Bundesverfassungsgericht billigt den Einsatz des GPS

Im Strafverfahren ist nicht nur die heimliche Anfertigung von Lichtbildern und Bildaufzeichnungen möglich, sondern auch der Einsatz von „sonstigen besonderen für Observationszwecke bestimmten technischen Mitteln zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Täters“ (vgl. § 100 c Abs. 1 Nr. 1 b StPO). Das Bundesverfassungsgericht hat mit einem Urteil vom 12. April 2005[1] nicht nur dieser – unter Bestimmtheitsgesichtspunkten keineswegs unbedenklichen – Vorschrift seinen verfassungsrechtlichen Segen erteilt, sondern auch den Einsatz des „Global-Positioning-System“ (GPS) auf seiner Grundlage für unbedenklich gehalten. Im zugrunde liegenden Fall hatte die Polizei das Auto eines Verdächtigen heimlich mit einem GPS-Empfänger ausgestattet und diesen auf diese Weise beschattet. Die Karlsruher Richter schlossen sich mit ihrer Entscheidung der sehr weiten Auslegung der zitierten Ermächtigungsgrundlage an und brachten damit zum wiederholten Male zum Ausdruck, dass sich die Strafprozessordnung für Fortentwicklungen und Neuerungen im Bereich der Kriminalistik „offen“ zeigt. Dass der Gesetzgeber bei Einführung des § 100 c Abs. 1 Nr. 1b StPO im Jahr 1992 an den Einsatz von metergenauer, satellitengestützter Ortung von Verdächtigen gewiss keinen Gedanken verschwendete, war für das Gericht also kein Grund für durchgreifende Zweifel an der fehlenden Reichweite der Norm. Bedeutungslos ist demnach auch der Umstand, dass die fortgeschrittene GPS-Technik inzwischen auch das unbemerkte Ausstatten von Kleidungstücken mit entsprechenden Empfängern ermöglicht. Die einzige „Restriktion“, die Karlsruhe dem Gesetzgeber mit auf den Weg gab, ist die Verpflichtung zur Beobachtung zukünftiger (technischer) Entwicklungen, um die bestehenden verfahrensrechtlichen Vorkehrungen daraufhin zu überprüfen, ob sie den Grundrechtsschutz effektiv sichern. Offenkundig besteht dazu Anlass: Das Bundesjustizministerium bemerkte in einer Presseerklärung zur verfassungsgerichtlichen Entscheidung, dass das unbemerkte Implantieren von GPS-Empfängern in den Körper von Verdächtigen schon aus technischen Gründen ausgeschlossen sei. Noch.

(Fredrik Roggan)

[1]      www.bverfg.de/entscheidungen/rs20050412_2bvr058101.html