Im vergangenen Jahr sind nach der Statistik der Bundesnetzagentur 44.278 Telefonanschlüsse im Rahmen von Strafverfahren (nach §§ 100a, 100b Strafprozessordnung – StPO) neu überwacht worden. Hinzukommen Verlängerungsanordnungen für 9.433 Kennungen.[1] Betroffen waren 39.200 Mobiltelefonanschlüsse (2006: 35.816) und 5.078 Festnetzanschlüsse (2006: 5.099). Seit 1998 haben sich damit die Überwachungsmaßnahmen mehr als vervierfacht (1998: 10.828 betroffene Rufnummern).[2] Die Ermittler überwachten im letzen Jahr auch verstärkt Internettelefonie-Rufnummern (VoIP): 141 (2006: 44), komplette Internetzugänge: 720 (2006: 477) und E-Mail-Kennungen: 684 (2006: 473). Vervierfacht hat sich auch die Zahl der überwachten ausländischen Telefonanschlüsse im Rahmen der sog. Auslandskopfüberwachung: 938 (2006: 215). Sie werde angewandt, um Verbindungen von unbekannten Anschlüssen im Inland zu einem bestimmten Anschluss im Ausland zu erfassen.[3] Die Zahl aller neu überwachten Kennungen stieg im Vergleich zum Vorjahr – von 41.985 auf 46.486 – um rund 10 Prozent.
Diese Zahlen zeigen, dass sich die Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) mehr und mehr zu einer Standardmaßnahme bei der Verfolgung bestimmter (Katalog-)Straftaten entwickelt; Ultima Ratio ist sie schon lange nicht mehr. Weitere Steigerungsraten sind angesichts der zunehmenden Verbreitung elektronischer Kommunikationsmittel zu erwarten.
Genaueres über Einsatz und Nutzen der TKÜ sucht man in den Statistiken meist vergebens. Zwar führen einige Bundesländer auf Anforderung der Parlamente Übersichten über Anzahl der Verfahren, Betroffene, Anlassstraftaten u.a.[4] Über die Rechtmäßigkeit und den (Verurteilungs‑) Erfolg aufgrund der TKÜ erfährt die Öffentlichkeit nichts. Daran wird auch die seit 1.1.2008 geltende Berichtspflicht nach § 100b Abs. 5, 6 StPO nichts ändern. Der erste Bericht durch das Bundesamt für Justiz ist zum 30.6.2009 fällig.
(Martina Kant)