Ausreiseverbote (nicht nur) für Hooligans

Nach den gewalttätigen Ausschreitungen bei der Fußball-WM 1998 in Frankreich hatte die Innenministerkonferenz beschlossen, Sanktionen gegen gewaltbereite Hooligans zu verschärfen. Mit der Änderung des Passgesetzes, die am 11.5.2000 – rechtzeitig vor der Fußball-EM – in Kraft trat, können Verstöße gegen Ausreiseverbote nun als Straftaten mit Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden. Um Ausreiseverbote durchsetzen zu können, dürfen die Betroffenen auch im Grenzfahndungsbestand der Polizei gespeichert werden.

Wenn eine „erhebliche Gefährdung der Belange der Bundesrepublik Deutschland“ vorliege, was beim Auftreten gewaltbereiter deutscher Hooligans im Ausland der Fall sei, könnten zeitlich und räumlich befristete Passbeschränkungen ausgesprochen werden. Zudem, so heißt es in der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, müssen „Tatsachen vorliegen, die auf eine Gefährlichkeit des Betroffenen schließen lassen und aufgrund derer damit zu rechnen ist, dass er bei dem bevorstehenden Anlass erneut gewalttätig wird. Der Betroffene muss als gewaltbereiter Hooligan bekannt sein und in jüngerer Zeit, d.h. innerhalb der letzten zwölf Monate im Zusammenhang mit Gewalttaten oder als Teilnehmer an gewalttätigen Ausschreitungen aufgefallen sein.“[1] In einem Gerichtsurteil stellte das Oberverwaltungsgericht Bremen auf die Klage eines Fußballfans fest, dass es unerheblich sei, ob der Betroffene bereits strafrechtlich verurteilt wurde, sondern es genüge, wenn er sich nicht von der gewalttätigen Hooliganszene fernhält.[2]

Vor und während der Fußball-EM im Juni des Jahres wurden bundesweit 285 Passbeschränkungen gegen Hooligans ausgesprochen, davon entfielen allein 125 auf Nordrhein-Westfalen und 67 auf Baden-Württemberg. In 230 Fällen wurden die Ausreiseverbote mit Meldeauflagen verknüpft, d.h. die Betroffenen mußten sich täglich auf ihrem Polizeirevier melden. In fünf Fällen wurden Hooligans in Gewahrsam genommen, um sie an der Ausreise zu hindern.[3]

Der Anwendungsbereich passbeschränkender Maßnahmen, stellte das Innenministerium auf eine Anfrage klar, sei im übrigen nicht auf Fußballhooligans begrenzt.[4] Auch TeilnehmerInnen von Demonstrationen im Ausland, bspw. anlässlich der Jubiläumssitzung des Internationalen Währungsfonds und der Weltbank in Prag im September, könnten davon betroffen sein.

(Martina Kant)

[1]      BT-Drs. 14/2726 v. 18.2.2000, S. 6
[2]     Bremen, Der Senator für Inneres: Pressemitteilung v. 29.6.2000
[3]     Nordrhein-Westfalen, Innenministerium: Pressemitteilung v. 25.6.2000
[4]     BT-Drs. 14/2661 v. 11.2.2000, S. 9