Elke Steven
Der Bundestag hat am 5. November 2020 der Entfristung von Vorschriften zur Terrorismusbekämpfung zugestimmt, die vor allem die Befugnisse der Nachrichtendienste regeln. Das bisherige Gesetz läuft am 10. Januar 2021 aus. Nach den Anschlägen vom 9. September 2001 in New York war zum 1. Januar 2002 ein Terrorismusbekämfpungsgesetz[1] – befristet – in Kraft getreten. Die aktuelle Evaluation aus der Perspektive des Innenministeriums (InGFA) nahm das Institut für Gesetzesfolgenabschätzung und Evaluation zwischen Oktober 2016 und September 2017 vor[2]. Im Juli 2018 folgte der Bericht, der den Abbau von Überregulierung fordert. Über die Entfristungen wird nun im Bundestag wieder unter dem üblichen Zeitdruck entschieden, obwohl der Bericht des InGFA bereits länger als ein Jahr vorliegt. Drei Tage nach der Überweisung an den Innenausschuss organisierte dieser eine Sachverständigen-Anhörung, in der vor allem Bedenken zum Ausdruck kamen[3]. Mehrfach hat das Bundesverfassungsgericht bisher Gesetze zur Terrorismusbekämpfung als verfassungswidrig eingestuft. Zuletzt hat es im Mai 2020 in den Entscheidungen zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des BND und zur Bestandsdatenauskunft die Notwendigkeit einer grundlegenden Reform des Nachrichtendiensterechts deutlich gemacht. Die Entfristung muss erst recht im Kontext all der Gesetze gesehen werden, die aktuell diskutiert und in den nächsten Monaten verabschiedet werden sollen: Staatstrojaner für alle Nachrichtendienste, Rasterfahndung bei Kfz-Kennzeichen, Integration von ca. 2.000 weiteren Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden in das SIS II Verfahren.
Nicht nur die Digitale Gesellschaft forderte[4] vor jeder Verabschiedung von Gesetzen im Bereich des Sicherheitsrechts eine Überwachungsgesamtrechnung oder eine Freiheitsbestandsanalyse[5].