Im September 2002 wurde in Fürth die erste sogenannte „Ausreiseeinrichtung“ zur Zwangsunterbringung von ausreisepflichtigen AusländerInnen in Bayern installiert. Derartige Einrichtungen bestehen als Modellprojekte bereits seit 1998 in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen sowie seit 1999 in Rheinland-Pfalz. Sie sollen ausreisepflichtige AusländerInnen, die nach § 55 Ausländergesetz aufgrund mangelnder Reisedokumente nicht abgeschoben werden dürfen, zur „freiwilligen Ausreise“ bewegen, indem sie etwa bei der Dokumentenbesorgung mithelfen und Angaben über ihre Identität machen.
Durch § 61 des im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes neu geschaffenen Aufenthaltsgesetzes sollte die bislang fehlende Rechtsgrundlage für die „Ausreiseeinrichtungen“ geschaffen werden. Das Gesetz, das nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.12.2002 nicht in Kraft treten kann, sah im Gegensatz zur Abschiebehaft für die zwangsweise Einweisung in eine „Ausreiseeinrichtung“ keine richterliche Anordnung vor. Auch war die Aufenthaltsdauer nicht begrenzt, und die Eingewiesenen sollten der „Residenzpflicht“ unterliegen. Der Vorwurf, vorsätzlich die Identität zu verschweigen oder Maßnahmen zur Passbeschaffung zu unterlaufen, sollte ausreichen, um AusländerInnen in Ausreiseeinrichtungen unterzubringen. Die neben einer Unterkunft für AsylbewerberInnen gelegene Ausreiseeinrichtung Fürth ist von einem 2,20 m hohen Zaun umgeben und wird von privaten Sicherheitsdiensten bewacht. Durch eigens dafür geschultes Personal finden einmal pro Woche Anhörungen in speziellen Räumen statt. Das Taschengeld von 41 Euro im Monat wird bei mangelnden Identitätsangaben gekürzt, Zimmerdurchsuchungen werden durchgeführt. Mit dem Botschaftspersonal der Herkunftsländer, zumeist GUS- oder afrikanische Staaten, wird kooperiert, was zusätzlich Druck auf die Betroffenen ausübt.
Berlin, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen und Sachsen lehnen diese Einrichtungen ab, andere Länder planen neue Ausreisezentren. Das bayrische Innenministerium hat bekannt gegeben, dass von bisher 35 per Bescheid zum Einzug verpflichteten Ausländern einer Angaben über seine Identität gemacht habe, 14 seien an einem unbekannten Aufenthaltsort und sieben hätten Eilanträge beim Verwaltungsgericht gegen die Zwangseinweisung gestellt.
(Marion Knorr)