Polizeiabkommen für die Schengener Binnengrenzen (Dokumentation)

Vorbemerkung der Redaktion:

Mit einer „Erklärung zur grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit“ (SCH/ Com-ex (95) decl 3) segnete der Schengener Exekutivausschuß am 20. Dezember 1995 den im folgenden dokumentierten Bericht seiner Arbeitsgruppe „Polizei und Sicherheit“ ab: Aufgelistet werden darin sowohl die älteren Abkommen zur grenznahen Polizeikooperation, als auch jene, die aufgrund von Art. 39 Abs. 4 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) neu abgeschlossen wurden oder werden sollten. Die unter 3. und 10. angekündigten Vereinbarungen der BRD mit Frankreich und den Niederlanden sind inzwischen unter Dach und Fach, mit Belgien stehen die Verhandlungen vor dem Abschluß. Durch Abkommen Österreichs mit der BRD (vom 16.12.97) sowie mit Italien (Datum unbekannt) werden auch die neuen Schengener Binnengrenzen in dieses System einbezogen.

Schengen

Arbeitsgruppe I „Polizei und Sicherheit“

Bericht über die Vereinbarungen zur polizeilichen Zusammenarbeit an den Binnengrenzen des Schengener Raums

Brüssel, den 28. November 1995, SCH/I (95) 46 Rev.2

(…)

1. Grenze Portugal-Spanien

a) Vereinbarung vom 15.2.1993 über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

b) Vereinbarung vom 17.1.1994 über die Koordinierung der mobilen Streifen zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung aus Drittstaaten sowie zur Bekämpfung anderer Kriminalitätsarten:

– Einrichtung von acht Koordinierungszentren in jedem Land (die untereinander per Telefon und Fax verbunden sind)

– Einrichtung von entsprechenden Stellen zur Koordinierung auf nationaler, regionaler und örtlicher Ebene, insbesondere im Hinblick auf die Lösung konkreter betrieblicher Probleme

– Einrichtung von vier gemeinsamen Kommissariaten im Grenzgebiet

c) Vereinbarung über die Einrichtung von vier gemeinsamen Kommissariaten im Grenzgebiet

2. Grenze Spanien-Frankreich

a) Übereinkunft vom 17. Juli 1965 über die nebeneinanderliegenden nationalen Grenzabfertigungsstellen

b) Übereinkunft vom 25. Juni 1991 zur Ermächtigung von Zollbeamten zur Anwendung der Artikel 40 und 41

c) Vereinbarung vom 8.1. 1988 über die Gewährung der Einreise an den Grenzübergangsstellen gegenüber Personen mit unbefugtem Aufenthalt

d) Vereinbarung über die Nutzung bestimmter Frequenzen bei der Nachrichtenübermittlung, um die Zusammenarbeit zwischen den Sonderdiensten zu ermöglichen

e) Vereinbarung über die Einrichtung eines gemeinsamen Kommissariats an der Grenze (+ Einrichtung von 5 weiteren Kommissariaten in Planung) für Treffen der Polizeidienste, Informationsaustausch und Koordinierung der Einsätze zur Bekämpfung illegaler Schleusernetze

3. Grenze Frankreich-Deutschland

a) Übereinkunft vom 18. April 1958 Über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen

b) Vereinbarung vom 3.2.1977 über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzgebiet

c) Vereinbarung vom 12.10.1992 über die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen den an der Grenze liegenden Bundesländern und den Departements

– Einrichtung einer Koordinierungsstelle

– Einrichtung von drei gemeinsamen Kommissariaten

– Durchführung abgestimmter Einsätze

– Informationsaustausch

– zeitlich befristete Entsendung von Polizeibeamten

– Aufstockung der Kommunikationsmittel

d) Übereinkunft vom 19. Juni 1990 zur Ermächtigung der Zollbeamten zur Anwendung der Artikel 40 und 41 SDÜ [1]

e) Vor kurzem wurden Verhandlungen zwischen Frankreich und Deutschland im Hinblick auf die Unterzeichnung einer Verwaltungsvereinbarung zur Einrichtung eines vierten gemeinsamen Kommissariats in Lauterboug-Bienwald aufgenommen; es wird die Unterzeichnung dieser Vereinbarung auf dem nächsten Gipfeltreffen zwischen Frankreich und Deutschland angestrebt.

4. Grenze Frankreich-Luxemburg

a) Übereinkunft vom 21. Mai 1964 über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen

b) Übereinkunft vom 19. Juni 1990 zur Ermächtigung der Zollbeamten zur Anwendung der Artikel 40 und 41 SDÜ

c) Derzeit werden in Anwendung von Artikel 39 Abs. 4 SDÜ der Entwurf für eine Vereinbarung (…) geprüft.

5. Grenze Frankreich-Belgien

a) Vereinbarung vom 19.11.1919 über die Zusammenarbeit der Gendarmeriedienste und deren Tätigkeit auf beiden Seiten der gemeinsamen Grenze

b) Übereinkunft vom 30. März 1962 über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen

c) Übereinkunft vom 19. Juni 1990 zur Ermächtigung der Zollbeamten zur Anwendung der Artikel 40 und 41 SDÜ

d) Rahmenabkommen vom 16.3.1995 über grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (derzeit wird über eine Zusatzvereinbarung verhandelt):

– Einrichtung eines Koordinierungsstabs

– Verstärkung des Informationsaustauschs und der abgestimmten Einsätze

– Einrichtung von Kontaktdienststellen im Grenzgebiet

– Verbesserung der Kommunikationsmittel

– gemeinsame Weiterbildungsmaßnahmen

6. Grenze Belgien-Luxemburg

a) Vereinbarung vom 17.11.1920 zur Regelung des regelmäßigen Übermittlungsdienstes zwischen den Gendarmeriediensten der beiden Staaten

b) Übereinkunft der Benelux-Staaten vom 21.12.1993 zur Betäubungsmittelbekämpfung (+ Zusatzvereinbarung zwischen den Polizeidiensten): Informationsaustausch und abgestimmte Einsätze gegen den Drogentourismus an der Achse Maastricht-Lüttich-Luxemburg

c) Derzeit wird in Anwendung von Artikel 39 Abs. 4 SDÜ über den Entwurf einer Vereinbarung verhandelt (…).

7. Grenze Luxemburg-Deutschland

Vereinbarung vom 24.10.1995 über die bilaterale polizeiliche Zusammenarbeit:

– Bezeichnung von Kontaktdienststellen

– Koordinierung der gemeinsamen Einsätze im Grenzgebiet

– Austausch von polizeilichen Informationen

– Durchführung gemeinsamer Fortbildungsmaßnahmen und gemeinsamer Übungen

– Angaben zu den Anwendungsmodalitäten der grenzüberschreitenden Observation und Nacheile

– Austausch von Kommunikationsmaterial

8. Grenze Belgien-Deutschland

a) Vereinbarung vom 30.9.1959 über die dienstlichen Beziehungen zwischen den Polizeibehörden an der gemeinsamen Grenze

b) Derzeit wird in Anwendung von Artikel 39 Abs. 4 SDÜ über den Entwurf einer Vereinbarung verhandelt (…).

9. Grenze Belgien-Niederlande

a) Vereinbarung vom 11.8.1949 über die direkten Verbindungen zwischen der Polizei, der königlichen Maréchausse (Grenzschutz) und der nationalen Gendarmerie

b) Benelux-Übereinkunft vom 21.12.1993 über die Betäubungsmittelbekämpfung (+ Zusatzvereinbarung zwischen den Polizeidiensten): Informationsaustausch und abgestimmte Einsätze gegen den Drogentourismus auf der Strecke Maastricht-Lüttich-Luxemburg

c) Vereinbarung vom 27.03.1995 über die Einrichtung einer Gruppe zum abgestimmten Vorgehen im Polizeibereich sowie über die Aufstockung der Kommunikationsmittel zwischen den Grenzschutzdiensten

d) Derzeit wird in Anwendung von Artikel 39 Abs. 4 SDÜ über den Abschluß einer allgemeineren Vereinbarung auf der Grundlage der übrigen obengenannten bilateralen Vereinbarungen beraten.

10. Grenze Deutschland-Niederlande

a) Vereinbarungen und Übereinkünfte, die vor dem SDÜ geschlossen wurden

b) Derzeit wird in Anwendung von Artikel 39 Abs. 4 SDÜ über den Entwurf einer Vereinbarung verhandelt; diese betrifft die gleichen Bereiche wie die übrigen obengenannten Vereinbarungen.

(…)

[1] Schengener Durchführungsübereinkommen, im Original immer ausgeschrieben