Die Sicherheitsdebatte im Spiegel der DDR-Erfahrung: „Alles nur geklaut“

von Dr. Volkmar Schöneburg

Die Frage, „ob der Unterschied zwischen den großen westlichen Parteien mit ihren politischen Schaukämpfen und der Monopolisierung des Staates, die sie ihren Führern faktisch sichern, und den Parteien sowjetischen Typs nicht doch nur ein gradueller, aber kein prinzipieller ist“, erscheint auf den ersten Blick als Ungeheuerlichkeit. Doch diese scheinbare Ungeheuerlichkeit signali-siert den Hauptmangel des vorherrschenden staatsfixierten ‚Bewältigens‘ der DDR-Vergangenheit: Jene Art der ‚Aufarbeitung‘ vermag es nicht, die Analyse der DDR-Gesellschaft bis an die Kritik des bestehenden Systems heranzuführen, ohne primitiven Gleichsetzungen das Wort zu reden.

Dies berücksichtigend, erscheint es sinnvoll, vor dem Hintergrund einer DDR-Sozialisation die zum Wahlkampfschlager erhobene Diskussion um die ‚Innere Sicherheit‘ thesenartig zu betrachten.

Wesentlicher Inhalt der Kampagne ist das Versprechen, mit einer härter durchgreifenden Polizei und Einschränkungen liberaler Grundsätze zugunsten der Staatsautorität verlorene Sicherheit wieder herstellen zu können und einer angeblich quantitativ und qualitativ neuen Kriminalität Herr zu werden. Dafür sollen entsprechend dem Koalitionsentwurf eines ‚Verbrechensbekämp-fungsgesetzes 94‘ beschleunigte Prozesse, die Einschränkung von Verteidiger- und Angeklagtenrechten, eine einfachere Anwendung der Untersuchungshaft, Strafverschärfungen bei Gewaltdelikten und der Einsatz des Bun-desnachrichtendienstes (BND) gegen ‚Organisierte Kriminalität‘ eingeführt werden. Gleichzeitig bleibt im Programm der Innenministerkonferenz der ‚Große Lauschangriff‘ als Ziel bestehen.

Erfahrungen und Feindbilder

Demgegenüber zeigt die Erfahrung mit der Strafrechtsgeschichte der DDR, daß bei allen Problemen (geschönte Kriminalstatistik, Dunkelfeld, politische und ökonomische Abschottung, breite Sozialkontrolle durch die Sicherheitsorgane u.s.w.) die zweifellos positive Entwicklung auf dem Feld der allgemeinen Kriminalität (insbesondere der Jugendkriminalität) nicht auf die unmittelbare Strafpolitik zurückzuführen ist. Es ist wohl hinreichend erwiesen, daß Gesellschaften, die bemüht sind, soziale Ungleichheit, Armut und Ar-beitslosigkeit abzufangen, weniger gewaltanfällig sind. Ohne das Wider-sprüchliche negieren zu wollen, wirkte die auch von der DDR ausgehende humane Sorge um Andere und die soziale Sicherheit der herkömmlichen Gewalt-kriminalität entgegen. Hingegen hatte die Realität anwachsender Zahlen von Rückfalltätern (die bis 1988 in der DDR einer scharfen strafrechtlichen Re-pression unterlagen) und sozial desintergrierten Menschen den funktionalen Zusammenhang zum extensiv gehandhabten Gewaltmonopol des Staates verdeutlicht. Gerade diese Einsicht verstärkte nichtrepressive Konfliktlösungsansätze. Die Auffassung, politisch und ökonomisch verursachte soziale Probleme und Konflikte durch strafrechtliche und polizeiliche Aufrüstung in den Griff zu bekommen, kann daher nur entschieden zurückgewiesen werden.

Auch gegenüber den neuen Legitimationsfiguren, die den Ausbau der staatlichen Gewaltapparate und den Abbau verfassungsrechtlicher Freiheitsrechte sowie rechtsstaatlicher Verfahrensgrundsätze rechtfertigen sollen, ist Skepsis angebracht. Heute ist es eine allgegenwärtige ‚Organisierte Kriminalität‘ (OK), die das neue, übermächtige Feindbild abgibt. Zugleich ist der Begriff der OK unbestimmt und ausufernd. Werden in ihr doch bewußt Phänomene der Alltags- und Massenkriminalität mit aufgenommen.

In der Geschichte der DDR war es in den 50er Jahren z.B. die These von der ständigen Verschärfung des Klassenkampfes, die eine ausgedehnte repressive Strafpolitik legitimierte. Es war der staatssozialistischen Herrschaftsform gemäß, mit Hilfe des Strafrechts im externen ‚Klassenfeind‘ und seinen ein-heimischen ‚Werkzeugen‘ die Ursache für alle Hemmnisse zu sehen. Solche Feindbilder wurden zielgerichtet aufgebaut, denn sie integrierten und er-laubten, alle anderen gesellschaftlichen Widersprüche zu überspielen, zu-sammenzuzwingen und systemimmanente Mängel der Gesellschaftspolitik zu kaschieren. Die in der DDR entwickelten Feindbilder besaßen überwiegend eine Alibifunktion. Die konkreten Resultate jenes Sicherheitsdenkens stimmten mit den vorgegebenen Zielen aber nicht überein. Betroffen waren neben wirklichen Saboteuren in erster Linie Kritiker der herrschenden Politik oder Reformdenker innerhalb der SED. Mehrheitlich hatten jene, gegen die sich die Sicherheitspolitik richtete, lediglich ihre verfassungsrechtlich garantierten Grundrechte wahrgenommen. Die SED-Führung nutzte die aufgebauten Feindbilder jedoch, um die internen Machtstrukturen innerhalb der SED zu festigen und die Monopolisierung der politischen und ökonomischen Macht in ihren Händen durchzusetzen.

Geheime Organe

Um eine „effiziente“ Verbrechensbekämpfung zu gewährleisten, fordern die großen Parteien die Übertragung strafprozessualer Rechte auf die Nach-richtendienste. Das Organisationsprinzip einer Trennung von Beobachtungs-aufgaben und polizeilichen Exekutivaufgaben, erwachsen aus den leidvollen Erfahrungen der nazifaschistischen Vergangenheit, würde damit weiter aus-gehebelt werden. Gleichzeitig soll die Polizei mit nachrichtendienstlichen Mitteln sowie umfänglichen Kompetenzen in der Vorfeldermittlung ausgestattet werden. Das bedeutet faktisch eine weitere Verschmelzung von Polizei und Geheimdiensten.
Richtet man einmal einen weniger affektbeladenen Blick als üblich auf die MfS-Debatte, so kristallisiert sich als ein Problem das der Struktur heraus. Das ‚Ministerium für Staatssicherheit‘ (MfS) der DDR war jedenfalls durch die Vermischung geheimdienstlicher und polizeilicher Befugnisse charakterisiert, was sowohl im MfS-Statut als auch in der Strafprozeßordnung geregelt war. Am deutlichsten lassen sich die fatalen Ergebnisse einer ‚operativen‘ Ausspähung der Bürger und deren Verknüpfung mit strafrechtlichen Ermittlungen an der Problematik potentieller Ausreisewilliger veranschaulichen. Die heimlichen Eingriffe des MfS in die Freiheiten und Rechte der Bürger degradierten diese zum bloßen Objekt der Ausforschung und zerstörten für Beschuldigte ihre Stellung als Subjekt innerhalb eines eingeleiteten Verfahrens. Zudem führte die funktionale Gemengelage beim MfS zu einer deutlichen Entmachtung der Justiz. Einer Justizkontrolle war der Geheimdienst gleich gänzlich entzogen.
Es ist mehr als zweifelhaft, ob man mit Instrumenten wie dem ‚großen Lauschangriff‘ der OK beikommen kann, entspricht sie doch genau der Wirt-schaftsordnung der Bundesrepublik, ist Funktion der freien Marktwirtschaft. In gewisser Weise gehört sie zur heutigen bundesdeutschen Gesellschaft wie das von der SED-Führung als „politische Kriminalität“ stigmatisierte Verhalten in der DDR zwangsläufig aus der Struktur des Staatssozialismus erwuchs. Beiden Phänomenen ist (bzw. war) nicht mit einem verschärften Gewalteinsatz beizukommen. Stattdessen symbolisiert der Lauschangriff einen Schritt in eine neue Entwicklung der technischen Hochrüstung der Polizei, die wiederum breitflächige Eingriffe in persönliche Grundrechte zuläßt. Ebenso wie in der DDR werden Ermittlungen gegen Bürger möglich, die weder als Straftäter noch als „Störer“ in Erscheinung getreten sind. Genau wie in der DDR ist es wohl unwahrscheinlich, daß – sind erst einmal die technischen Möglichkeiten geschaffen – rechtsstaatliche Sicherungen gegen einen Mißbrauch noch greifen. Es beängstigt schon: Was das MfS eher stümperhaft durch eine persönliche Bespitzelung leistete, wird nun technisch in ganz anderen Dimensionen möglich. Wenn der ‚Große Lauschangriff‘ und die Aufhebung des Trennungsgebots Rechtsstaatlichkeit bedeuten, kann die Bundesrepublik vom MfS der DDR eine Menge lernen.

Staats- und Rechtsverständnis

Der CDU-Geschäftsführer Wolfgang Schäuble führte aus, daß für ihn die zentrale Frage sei, „ob unser Staat von uns allen noch als eine Schutz- und Schicksalsgemeinschaft verstanden wird“. Ein verhängnisvolles Staatsver-ständnis, das offensichtlich auch dem Sicherheitsdenken zugrunde liegt. Es erinnert an vergangene Zeiten.
So ging die in der DDR lange Zeit vorherrschende Staatskonzeption von einer Identität von Individuum, Volk und Staat aus. War diese Identität inhaltlich zunächst u.a. durch die Pflicht der Bürger zur Teilhabe und Mitgestaltung geprägt, so verlagerte sich ihr Inhalt immer mehr zugunsten der in den Händen der Partei instrumentalisierten Staatsgewalt. Die Identitätsthese war an die Bestimmung des ‚Wesens‘ des Staates gebunden, das wiederum als Hauptinstrument der Arbeiterklasse und ihrer Partei für die Errichtung des Sozialismus galt. Letztlich lief diese These auf eine Apologie der Macht hinaus.

Der Identitätsthese entsprang außerdem die Relativierung der subjektiven Rechte, die ohnehin nicht als Abwehrrechte gegenüber dem Staat konzipiert waren. In der Realität der DDR spiegelte sich dies in der ständigen Subsumtion der Individuen unter den Apparat, also das abstrakte Gemeinwesen des Volkes, dargestellt durch die führende Staatspartei, und in der Aufhebung der relativen Unabhängigkeit der individuellen und kollektiven Basissubjekte der Gesellschaft wider.

Heute wird in der BRD ebenfalls ein blindes Vertrauen in staatliche Institu-tionen verlangt. Mit erschreckender Leichtigkeit werden Grundrechte zugunsten der Staatsautorität zur Disposition gestellt. Wer ihren uneingeschränkten Bestand als Abwehrrechte einfordert, wird als Querulant diffamiert. Das ist ein Grundrechtsverständnis, das bekannt vorkommt. Dagegen kann es nur Widerstand geben, da eine Erfahrung aus der DDR lautet: Die Demokratisierung der Gesellschaft ist nur über die Vergesellschaftung der politischen Macht, d.h. über umfangreiche subjektive Rechte zu haben. Zudem ist es die Staatsfixierung, die der Gesellschaft die Fähigkeit nimmt, ihre Konflikte selbst zu lösen. Ein Beispiel dafür ist z.B. der Umgang mit dem Rechtsradi-kalismus in der DDR.

Die kritische Wissenschaft beobachtet heute, daß sich die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Kriminalrechts auf hektischem Rekordniveau bewegt. Das Ergebnis ist ein Verlust an normativer Stabilität. Materielle und formelle Sicherungen des Strafrechts fallen einem wachsenden präventiven Effizienzdenken zum Opfer. Das Strafrecht wird in unangemessener Weise für Gesellschaftspolitik bzw. als deren Ersatz in Anspruch genommen.

Der ‚Krebsschaden‘ der Rechtskonzeption der SED bestand insbesondere in der Reduktion des Rechts auf seine Funktionalität. Es wurde in letzter Konsequenz zu einem willfährigen Machtinstrument denaturiert. Die Hypertrophierung der Rechtsgestaltung als Machtinstrument bedingte die Unterbewertung des Normativcharakters des Rechts und der subjektiven Rechte in der DDR. Die Auswirkungen dieses Fehlers mußten für das Strafrecht am gravierendsten sein. Vor allem bei politischen Konflikten wurde eine Konfliktbeherrschung mit den Mitteln repressiver Verrechtlichung favorisiert, was notwendig neue Widersprüche und den Ausbau eines immer mehr an Normativität einbüßenden politischen Strafrechts determinierte. Immer wenn vermeintliche oder wirkliche Staatsinteressen berührt wurden, war man bereit, den Normativcharakter des Rechts zugunsten einer angeblichen Dynamik der gesellschaftlichen Entwicklung zu negieren.

Die jüngsten Vorschläge auf dem Gebiet des Strafrechts dokumentieren, daß die so scharf kritisierte Strafrechtsanwendung in der DDR sich durchaus in die Entwicklungstendenzen des modernen Strafrechts und seiner Kennzeichen einordnet. Das moderne Strafrecht ist durchweg politisch abhängig. Es unter-stützt die politische Macht, aber begrenzt sie nicht. Das Strafrecht ist staatsnahes Strafen, das einen bereitwilligen Beitrag zu den jeweiligen Anforderungen an die innere Sicherheit leistet. Dadurch weist auch das Strafverfahren immer mehr Strukturmerkmale eines polizeilich orientierten Modells des Strafverfahrens auf. Die Gefahren dieser Tendenz mit dem Hintergrund der DDR-Erfahrungen vor Augen, kann die neuerliche Vereinnahmung des Strafrechts, einem der schärfsten Instrumente des Staates, nur abgelehnt und auf den Erhalt noch bestehender rechtsstaatlicher Formalien zum Schutz der Bürger und Bürgerinnen eingetreten werden.

Volkmar Schöneburg ist wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Berliner Humboldt-Universität, FB Rechtswissenschaft
Mit Fußnoten im PDF der Gesamtausgabe.