Telekommunikation: Speicherung von Verbindungsdaten

Zwei Jahre lang stritten sich der Rat und das Europäische Parlament (EP) um die Richtlinie „über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre“. Noch bei der ersten Lesung im November 2001 hatte das EP daran festgehalten, dass Anbieterfirmen die bei der Telekommunikation anfallenden Verbindungsdaten nur zur Rechnungslegung aufbewahren dürfen und danach zu löschen haben. Eine Speicherung zu Zwecken der Strafverfolgung oder „nationalen Sicherheit“ und der Zugang von Polizei oder Geheimdiensten sollte ausgeschlossen bleiben. Nachdem die Kommission schon im Dezember einen Rückzieher gemacht hat, ist am 30. Mai 2002 auch das EP umgefallen. Konservative (EVP) und SozialdemokratInnen (SPE) einigten sich auf einen „Kompromiss“, wonach die Mitgliedstaaten per Gesetz die Aufbewahrung und den Datenzugang für Po­lizei, Strafverfolgungsbehörden und Geheimdienste erlauben können. Die in dem Beschluss enthaltenen Hinweise auf das Gemeinschaftsrecht und die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind praktisch ohne Bedeutung. Da Telekommunikationsfragen anders als Justiz- und Innenpolitik dem „Mitentscheidungsverfahren“ unterliegen, hätte das EP die Wünsche des Rates durchkreuzen können. Es hat die Chance vertan.[1]

(Heiner Busch)

[1]      PE 319.107, S. 6-15; s. zur Vorgeschichte: Bunyan, T.: Was wird aus den Verkehrsdaten, in: Bürgerrechte & Polizei/CILIP 71 (1/2002), S. 45-48