Automatische Kfz-Kennzeichenerfassung verrechtlicht

Ohne ein entsprechendes Gesetz ist die automatische Erfassung von Kfz-Kennzeichen und der Abgleich mit Fahndungsdaten rechtswidrig. Diese Erkenntnis, auf die die Datenschutzbeauftragten stets hingewiesen haben, hat sich auch in den Ländern herumgesprochen. Die Testbetriebe in Bayern (an den Grenzübergängen Schirnding und Waidhaus-Autobahn) und Thüringen (Rennsteigtunnel) wurden daher eingestellt. In Thüringen endete der Versuch sogar mit einem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss, da der Innenminister den Probebetrieb nach Ansicht der Opposition vor der Öffentlichkeit verheimlichen wollte und es „versehentlich“ zur Speicherung von 658 Kfz-Kennzeichen gekommen war.

Als erstes Bundesland hat das SPD-FDP-regierte Rheinland-Pfalz im März eine Rechtsgrundlage für die Kennzeichenerfassung geschaffen.[1] Danach kann die Polizei im Rahmen von Verkehrs- und anderen Kontrollen Kfz-Kennzeichen offen (und ggf. auch verdeckt) erfassen und automatisiert mit dem Fahndungsdatenbestand abgleichen. Nach dem hessischen Gesetzentwurf (LT-Drs. 16/2352 v. 8.6.2004) gilt dies für alle öffentlichen Straßen und Plätze; die Daten sind „unverzüglich“ zu löschen, sofern kein Treffer erzielt wird. Das rheinland-pfäl­zische POG erlaubt hingegen eine Speicherung bis zu zwei Monaten und länger, sofern die Daten zur Strafverfolgung, Gefahrenabwehr oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten benötigt werden. Damit ist einer weiteren Vorratsdatenspeicherung Tür und Tor geöffnet. Diese und auch die Möglichkeit, Bewegungsprofile erstellen zu können und zu wollen, haben die Landesgesetzgeber jedoch stets bestritten. Ausschließen lässt sich dies nun nicht mehr grundsätzlich. Ein bayerischer Gesetzentwurf liegt seit Anfang August vor, nachdem ein früherer (LT-Drs. 14/12262 v. 22.4.2003) zurückgezogen wurde. Auch hier sollen nur „Treffer“ gespeichert werden. Interessant sind die Begründungen für die „präventive“ Ausrichtung: Zum einen sollen damit „Anschlussstraftaten“ wie z.B. Banküberfälle oder Blitzeinbrüche verhindert werden, die häufig mit gestohlenen Kfz begangen würden. Zum anderen dienten sie der Verhütung illegaler Autorennen, der Überwachung gefährdeter Orte oder dem Ausfiltern bekannter Störer im Vorfeld von Demonstrationen. Über einen reinen Fahndungsabgleich geht die Kfz-Überwachung damit weit hinaus.

(Martina Kant)

[1]      GVBl. Rheinland-Pfalz 2004, Nr. 6 v. 9.3.2004, S. 202-214 (205)