Verbrechensbekämpfung im Rechtsstaat

von Eggert Schwan

Polizeiliche Aufgaben sind nach den geltenden Gesetzen bei der Strafaufklärung von der Staatsanwaltschaft und der Polizei und bei der Gefahrenabwehr von den Ordnungsbehörden und der Polizei zu erfüllen. Diese unterliegen dabei strengen Auflagen, die im deutschen Recht in einem mehr als ein Jahrhundert währenden Prozeß gewachsen sind und in der Strafprozeßordnung (StPO) sowie im sog. Polizei- und Ordnungsrecht festgelegt sind. Nach der StPO setzt die Vornahme von Eingriffen, auch von „Informationseingriffen“ das Bestehen eines auf konkrete Tatsachen gestützten Anfangsverdachtes voraus. Auch wenn dies der Fall ist, sind Eingriffe im Prinzip nur gegen jene zulässig, gegen die sich der Verdacht richtet, sowie in Ausnahmen auch gegen andere Personen, wenn diese in einer konkreten Beziehung zum Verdacht oder dem Verdächtigen stehen, z.B. als Zeugen. In diesem Falle sind die gesetzlichen Anforderungen an die Vornahme von Eingriffen jedoch verschärft.

Nichts geht daher im Bereich der Strafverfolgung, ohne daß ein konkreter Anfangsverdacht vorliegt, dies ist das vom Rechsstaatsgebot zugrundegelegte Prinzip. Lediglich durch die aufgrund des Ermächtigungsgesetzes von 1933 geschaffene Regelung des 81 b 2. Alt. StPO, nach der die Informations-sammlung auch „auf Vorrat“ zum Zwecke der vorgezogenen Aufklärung zukünftiger Straftaten betrieben werden durfte, weil und wenn von einer Person, die als „Beschuldigter“ bereits im Netz der Strafverfolgung zappelt, weitere Strafta-ten zu erwarten sind, wurde dies durchbrochen. Auch der Gesetzgeber des Jahres 1933 hat somit immerhin noch soviel rechtsstaatliche Disziplin zu wahren gewußt, daß er den Grundsatz, wonach Strafverfolgungsbehörden ‚Gewehr bei Fuß‘ zu stehen haben, solange nicht der erwähnte Anfangsverdacht entstanden ist, lediglich bei Vorliegen dieser Voraussetzungen (Beschuldigteneigenschaft und Wiederholungsgefahr) durchbrochen hat. Dies hat in der Leitentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu 81b StPO folgenden Ausdruck gefunden:
„Ausgangspunkt hat die Feststellung zu sein, daß nach dem Menschenbild des Grundgesetzes die Polizeibehörde nicht jedermann als potentiellen Rechtsbrecher betrachten und auch nicht jeden, der sich irgendwo verdächtig gemacht hat (‚aufgefallen ist‘) oder bei der Polizei angezeigt worden ist, ohne weiteres ‚erkennungsdienstlich behandeln‘ darf. Eine derart weitgehende Registrierung der Bürger aus dem Bestreben nach möglichst großer Effektivität der Polizeigewalt und Erleichterung der polizeilichen Überwachung der Bevölkerung widerspräche den Prinzipien des freiheitlichen Rechtsstaates.“

Eckpfeiler rechtsstaatlichen Polizeirechts

Ganz ähnlich war die Situation nach dem in Deutschland geltenden klassischen und rechtsstaatlichen Polizeirecht auch bei der Gefahrenabwehr – bis zur Übernahme des von der ‚Innenministerkonferenz‘ (IMK) entwickelten Mu-sterentwurfes eines einheitlichen Polizeigesetzes (MEPolG). Auch hier ‚ging‘ zumindest im Prinzip nichts, solange nicht eine konkrete Gefahr vorlag, die im Falle der Inanspruchnahme eines sog. Nichtstörers sogar eine in qualitativer wie zeitlicher Beziehung gesteigerte sein mußte, nämlich eine „gegenwärtige“ und „erhebliche“. Sowohl im Begriff des (konkreten) Anfangsverdachtes wie auch im Begriff der konkreten Gefahr verbergen sich Eckpfeiler unseres traditionellen rechtsstaatlichen Polizei- und Strafverfolgungsrechtes, die zu verrücken keineswegs im Belieben des Gesetzgebers liegt. Schon Svarez, der Vater des Preußischen Allgemeinen Landrechtes, der zu Recht als einer der frühen Wegbereiter des Übermaßverbotes bezeichnet wird, hat dazu im Winter 1791/1792 gegenüber dem späteren König Friedrich Wilhelm III. folgendes ausgeführt: „Da es nun der erste Grundsatz des öffentlichen Staatsrechts ist, daß der Staat die Freiheit der einzelnen nur soweit einzuschränken berechtigt sei, als es notwendig ist, damit die Freiheit und Sicherheit aller bestehen könne, so fließt aus dieser Betrachtung der erste Grundsatz des Polizeirechts, daß nur die Abwendung eines großen und mit moralischer Gewißheit zu befürchtenden Schadens für die bürgerliche Gesellschaft oder nur die gegründete Hoffnung zur Erlangung eines sehr erheblichen und dauerhaften Vorteils für das Ganze den Staat berechtigen könne, die natürliche Freiheit seiner einzelnen Bürger durch Polizeigesetze einzuschränken.“
Dieser Ausdruck „preußischer Geisteshaltung“ und „preußischer Selbst-zucht“, d.h. „die Neigung zum Maßhalten und zur Bescheidung auf das, was vernünftig und notwendig ist“, ist später durch die Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts zur polizeilichen Generalklausel näher präzisiert worden, indem das Gericht mit dem Störerbegriff nicht nur die Grenzen der polizeilichen Eingriffsbefugnis in der personalen Dimension bestimmt und eingeengt, sondern mit dem Begriff der konkreten Gefahr vor allem auch die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Vermutung eines „mit moralischer Gewißheit zu befürchtenden Schadens“ fixiert hat. Der gleiche Gedanke prägt auch das Preußische Polizeiverwaltungsgesetz von 1931, das letztlich nichts anderes darstellt als die Kodifikation der polizeirechtlichen Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichtes. Darin verzichtet der Gesetzgeber bewußt darauf, Eingriffe zum Zwecke der Bekämpfung lediglich abstrakter Gefahren oder gar im Vorfeld von Gefahren zu gestatten.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) leitet im sog. Abhörurteil zur Zu-lässigkeit der Eingriffe in das Post- und Fernmeldegeheimnis aus dem verfas-sungsrechtlichen Übermaßverbot das Postulat ab, daß solche Eingriffe nur dann zulässig sind, wenn „konkrete Umstände den Verdacht eines verfas-sungsfeindlichen Verhaltens rechtfertigen“ und im konkreten Fall eine Auf-klärung nicht anders möglich ist. Außerdem heißt es: „Aus dem Verfassungsgebot der Beschränkung der Überwachungsmaßnahmen auf das unumgänglich Notwendige folgt weiter, daß nach Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG nur Personen, die in den konkreten Verdacht der genannten Art geraten sind, überwacht werden dürfen, diese Überwachung wird freilich nicht deshalb unzulässig, weil infolge des Kommunikationscharakters von Post und Telefon bei der Überwachung des Verdächtigen notwendigerweise auch Personen, mit denen der Verdächtige in Verbindung steht, in diese Überwachung geraten.“
Auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) fordert: „Eine gesteigerte Ge-samtgefahrenlage verpflichtet die Sicherheitsbehörden zu erhöhten Anstren-gungen, vermindert aber nicht die erforderliche Verdachtsintensität zu Lasten des Betroffenen.“ Dies gilt natürlich für alle Formen der Erhebung, Spei-cherung, Veränderung, Übermittlung oder Verwertung personenbezogener Daten. Der ‚Europäische Gerichtshof für Menschenrechte‘ schließlich hat in seinem Abhörurteil vom 06.09.1978 erklärt, daß „Befugnisse zur geheimen Überwachung der Bürger, wie sie für den Polizeistaat typisch sind, nach der Europäischen Menschenrechtskonvention nur insoweit hingenommen werden können, als sie zur Erhaltung der demokratischen Einrichtungen unbedingt notwendig sind“, und hat gefordert, daß „tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, daß jemand bestimmte schwer wiegende Straftaten plant, begeht oder begangen hat; die Maßnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhaltes auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Selbst dann darf die Überwachung sich nur gegen den Verdächtigen selbst oder gegen mutmaßliche Kontaktpersonen richten. Die angegriffenen Vorschriften gestatten somit keine sogenannte ‚erkunden-de‘ oder allgemeine Überwachung“.
Nach alledem steht fest: Mit dem Zwecke der Gefahrenabwehr läßt sich die Datensammlung „auf Vorrat“, wie sie bei der „vorbeugenden Verbrechens-bekämpfung“ betrieben wird, ebensowenig rechtfertigen wie mit dem Zweck der Strafverfolgung.
Der Rechtsstaat hat seine Bürger solange als ehrsam, unbescholten, recht-schaffen, loyal, nicht verdächtig und als Nichtstörer anzusehen und zu be-handeln, und das heißt: Nicht zu beobachten, nicht zu erfassen und nicht zu registrieren, bis sie den konkreten Verdacht gesetzt haben, daß dies anders sein könnte. Das Vorfeld gehört darum dem Bürger; in diesem Bereich haben weder die Polizei noch die Geheimdienste irgendetwas zu suchen. Dies ist das Prinzip, das dem Preußischen Polizeirecht zugrunde lag, und es ist das Prinzip, das auch unsere Verfassung dem Polizeirecht abverlangt. Die Erfassung und Registrierung im Rahmen der „vorbeugenden Verbrechensbekämpfung“ oder der „Vorfelderfassung“ bewegt sich darum außerhalb der Bahnen des einfachen Polizeirechtes und auch außerhalb der Bahnen des geltenden Verfassungsrechtes und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Sie kann darum vom Gesetzgeber nicht legalisiert werden.

Daß dies auch seine Auffassung ist, hat das BVerfG dem Gesetzgeber und der polizeilichen Praxis im sog. ZDF-Beschluß in unmißverständlicher Form signalisiert. Es heißt dort wörtlich: „Es ist nicht Aufgabe der Polizei, Vor-gänge des Zeitgeschehens, wie etwa die rechtmäßige Ausübung des Ver-sammlungsrechts, aus Gründen vorbeugender Verbrechensbekämpfung oder zur potentiellen späteren Strafverfolgung lückenlos und gleichsam auf Vorrat aufzuzeichnen; dies müßte im Gegenteil erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen.“

Die Macher machen

Dies alles schert jedoch weder die polizeiliche Praxis noch die Gesetzgeber in Bonn und anderswo. Die Macher machen! Orientiert an selbstgesetzten Maßstäben der Effektivität bzw. der „polizeilichen Vernunft“ sowie im populistischen Ringen um die Wählergunst und die Lufthoheit über den Stammtischen sind sie dabei, die polizeiliche Aufgabenerfüllung von allen rechtsstaatlichen Fesseln zu befreien und damit den Rechtsstaat zugrunde zu richten.
Schon in den Regelungen des Musterentwurfes in den Fassungen von 1974 und 1977, erst recht aber in den ‚Vorentwürfen zur Änderung des Musterentwurfes‘ findet sich von rechtsstaatlicher Mäßigung keine Spur: Eingriffe werden zum Zwecke der Abwehr von nicht einmal abstrakten noch Gefahren gleich global gestattet. Abstrakte Gefahren werden auch dort fingiert, wo nicht einmal eine Regelvermutung für das Vorliegen einer konkreten Gefahr besteht. Die Eingriffsbefugnisse bestehen keineswegs nur gegenüber dem Störer oder Notstandspflichtigen, sondern gegenüber jedermann. Vor allem verfolgen diese Eingriffsermächtigungen aber gerade den Zweck, den 31 Abs. 1 PrPVG für unzulässig erklärt hat, nämlich die Erleichterung der Aufsicht auch über Bevölkerungskreise, die in keinerlei kriminellen Verdacht stehen.

Die Ignoranz der ‚Macher‘ gegenüber den Vorgaben des Verfassungsrechtes geht sogar so weit, daß man sich nicht einmal um die Kompetenzvorschriften der Verfassung schert, die die Aufteilung der gesetzgebenden Gewalt zwischen Bund und Ländern regeln. Soweit die Landesgesetzgeber nämlich auch die „Vorsorge für die Verfolgung zukünftiger Straftaten“ zu regeln versuchen, handeln sie nicht nur materiell verfassungswidrig, sondern auch außerhalb ihrer Regelungskompetenz, denn diese liegt für die vorgezogene bzw. antizipierte Strafverfolgung unstreitig „kraft Sachzusammenhangs“ beim Bundesgesetzgeber.

Zur „Verhütung von Straftaten“

Der MEPolG sowie sämtliche Polizeigesetze, die auf dieser Grundlage seit 1975 geschaffen worden sind, verfolgen eine Tendenz, die sich mit dem Grundgesetz nicht vereinbaren läßt: Die Ausdehnung polizeilicher Eingriffsbefugnisse auf das Vorfeld der Entstehung von Gefahren und Verdächte und die Aufgabe der rechtsstaatlichen Sicherungen, die sich im Begriff der Gefahr (vor allem der konkreten Gefahr), dem des Störers bzw. Verantwortlichen und des polizeilichen Notstandes verbergen. Insbesondere bei der Regelung der polizeilichen Datenverarbeitung – einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen (Sicherheits-) Behörden – verlassen diese Gesetze und auch die ihnen zugrundeliegenden Vorentwürfe den Boden der Verfassung, indem sie Über-wachungs-, Speicherungs- und Übermittlungsbefugnisse zu erteilen versuchen, die nicht mehr der Bekämpfung konkreter (oder auch nur abstrakter) Gefahren dienen, sondern die Erfassung und Registrierung zur „vorbeugenden Verbrechensbekämpfung“ auch im Vorfeld der Entstehung von Gefahren ermöglichen sollen, d.h. in einem Bereich, in dem wir alle uns bewegen, denn die potentielle Möglichkeit, in der Zukunft Gefahren herbeizuführen oder/und Straftaten, z.B. auch terroristische, zu begehen, schlummert in einer jeden Brust, und wenn dies genügen soll, um „Informationseingriffe“ vornehmen zu dürfen, dann ist die Ermächtigung dazu nichts anderes als eine Blankovollmacht für den totalen (und notwendigerweise totalitären) Überwachungsstaat.

Zu Recht hat deshalb der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichtes, Ernst Benda (CDU), schon vor Jahren in der Öffentlichkeit seine Stimme erhoben und darauf hingewiesen, daß die Praxis der Polizei „verfas-sungsrechtlich bedenklich“ und in weiten Teilen „eindeutig rechtswidrig“ sei und es darum nicht angehe, diese Praxis durch den Gesetzgeber einfach fortschreiben zu lassen. Auch seine Stimme verhallte jedoch ungehört und hat die ‚Macher‘ nicht gehindert, die Entfesselung der Polizeiarbeit von rechts-staatlichen Bindungen dadurch auf die Spitze zu treiben, daß sie diese Aufgaben auch den sog. Ge-heimdiensten zur Erfüllung überantwortet haben, die offen erklären, daß sie dabei nicht an die Vorgaben der StPO oder des Polizeirechtes gebunden seien. Effekt: Es ist in diesem Lande eine Frage der politischen Opportunität, ob die Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft und Polizei erfolgt, die dabei an das Legalitätsprinzip gebunden sind, das sie verpflichtet, Tatverdächten ohne Ansehen der Person nachzugehen, oder ob die Aufklärung durch die Geheimdienste betrieben wird, die lauthals erklären, daß für sie dieses Prinzip nicht gilt und sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben sogar Straftatbestände erfüllen dürfen: „Soweit die öffentlich-rechtliche Befugnis zur Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel reicht, sind die durch solche Handlungen ver-wirklichten Straftatbestände durch die Wahrnehmung eines Amts- oder Dienstrechts legitimiert.“ Dies heißt nichts anderes, als daß sich neben dem strafverfolgungsrechtlichen Lega-litätsprinzip auch das staatsrechtliche Lega-litätsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG aus der Tätigkeit dieser Ämter und der Erfüllung ursprünglich polizei-licher Aufgaben verabschiedet hat.

Der Staat ist damit in der Lage, sich bei der Erfüllung polizeilicher Aufgaben der Rochade zu bedienen: Er kann sie rechtsstaatlich verkleidet durch Staats-anwaltschaft und Polizei wahrnehmen lassen, er kann sie aber auch, wenn ihm dies konveniert, in das Dunkel geheimdienstlicher Betätigung entlassen und nach Regeln betreiben, die unverkennbar die Züge des Totalitarismus tragen. Dies bezeichnet der Leiter der Abteilung Innere Sicherheit im Bun-desinnenministerium, Ministerialdirektor Reinhard Rupprecht, als: „Die Kunst, Aufgaben sinnvoll zu verteilen“.

Angesichts einer solch entsetzlichen Sicht der Dinge tut es gut, sich an eine Äußerung zu erinnern, die einer der Vorgänger Rupprechts, Gerhard von Loewenich, 1979 getan hat: „Immerhin wäre bei einem systematischen Infor-mationsverbund Polizei/Verfassungsschutz ein Element des vom Grundgesetz abgelehnten Gestapo-Systems, nämlich die umfassende alle Bereiche erfassende und zugleich die Möglichkeiten einheitlich zentraler Auswertung nützende Informationsgewinnung erhalten.“

Wiederherstellung des Rechtsstaates

Der Unterschied in diesen Äußerungen fängt geradezu brennglasartig den Verfall der rechtsstaatlichen Kultur in den letzten 15 Jahren ein. Es geht heute in der Tat um nichts Geringeres als um die rechtsstaatliche Bändigung der im Dritten Reich entfesselten Polizeigewalt, darum, die polizeiliche Da-tenverarbeitung in die Bahnen des rechtsstaatlichen Polizeirechtes zurück-zuzwingen, aus denen sie zunächst im Nationalsozialismus und mehr noch in unseren Tagen infolge des zügellosen Einsatzes moderner Informationsver-arbeitungstechnologien, insbesondere der EDV, ausgebrochen ist. Es geht al-so um die Wiederherstellung des Rechtsstaates, der in den letzten Jahrzehnten einem außerordentlich gefährlichen Erosionsprozeß ausgesetzt war und der in der Gefahr steht, uns zwischen den Fingern zu zerrinnen.

Im übrigen noch ein Wort zu dem ‚Verkaufsargument‘, mit dem es den Strategen der Polizei und Geheimdienste mit Erfolg gelungen ist, dem Gesetzgeber solche Ermächtigungen abzutrotzen: Die angeblich so neuen Formen der Kriminalität (zunächst berief man sich vor allem auf den Terrorismus, inzwischen wird mehr mit der organisierten Kriminalität argumentiert), die ebenso angeblich neue Formen der Kriminalitätsbekämpfung erheischen und es nicht zulassen, daß die Polizei dem Verbrecher „mit der Postkutsche hinterherjagt“, sind so neu nicht. Jedenfalls war in den Zeiten, in denen vor allem das Preußische Oberverwaltungsgericht die Fundamente des rechtsstaatlichen Polizeirechtes gelegt und die Polizei in die Disziplin des Rechtsstaates gezwungen hat, nicht nur die allgemeine Kriminalitätsrate höher als heute, sondern waren vor allem auch der Terrorismus (Stichworte: Sarajewo, Rathenau und Erzberger) und die organisierte Kriminalität gefährlicher als heute (Stich-wort: Spar- und Ring-vereine). Gleichwohl forderte der damalige Polizeivizepräsident in Berlin, „daß es überhaupt Grundsatz der politischen Polizei sein muß, nichts von ihren Taten zu verschweigen. Sie muß ihre Tätigkeit sowohl nach Inhalt wie nach Form so einrichten, daß sie nicht das Mindeste vor den Augen und Ohren der Öffentlichkeit zu verbergen hat, sondern alle ihre Handlungen frei vor aller Welt vertreten kann“. Weiter muß der Hinweis erlaubt sein, daß die gefährlichste Form der organisierten Kriminalität, mit der wir heute zu tun haben, diejenige der Parteien, Politiker und Politik (Stichworte: Waffen-handel, BND, U-Boot-Affäre, Schalck-Golodkowski, Uwe Barschel, Celler Loch, Schmücker-Prozeß, Parteispenden), sich mit polizeilichen Mitteln ohnehin nicht bekämpfen läßt. Hier ist Moral gefor-dert, deren Verfall mit dem des Rechtsstaates jeoch synchron verläuft.

Im übrigen verkennen die neuen Polizeigesetze sowie der zugrundeliegende MEPoLG aber auch, daß sich die präventive Bekämpfung etwa der organisierten Kriminalität sehr wohl auch ohne das Betreten des sog. Vorfeldes im Rahmen des herkömmlichen Polizeirechtes bewerkstelligen läßt.

Dabei muß man sich freilich damit abfinden, daß ohne konkrete Gefahr natürlich nichts geht. Die Tatsache, daß sich in einer jeden Gesellschaft stets und immer auch Rechtsbrecher, Terroristen, Rauschgifthändler und organisierte Kriminelle befinden, rechtfertigt allein noch nichts. Es müssen schon An-haltspunkte oder Tatsachen für das Vorhandensein einer ‚kriminellen Sze-ne‘ vorliegen, und diese Tatsachen müssen hinreichend konkretisiert sein. Hat man z.B. mit hinreichender Sicherheit eine ‚kriminelle Szene‘ ausfindig gemacht, kennt man die potentiellen Opfer, die ihnen drohenden Schäden, in etwa den Ort, an dem die kriminellen Handlungen stattfinden, und weiß man auch in etwa, wann dies geschehen soll, so hindert nichts, vom Vorliegen einer konkreten Gefahr auszugehen, und es bleibt nur noch die Frage, ob die in Anspruch genommene Person selbst verdächtig und damit Störer oder unverdächtig und damit Nichtstörer ist.

Auch im zuletzt genannten Fall ist aber die Inanspruchnahme zulässig, wenn die Gefahr in zwei Dimensionen verdichtet ist: In der zeitlichen und qualitativen, wobei auch dies wegen des Übermaßverbotes in Wechselwirkung zu der Schwere des vorgenommenen Eingriffes steht. Für das bloße Beobachten einer kriminellen Szene ohne schriftliche Fixierung der dabei gewonnenen Informationen ist weniger zu fordern als für die Identitätsfeststellung, das Durchsuchen, das Mitnehmen zur Wache oder das heimliche Filmen und Fotografieren. Das, was notwendig ist, läßt sich durchaus auch ohne die Preisgabe des klassischen und rechtsstaatlichen Polizeirechtes und ohne die Methoden einer Geheimpolizei machen – auch im Falle der organisierten Kriminalität. Dieses gibt dem Kaiser, was des Kaisers ist, und es beläßt – im Gegensatz zu den neuen Polizeigesetzen und ME PolG – aber auch dem Bürger, was des Bürgers ist.

Eggert Schwan ist Professor an der ‚Fachhochschule für Verwaltungs- und Rechtspflege‘ (FHSVR) und Privat-Dozent an der ‚Freien Universität‘ Ber-lin
Mit Fußnoten im PDF der Gesamtausgabe.