Der Begriff der „Schutzwaffe“ legt nahe, Gegenstände zum Schutz vor externer Gewalteinwirkung seien vergleichbar mit Waffen oder ähnlichen Gegenständen, die zum Angriff genutzt werden. Trotz dieser erkennbar fehlgeleiteten Wertung verbietet § 17a Abs. 1 des Versammlungsgesetzes des Bundes (BVersG) das Mitführen von sog. Schutzwaffen bei Demonstrationen, § 27 Abs. 2 Nr. 1 BVersG sieht sogar eine Sanktionierung mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Wegen mutmaßlicher Verstöße gegen diese Vorschriften wurde ein Frankfurter Aktivist zu einer Geldstrafe verurteilt. Er hatte bei den „Blockupy“-Protesten gegen die Eröffnung der Europäischen Zentralbank im Jahr 2015 eine mit einem Gummiband befestigte Plastikfolie mit der Aufschrift „Smash Capitalism“ vor dem Gesicht getragen. Verschiedene deutsche Gerichte bestätigten die Verurteilung, bevor der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am 20. Mai 2025 entschied, sämtliche vorergangenen Urteile verstießen gegen die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit aus Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Der EGMR kritisierte dabei, dass bei der strafrechtlichen Verurteilung nicht ausreichend berücksicht worden sei, ob diese verhältnismäßig und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig gewesen sei. Insbesondere sei unzureichend dargelegt worden, warum das Tragen eines behelfsmäßigen Visiers in einer friedlichen Demonstration eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen solle.
Die Bundesrepublik wird durch das Urteil verpflichtet, dem Aktivisten Kosten und Auslagen zu erstatten, eine Entschädigung zu zahlen und die gegen sie ergangene Entscheidung zu befolgen. Ob dies durch eine Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 359 StPO) oder auf anderem Wege erfolgen kann, ist noch offen. Jedenfalls haben deutsche Behörden die EGMR-Rechtsprechung bei ihrer zukünftigen Rechtsanwendung bei polizeilichen Maßnahmen zu berücksichtigen. Für die Politik sollte das EGMR-Urteil Anlass sein, das fragwürdige Verbot von „Schutzwaffen“ ebenso wie das sog. Vermummungsverbot bei Demonstrationen auf den Prüfstand zu stellen, da beide Verbote auf einer empirisch nicht belegten Vermutung gesteigerter Gewaltbereitschaft basieren und Polizeikräften während einer Demonstration häufig Anlass dazu geben, in das Geschehen einzugreifen – was wiederum regelmäßig zu einer Eskalation der Lage führt.