Durch Beschluss vom 17. Juli 2024 (Az.: 1 BvR 2133/22) entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), dass Teile des Hessischen Landesverfassungsschutzgesetzes (HVSG) nicht vereinbar mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG) sind. Laut Beschluss sieht das Gesetz zum Teil zu weitreichende Befugnisse des hessischen Landesamts für Verfassungsschutz zur Erhebung und Übermittlung von Daten vor, für die keine hinreichenden „Eingriffs- und Übermittlungsschwellen“ normiert wurden. Im Einzelnen betrifft dies die Ortung von Handys, die Abfrage von Reisedaten, den Einsatz verdeckter Mitarbeiter*innen sowie die Übermittlung von Daten an Strafverfolgungsbehörden und sonstige inländische öffentliche Stellen.
Die Befugnis zur Ortung von Mobilfunkendgeräten ließ eine längerfristige Nachverfolgung zu, die die Erstellung eines Bewegungsprofils ermöglichte. Ein solches Bewegungsprofil konnte auch durch die Abfrage von Reisedaten erstellt werden. Eine zeitliche Beschränkung der Anordnung sah das Gesetz nicht vor, so konnten „… sämtliche zum Zeitpunkt der Anordnung noch gespeicherten Reisebewegungen sowie alle künftigen im möglichen Anordnungszeitraum liegenden oder auch nur gebuchten Reisebewegungen abgefragt werden.“ HVSG teilweise verfassungswidrig weiterlesen →
Einmal mehr soll sich der Bundestag mit dem Schutz von IT-Systemen und den darin gespeicherten Daten befassen. Der Reform des IT-Sicherheitsgesetzes von 2015 soll nun eine weitere folgen. Ein Entwurf des Bundesinnenministeriums (BMI) vom 27. März 2019 befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung.[1]
Bereits vergangene Reformen im Bereich des Informationsstrafrechts wie die Einführung von § 202c Strafgesetzbuch (StGB) (Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten) und § 202d StGB (Datenhehlerei) waren problematisch und sahen sich massiver Kritik ausgesetzt. Sie zeichneten sich durch eine weitgehende Vorfeldkriminalisierung und ausufernde Tatbestände aus, unter welche bisweilen sozialadäquate Handlungen subsumiert werden können. Das Strafrecht wird im IT-Bereich als Mittel der Gefahrenabwehr instrumentalisiert, mit der auf abstrakte und vermeintlich bestehende Bedrohungsszenarien reagiert werden soll. Die gesetzgeberischen Maßnahmen erscheinen dabei mehr als nur ungeeignet, um einen umfassenden Schutz der IT-Sicherheit zu gewährleisten. Damit reiht sich auch die Entwicklung des Informationsstrafrechts immer mehr in eine neoliberale Sicherheitslogik ein. Achtung: Überkriminalisierung. Das geplante IT-Sicherheitsgesetz 2.0 weiterlesen →
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