Freispruch nach Todesschuss

Marion Knorr

Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte am 30.6.2004 ein Urteil des Landgerichts Mühlhausen, das im Oktober 1993 einen 30-jährigen Polizisten vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen hatte. Der Beamte hatte am 28.7.2002 in Nordhausen (Thüringen) den gleichaltrigen Zimmermann René Bastubbe durch einen Schuss in den Rücken getötet. Auch der BGH meint nun, der Polizist habe in Notwehr gehandelt (Az.: 2 StR 82/04).

Nach dessen Darstellung hatte sich Bastubbe damals gemeinsam mit einem Freund lautstark und betrunken an einem Zigarettenautomaten zu schaffen gemacht, woraufhin Nachbarn die Polizei alarmierten. Auch nach einem Pfefferspray-Einsatz habe er sich gegen seine Festnahme gewehrt und mit Pflastersteinen geworfen. Der Beamte habe eigentlich einen Warnschuss abgeben wollen. Als Bastubbe sich bückte, rechnete der Polizist mit einem weiteren Steinwurf und habe deshalb die Waffe nach unten gerichtet. Der beabsichtigte Schuss in die Beine sei jedoch verrissen. Er traf Bastubbe in den Rücken und zerstörte die Hauptschlagader.

Die Vorsitzende Richterin hielt einen Schuss in die Beine angesichts der Lebensgefahr, die aufgrund der Steinwürfe für den Polizisten bestanden habe, für gerechtfertigt. Der Verriss einer Waffe sei ein „typisches Risiko“ des Schießens. Offen bleibt nach dem Urteil u.a., inwieweit der Tod Bastubbes auch durch die seit 2001 eingeführte Deformationsmunition mitverursacht worden ist. Deformationsgeschosse pilzen beim Eintritt in den Körper auf und reißen deshalb erheblich größere Wunden als traditionelle Vollmantelgeschosse.