Große Lausch- und Spähangriffe 2014 und 2015

Martina Kant

Die Bundesregierung unterrichtet jährlich zu den Maßnahmen der sog. akustischen Wohnraumüberwachung bei der Strafverfolgung sowie bei der Gefahrenabwehr und Eigensicherung durch Behörden des Bundes.[1] Für letztere beide Zwecke darf akustisch und optisch überwacht werden. 2014 und 2015 wurden zur Strafverfolgung jeweils in sechs Verfahren Wohnungen mit Wanzen überwacht. 2015 führte zwei davon der Generalbundesanwalt (2014: 1). Die übrigen stammten aus diversen Bun­desländern. 2015 wurden neun Objekte verwanzt (2014: 8). In einem Verfahren aus Bayern in 2014 handelte es sich um eine Wohnung in den Niederlanden, bei der die Überwachung aber letztlich nicht umgesetzt wurde. Bezug zu Organisierter Kriminalität, mit der die Einführung des Großen Lauschangriffs 1998 begründet wurde, hatten 2014 und 2015 jeweils nur zwei der sechs Verfahren. Schwerpunkt bildeten wie auch in den Vorjahren Verfahren wegen Mord und Totschlag sowie Bildung einer kriminellen bzw. terroristischen Vereinigung. Nur in jeweils der Hälfte der Fälle hatte die Überwachung Relevanz für das Anlassverfahren.

2015 waren 29 Beschuldigte und 15 Nichtbeschuldigte (2014: 36 bzw. 13) von den Anordnungen betroffen. Die tatsächliche Abhördauer betrug 2015 0 bis 25 Tagen (2014: 0 bis 28 Tage), dabei verursachte eine 25-tägige Maßnahme in Sachsen-Anhalt 2015 Kosten in Höhe von ca. 130.000 Euro. Eine 28-tägige Maßnahme im Jahr zuvor in Hessen kostete 1.200 Euro. Von den 2015 insgesamt betroffenen 44 Personen wurden vier nicht über den Eingriff nachträglich informiert, um den Untersuchungszweck nicht zu gefährden, bei neun Beschuldigten unterblieb die Benachrichtigung, da sie vor der Überwachung festgenommen wurden. 2014 wurden 26 der 49 Betroffenen nicht benachrichtigt.

Das Bundeskriminalamt hat nach 2011 erstmals wieder 2015 von der akustischen und optischen Wohnraumüberwachung zur Gefahrenabwehr Gebrauch gemacht und eine Wohnung zur „Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus“ verwanzt. Drei Störer und drei Nichtstörer wurden während 26 Tagen überwacht. Keiner der Betroffenen wurde anschließend benachrichtigt. Die Maßnahme sei relevant gewesen; Kosten insbesondere für Übersetzungen: ca. 154.000 Euro.

[1]      BT-Drs. 18/5900 v. 3.9.2015 (2014); BT-Drs. 18/9660 v. 15.9.2016 (2015)

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