Datenschutz light

Im Oktober 2005 hat die Kommission auch einen Rahmenbeschluss-Entwurf „über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden“ vorgelegt.[1] Die Notwendigkeit für einen solchen Rahmenbeschluss begründet die Kommission mit der Einführung des Prinzips der Verfügbarkeit beim Datenaustausch. Die Datenschutzrichtlinie der ersten Säule gelte nicht für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, bloße datenschutzrechtliche Ergänzungen in den Rahmenbeschlüssen zur Verwirklichung des Verfügbarkeitsprinzips seien nicht ausreichend. Vorgeschlagen werden Regelungen zur Datenweitergabe (ggf. auch an Drittstaaten), Haftung, Sanktionen und zur Datenschutzkontrolle. Ferner enthält der Entwurf Regelungen über das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten (Art. 19-22). Die konkrete Ausgestaltung der Rechtsschutzmöglichkeiten für Betroffene will die Kommission aber nicht selbst festlegen, sondern den Mitgliedstaaten überantworten (Art. 27). Das Credo dieses Rahmenbeschlusses aber lautet: „Sorge“ dafür zu „tragen, dass der Austausch (von) Informationen zwischen den Mitgliedstaaten nicht durch Unterschiede beim Datenschutz behindert wird“.

(Mark Holzberger)

[1]      KOM(2005) 475 v. 4.10.2005 = Ratsdok. 13019/05 v. 11.10.2005