Saarländische Polizeirechtsnovelle

Am 2.2.2001 trat die bereits im Oktober vergangenen Jahres vom Landtag beschlossene Novelle des Saarländischen Polizeigesetzes in Kraft. Die neue CDU-Regierung holte damit Polizeirechtsverschärfungen nach, die die anderen Länder schon vorgenommen hatten.

Mit der Änderung wurde der polizeiliche Aufgabenbereich (§ 1 Abs. 2) wieder auf die Abwehr von Gefahren für die „öffentliche Ordnung“ ausgeweitet, nachdem der Begriff 1989 aus dem Polizeigesetz gestrichen worden war. Dadurch kann die Polizei nun auch bspw. gegen BettlerInnen, Obdachlose und Punks wegen Ordnungsstörungen vorgehen.

Wie auch schon in den meisten anderen Bundesländern wurden „zur vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität“ „lagebildabhängige Kontrollen“ (Schleierfahndung) legalisiert (§ 9a). Die Kontrollen sind zwar auf das 30 km tiefe Grenzgebiet beschränkt, erlauben jedoch der Polizei im kleinsten Bundesland Überprüfungen fast im gesamten Saarland.

Auch die Höchstdauer des polizeilichen Gewahrsams (Unterbindungsgewahrsam) wurde von bisher 24 Stunden auf maximal acht Tage mit richterlicher Anordnung ausgedehnt (§ 16 Abs. 1 Nr. 3).

Sogenannte gefährliche Orte und öffentlich zugängliche Orte, an denen „auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, dass dort Straftaten verabredet, vorbereitet oder verübt werden“, darf die Polizei offen mit Videokameras überwachen (§ 27 Abs. 2). Die dabei gespeicherten Bild- und Tonaufzeichnungen müssen spätestens nach zwei Wochen gelöscht werden, sofern sie nicht zur Strafverfolgung benötigt werden.

Schließlich gestattet das neue Polizeigesetz ausdrücklich den gezielten Todesschuss als Ultima Ratio, um eine Person in unmittelbarer Lebensgefahr oder bei Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit zu retten (§ 57 Abs. 1 S. 1).

(Martina Kant)