Lauschangriffsstatistik 2001

Zum vierten Mal legte die Bundesregierung im August 2002 ihren Bericht über die akustische Wohnraumüberwachung für das Jahr 2001 vor.[1] Enthalten sind darin die erfolgten Lauschangriffe nach § 100c Abs. 1 Nr. 3 StPO sowie Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Eigensicherung im Zuständigkeitsbereich des Bundes.

Dem Bericht zufolge wurden in neun Bundesländern sowie vom Generalbundesanwalt in 17 Verfahren 18 Wohnungen überwacht (für Berlin ist allerdings bei einem Verfahren keine Anzahl der Wohnungen angegeben). Allein in Baden-Württemberg und Niedersachsen wurden jeweils vier Verfahren gezählt. Von den Abhörmaßnahmen waren insgesamt 68 Personen betroffen, darunter 31 Nichtbeschuldigte. Erfasst werden hierbei jedoch nur Eigentümer, Mieter und andere Nutzungsberechtigte der Wohnung, nicht jedoch zufällig Anwesende. Die Zahl der tatsächlich Betroffenen ist daher um einiges größer. Anlasstaten waren wie in den Jahren zuvor überwiegend Mord/Totschlag/Völkermord (55 % der Nennungen) und Betäubungsmitteldelikte (23 %); je einmal wurden Geldfälschung, Straftaten gegen die persönliche Freiheit, Raub/ räuberische Erpressung, Erpressung im besonders schweren Fall und gewerbsmäßige (Banden-)Hehlerei genannt. Die Überwachungen dauerten zwischen 0 und 175 Tagen, mehr als zwei Drittel länger als drei Wochen. Die Kosten berechnen die Landesjustizverwaltungen offensichtlich nach unterschiedlichen Kriterien: während ein 25-tägiger Lauschangriff in Baden-Württemberg 0,00 DM kostete, schlug ein 56-tägiger in Niedersachsen mit 56.000 DM zu Buche. Nur in sieben der 17 Verfahren wurden die Betroffenen im Nachhinein über die Überwachung informiert. Begründet wurde dies lapidar mit andauernden Ermittlungen oder der Gefährdung des Untersuchungszwecks. Dass der Lauschangriff nicht sonderlich effizient ist, zeigen die Angaben über die Relevanz für das jeweilige Verfahren: in 9 von 17 Fällen wurde sie verneint.

Der Bericht taugt kaum zur parlamentarischen Kontrolle der akustischen Wohnraumüberwachung. Daran werden auch die ab dem Berichtsjahr 2002 neuen Kategorien nichts ändern.

(Martina Kant)

[1]      BT-Drs. 14/9860 v. 9.8.2002