Anti-Terrormaßnahmen der Geheimdienste 2010

Aufgrund des im Januar 2002 in Kraft getretenen Terrorismusbekämpfungsgesetzes (TBG), seiner Ergänzungen (TBEG) und den Geheimdienstgesetzen dürfen BfV, MAD und BND unter bestimmten Voraussetzungen von Luftfahrtunternehmen, Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten, Finanz-, Post-, Telekommunikations- und Teledienstunternehmen kunden- bzw. nutzerbezogene Auskünfte, wie Verbindungsdaten, Kontostände, Reisedaten etc., verlangen und technische Mittel zur Ortung und Identifizierung aktiv geschalteter Mobiltelefone (sog. IMSI-Catcher) einsetzen. Über den Einsatz dieser Instrumente hat das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundestags seinen Bericht für das Jahr 2010 vorgelegt.[1]

Im Berichtszeitraum nutzte – wie seit 2002 – fast ausschließlich das BfV diese Befugnisse (in 84 von 85 Fällen). Nur in einem Fall verlangte auch der MAD Auskunft bei Telekommunikationsanbietern. Das BfV verlangte Auskünfte im Bereich Luftfahrt in 10 Fällen; Finanzen: 16; Telekommunikation 42. Den IMSI-Catcher setzte das BfV im Jahr 2010 16 Mal ein. Auskünfte bei Postdienstleistern wurden seit Einführung der Befugnisse noch nie eingeholt. Im Rahmen der „Evaluation“ und Neufassung der Bestimmungen zur Terrorismusbekämpfung im vergangenen Jahr wurde die Regelung schließlich mit Wirkung zum 10. Januar 2012 gestrichen. Die Anzahl der Haupt- und Nebenbetroffenen[2] ist im Jahr 2010 deutlich gesunken, und zwar hauptsächlich bei Auskünften im Bereich Telekommunikation. Waren 2009 noch 410 Personen von den Überwachungsmaßnahmen betroffen, sind es 2010 165 (darunter 111 Hauptbetroffene).

In den zehn Bundesländern, die für 2010 Berichte eingereicht haben, verlangten die Landesämter für Verfassungsschutz in sechs Fällen Auskunft bei Finanzdienstleistern und in neun Fällen bei Telekommunikationsanbietern.

Im Jahr 2010 wurde 96 Betroffenen mitgeteilt, dass über sie Auskünfte eingeholt bzw. dass sie überwacht wurden; bei 273 Personen wurde vorläufig von einer Mitteilung abgesehen, bei 21 endgültig.

(Martina Kant)

[1]      BT-Drs. 17/8638 v. 10.2.2012; Befugnisse in § 8a und § 9 Abs. 4 S. 1 BVerfSchG
[2]     letztere sind Personen, die für einen „Gefährder“ die genannten Dienstleistungen in Anspruch nehmen bzw. ihn einen Telefonanschluss nutzen lassen.