Eine Zensur findet doch statt: Das Verbot der Internetplattform linksunten.indymedia.org

von Angela Furmaniak und Kristin Pietrzyk

Im Kampf gegen eine politisch unliebsame Internetplattform ignoriert das Bundesministerium des Innern nicht nur die Presse- und Meinungsfreiheit, sondern einmal mehr auch das Gebot der Trennung zwischen Polizei und Geheimdiensten.

Seit 2009 existierte die Internetplattform „linksunten.indymedia.org“ als eigenständiges Independent Media Center (IMC) innerhalb des Indymedia-Netzwerkes. Zunächst als südwestdeutscher Ableger der Open-Posting-Plattform gedacht, entwickelte sich „linksunten“ – wie es genannt wurde – binnen weniger Jahre zu einer der wichtigsten Online-Nachrichten- und Diskussionsplattformen für linke Ideen in Deutschland. Weithin bekannt wurde die Webseite durch die Veröffentlichung interner Diskussionen der Deutschen Burschenschaft zum „Ariernachweis“ und die Leaks von internen AfD-Chatkommunikationen. Darüber hinaus fanden sich aber auch Aufrufe zu Demonstrationen, Veranstaltungsankündigungen, Positionspapiere linker Gruppen, aber auch Selbst­bezichtigungsschreiben zu Anschlägen und Anleitungen zum Bau von Brandsätzen. „linksunten“ wurde wegen dieses vielfältigen Angebots bald auch Quelle für Recherchen von bürgerlichen Journalist*innen und Datenbank für Antifa-Recherchen oder rechte Übergriffe auf Geflüchtete, deren Unterkünfte oder Andersdenkende.

Auch während des G20-Gipfels in Hamburg stellte „linksunten“ eine wichtige Informations- und Kommunikationsplattform der Protestbewegung gegen die Veranstaltung dar. Der Gipfel war ein mediales Desaster für die Bundesregierung. Massive Polizeigewalt, Kontrollverlust und die nicht mehr vermittelbare Einschränkung von Versammlungs- und Pressefreiheit ließen es offensichtlich notwendig erscheinen, einmal mehr den starken Staat zu präsentieren.

Zudem stand die Bundestagswahl kurz bevor. Die AfD und die innenpolitischen Hardliner innerhalb der CDU/CSU gaben die Musik vor, nach welcher die Regierung tanzte. Ein energischer und öffentlichkeitswirksamer Schlag gegen „Links“ musste her. Das Ergebnis war ein Verbot von „linksunten“ durch das Bundesministerium des Innern (BMI) mit Verfügung vom 14. August 2018. Der juristische Kniff dabei war, „linksunten“ als „Vereinigung“ zu deklarieren, um das Instrument des Vereinsrechts anwenden zu können. So konnte das BMI die deutlich höheren Anforderungen für ein Verbot nach dem Telemediengesetz umgehen.

Ausweislich der Verbotsverfügung wirft das BMI der konstruierten Vereinigung vor, strafrechtswidrige Zwecke zu verfolgen, ebensolchen Tätigkeiten nachzugehen sowie verfassungsfeindlich zu sein. Neben der Auflösung des angeblichen Vereins „linksunten.indymedia“ verfügte das BMI das Verbot des Weiterbetreibens der Domain sowie zugehöriger Twitter-Accounts und Mailadressen und deren Abschaltung. Ausdrücklich wurde auch das Verwenden des Symbols des funkenden »i« in Verbindung mit dem Vereinsnamen verboten und unter Strafe gestellt. Das vermeintliche Vereinsvermögen wurde sichergestellt und eingezogen – und alles für sofort vollziehbar erklärt.

Das Verbot

Am Morgen des 25. August 2017 durchsuchten Beamt*innen des Landeskriminalamtes (LKA) Baden-Württemberg mehrere Wohnungen in Freiburg sowie das linke Kulturzentrum KTS („Kulturtreff in Selbstverwaltung“). Gleichzeitig stellten sie fünf Personen die Verbotsverfügung des BMI gegen „linksunten.indymedia“ zu.

Als Begründung, weshalb gerade diese fünf Personen vom BMI als Betreiber*innen der Webseite angesehen werden, wurden so gut wie ausschließlich nachrichtendienstliche Erkenntnisse aufgeführt, d.h. Be­hördenzeugnisse des Verfassungsschutzes und Berichte eines seiner Spitzel. Die „Beweisführung“ des BMI bezüglich der Auswahl der Betroffenen beschränkt sich somit im Wesentlichen auf bloße nicht belegte und vor allem auch nicht überprüfbare Behauptungen, die von den Betroffenen im Übrigen auch bestritten werden. Es bleibt abzuwarten, ob das Bundesverwaltungsgericht, das über die Rechtmäßigkeit des Vereinsverbots entscheiden muss, den Betroffenen Recht gibt, dass ihre Heranziehung als Empfänger*innen der Verbotsverfügung auf einer solch willkürlichen Grundlage, die mit erheblichen persönlichen und finanziellen Konsequenzen und massiven Grundrechtseinschränkungen verbunden ist, rechtswidrig ist.

Neben jeder Art von Kommunikations- und Speichertechnik wurden bei den Hausdurchsuchungen Notizbücher, Sticker, antifaschistische Zeitschriften und Plakate sichergestellt. Auf der am Mittag folgenden Pressekonferenz des Bundesinnenministers wurde zwar noch davon berichtet, dass man Schwierigkeiten habe, die Seite abzuschalten, da diese außerordentlich gut gegen Zugriffe von außen gesichert sei, präsentierte aber voller Stolz ein paar in der KTS sichergestellte Tonfas zum Beweis der Gefährlichkeit der Struktur, die man nun meinte stillgelegt zu haben. Das BMI verkaufte die Aktion als gelungenen Schlag gegen die organisierte linke Szene.

Der Verfassungsschutz und das Trennungsgebot

Zur „Sicherung, Aufbereitung und Entschlüsselung der IT-Asserva­te“ wurde eine Task Force unter Federführung des LKA Baden-Württemberg eingerichtet. Das BMI entsandte in diese Task Force Vertreter*innen des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) und der Bundespolizei. Ursprünglich sollten lediglich die nichttechnischen Asservate unmittelbar dem BfV zur Auswertung übergeben werden. Zwischenzeitlich wurde jedoch bekannt, dass auch die IT-Asservate dorthin übersandt wurden. Offenbar ist es dem zunächst für diese Aufgabe vorgesehenen LKA nicht gelungen, die sichergestellten Computer zu entschlüsseln. Auch das BfV scheint bislang da­ran zu scheitern.

Ob das BfV die aus der Auswertung der nichttechnischen und gegebenenfalls der technischen Asservate gewonnenen Erkenntnisse für die Erfüllung seiner eigenen geheimdienstlichen Aufgaben „zweitverwertet“, ist derzeit noch nicht geklärt, kann aber nach jetzigen Wissensstand nicht ausgeschlossen werden.

In jedem Fall ist die Beteiligung des BfV am Vereinsverbotsverfahren rechtlich höchst problematisch, weil dadurch das verfassungsrechtlich garantierte Trennungsgebot zwischen der Polizei und den Geheimdiensten verletzt wird, selbst wenn das BfV „nur“ in die Entschlüsselung und gegebenenfalls Auswertung der Asservate in Amtshilfe für die Polizei als Ermittlungsbehörde eingebunden wäre. Aus guten Gründen sieht das Bundesverfassungsschutzgesetz eine Trennung zwischen Geheimdienst und Polizei vor. Nicht nur die Aufgabenzuweisungen sind unterschiedlich, vielmehr wirkt sich das Trennungsgebot auch auf funktioneller und organisatorischer Ebene aus. Dem Verfassungsschutz sind Maßnahmen der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr untersagt. Ein uneingeschränkter Daten- und Informationsaustausch zwischen Polizei und Ver­fassungsschutz ist unzulässig. Grundsätzlich nicht erlaubt sind auch nachrichtendienstliche Tätigkeiten des Geheimdienstes als Hilfeleistungen für die Polizei.

All diesen Prinzipien widerspricht die Betätigung des BfV im Zusam­menhang mit der Entschlüsselung und Auswertung der sichergestellten Asservate. Das Vorgehen, die Ermittlungen und Auswertung nicht mehr der ermittlungsführenden Behörde, sondern dem Verfassungsschutz zu überlassen, ist allerdings nicht neu, sondern wird allmählich vom Ausnahmefall zur Regel. Um das Trennungsgebot zu umgehen, hält es das BfV für zulässig, sich bei Kenntnis des Sachverhalts „den angefragten Sachverhalt zu eigen zu machen“ und dann aufgrund der eigenen Eingriffsbefugnisse zu handeln.[1] Im Übrigen seien diese Ermittlungen als Amtshilfehandlungen rechtmäßig.

Im Fall des Verbots von „linksunten.indymedia“ schließt sich mit der Übergabe der Asservate an das BfV der Kreis. Ausweislich der bislang den Anwäl­t*innen der vermeintlichen Betreiber*innen zur Verfügung stehenden Informationen fußt das Verbot ausschließlich auf Informationen der Verfassungsschutzämter und deren Bewertungen. Wenn dem BfV nunmehr auch die Asservate zur Auswertung übergeben werden, liegt die Vermutung nahe, dass die eigentliche Herrin des Verbotsverfahrens nicht das BMI, sondern der Verfassungsschutz ist. Insofern handelt es sich um eine verfassungswidrige Umgehung des Trennungsgebots, da sich der Verfassungsschutz einfach einer befugten Behörde als Strohmann zu bedienen scheint, um eigene Erkenntnisse aus einem Ermittlungsverfahren zu gewinnen. Auskünfte über den Stand der Auswertungen verweigert sowohl das BMI als auch das BfV vehement.

Um diese grundlegenden Fragen juristisch zu klären und dem BfV nicht ohne weiteres die Deutungshoheit über die Grenzen des Trennungsgebots zu überlassen, wurde beim Verwaltungsgericht Berlin eine Klage anhängig gemacht.

Zensur?

Bei der Seite „linksunten.indymedia.org“ handelte es sich zweifellos um eine Plattform, die dem besonderen Schutz der Pressefreiheit unterfällt. Zuständig für die Prüfung von gegebenenfalls strafrechtlich relevanten Veröffentlichungen oder anderweitigen Verstößen gegen die Rechtsordnung im Internet sind die Aufsichtsbehörden nach dem Telemediengesetz. Die dort geregelten Ermächtigungsgrundlagen für staatliche Eingriffe sind geschaffen worden, um deren Anwendung nur unter Beachtung des hohen Gutes der zu schützenden Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit zu sichern. Davon wurde jedoch nicht Gebrauch gemacht. Das Telemediengesetz wird mit keinem Wort in der Verbotsverfügung des BMI erwähnt. Der Presse- und Meinungsfreiheit widmet sich die Verbotsverfügung in lediglich drei Zeilen der insgesamt 91 Seiten umfassenden Begründung. Als Belege für die vermeintlich strafrechtswidrigen Zwecke der verbotenen Vereinigung und für deren verfassungsfeindliche Grundhaltung werden nur ausgewählte Bruchteile des gesamten Angebotes, vorsortiert offenbar bereits im März 2017, der Verwaltungsakte beigefügt. Zehntausende von Demonstrationsaufrufen, Ereignisberichten, innerlinken Debattenbeiträgen und Diskussionen spielen in der Lesart des BMI keine Rolle.

Obwohl hier ein Pressemedium als Ganzes verboten worden ist, hält sich der bürgerrechtliche Aufschrei in Grenzen. Lediglich die Gesellschaft für Freiheitsrechte hat sich mit einem Amicus Curiae Brief an das Bundesverwaltungsgericht gewandt.[2] Bei genauerer Betrachtung wäre schon aus der Perspektive des Grundrechtsschutzes mehr freiheitlich demokratische Empörung über das Verbot von Seiten der Presse und kritischer Öffentlichkeit geboten. Dies gilt umso mehr als ein juristischer Erfolg des BMI erhebliche Konsequenzen auch für andere Presseorgane hätte. Wenn eine journalistische Plattform durch die Hintertür mit den Mitteln des Vereinsrechts verboten werden kann, verkommt das Grundrecht der Pressefreiheit zur Makulatur.

Das scharfe Schwert des Vereinsgesetzes

Nach § 2 des Vereinsgesetzes (VereinsG) unterfällt diesem Gesetz jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. Diese ohnehin weite Definition ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) extensiv auszulegen und bildet daher die Grundlage für ein in der Folge durch die Innenministerien der Länder oder des Bundes gegebenenfalls gewolltes und sodann ausgesprochenes Verbot nach § 3 VereinsG mit den dargestellten weitreichenden Folgen. Obwohl in der Verbotsverfügung insbesondere zu den vermeintlichen Betreiber*innen der Plattform fast ausnahmslos nur mit Mutmaßungen und/oder nicht belegten sog. Behördenzeugnissen der Verfassungsschutzämter argumentiert wird, zeitigt das Verbot die gewollte Wirkung und Schäden im Bereich innerlinker Vernetzung.

Auch deswegen haben sich alle Betroffenen unabhängig von ihrer Verantwortlichkeit für die Plattform entschlossen, gegen die Verbotsverfügung und die sich aus dem Verbotsverfahren nachfolgend gegen sie ergebenden Maßnahmen zu klagen.

Für die gerichtliche Prüfung des Verbots selbst ist unmittelbar das BVerwG zuständig. Es wird der Verlauf dieses Verfahrens und gegebenenfalls desjenigen vor dem BVerfG zeigen, ob die Kritik an der Anwendung des VereinsG auf ein Telemedium, an der von Substanzlosigkeit geprägten Begründung des Verbots im Tatsachenbereich und an der Annahme von Verbotsgründen unter völliger Ignoranz der Presse- und Meinungsfreiheit die Gerichte zur Maßregelung des BMI bewegt. Anderenfalls könnte dieses Verbot erst der Anfang von möglichen weiteren Angriffen auf Medien und Organisationen sein, die den Innenministerien ein Dorn im Auge sind. Dass mit solchen Angriffen in Zeiten des zunehmenden Rechtsrucks der Gesellschaft und des Erstarkens populistischer und autoritärer Tendenzen zu rechnen ist, liegt auf der Hand. Aus diesem Grund ist ein engagierter Kampf nicht nur auf juristischer, sondern auch auf zivilgesellschaftlicher Ebene gegen das Verbot von „linksunten.indymedia“ dringend erforderlich.

[1]    vgl. Bund-Länder-Kommission Rechtsterrorismus: Abschlussbericht v. 30.4.2013
[2]    vgl. https://freiheitsrechte.org/linksunten-indymedia/

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