Im vergangenen Jahr sind nach dem Bericht der Bundesregierung über den Einsatz des „Großen Lauschangriffs“[1] in zehn Strafverfahren zehn Wohnungen und zwei Hotelzimmer verwanzt worden. Durchgeführt wurden zwei der Maßnahmen vom Generalbundesanwalt, je zwei in Baden-Württemberg, Berlin und Hamburg sowie je eine in Brandenburg und Niedersachsen. Anlasstaten für die Überwachung waren in drei Fällen Bildung einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung, in drei Fällen Rauschgiftdelikte, in drei Fällen Mord bzw. Totschlag und in einem Fall Hochverrat bzw. Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats. Nur vier der zehn Fälle hatten einen Bezug zur Organisierten Kriminalität (OK), obwohl dies 1998 die Begründung für die Einführung des Großen Lauschangriffs war. Betroffen waren 21 Beschuldigte und 24 Nichtbeschuldigte, von denen 20 nachträglich nicht über die Maßnahme benachrichtigt wurden. Nur in sechs der zehn Fälle hatte der Lauschangriff überhaupt eine Relevanz für das Anlassverfahren; in drei Fällen war er schlicht „unergiebig“ und das insbesondere bei der längsten Überwachung, die 130 Tage dauerte.
Zur Gefahrenabwehr hat im Berichtsjahr 2011 das Bundeskriminalamt nach § 20h BKA-Gesetz in zwei Verfahren drei Objekte zwischen 15 und 70 Tage lang akustisch überwacht – alle Fälle ohne OK-Bezug. Betroffen waren vier „Störer“ und 10 „Nicht-Störer“, die alle benachrichtigt wurden. Zwei der drei Lauschangriffe ergaben Relevantes für das Anlassverfahren.
(Martina Kant)