70 Prozent mehr europaweite Fahndungen

Die Zahl der Einträge deutscher Behörden im Schengener Informationssystem (SIS) stieg im Vergleich zum Jahr 2022 um rund 70 Prozent an.[1] Grund dafür sind drei neue Verordnungen von 2018, die seit März 2023 verpflichtend umgesetzt werden müssen. Demnach müssen auch Rückkehrentscheidungen abgelehnter Asylsuchender im SIS vermerkt werden. Zum 1. Januar 2024 waren hierzu aus Deutschland 56.288 Personen nach Artikel 3 der Verordnung über die Nutzung des SIS für Abschiebungszwecke[2] ausgeschrieben. Den größten Bestand deutscher Fahndungen im SIS bilden Einträge nach Artikel 24 der Verordnung zur Nutzung des SIS für Grenzkontrollen,[3] die sich 2023 um rund ein Sechstel auf 70.432 erhöht hat. Sie dienen der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung.

Nach Artikel 34 der Verordnung zur Nutzung des SIS zur Polizei- und Justizzusammenarbeit[4] sind 24.368 Personen in Deutschland zur Aufenthaltsermittlung für Justizbehörden ausgeschrieben, etwa wenn Schriftstücke zugestellt werden sollen. Diese Fahndungen, die um über zehn Prozent zunahmen, betreffen vermutlich ebenfalls vielfach Asylsuchende. Auch die im SIS hinterlegten EU-Haftbefehle (Artikel 26) nahmen im Vergleich zum Vorjahr leicht zu, diese Zahl liegt nun bei 6.316. Neu ist die Kategorie „schutzbedürftige Minderjährige“, in die deutsche Behörden 752 Personen eingetragen haben. Die ebenfalls neue Kategorie „schutzbedürftige Erwachsene“ gibt die Bundesregierung bislang mit null an. Deutsche Polizeibehörden fahnden auf Grundlage des Artikels 36 weiterhin nach rund 4.000 Personen zur verdeckten Kontrolle; die Betroffenen werden dabei ohne ihr Wissen an die ausschreibende Stelle gemeldet. Um die Hälfte auf fast 1.500 angestiegen sind Einträge für gezielte Kontrollen, zu deren Anlass die Beamt*innen beim Antreffen der Person auch ihr Gepäck durchsuchen.

[1]   BT-Drs. 20/10782 v. 21.3.2024, BT-Drs 20/10926 v. 5.4.2024
[2]   Verordnung (EU) 2018/1860 v. 28.11.2018
[3]   Verordnung (EU) 2018/1861 v. 28.11.2018
[4]    Verordnung (EU) 2018/1862 v. 28.11.2018

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