2, Abs.2, Abs.3,   100d) sind die Beteiligten zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, der öffentlichen Sicherheit, von Leib oder Leben einer Person sowie der Möglichkeit der weiteren Verwendung eines eingesetzten nicht offen ermittelnden Beamten geschehen kann.

b) Es wird folgender Absatz 4 eingefügt:

(4) Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach   100c Abs.1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, Absatz 2 werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

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Die Bundesregierung schlägt vor, auch für besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel (  100c Abs.1 Nr. 1 Buchstabe b) eine nachträgliche Benachrichtigung des Betroffenen vorzusehen. Absatz 1 des   101 sollte folgende Fassung erhalten:

„(1) Von den getroffenen Maßnahmen (   99, 100a, 100b, 100c Abs.1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2,   100d) sind die Beteiligten zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, der öffentlichen Sicherheit, von Leib oder Leben einer Person sowie der Möglichkeit der weiteren Verwendung eines eingesetzten, nicht offen ermittelnden Beamten geschehen kann.“

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(…)

110a

(1) Der Einsatz eines Verdeckten Ermittlers darf angeordnet werden, wenn der Verdacht besteht, daß eine der in   98a Abs.1 bezeichneten Straftaten begangen wurde und wenn die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre.

(2) Verdeckte Ermittler sind Beamte des Polizeidienstes, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität (Legende) ermitteln. Sie dürfen unter der Legende am Rechtsverkehr teilnehmen.

(3) Soweit es für den Aufbau oder die Aufrechterhaltung der Legende unerläßlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert und gebraucht werden.

110b

(1) Der Einsatz eines Verdeckten Ermittlers ist erst nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft zulässig. Besteht Gefahr im Verzug und kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden, so ist sie unverzüglich herbeizuführen; die Maßnahme ist zu beenden, wenn nicht die Staatsanwaltschaft binnen drei Tagen zustimmt. Die Zustimmung ist zu befristen. Eine Verlängerung ist zulässig, solange die Voraussetzungen für den Einsatz fortbestehen.

(2) Einsätze,
1. die sich gegen einen bestimmten Beschuldigten richten oder
2. bei denen der Verdeckte Ermittler eine Wohnung betritt, die nicht allgemein zugänglich ist,

bedürfen der Zustimmung des Richters. Bei Gefahr im Verzug genügt die Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden, so ist sie unverzüglich herbeizuführen. Die Maßnahme ist zu beenden, wenn nicht der Richter binnen drei Tagen zustimmt. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die Identität des Verdeckten Ermittlers kann auch nach Beendigung des Einsatzes geheimgehalten werden. Der Staatsanwalt und der Richter, die für die Entscheidung über die Zustimmung zu dem Einsatz zuständig sind, können verlangen, daß die Identität ihnen gegenüber offenbart wird. Im übrigen ist in einem Strafverfahren die Geheimhaltung der Identität nach Maßgabe des   96 zulässig, insbesondere dann, wenn Anlaß zu der Besorgnis besteht, daß die Offenbarung Leben, Leib oder Freiheit des Verdeckten Ermittlers oder einer anderen Person oder die Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers gefährden würde.

110c

Verdeckte Ermittler dürfen unter Verwendung ihrer Legende eine Wohnung mit dem Einverständnis des Berechtigten betreten. Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. Im übrigen richten sich die Befugnisse des Verdeckten Ermittlers nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften.

110d

(1) Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der Verdeckte Ermittler betreten hat, sind vom Einsatz zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, der öffentlichen Sicherheit, von Leib oder Leben einer Person sowie der Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers geschehen kann.

(2) Entscheidungen und sonstige Unterlagen über den Einsatz eines Verdeckten Ermittlers werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
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Das Erfordernis für den Einsatz Verdeckter Ermittler ergibt sich aus der Tatsache, daß sich in den letzten Jahrzehnten Kriminalitätsformen entwickelt haben, die mit hergebrachten Methoden nicht mehr erfolgversprechend aufgeklärt werden können. Insbesondere organisierte Kriminalität, zumal dann, wenn sie international verflochten ist, läßt sich mit offen ermittelnden Polizeibeamten – dies hat sich in der Vergangenheit gezeigt – nicht mehr wirkungsvoll bekämpfen. Aus diesem Grunde werden, um dem verfassungsrechtlich gebotenen Strafverfolgungsanspruch auch dort zu genügen, wo die Aufklärung besonders schwierig und der Rechtsfrieden in besonderer Weise bedroht ist, von den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder seit Jahren Verdeckte Ermittler eingesetzt.

Dem Vorschlag des Bundesrates, die Zulässigkeit des Einsatzes Verdeckter Ermittler – wie auch die Rasterfahndung – an einen Deliktskatalog zu knüpfen, stimmt die Bundesregierung grundsätzlich zu. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Rasterfahndung verwiesen. Sie gibt im übrigen zu bedenken, daß der Deliktskatalog möglichst mit den Polizeigesetzen harmonisiert sein sollte.

Außerdem sollte nach Auffassung der Bundesregierung die Subsidiaritätsklausel für die Zulässigkeit des Einsatzes Verdeckter Ermittler enger gefaßt werden („aussichtslos oder wesentlich erschwert“). Desweiteren sollte klarstellend geregelt werden, daß die Zustimmung zum Einsatz des Verdeckten Ermittlers schriftlich zu erteilen ist.

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(…)

163e

(1) Die Ausschreibung zur Beobachtung anläßlich von polizeilichen Kontrollen, die die Feststellung der Personalien zulassen, kann angeordnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen. daß eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen wurde. Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten richten. Gegen andere Personen ist die Maßnahme zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß sie mit dem Täter in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, daß die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen wird und dies auf andere Weise erheblich weniger erfolg-versprechend oder wesentlich erschwert wäre.

(2) Das Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs kann ausgeschrieben werden, wenn das Fahrzeug für eine nach Absatz 1 ausgeschriebene Person zugelassen ist oder von ihr oder einer bisher namentlich nicht bekannten Person benutzt wird, die einer Straftat mit erheblicher Bedeutung verdächtig ist.

(3) Im Falle eines Antreffens können auch personenbezogene Informationen eines Begleiters der ausgeschriebenen Person oder des Führers eines ausgeschriebenen Kraftfahrzeugs gemeldet werden.

(4) Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung darf nur durch den Richter angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten (  152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) getroffen werden. Hat die Staatsanwaltschaft oder einer ihrer Hilfsbeamten die Anordnung getroffen, so beantragt die Staatsanwaltschaft unverzüglich die richterliche Bestätigung der Anordnung. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter bestätigt wird. Die Anordnung ist auf höchstens ein Jahr zu befristen.   100b Abs.2 Satz 5 gilt entsprechend.

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Die Bundesregierung begrüßt, daß der Vorschlag die Maßnahme einer polizeilichen Beobachtung unter einen grundsätzlichen Richtervorbehalt stellt. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren erscheint indes prüfungsbedürftig, ob es der Eilkompetenz der Hilfsbeamten bedarf. Die Bundesregierung weist in diesem Zusammenhang klarstellend darauf hin, daß eine polizeiliche Beobachtung auch anläßlich einer Grenzkontrolle, bei der stets die Feststellung der Personalien erlaubt ist, erfolgen kann.

Die Bundesregierung schlägt vor, die Zulässigkeit der Maßnahme an das Vorliegen des Anfangsverdachts (  152 Abs.2 StPO) anzuknüpfen.

Darüber hinaus sollte nach Auffassung der Bundesregierung die Maßnahme, soweit sie sich gegen Beschuldigte richtet, dem Erfordernis einer Subsidiarität unterstellt werden. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wird auch zu prüfen sein, ob die Zulässigkeit einer polizeilichen Beobachtung gegen andere Personen an engere Subsidiaritätserfordernisse zu binden ist.
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(…)

200 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

Bei der Benennung von Zeugen genügt in den Fällen des   68 Abs.1 Satz 2, Abs.2 Satz 1 die Angabe der ladungsfähigen Anschrift. Wird ein Zeuge benannt, dessen Identität ganz oder teilweise nicht offenbart werden soll, so ist dies anzugeben; für die Geheimhaltung des Wohn─ oder Aufenthaltsortes des Zeugen gilt dies entsprechend.

(…)

Achtes Buch. Vorgangsverwaltung
474

(1) Die Staatsanwaltschaft darf personenbezogene Informationen in Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies für Zwecke der Vorgangsverwaltung erforderlich ist. Eine Nutzung für Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten ist zulässig.

(2) Die personenbezogenen Daten dürfen für mehrere Staatsanwaltschaften in gemeinsamen Dateien gespeichert werden.

475

(1) Die nach   474 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen für Zwecke der Rechtspflege an Gerichte, Staatsanwaltschaften, andere Justizbehörden und die Polizei übermittelt werden.

(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf einer Staatsanwaltschaft ermöglicht, ist zulässig. Dabei ist sicherzustellen, daß die zur Sicherung gegen Mißbrauch erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, insbesondere durch Vergabe von Kennungen an die zum Abruf berechtigten Stellen und die Datenendgeräte, ergriffen werden. Die speichernde Stelle hat durch Aufzeichnungen über die Abrufe zu gewährleisten, daß die Übermittlung personenbezogener Daten festgestellt und ihre Zulässigkeit zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren überprüft werden kann.

476

(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.

(2) Die Daten sind zu löschen, soweit ihre Speicherung unzulässig oder ihre Kenntnis für Zwecke der Vorgangsverwaltung nicht mehr erforderlich ist.

(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit

1. Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige Belange einer betroffenen Person beeinträchtigt würden, oder
2. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

Personenbezogene Daten sind ferner zu sperren, soweit sie nur zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert sind. Gesperrte Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie gesperrt worden sind.

(4) Stellt die zu speichernde Stelle fest, daß unrichtige, zu löschende oder zu sperrende personenbezogene Daten übermittelt worden sind, so ist dem Empfänger die Berichtigung, Löschung oder Sperrung mitzuteilen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Mitteillung kann unterbleiben, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(…)

478

Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über die Speicherung zu erteilen. Die Auskunft unterbleibt, wenn sie den Untersuchungszweck gefährden kann. Ist der Betroffene bei einer gemeinsamen Datei nicht in der Lage, die speichernde Stelle festzustellen, so kann er sich an jede speicherungsberechtigte Stelle wenden. Diese erteilt im Einvernehmen mit der speichernden Stelle Auskunft.

(…)

Artikel 7
Änderung des Personenstandsgesetzes

Das Personenstandsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1957 (BGBl.I S. 1125), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

(…)

27a

Wenn und soweit der Schutz einer Person, die Zeuge ist oder war, oder einer anderen Person vor einer konkreten Gefährdung ihres Lebens, einer erheblichen Beeinträchtigung der Gesundheit oder der persönlichen Freiheit nicht durch andere Maßnahmen möglich ist, kann die von der Landesregierung bestimmte Stelle den Geburtsort, das Geburtsdatum, die Abstammung oder einzelne Bestandteile des Personenstands sowie Vor─ und Familienname neu bestimmen. Der Standesbeamte nimmt auf ihre Anordnung in dem jeweils bestimmten Personenstandsbuch die Eintragungen vor. Die nach Satz 2 vorgenommenen Eintragungen in Personenstandsbüchern können nur auf Anordnung der in Satz 1 genannten Stelle geändert oder gelöscht werden. Mitteilungen sind nur vorzunehmen, wenn sie von dieser Stelle angeordnet werden.

61 wird wie folgt geändert:

Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Für in   27a genannte Personen kann die von der Landesregierung bestimmte Stelle anordnen, daß in Personenstandsbüchern von dieser bestimmte Sperrvermerke eingetragen werden.

(…)

Artikel 9
Änderung des Fernmeldeanlagengesetzes

Das Gesetz über Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl.I S. 1455), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

(…)

12a

(1) Die Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs darf angeordnet werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit einer Person erforderlich ist.

(2) Die Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs wird auf Antrag der zuständigen Polizeidienststelle durch den Richter angeordnet. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch die nach Landesrecht zuständige Stelle treffen. Die Eilanordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter bestätigt wird.

(3) Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der zu überwachende Anschluß liegt.   100b Abs.2 bis 5,   101 Abs.1 der Strafprozeßordnung gelten sinngemäß. Im übrigen gelten für das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

12b

(1) Wird der Fernmeldeverkehr nach   12a überwacht, so darf diese Tatsache von Personen, die eine für den öffentlichen Verkehr bestimmte, nicht von der Deutschen Bundespost betriebene Fernmeldeanlage betreiben, beaufsichtigen, bedienen oder bei ihrem Betrieb tätig sind, anderen nicht mitgeteilt werden.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 die Tatsache der Überwachung des Fernmeldeverkehrs einem anderen mitteilt.

(…)