Schutz von Frauen vor Gewalt: Die Polizei, eine Institution des patriarchalen Staates, als Mittel gegen patriarchale Gewalt?

von Sylvia Haller

Frauenhäuser sind Orte, die Frauen und ihre Kinder vor Partnerschaftsgewalt schützen sollen. Ihr Verhältnis zur Polizei ist vielschichtig. Nachfolgend werden die Interessenkonflikte und -koali­tionen zwischen Polizei und Frauenhausarbeit aufgezeigt, Machtverhältnisse beleuchtet und mögliche Perspektiven zum effektiven Gewaltschutz von Frauen angeboten.

Gewalt gegen Frauen ist kein individuelles Problem, sondern hat strukturelle Ursachen: nicht zuletzt die historisch gewachsene und fortbestehende Ungleichheit in der Machtverteilung und Teilhabe von Männern und Frauen. Sie dient der Kontrolle von Männern über Frauen und deren Körper und schreibt die ungleiche Machtverteilung daher fort. Die Formen der ausgeübten Gewalt sind vielfältig und oft miteinander verschränkt. Begonnen bei emotionaler und psychischer Gewalt über sexualisierte Gewalt hin zu körperlichen Übergriffen und dem Befördern ökonomischer Abhängigkeit. Die schlimmste Form der Männergewalt ist der Femizid, die Tötung einer Frau, weil sie eine Frau ist. Häusliche Gewalt passiert in der Regel hinter verschlossenen Türen ohne Zeug*in­nen (abgesehen von Kindern). Sie stellt eine der häufigsten Formen von Gewalt gegen Frauen dar und lässt sich nicht einzelnen Milieus, Altersgruppen oder sonstigen Kategorien zuordnen.

Dennoch wird Gewalt gegen Frauen in der Öffentlichkeit nach wie vor in einem hohen Maße tabuisiert, toleriert oder bagatellisiert. Viele Gewaltbetroffene schweigen aus Scham, Angst, Unwissenheit oder Ratlosigkeit. Diese Tabus, Unsichtbarkeiten und Mythen prägen auch die Reaktionen der Polizei auf Gewaltbetroffene und führen dazu, dass gesellschaftliche Machtverhältnisse in der staatlichen Bearbeitung des Phänomens fortgeschrieben werden. Die polizeiliche Arbeit wird daher im Folgenden aus der Perspektive der Zusammenarbeit mit Frauenhäusern genauer beleuchtet.

Mit der am 1. Februar 2018 in Deutschland in Kraft getretenen Istanbul-Konvention[1] hat sich Deutschland einem Menschenrechtsvertrag verpflichtet, der ein koordiniertes Vorgehen gegen Gewalt gegen Frauen vorschreibt. Es wird ein besonderes Augenmerk auf das Zusammenspiel von staatlichen Behörden und NGOs gelegt. Auch aus diesem Grund liegt es nahe, das Verhältnis von Polizei und Frauenhäusern näher zu beleuchten.

Kooperation: zwischen Abhängigkeiten und Gelingen

Die Zusammenarbeit zwischen den Institutionen Frauenhaus und Polizei spielt für gewaltbetroffene Frauen eine zentrale Rolle. Sie beginnt schon vor dem eigentlichen Aufenthalt einer Frau in einem Schutzhaus. Im Gegensatz zu einigen Frauenhäusern ist die Polizei flächendeckend rund um die Uhr erreichbar. Außerdem hat sie als Konfliktlösungsin­stanz den gesetzlichen Auftrag, im Konfliktfall vor Ort einzuschreiten. Daher wenden sich viele gewaltbetroffene Frauen mit einem konkreten Hilferuf oder einem Wunsch nach Beratung an die lokale Polizeidienststelle. Ist der Hilferuf mit der Bitte verbunden, in ein Frauenhaus gebracht zu werden, nehmen die Beamt*innen Kontakt mit den Mitarbeiterinnen des örtlichen Frauenhauses auf. Sofern es einen freien Platz gibt und die Sicherheit im Frauenhaus gewährleistet werden kann, bringen sie die Frau (und ihre Kinder) dorthin. 2019 betraf dies beispielsweise im Autonomen Frauenhaus Heidelberg ein Viertel der Frauen.[2] Bereits der Zugang zu einem Frauenhaus hängt also häufig von der Kooperation zwischen Polizei und Frauenhaus ab. Kann das Frauenhaus z. B. keinen Platz bieten – etwa aufgrund zu begrenzter Kapazitäten –[3], liegt es an der Polizei, die gewaltbetroffene Frau (und deren Kinder) adäquat weiter zu begleiten, bis sie einen Platz in einem Frauenhaus gefunden hat. Die Frauenhäuser stehen im weiteren Verlauf des Frauenhausaufenthaltes immer wieder in einer gewissen Abhängigkeit zur Polizei. Dies beginnt bei der Problematik, dass eine Frauenhausbewohnerin, die bei ihrer Flucht nicht alle Sachen mitnehmen konnte, unter Polizeischutz noch einmal in die ehemals gemeinsame Wohnung mit dem gewalttätigen (Ex-)Partner gehen muss. Zudem wird die Polizei hinzugezogen, wenn eine Frau ihren (Ex-)Partner wegen körperlicher Gewalt oder Stalking anzeigen möchte. Auch zum Schutz des Frauenhauses rufen Mitarbeiterinnen regelmäßig die Polizei, wenn zu befürchten steht, dass einer der (Ex-)Partner dieses aufsuchen wird

Die Kooperation von Polizei und Frauenhaus ist langjährig erprobt und wird vielerorts durch spezialisierte Beamt*innen auf den Revieren, den „Sachbearbeiter*innen Häusliche Gewalt“, begleitet, dennoch gestaltet sie sich nicht konfliktfrei. Nicht selten erleben Frauenhausmitarbeiterinnen in diesen Situationen, dass das in ihrer Arbeit notwendige Prinzip der Parteilichkeit[4] als mangelnde Professionalität verstanden und somit ihren Einschätzungen nicht vertraut wird. Auch herrschen unterschiedliche Partizipationsverständnisse: In vielen Städten und Landkreisen werden mittlerweile in gemeinsamen Fallkonferenzen durch verschiedene Akteur*innen des Gewaltschutzes (Polizei, Jugendamt, Frauenunterstützungseinrichtung, teilweise Ordnungsamt) Gefährdungseinschätzungen bezogen auf einzelne Frauen (und ihre Kinder) erarbeitet. Die Autonomen Frauenhäuser fordern hier, dass auch die gewaltbetroffene Frau selbst in den Prozess eingebunden wird und nicht über sie hinweg ihre Situation beurteilt wird.

Sensibilität gegenüber der Thematik Häuslicher Gewalt

Nicht selten kommt es auf Seiten der Polizei zu Vorverurteilungen durch vorhandene Klischeebilder, welche sich widersprüchlich und verwirrend auswirken können. Zum Beispiel spielen Milieufaktoren eine wichtige Rolle, die – sofern sie nicht reflektiert werden — die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Gewaltbetroffenen beeinflussen. Vor allem bei einer angenommen oder tatsächlichen Migrationsgeschichte gehen die Beamt*innen eher vom Vorliegen von Partnerschaftsgewalt aus. Dies heißt umgekehrt: Gewaltbetroffene Frauen mit deutsch klingendem Na­men, deutschem Pass und sehr guter deutschsprachiger Ausdrucksmöglichkeit erleben immer wieder, dass das von ihnen geschilderte Gewaltgeschehen in Frage gestellt wird. Sie werden überproportional häufig mit sehr detaillierten Fragen zum Gewaltgeschehen belastet. Dies setzt die Frauen unter einen Rechtfertigungsdruck. Sie entsprechen nicht einem gesellschaftlich verbreiteten Klischeebild eines Gewaltopfers. Wenn wir diese Frauen begleiten, stellen Polizist*innen gegenüber uns Frauenhausmitarbeiterinnen nicht selten die Behauptung in den Raum, dass diese Frauen dem Partner „nur schaden wollten“. In Familienkonstellationen mit tatsächlicher oder mutmaßlicher Migrationsgeschichte ist es hingegen eine häufige Deutung von Seiten einiger Beamt*innen, dass es sich um Familienstreitigkeiten handle und die Polizei als staatliche Ordnungsmacht nur wenig ausrichten könne.

In zahlreichen Situationen kommt der Polizei als staatlicher Ordnungsmacht jedoch eine zentrale und exklusive Stellung zu, deren Auftreten sich maßgeblich auf das weitere Verhalten und Befinden der gewaltbetroffenen Frau auswirkt. Die Polizei steuert als Ordnungsmacht den Ablauf eines Polizeieinsatzes und bestimmt die Rahmenbedingungen. Zwei Faktoren in der Kommunikation mit gewaltbetroffenen Frauen haben sich in unserer Arbeit als besonders relevant herauskristallisiert: Die Glaubwürdigkeit des Gewalterlebens darf nicht in Frage gestellt werden. Außerdem sind Schuldzuweisungen dringend zu unterlassen. In der Praxis ist es beim Eintreffen in einer Wohnung, aus der ein Hilferuf abgesetzt wurde, noch zu oft eine Frage der Glaubwürdigkeit und subjektiven Einschätzung, ob und wie die Polizei handelt, also nicht zuletzt ob sie alles Notwendige zum Schutz der gewaltbetroffenen Person unternimmt.

Neben der Kommunikation mit der gewaltbetroffenen Frau spielt zweitens auch der Umgang mit dem gewaltausübenden (Ex-)Partner eine große Rolle für die Frau. Die Polizei muss dem (gewaltausübenden) Mann Grenzen setzen. Dadurch wird die Frau gestärkt, weitere Schritte zu unternehmen. Für Letzteres fehlt zudem z. T. die Informationsweitergabe durch Polizist*innen über mögliche nächste Schritte und Hilfsangebote.

Insgesamt ist es daher anzustreben, dass es in jedem Polizeirevier speziell ausgebildete und sensibilisierte Polizist*innen für den Bereich Partnerschaftsgewalt bzw. Gewalt im sozialen Nahraum gibt. Schulungen für Streifenbeamt*innen sollten in Zusammenarbeit dieser Polizist*innen und Frauenhausmitarbeiterinnen durchgeführt werden.

Kenntnisse zur Dynamik von Gewalt im häuslichen Umfeld

Personen, die im (Erst-)Kontakt mit Gewaltbetroffenen stehen, insbeson­dere also Polizist*innen, brauchen eine fundierte Kenntnis über die Dynamik von Häuslicher Gewalt. Beamt*innen stellen häufig die Frage, wieso Frauen sich nicht eindeutig gegen den gewalttätigen Partner positio­nieren und für sich einstehen. Die Folge ist, dass die Beamt*innen gegenüber wiederholten Hilferufen von gewaltbetroffenen Frauen mit der Zeit nicht mehr so sensibel reagieren, wie noch beim ersten oder zweiten Mal. (Scheinbares) Solidarisierungsverhalten der Frau gegenüber dem Täter, das auch Angst ausdrücken kann, wird von Polizist*in­nen mitunter als Zeichen der Deeskalation oder nicht wirklich vorgefallener Gewalt gewertet. Gewaltbetroffene Frauen, die zum wiederholten Mal ein Frauenhaus aufsuchen und für die wir Mitarbeiterinnen einen Polizeischutz zur Begleitung in die ehemals gemeinsame Wohnung organisieren, erleben nicht selten bewertende Rückfragen oder Kommentare.

Ein komplexer Aspekt der Gewalt im häuslichen Umfeld ist zudem die Dynamik von Anschuldigung und Gegenanschuldigung. Diese spielt insbesondere für Polizist*innen eine tragende Rolle. Wenn gewaltbetrof­fene Frauen den mutigen Schritt wagen, das Erlebte öffentlich zu machen, z. B. dadurch, dass sie die Polizei zu Hilfe rufen, beginnen gewalttätige (Ex-)Partner nicht selten damit, die Frau mit Vorwürfen zu überziehen. Polizist*innen hören dann zwei Versionen eines Streits, in dem sich beide Partner*innen vorwerfen, Übergriffigkeit begangen zu haben. Dies kann eine Form der fortgesetzten Gewalt sein. Dann versucht der gewalttätige Partner auf diese Art der gewalterleidenden Person die Glaubwürdigkeit zu entziehen und sich damit selbst zu schützen.

Sichtbar wird dies z. B. wenn wir uns die Zahlen zu Häuslicher Gewalt näher anschauen.[5] 2018 waren in Deutschland 81 Prozent gewaltbetroffener Menschen weiblich, die übrigen 19 Prozent männlich.[6] Die Grundlage für diese Zahlen liefert die Polizeiliche Kriminalstatistik. Hier handelt es sich also um zur Anzeige gebrachte Straftatbestände. Zwar gibt es durchaus auch Häusliche Gewalt gegen Männer und die davon Betroffenen haben zusätzlich mit dem Stigma der „Unmännlichkeit“ und dessen Folgen für ihre Glaubwürdigkeit zu kämpfen. Dennoch müssen wir aufgrund unserer Erfahrung davon ausgehen, dass die Mehrzahl der von Männern getätigten Anzeigen als Reaktion auf die Anzeige der Frau erfolgte. Und tatsächlich beobachten wir in der Praxis, dass Frauen, kurz nachdem sie Anzeige erstattet haben, die Information erhalten, dass auch gegen sie eine Anzeige vorliegt. Das heißt: bis in die Statistik hinein finden wir eine Fortsetzung der männlichen Gewalt.

Das Spannungsfeld von Autonomie und Abhängigkeiten

Wie sich in den obigen Ausführungen bereits andeutet, speisen sich Konflikte nicht zuletzt aus den unterschiedlichen Aufträgen von Polizei und Sozialer Arbeit bei gleichzeitiger Aufeinanderangewiesenheit. Als Kernauftrag der Polizei kann der Schutz der Bürger*innen vor Gewalt benannt werden und das (Wieder-)Herstellen der (staatlichen) Ordnung. Der Schutz vor Gewalt ist demnach ein Komplex, bei dem sich die Arbeitsbereiche von Frauenhäusern und Polizei überschneiden, wenngleich sich die Mittel – Strafverfolgung versus Unterkunft und Beratung – unterscheiden. Da sich Partnerschaftsgewalt in der Regel im häuslichen Umfeld und hinter verschlossenen Türen abspielt, ist die Polizei auf die Angaben der beteiligten Personen angewiesen.

Trotz aller Aufgabenüberschneidungen und gegenseitiger Angewiesenheiten liegt der entscheidende Unterschied jedoch darin, dass wir unseren Auftrag weitestgehend[7] mit der zu beratenden Person definieren und keine staatliche Erfüllungserwartung jenseits der alltagsweltlichen Unterstützung der Frauen erleben. Zudem gibt es neben allgemeingültigen Arbeitsprinzipien die Freiheit, zusätzliche Haltungen in der Beratung und Begleitung der Klient*innen als Arbeitsgrundlagen zu definieren. In der Autonomen Frauenhausarbeit sind dies u. a. Parteilichkeit, Feminismus und Rassismusbewusstsein. Diese Prinzipien führen in der praktischen Arbeit dazu, dass wir die jeweilige gewaltbetroffene Frau in den Mittelpunkt unserer Arbeit stellen und uns ausschließlich auf ihre Belange konzentrieren können. Dies kollidiert dann mit den Arbeitsprinzipien der Polizei, wenn diese die Gewaltbetroffenheit anzweifelt oder für Beamt*innen nicht klar erkennbar ist, welche Partei Hilfe benötigt (Stichwort: Dynamik von Gewalt im häuslichen Umfeld).

Hinzu kommt, dass bereits die Auftragsformulierung von gewaltbetroffenen Frauen durch gesellschaftliche Machtverhältnisse geprägt und daher oft uneindeutig ist. Auf den ersten Blick scheint die Frau, die den Hilferuf absetzt, die autonomste der beteiligten Parteien (Polizei, Frauenhaus und Frau) zu sein. Legen wir jedoch die Dynamik der erlebten Partnerschaftsgewalt sowie die patriarchalen Zusammenhänge der Gesellschaft zu Grunde, wird ihre Autonomie zu einer Utopie. Die Kombination aus Angst vor dem Partner sowie vor gesellschaftlichen Nachteilen kann dazu führen, dass die gewaltbetroffene Frau den Auftrag an die Beamt*innen nicht klar formulieren kann und ein Vakuum entsteht, was die Auftragsklärung betrifft. Der gewaltausübende Partner hingegen, der in seiner bisherigen Sozialisation mehrheitlich von den patriarchalen Gesellschaftsstrukturen profitiert hat, wird in der Regel selbstsicher und präsent auftreten, was zu einem scheinbar unlösbaren Aufgabenfeld für Polizist*innen führt. Dieses Spannungsfeld der Auftragsklärung setzt sich auch in anderen Situationen außerhalb des Einsatzes im häuslichen Umfeld fort und bedarf einer steten Reflexion.

Fazit

Für den effektiven Schutz von gewaltbetroffenen Frauen (und ihren Kindern) braucht es bei aller Differenz der Organisationsstrukturen, der Haltungen und Befugnisse eine Kooperation von Frauenhäusern und Polizei. Diese Annahme lässt sich auch in die politische Ebene übersetzen. Das Verhältnis von Innen- und Familienministerium, den für Polizei und Frauenhäuser zuständigen Stellen, ist von einem Machtungleichgewicht geprägt, was quasi konsequenterweise seine Fortsetzung im Alltag mit sich bringt.

Wenn wir aber die Annahme zu Grunde legen, dass sowohl die Institution Polizei als staatliche Organisation sowie das Frauenunterstützungssystem als NGO gesamtgesellschaftlich auf den Abbau von Gewalt hinwirken wollen, ist die einzige Möglichkeit dies zu erreichen der Dialog über den Einzelfall hinaus. Die Institution Polizei muss zur Reflexion ihrer Machtposition bereit sein. Gewaltbetroffene Personen müssen als Expert*innen für ihre Situation angenommen und Frauenhausmitarbeiterinnen als kompetente und notwendige Kooperationspartnerinnen akzeptiert werden. Die Beamt*innen müssen zu Schulungen verpflichtet werden, die sowohl konkretes Wissen als auch soziale Kompetenz im Umgang mit von häuslicher Gewalt betroffenen Personen vermitteln und rassistisch-klassistisch unterlegte Geschlechterstereotypen abbauen. Da­zu gehört das Erkennen eigener Kompetenzen und auch Grenzen. Dies kann Auseinandersetzungen, Konflikte und unterschiedliche Prioritätensetzungen in der Zusammenarbeit mindern. Zudem ist ein regelmäßiger Austausch über die wichtigsten Ziele, Werte und Verantwortungsbereiche unabdingbar. In diesen gemeinsamen Gesprächen bietet sich insbesondere den Angehörigen der Institution Polizei die Chance, die eigenen Sichtweisen und Haltungen gegenüber Gewalt an Frauen und Kindern zu reflektieren und zu überprüfen. Von politischen Verantwortungsträger*innen erwarten wir ein deutlicheres und vor allem mit finanziellen Mitteln hinterlegtes Engagement gegen Gewalt an Frauen. Die Kräfteverhältnisse, die Ausdruck der patriarchalen Gesellschaftsstruktur sind, müssen auch mit politischen Mitteln in ein Gleichgewicht gebracht werden.

[1]      Weitere Informationen unter: https://rm.coe.int/1680462535
[2]     Die übrigen Frauen wandten sich entweder direkt an das Frauenhaus oder wurden durch andere Institutionen wie z.B. Jugendamt oder Personen aus dem sozialen Umfeld bei ihrer Anfrage unterstützt.
[3]     In Deutschland fehlen laut Istanbul-Konvention derzeit rund 15.000 Betten in den Frauenhäusern, siehe www.autonome-frauenhaeuser-zif.de/sites/default/files/report_ attachment/zif_broschuere_ik_0.pdf, S. 3
[4]     „Gemeint ist damit, dass die Beraterin … auf der Seite der betroffenen Frau steht, ihre Geschichte glaubt und die Frau in ihren persönlichen Zielen/ihrem persönlichen Wachstum unterstützt. Getragen ist dieses Konzept vom Wissen um die in der Gesellschaft verankerte geschlechtshierarchische Arbeitsteilung, um Geschlechterungerechtigkeit und männliche Gewalt im Geschlechterverhältnis.“ (Großmaß, R.: Bedarfsorientierte Beratung und Krisenintervention – Vortrag Fachforum Frauenhaus, November 2005)
[5]     www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/gleichstellung/frauen-vor-gewalt-schuetzen/haeusliche-gewalt/haeusliche-gewalt/80642
[6]     Menschen, die sich nicht dem binären Ordnungssystem zuschreiben, werden in der Darstellung nicht erfasst.
[7]     Ausnahmen sind im Fremd- oder Selbstgefährdungsbereich und bei Kindeswohlgefährdungen zu finden.

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