Auslieferungs- und Rechtshilfeabkommen mit den USA

Die EU billigte Anfang Juni 2003 die zwischen ihr und den USA ausgehandelten Abkommen über die gegenseitige Rechtshilfe und Auslieferung.[1] Aus bürgerrechtlicher Sicht stellen diese Abkommen einen enormen Rückschlag dar:

So besagt Art. 13 des Auslieferungsabkommens – erstens –, dass ein entsprechendes Ersuchen zwar abgelehnt werden „kann“ (nicht aber „soll“ oder „muss“), wenn die USA keine Garantie abgeben können oder wollen, die Todesstrafe nicht zu verhängen bzw. nicht zu vollstrecken. Das Rechtshilfeabkommen enthält keine Ausschlussklausel bei drohender Todesstrafe.

Zweitens bieten weder das Auslieferungs- noch das Rechtshilfeübereinkommen Ansatzpunkte, Ersuchen der USA abzulehnen, wenn das Strafverfahren nicht vor zivilen, sondern vor Sondergerichten, wie z.B. Militärtribunalen, abgehalten werden soll.

Das Rechtshilfeübereinkommen entzieht – drittens – die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs bzw. die Arbeit sog. multinationaler polizeilicher bzw. geheimdienstlicher Ermittlungsgruppen systematisch einer demokratischen Kontrolle.

Und schließlich sind aus dem Rechtshilfeübereinkommen keine Rechte ableitbar, Auskunft über in die USA übermittelten Daten zu erlangen oder unkorrekte Informationen zu ändern bzw. zu löschen. In einer „erläuternden Note“ zu diesem Abkommen wurde ausgeschlossen, dass Ersuchen zur Datenübermittlung nur unter dem Hinweis abgelehnt werden könne, dass die USA über kein eigenes Datenschutzrecht verfügen.

Die bürgerrechtliche Tragweite dieser Abkommen lässt sich an dieser Stelle nicht adäquat ausleuchten. Dies bleibt einem Artikel in der kommenden CILIP vorbehalten.

(Mark Holzberger)

[1]      vgl. Ratsdok. 9153/03 v. 3.6.2003 und 9845/03 v. 5./6.6.2003