Obwohl das Bundesverfassungsgericht in der Hauptsache noch nicht über die Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten entschieden hat, wird sie von den Strafverfolgungsbehörden rege genutzt. Auf eine Anfrage der FDP-Fraktion teilte die Bundesregierung nun folgende Zahlen mit:[1]
Von Anfang März bis Ende Juli 2008 wurden in 2.186 Ermittlungsverfahren Anordnungen zum Zugriff auf Verkehrsdaten erlassen. Dabei wurde in 934 Verfahren auf die Daten der Vorratsspeicherung (nach § 113a Telekommunikationsgesetz) zurückgegriffen; in 627 Verfahren wurde auf diese Daten verzichtet; bei weiteren 577 Fällen sei nicht feststellbar gewesen, ob auf diese Daten zugegriffen worden sei.
Die Angaben zur deliktischen Zuordnung der Verfahren sind wenig erhellend: Da die Verfahren teilweise mehrere Kriterien erfüllten, waren Doppelzählungen unvermeidlich: In 1.497 Fällen handelte es sich um Straftaten aus den Katalogen des § 100a Abs. 1 und 2 der Strafprozessordnung (StPO), in 1.131 Fällen um Straftaten „von erheblicher Bedeutung“ und 312 Mal um mittels Telekommunikation begangene Straftaten.
Diese Zahlen geben ausschließlich die Anordnungen nach § 100g StPO wieder. In der Statistik sind weder die auf die strafprozessuale Generalklausel gestützten Abfragen von Bestandsdaten erfasst, die unter Umständen einen Rückgriff auf die Verkehrsdaten erfordern, noch die Auskunftsersuchen durch Private. Deshalb bleibt der Umfang, in dem die auf Vorrat gespeicherten Daten genutzt werden, auch nach dieser Antwort unbekannt.
(Martin Schauerhammer)