Biometrische Pässe

Am 13. Dezember 2004 hat der Rat die Verordnung „über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in den von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten“ ohne weitere Diskussion angenommen.[1] Der Pass soll auf einem Funkchip zwei biometrische Merkmale beinhalten: ein digitalisiertes Foto des Gesichts und Fingerabdrücke. Anders als in früheren Entwürfen der Verordnung vorgesehen, sind beide Merkmale obligatorisch.

Die wesentlichen Entscheidungen hatten die Innen- und Justizminister schon im Oktober getroffen. Der Rat wartete nur noch auf die Stellungnahme des Europäischen Parlamentes (EP), die allerdings nur eine Formsache ist, denn das EP wird in der Innen- und Justizpolitik nach wie vor nur konsultiert. Im vorliegenden Falle gab es sich mit einer nicht mehr aktuellen Fassung des Verordnungsentwurfs zufrieden. Grundsätzlich hat es der Aufnahme von biometrischen Daten in die EU-Pässe ohnehin zugestimmt.[2]

Bereits im Februar soll die in Art. 5 der Verordnung vorgesehene Arbeitsgruppe zusammentreten, die die technischen Spezifikationen ausarbeitet. Noch im Frühjahr soll die Gruppe ihre Arbeiten abschließen. Ab Dezember 2006 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, neue
Pässe mit digitalisierten Fotos abzugeben, für die Aufnahme von Fingerabdrücken haben sie eine Frist bis Mitte 2008.

Offen bleibt in der Verordnung, ob diese Daten auch in einer
entsprechenden umfassenden Referenzdatei erfasst oder nur im Pass enthalten sein sollen. Eine solche Datenbank würde die Herstellung der Pässe billiger und einfacher machen, impliziert aber, dass die ganze
Bevölkerung erfasst wird. Sofern der Rat hierzu keine weitere Entscheidung trifft, bleibt diese Frage den Mitgliedstaaten überlassen.

Die Verordnung selbst hingegen ist verbindlich. Eine weitere Änderung des Passgesetzes, wie dies in Deutschland durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz vom Januar 2002 vorgesehen war, wird es nicht geben.

(Heiner Busch)
[1]      Ratsdok. 15152/04 v. 10.12.2004
[2]     EP, angenommene Texte: P6_TA-PROV (2004) 0073 v. 2.122004; siehe auch den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten: A6-0028/2004