HVSG teilweise verfassungswidrig

Durch Beschluss vom 17. Juli 2024 (Az.: 1 BvR 2133/22) entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), dass Teile des Hessischen Landesverfassungsschutzgesetzes (HVSG) nicht vereinbar mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Per­sönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG) sind. Laut Beschluss sieht das Gesetz zum Teil zu weitreichende Befugnisse des hessischen Landesamts für Verfassungsschutz zur Erhebung und Übermittlung von Daten vor, für die keine hinreichenden „Eingriffs- und Über­mittlungsschwellen“ normiert wurden. Im Einzelnen betrifft dies die Ortung von Handys, die Abfrage von Reisedaten, den Einsatz verdeckter Mitarbeiter*innen sowie die Übermittlung von Daten an Strafverfol­gungs­behörden und sonstige inländische öffentliche Stellen.

Die Befugnis zur Ortung von Mobilfunkendgeräten ließ eine längerfristige Nachverfolgung zu, die die Erstellung eines Bewegungsprofils ermöglichte. Ein solches Bewegungsprofil konnte auch durch die Abfrage von Reisedaten erstellt werden. Eine zeitliche Beschränkung der Anordnung sah das Gesetz nicht vor, so konnten „… sämtliche zum Zeitpunkt der Anordnung noch gespeicherten Reisebewegungen sowie alle künftigen im möglichen Anordnungszeitraum liegenden oder auch nur gebuchten Reisebewegungen abgefragt werden.“

Die Regelungen zum Einsatz verdeckter Mitarbeiter*innen sahen keine hinreichenden Eingriffsschwellen hinsichtlich der Intensität und Dauer eines solchen Einsatzes vor. Insbesondere der längerfristige Einsatz sowie der Aufbau und das Ausnutzen persönlicher Vertrauensbeziehungen stelle einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar.

Die Bestimmungen zur Übermittlung von Daten an Strafverfolgungsbehörden sahen teilweise keine Anknüpfung an hinreichend gewichtige Straftaten vor. Eine Übermittlung an sonstige öffentliche Stellen beinhaltete zudem eine Übermittlung an Stellen mit „operativen Anschlussbefugnissen“. Dabei sei das Vorliegen einer mindestens konkretisierten Gefahr notwendig. Eine solche Anforderung enthielt die entsprechende Regelung nicht.

Das Hessische Verfassungsschutzgesetz war bereits im Jahr 2023 als Reaktion auf das Urteil des BVerfG zum Bayerischen Verfassungsschutzgesetz novelliert worden. Für einen erneuten Versuch bleibt dem Hessischen Landtag nun bis Ende des Jahres 2025 Zeit.

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