Ein klein wenig Licht in die Geheimniskrämerei um polizeiliche Vertrauenspersonen (VP) hat eine kleine Anfrage des Thüringer PDS-Landtagsabgeordneten Steffen Dittes gebracht. Während die Fragen nach den V-Personen des Verfassungsschutzes mit dem Verweis auf „Staatsgeheimnisse“ unbeantwortet blieben,[1] gab das Innenministerium immerhin einige Angaben über die VP-Arbeit der Polizei preis.[2] So fanden auf der Grundlage des Polizeigesetzes 1999 12 Einsätze von VPs in Thüringen statt (1996: 6, 1997: 8, 1998: 11). Für deren Bezahlung gaben die Thüringer Polizeibehörden im letzten Jahr 1.770,– DM aus (1996: 3.100, 1997: 7.100, 1998: 3.500). Dies ergibt für 1999 einen Durchschnittslohn von knapp 148 DM pro VP-Einsatz (der höchste Durchschnittswert beträgt 887,50 DM für 1997).
Einige VPs haben vor ihrer Arbeit für die Polizei Straftaten in den Bereichen „Menschenhandel, Falschgelddelikte, Betäubungsmittelkriminalität, Erpressung, Hehlerei, Förderung der Prostitution o.ä.“ begangen. Ihr Einsatz dürfte auch in diesen Feldern erfolgt sein. In Einzelfällen wurden VPs anderer Bundesländer in Thüringen eingesetzt.
In Thüringen kann jeder Polizist VPs anwerben. Die VPs werden zentral beim Landeskriminalamt überprüft und registriert, ihr Einsatz wird dort koordiniert. Die VP-Führung obliegt den derzeit 16 besonders geschulten VP-Führern bzw. -Führerinnen. Im Zusammenhang mit VP-Einsätzen sind bislang keine Ermittlungs- oder Strafverfahren eingeleitet worden. Es besteht in Thüringen keine Pflicht, die Staatsanwaltschaft über den präventivpolizeilichen Einsatz von VPs zu informieren. Der Einsatz wird in den Akten der Polizei dokumentiert.
Die knappen Antworten des Innenministeriums legen neue Fragen nahe: In welchem Umfang gibt es VP-Einsätze zu Zwecken der Strafverfolgung? (Diese sind ausdrücklich nicht in den Angaben enthalten.) Worin liegt – angesichts der spärlichen Bezahlung – die Motivation der VPs zur Zusammenarbeit mit der Polizei? (Etwa im Verzicht auf Ermittlungen gegen diese VPs?) Welche Bedeutung kommt den VPs für eventuelle Strafprozesse zu, wenn die Staatsanwaltschaft offenkundig nur nach polizeilichem Gutdünken informiert wird?