Vorschriften zu einer Datenbank mit ausgewählten Daten und direktem Zugriff der NZBs beim IKPO-Interpol-Generalsekretariat (In Kraft getreten am 1.2.92)

Artikel 1

a. Beim Generalsekretariat der IKPO-Interpol wird eine Datenbank ausgewählter Informationen eingerichtet, die ausschließlich polizeiliche Informationen der im Anhang zu dieser Regelung genannten Kategorien enthält.

Artikel 2

1. Wenn Daten gemäß den anwendbaren Bestimmungen in den allgemeinen Strafre-gisterunterlagen des Generalsekretariats geändert, berichtigt oder getilgt werden, dann erfolgt eine entsprechende Änderung, Berichtigung bzw. Tilgung dieser Daten auch in der Datenbank.

2. Das NZB, von dem eine bestimmte Information stammt, kann diese jederzeit aus der Datenbank wieder entfernen.

Artikel 3

1. Die gemäß den Absätzen 2 und 3 zum direkten Zugriff auf die Datenbank ausgewählter Informationen berechtigten NZB und amtlichen Stellen führen Abfragen in der Datenbank auf eigene Kosten und unter Benutzung von ihnen selbst betriebener Endgeräte durch.

2. Ein NZB, von dem eine polizeiliche Information stammt und das sich mit der Speicherung der Information in der Datenbank einverstanden erklärt hat, benennt die anderen zum direkten Zugriff auf diese Information berechtigten NZB. Diese Benennung kann nur von dem NZB, von dem die Information stammt, widerrufen werden.

3. Ein gemäß Absatz 2 zum direkten Zugriff auf polizeiliche Informationen berechtigtes NZB kann amtlichen Stellen mit polizeilichem Auftrag in seinem Land direkten Zugriff auf diese Informationen gewähren wie auch diesen Zugriff jederzeit widerrufen.

4. Das Generalsekretariat ergreift alle geeigneten Maßnahmen um sicherzustellen, daß weder die NZB noch die genannten amtlichen Stellen noch Dritte, denen kein direkter Zugriff auf bestimmte polizeiliche Informationen gewährt wurde, diese Informationen aus der Datenbank erlangen können.
5. NZB und amtliche Stellen mit polizeilichem Auftrag verwerten die aus dieser Datenbank erlangten polizeilichen Informationen gemäß den Bestimmungen, die für ihnen vom Generalsekretariat übermittelte polizeiliche Informationen gelten.

6. Die NZB legen dem Generalsekretariat zwecks Weiterleitung an die Mitgliedsländer eine vollständige Liste aller amtlichen Stellen mit polizeilichem Auftrag vor, denen der direkte Zugriff auf die Datenbank ausgewählter Informationen gewährt wird. Eine solche Mitteilung durch die NZB erfolgt in jedem Fall, in dem eine Ergänzung der Streichung vorzunehmen ist.

Artikel 4

Das Generalsekretariat kann den NZB die unter Punkt 1.2 des Anhangs genannten internationalen Ausschreiben sowie Nachrichten über die Löschung solcher Aus-schreibungen auf elektronischem Wege oder mittels magnetischer Datenträger aus der Datenbank ausgewählter Informationen übermitteln.

Artikel 5

1. Zwischen den allgemeinen Strafregisterunterlagen des Generalsekretariats und der Datenbank mit ausgewählten Daten gibt es keine elektronische Verbindung.

2. Polizeiliche Daten werden vom allgemeinen Strafregister auf diese Datenbank ausschließlich über magnetische Datenträger übertragen.

3. Das Generalsekretariat setzt geeignete Maßnahmen, um die Sicherheit und Geheimhaltung der Daten zu gewährleisten.

4. Das Generalsekretariat führt ein Abfrageprotokoll dieser Datenbank.

Artikel 6

1. Kopien der Datenbank ausgewählter Informationen können bei den Regionalstationen des Fernmeldenetzes der IKPO-Interpol oder den NZB gespeichert werden. Zu diesem Zweck kann das Generalsekretariat elektronische Verfahren oder magnetische Datenträger einsetzen, um die entsprechenden Daten aus seiner Datenbank ausgewählter Informationen an Datenbanken außerhalb des Generalsekretariats zu übermitteln.

2. Die gemäß Absatz 1 eingerichteten Datenbanken sind in geeigneten Zeitabständen auf elektronischem Wege zu aktualisieren.

3. NZB und amtliche Stellen mit polizeilichem Auftrag nehmen auf die gemäß Absatz 1 eingerichteten Datenbanken unter denselben Umständen wie jene Zugriff, die für den Zugriff auf die Datenbank ausgewählter Informationen beim Generalsekretariat gelten.
4. Bei jeder gemäß Absatz 1 eingerichteten Datenbank ist ein Zugriffsprotokoll zu führen.

Artikel 7

1. Diese Regelung wird gemäß Artikel 12 (2) der ‚Regelung über die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und die interne Kontrolle der Interpol-Archive‘ erlassen und stellt einen Anhang zu den Allgemeinen Bestimmungen (General Regulations) der Organisation dar.

2. Diese Regelungen treten zu einem vom Exekutivkomitee zu bestimmenden Termin in Kraft.

Anhang

Datenkategorien für die Eingabe in die Datenbank mit ausgewählten Daten

1. Personenbezogene Daten

1.1 In die Datenbank können nur solche Daten eingegeben werden, die nachstehend angeführt sind und sich ausschließlich auf die unter Punkt 1.2 genannten Personen beziehen.
– Familienname(n) und Vorname(n)
– Geburtsdatum
– Geburtsort und -land
– Familien- und Vorname(n) der Eltern
– Aliasnamen (Familien- und Vornamen)
– Staatsangehörigkeit
– Nummer des Reisepasses und Personalausweises
– Person steht fest (Ja/Nein)
– Mutmaßliche Art der Straftat
– Personenkategorie unter Pkt. 1.2, in die der Betreffende fällt
– Warnhinweise (z.B. geisteskrank, bewaffnet, infiziert, suizidgefährdet, rauschgiftsüchtig, gewalttätig)
– Text der internationalen Ausschreibung laut Pkt. 1.2
– (Licht)bild des Betreffenden
– Fingerabdrücke des Betreffenden
– Aktenzahl der allgemeinen Strafregisterunterlagen des Generalsekretariats
– NZB(s), von dem/denen die Daten stammen
– Eingabedatum der Information(en)
1.2 In der Datenbank mit ausgewählten Daten dürfen nur Informationen gespeichert werden, die sich auf Personen der nachstehenden Kategorien beziehen.
– Personen, die Gegenstand einer vom Generalsekretariat auf Ersuchen eines NZBs herausgegebenen internationalen Fahndungsausschreibung zwecks Festnahme sind;
– Verdächtige, die Gegenstand einer vom Generalsekretariat auf Ersuchen eines NZBs herausgegebenen internationalen Ausschreibung zwecks Aufenthaltsermittlung oder Auskunftserteilung sind;
– Vermißte, die Gegenstand einer vom Generalsekretariat auf Ersuchen eines NZBs herausgegebenen internationalen Ausschreibung zwecks Aufenthaltsermittlung oder Auskunftserteilung sind;
– Personen, die Gegenstand einer von einem NZB herausgegebenen präventiven Ausschreibung sind;
– Personen, die Gegenstand eines Fahndungsersuchens eines NZEs zwecks Fest-nahme sind;
– Verdächtigte, die Gegenstand eines Fahndungsersuchens eines NZEs zwecks Aufenthaltsermittlung oder Auskunftserteilung sind;
– Vermißte, die Gegenstand eines Fahndungsersuchens eines NZBs zwecks Aufent-haltsermittlung oder Auskunftserteilung sind;
– Personen, die nicht in eine der obigen Kategorien fallen, sofern das Generalsekretariat gemäß den anwendbaren Bestimmungen auf Grund der internationalen Bedeutung bestimmter personenbezogener Daten für die Polizei berechtigt ist, Daten über sie evident zu halten.

2. Nicht personenbezogene Daten

In die Datenbank können auch die folgenden Daten aufgenommen werden:
– Beschreibungen von gestohlenen oder auf andere Weise unrechtmäßig erworbenen, identifizierbaren Gegenständen, inkl. bildlichen Darstellungen;
– Beschreibungen von ge- oder verfälschten Währungen oder Dokumenten, inkl. bildlichen Darstellungen;
– Beschreibung von modi operandi.

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