Dokumentation

Stand: Juni 1990

Aktionsprogramm zur Intensivierung der polizeilichen Zusammenarbeit und der Bemühungen bei der Bekämpfung des Terrorismus oder anderer Formen des organisierten Verbrechens

Dieses Dokument schlägt eine Synthese der zwischen den Polizei- und Sicherheitsdiensten erwogenen Vorkehrungen vor, damit diese eine wirksamere Vorbeugung und Strafverfolgung im Bereich des Terrorismus, des Drogenhandels oder aller Formen des Verbrechens, einschließlich der organisierten illegalen Einwanderung, durchführen können.

Die Mitgliedstaaten sind von der Notwendigkeit neuer Anforderungen für verbesserte Zusammenarbeitsvereinbarungen im Zuge der Umsetzung der Einheitlichen Europäischen Akte und von der Notwendigkeit einer Verstärkung der Sicherheit an ihren Außengrenzen überzeugt und wünschen eine Zusammenarbeit, um zu gewährleisten, daß die sich aus dieser Zusammenarbeit ergebenden Aufgaben gleichmäßig auf die Mitgliedstaaten verteilt werden.

Dieses von den zuständigen Ministern der Mitgliedstaaten angenommene zu-sammenfassende Dokument ist ein Bezugstext, der die verschiedenen Maßnahmen darstellt, die zu ihrer Umsetzung durch die TREVI-Arbeitsgruppen weiter geprüft werden müssen, unbeschadet der rechtlichen Aspekte, die sich später für die Umsetzung ergeben könnten. Es wird davon ausgegangen, daß verschiedene dieser Maßnahmen nicht ohne internationale Abstimmung eingeführt werden können.

Kapitel I – Bereiche der Zusammenarbeit
Artikel 1

1.1 Unter Einhaltung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und unbe-schadet der internationalen Abkommen – insbesondere bezüglich der interna-tionalen Kriminalpolizeiorganisation (IKPO-Interpol) verpflichten sich die Mitgliedstaaten hiermit, eine multilaterale Zusammenarbeit zwischen ihren Polizei- und Sicherheitsdiensten in den folgenden Bereichen zu entwickeln, unbeschadet dessen, daß die Sicherheitsdienste ihre Verbindungen weiter auf-rechterhalten.

Artikel 2
Terrorismusbekämpfung

Im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung wird die multilaterale Zusam-menarbeit zwischen den EG-Mitgliedstaaten durch folgende Vorkehrungen intensiviert:

2.1 Die entsprechenden zentralen Dienststellen intensivieren ihren regelmä-ßigen Austausch und ihre ständige Aktualisierung genauer Informationen über die Aktivität terroristischer Gruppen, über ihre Techniken, ihre Logistik, ihre Finanzierung und die von ihnen verursachten Anschläge. Die Zu-sammenfassung dieser Informationen wird Gegenstand eines ständigen Verfahrens der Beurteilung der gegen die Mitgliedstaaten gerichteten terroristischen Bedrohung.

2.2 Zur Verbesserung der gegenwärtigen Sicherheitsstandards in besonders von Terroranschlägen bedrohten Gebieten, insbesondere Flughäfen, Bahnhöfe, Häfen und möglicherweise Fähren, und zur Anpassung dieser Standards an die Entwicklung der terroristischen Bedrohung kommen die entsprechenden Dienststellen regelmäßig zusammen, um ihre Erfahrungen und ihr Wissen über den Schutz von Land-, Luft- und Seetransporten gemeinsam anzubringen.

2.3 Zur Erleichterung der Fahnung nach Terroristen vereinbaren die Mit-gliedstaaten hiermit unter Einhaltung der innerstaatlichen Gesetze und der Bestimmungen des Völkerrechts die Annahme folgender Maßnahmen:
– Soweit es die Mitgliedstaaten für erforderlich halten, benennen sie Verbin-dungsbe-amte, deren Mandat und Status in Artikel 9 festgelegt wird.
– Von den Mitgliedstaaten verwendete Fahndungsplakate können an den Grenzüber-gangsstellen ausgehängt werden sowie erforderlichenfalls nach ihrer Übersetzung an öffentlichen Orten auf dem Hoheitsgebiet der anderen Staaten, wenn diese damit einverstanden sind.
– Sollten die zuständigen Dienste eines Mitgliedstaates Informationen über einen Terroranschlag oder eine Gruppe erhalten, die bei den Ermittlungen hilfreich sein könnten, die von Dienststellen in einem oder mehreren anderen Staaten geführt werden, werden ihnen diese Informationen unverzüglich übermittelt.
– Polizeiexperten aus den Mitgliedstaaten erarbeiten Muster und Methoden für die Verwendung gemeinsamer internationaler Fahndungsausschreibungen.
– Die Mitgliedstaaten verpflichten sich zu gegenseitiger Unterstützung bei den Ermittlungen, die von ihren entsprechenden Dienststellen im Hinblick auf terroristische Aktivitäten geführt werden, die direkt gegen die Interessen mehrerer Mitgliedstaaten gerichtet sind. In diesem Fall erleichtern sie die Aufgaben und Kontakte der für die Ermittlungen verantwortlichen Beamten, und diese Zusammenarbeit wird unbeschadet der schon praktizierten Verfahren der Rechtshilfe durchgeführt.

2.4 Das schnelle, gesicherte TREVI-Kommunikationssystem, dessen Schaffung die TREVI-Ministerkonferenz in London am 25. September 1986 beschloß, räumt der Übermittlung der in den Absätzen 2.1 und 2.3 vorstehend genannten Informationen Priorität ein. Die Mitgliedstaaten erstellen ebenfalls ein System zur Verschlüsselung der übermittelten Dokumente.

2.5 Die Mitgliedstaaten versuchen, zentrale Koordinationsstrukturen zu schaffen, die als Ansprechstellen für die anderen Staaten im Bereich der Ter-rorismusbekämpfung dienen.

2.6 Die Mitgliedstaaten prüfen die erforderlichen gesetzlichen Maßnahmen, damit die entsprechenden Polizeistellen Ermittlungen über die Finanzierung terroristischer Aktivitäten durchführen können.

Artikel 3
Bekämpfung des Drogenhandels

3.1 Im Bereich der Bekämpfung des Drogenhandels intensivieren die Mit-gliedstaaten ihre Zusammenarbeit wie folgt:
– Sie intensivieren den regelmäßigen Austausch und die ständige Aktualisierung detaillierter Informationen über den Drogenhandel, die Methoden zu seiner Verhütung und die rechtliche Umsetzung sowie aller Daten bezüglich des Drogenphänomens über die Kanäle der entsprechenden nationalen Gremien und Dienststellen.
Sie errichten in den Mitgliedstaaten ein Netz von Drogenverbindungsbeamten, deren Aufgabe und Status in Artikel 9 festgelegt wird.
– Sie verstärken und koordinieren die Überwachung an ihren Außengrenzen zur See, Land und Luft unter den in Artikel 11 vorgesehenen Bedingungen.

3.2 Die Mitgliedstaaten, die noch nicht über derartige Einheiten verfügen, prüfen die Methoden, mit deren Hilfe nationale Drogen-Intelligence-Einheiten eingerichtet werden können.

Die Mitgliedstaaten führen eine Studie über die Notwendigkeit und die Be-dingungen durch, unter denen es möglich wäre, eine europäische Drogen-In-telligence-Einheit einzurichten.

3.3 Zusätzlich versuchen die Mitgliedstaaten auf dem Weg über bilateriale oder multilaterale Abkommen, andere Formen der Zusammenarbeit zur Drogenbekämpfung umzusetzen, wie in der Konvention der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Drogen und psychotropen Substanzen vorgesehen, die in Wien am 19.12.1988 verabschiedet wurde, insbesondere deren Artikel 9.

In diesem Rahmen intensivieren sie vor allem:
– Die Zusammenarbeit bei den unter Punkt (b) von Artikel 9 der Wiener Konvention genannten Ermittlungen,
– erforderlichenfalls den Einsatz gemeinsamer Teams,
– Ausbildungs- und Forschungsprogramme für ihr spezialisiertes Personal.

3.4 Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, einander gegenseitige Unterstützung bei polizeilichen Ermittlungen im Bereich des Drogenhandels zu leisten, bei denen Interessen verschiedener Mitgliedstaaten unmittelbar betroffen sind.

Diese Zusammenarbeit wird unbeschadet der Verfahren durchgeführt, die be-züglich der gegenseitigen Rechtshilfe schon in Kraft sind.

3.5 Die EG-Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um in angemessener Weise kontrollierte Lieferungen auf ihren Hoheitsgebieten aus-zuführen, um die Zerschlagung von Netzen zu erleichtern, die in derartige Operationen verwickelt sind. Jede kontrollierte Lieferung ist an eine beson-dere Entscheidung gebunden, die von den Mitgliedstaaten getroffen und in Übereinstimmung mit den von ihren zuständigen Dienststellen getroffenen Vereinbarungen ausgeführt wird.

3.6 Die EG-Mitgliedstaaten tauschen Informationen über die Aktionen und Pro-gramme aus, die mit den Erzeuger-, Konsum- und Transitländern durchgeführt werden, sowie über die von diesen Staaten gestellten Ersuchen. Sie tun ihr möglichstes, um die Programme der Zusammenarbeit, Polizeitechnik und Ausbildung spezialisierten Personals und Benennung von Verbindungsbeamten in diesen Ländern zu koordinieren.

Artikel 4
Bekämpfung des organisierten Verbrechens

4.1 Im Hinblick auf die Bekämpfung des organisierten Verbrechens nehmen die treffenden zentralen Dienste innerhalb des Rahmens der organisierten multilateralen Zusammenarbeit und unbeschadet des Informationsaustauschs im Zusammenhang mit vorher getroffenen Vereinbarungen einen regelmäßigen Austausch und eine ständige Aktualisierung kurzfristig gewonnener und ausführlicher Informationen vor, die folgendes betreffen:
– Verschiedene Formen des organisierten Verbrechens, insbesondere im Hinblick auf bewaffnete Anschläge und Verbrechen im Zusammenhang mit dem Handel mit Menschen, Waffen und Sprengstoffen oder gefährlichen Produkten, wertvollen Bildern und Kunstwerken, Kulturgütern, Falschgeld und Fahrzeugen, sowie das Waschen illegaler Profite.
– Fälle des organisierten Verbrechens, bei denen die Interessen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten unmittelbar betroffen sind.

Artikel 5
Bekämpfung der illegalen Einwanderung

5.1 Bei der Bekämpfung der illegalen Einwanderung umfaßt die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Dienststellen, insbesondere den Informationsaustausch, um das Ausmaß des Phänomens zu beurteilen: Entwicklung der Wanderungsströme, Aufdekken von Schlepperorganisationen, Identifizierung von Ausländern, die zur Einreiseverweigerung in einem Mitgliedstaat ausgeschrieben sind und von Ausländern, die als Störer der öffentlichen Ordnung betrachtet werden, verwendete Techniken zur Herstellung von Reiseausweisen.

Artikel 6
Polizeitechnik

6.1 Um die Wirksamkeit der Maßnahmen zu verbessern, die zur Bekämpfung der verschiedenen Formen der Illegalität und Kriminalität getroffen werden, wie sie in diesem Abkommen genannt sind, treffen die zuständigen Dienststellen Vorkehrungen für die Zusammenarbeit im Bereich der Polizeitechnik und -wissenschaft. Sie sorgen für einen Informations- und Erfahrungsaustausch über die in diesem Bereich entwikkelten Techniken, Methoden sowie die einschlägige kriminalwissenschaftliche Forschung.

Der Austausch bezieht sich insbesondere auf die Methoden zur Bekämpfung neuer Formen der Kriminalität (betrügerische Verwendung gestohlener und gefälschter Kreditkarten und Schecks, Computerbetrug, usw.)

6.2 Die zuständigen Dienststellen beteiligen sich an der Erstellung zentraler Sammlungen von Objekten, Substanzen, Erzeugnissen und Dokumenten: Sie haben Zugang zu diesen Sammlungen.

Artikel 7
Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung

7.1 Mit dem Ziel der Entwicklung einer verbesserten gegenseitigen Information über die Organisation und Methoden der Polizeidienste oder über die Gesetzgebungsverfahren und Verwaltungsvorschriften der entsprechenden Staaten sorgen die Polizeischulen und -Akademien für einen regelmäßigen Austauch von Schülern und Ausbildern. Dieser Austausch bezieht sich sowohl auf Programme der Grundausbildung als auch der Fortbildung.

7.2 Mit demselben Ziel werden Vorkehrungen getroffen, um Beamte zu Studien- und Ausbildungszwecken innerhalb der entsprechenden Verwaltungen und Dienste auszutauschen.

Artikel 8
Erweiterung der Zusammenarbeit

8.1 Die Mitgliedstaaten erweitern, wo zweckmäßig, die vereinbarte Zusam-menarbeit, um weitere Themen zu erfassen, die ihre öffentliche Ordnung und ihre innere Sicherheit betreffen. Eine solche Zusammenarbeit kann beispiels-weise einen Informationsaustausch über Methoden zur Bekämpfung ernster Störungen der öffentlichen Ordnung beinhalten.

Kapitel 2 – Methoden der Zusammenarbeit

Artikel 9
Austausch von Experten- und Verbindungsbeamten

9.1 Im Rahmen der in diesem Dokument festgelegten Zusammenarbeit wird je nach Bedarf ein Austausch von Experten zwischen den Mitgliedstaaten insbesondere auf dem Weg über bilaterale Vereinbarungen vorgenommen.

9.2 Die Mitgliedstaaten, die dies wünschen, können Verbindungsbeamte austau-schen, die Dienststellen zugewiesen werden, die in gegenseitiger Absprache benannt werden. Die Einzelheiten der Verfahren dieses Austauschs können in bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zwischen den betreffenden Staaten aufgenommen werden. Die Mitgliedstaaten führen eine Studie über die Bedingungen eines solchen Austauschs durch.

Die Aufgabe der Verbindungsbeamten besteht darin, Informationen zwischen den entsprechenden Diensten des Staates, in den sie entsandt sind, und dem entsendenden Staat auszutauschen und Dienste zu unterstützen, wobei sie be-ratend und unterstützend tätig werden, jedoch keine Exekutivbefugnis haben.

Bei der Durchführung dieser Aufgaben unterstehen die Beamten der Hoheitsgewalt ihrer eigenen nationalen Verwaltung. Sie halten bei ihrer Tätigkeit die Gesetze und allgemeinen Weisungen des Aufnahmestaates streng ein. Auf Ersuchen des Entsendestaates kann ihnen der Status von Mitgliedern des administrativen und technischen Personals der diplomatischen Mission ihres Landes gewährt werden. In derartigen Fällen genießen sie die Vorrechte und Immunitäten dieses Status gemäß der Wiener Konvention, insbesondere Artikel 37.2, vom 18. April 1961 über die diplomatischen Beziehungen.

9.3 Die Mitgliedstaaten, die Verbindungsbeamte austauschen, können, wenn sie dies wünschen, diesen Beamten – unter Einhaltung der internationalen Konventionen und in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Vorschriften und Verfahren jedes Staates – direkten oder indirekten Zugriff zu den Daten in den Dateien der Dienststellen gewähren, denen sie zugewiesen sind: Der Zugriff wird über die legal vorgesehenen Kanäle des Aufnahmestaates gewährt. Der Verbindungsbeamte trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um zu gewährleisten, daß die Sicherheit der Information gewährleistet ist.

Der Verbindungsbeamte und erforderlichenfalls der Staat, der die gesammelten Informationen nutzt, verpflichten sich, alle besonderen Bedingungen zu achten, die von dem Staat, der den Verbindungsbeamten aufnimmt, bezüglich der Verwendung der Information festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten, die diese Verfahren annehmen, spezifizieren ihre Durchführungsmethoden in bilateralen Vereinbarungen.

9.4 Um die Ziele zu erreichen, die für die verschiedenen in diesem Artikel aufgeführten Gebiete der Zusammenarbeit festgelegt sind, prüfen die Mit-gliedstaaten unter Bezugnahme auf die geltenden Rechtsvorschriften die Frage des Zugriffs und der Nutzung der automatischen Informationssysteme, die von ihren Polizeidienststellen eingerichtet werden. Hierbei berücksichtigen sie die in diesem Bereich des Austauschs von Daten schon durchgeführten Arbeiten im Rahmen anderer internationaler Abkommen, die zwischen zwei oder mehreren Parteien geschlossen wurden.

Artikel 10
Verbindungsbeamte, die in Nicht-EG-Staaten stationiert werden.

10.1 Nach Bedarf unternehmen die Mitgliedstaaten Schritte, um in den Nichtmit-gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ein Netz von Verbindungsbeamten einzurichten, die ähnliche Aufgaben durchführen wie die in Artikel 9.2 beschriebenen. Die Mitgliedstaaten informieren sich untereinander über ihre Pläne, bevor sie Verbindungsbeamte stationieren, deren Aufgabe und Status an besondere Vereinbarungen zwischen allen betroffenen Staaten gebunden werden.

10.2 Die von Mitgliedstaaten in einem Nichtmitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft stationierten Beamten unterstützen sich gegenseitig bei der Durchführung ihrer Aufgaben in Übereinstimmung mit den Abkommen, die jeder Staat mit dem betreffenden Nichtmitgliedstaat geschlossen hat.

10.3 Wenn ein Mitgliedstaat in einem Nichtmitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft keinen eigenen Verbindungsbeamten hat, kann er darum ersuchen, daß der Verbindungsbeamte des anderen Mitgliedstaats ermächtigt wird, auch für ihn tätig zu werden.

Derartige Vereinbarungen werden mit Zustimmung des Staates getroffen, in den der Verbindungsbeamte entsandt ist, und sie würden an Bestimmungen gebunden, die in einer von allen betreffenden Mitgliedstaaten geschlossenen Vereinbarung festgelegt sind.

Artikel 11
Kontrolle an den Außengrenzen

11.1 Zur Gewährleistung einer einheitlichen und wirksamen Kontrolle an den Au-ßengrenzen können die Vertragsstaaten auf dem Wege über Sonderabkommen den Einsatz ihres Personals und ihrer Ausstattung koordinieren und geeignete Formen ihrer Zusammenarbeit entwickeln. Eine solche Zusammenarbeit könnte z.B. im Austausch von Beamten bestehen, die auf Einwanderungsfragen spezialisiert sind.

11.2 Während der in diesem Artikel aufgeführten Tätigkeiten halten sich die entsandten Bediensteten streng an die Gesetze und allgemeinen Vorschriften des Landes, in das sie entsandt wurden.

Artikel 12
Polizeiliche Zusammenarbeit in den gemeinsamen Grenzgebieten

12.1 Zur Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit und der Überwachung der gemeinsamen Grenzgebiete prüfen die Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeiten:
– die Verbesserung der Effektivität der grenzüberschreitenden Kontrollen,
– des Informationsaustauschs über alle die öffentliche Ordnung im Grenzgebiet betreffenden Ereignisse,
– die Koordinierung der Streifenfähigkeit in jedem der angrenzenden Staaten,
– der Schaffung einer konkreten Grundlage für die Bekämpfung illegaler Schlepperorganisationen.

12.2 Die Mitgliedstaaten können beschließen:
– Bilaterale Vereinbarungen zu treffen zur Einrichtung gemeinsamer Abferti-gungsan-lagen mit Vertretern der Polizeikräfte beider Staaten, die insbeson-dere für die Er-leichterung des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind,
– unter gleichen Bedingungen mobile gemeinsame Kontrolleinheiten einzurichten, die unter der Aufsicht des Staates tätig werden, auf dessen Hoheitsgebiet sie zum Einsatz kommen und ihre Anweisungen von den Einheiten bekommen, denen sie zugewiesen sind.

12.3 Die entsandten Beamten, die in den in 12.2 beschriebenen gemeinsamen Ein-heiten tätig sind, halten sich streng an die Gesetze und allgemeinen Vor-schriften des Staates, in den sie entsandt sind.

Artikel 13
Grenzüberschreitende Observation und Recht der Nacheile

Die betreffenden Mitgliedstaaten prüfen den Grundsatz und die Bedingungen, unter denen ihren jeweiligen Polizeikräften das Recht eingeräumt werden könnte, die gemeinsamen Landgrenzen zu überschreiten. Diese Prüfung betrifft vor allem die Bedingungen, unter denen Personen wegen flagranter Ge-setzesverstöße verfolgt werden, und die Umstände, unter denen die Urheber oder mutmaßlichen Urheber schwerer Straftaten observiert werden.

Die Verfahren bei derartigen Grenzübertritten werden Gegenstand besonderer bilateraler oder mulilateraler Vereinbarungen.

Artikel 14
Kommunikationswege

14.1 Die Mitgliedstaaten richten in Übereinstimmung mit den entsprechenden internationalen Abkommen und unter Berücksichtigung der lokalen Vor-aussetzungen und technischen Möglichkeiten in den Grenzgebieten direkte Verbindungswege wie Telefone, Funk und Telex und andere Kommunkationsmittel ein.

14.2 Die Mitgliedstaaten prüfen die Möglichkeiten für die Zuteilung einer gemeinsamen Frequenz für die Polizeidienste innerhalb Europas.

Artikel 15
Prüfung eines gemeinsamen Fahndungs- und Informationssystems

15.1 Die Mitgliedstaaten prüfen die Schaffung eines gemeinsamen Informati-onssstems zum Sammeln von Daten und Beschreibungen von Personen und Gegen-ständen für die in diesem Papier festgelegten Zwecke.
Die Fragen der Dienste, die in den einzelnen Mitgliedstaaten Zugriff zu diesem System haben, wird im Laufe dieser Untersuchung erörtert und abgestimmt.

15.2 Die Verfahren beim Betrieb, der Kontrolle und Überwachung des Systems ge-währleisten mit Hilfe entsprechend vereinbarter Methoden die der Bevölkerung gegebenen Garantien des Schutzes der persönlichen Freiheiten und der Privatsphäre im Hinblick auf die automatische Verarbeitung personenbezogener Daten. Diese Vorschriften beziehen sich besonders auf den Gegenstand und die Bedingungen für die Verwendung der Daten, das Recht auf Zugriff und Berichtigung, die Einrichtung von Kontrollbehörden, das Recht, Berufung einzulegen, Fristen für die Aufbewahrung der Daten und die Verantwortung der Mitgliedstaaten.

In der Studie, auf die in Art. 15.1 Bezug genommen wird, sind die vom Eu-ropäischen Rat auf seiner Sitzung im Dezember 1989 in Straßburg angenommenen Grundsätze zu beachten, daß die Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen zunächst den Schutz des Einzelnen im Hinblick auf die Nutzung personenbezogener Daten sicherstellen sollten. In gleicher Weise zu beachten sind die Bestimmungen des Übereinkommens des Europarats zum Schutz des Einzelnen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981 sowie die Bestimmungen der Empfehlung R (87) 15 zur Regelung der Nutzung personenbezogener Daten im Polizeisektor, die am 17. September 1987 verabschiedet wurde.

15.3 Die Mitgliedstaaten, die noch keine nationale Gesetzgebung zur Regelung der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten haben, verpflichten sich, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der vorgenannten Bestimmungen zu gewährleisten.

Kapitel 3 – Praktische Durchführung der Zusammenarbeit

Artikel 16
TREVI-Ministerkonferenz

16.1 Die Durchführung der in  diesem Papier dargestellten Zusammenarbeit wird jedes halbe Jahr während der TREVI-Ministerkonferenz überprüft.

Die TREVI-Ministerkonferenz wird ebenfalls einberufen, wenn die Umstände ver-langen, daß besonders dringende Fragen behandelt werden.

Nach Abschluß jeder Konferenz werden die Fortschritte und Ergebnisse der in diesem Papier dargestellten Zusammenarbeit den Außenministern der Mit-gliedstaaten im Rahmen der europäischen politischen Zusammenarbeit zur Kenntnis gebracht.

Artikel 17
Technische Methoden

17.1 Die technischen Methoden zur Durchführung dieses Papiers können an bilateriale oder multilaterale Verwaltungsabkommen zwischen den Mitglied-staaten gebunden werden.

Artikel 18
Schlußbestimmung

18.1 Sollte einer der Mitgliedstaaten der Auffassung sein, daß die in diesem Dokument beschriebene Zusammenarbeit seine öffentliche Ordnung, Sicherheit oder nationale Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte, kann dieser für einen festgesetzten Zeitraum beschließen, die Zusammenarbeit ganz oder teilweise auszusetzen oder sie an bestimmte Bedingungen oder Verpflichtungen zu knüpfen.

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