Bundeskriminalamtsgesetz kleinteilig nachgebessert

Nach einer teilweisen erfolgreichen Klage[1] der NGO Gesellschaft für Freiheitsrechte gegen Normen des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) mussten Teile des Gesetzes neu gefasst werden. Mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Befugnis zur Datenerhebung bei Kontaktpersonen im Bundeskriminalamtgesetz“[2] wurde im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) klargestellt, dass sich polizeiliche Maßnahmen nur dann gegen Kontaktpersonen richten dürfen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Gefahr durch die eigentliche Anlassperson vorliegen. In einem zweiten „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Regelungen über den polizeilichen Informationsverbund im Bundeskriminalamtgesetz“[3] sollten Anforderungen des BVerfG zur vorsorgenden Speicherung der Daten von Beschuldigten und Tatverdächtigen im polizeilichen Informationsverbund (IVP), also klassischerweise in Datenbanken wie „INPOL“, umgesetzt werden.

Dies sei nur zum Teil gelungen, wie Sachverständige in einer öffentlichen Anhörung des Innenausschusses am 23. Juni 2025 ausführten. Es fehle an einer kohärenten Weiterentwicklung der gesamten polizeilichen Datenhaltung anhand des Urteils. Moniert wurde insbesondere, dass weiterhin nicht klar zwischen Tatverdächtigen und Beschuldigten differenziert werde. Im Gesetz finden sich nun zukünftig lediglich Differenzierungen bei der Länge der Löschfristen („Aussonderungsprüffristen“) – je nach Schwere der vorgeworfenen Straftaten zwischen drei und fünf Jahren –, nach denen geprüft werden muss, ob eine weitere Speicherung notwendig ist. Hinsichtlich der vom Bundesverfassungsgericht geforderten „Negativprognose“, die Voraussetzungen für eine zukünftige Speicherung der Daten zur Gefahrenabwehr ist, greift der Gesetzgeber auf eine dem § 484 Strafprozessordnung für die vorsorgende Speicherung von Strafverfolgungsdaten nachempfundene Regelung zurück.

Beide Gesetzentwürfe wurden am 26. Juni 2025, 23 Tage nach Vorlage, vom Bundestag beschlossen. Der Gesetzentwurf zum polizeilichen Informationsverbund passierte – ergänzt um sachfremde Änderungen im Waffenrecht (Verbot bestimmter Luftdruckwaffen) – am 11. Juli 2025 auch den Bundesrat.

[1]    Urteil v. 1.10.2024, 1 BvR 1160/2019.
[2]    BT-Drs. 21/325 v. 3.6.2025.
[3]    BT-Drs. 21/324 v. 3.6.2025.

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