GewaltPolizeiGewalt – Wandlungen im Kern staatlicher Gewaltpraxis

Ohne Gewalt kein Gewaltmonopol. Ohne Gewalt kein Staat. Kein Staat ohne Polizei. Unauflöslich ist die Verbindung zwischen dem neuzeitlichen Staat und seiner Fähigkeit, seinen Willen gegen die Untertanen/BürgerInnen durchzusetzen. An diesem Umstand hat die Parlamentarisierung des politischen Systems nichts geändert: Dem demokratisch-parlamentarisch beschlossenen Gesetz ist Geltung zu verschaffen – im Ernstfall mit Gewalt, mit der Polizei.

Die Polizei, deren institutioneller Zweck darin besteht, die herrschende Ordnung im Innern notfalls mit Gewalt aufrecht zu erhalten, steht keineswegs allein. Je nach Perspektive steht sie an der Spitze oder an der Basis des staatlichen Herrschaftsanspruchs. Sie verfügt über das Personal, die Fähigkeiten, die Ausrüstungen, die Aufgabe und die Befugnisse „Gefahren für die öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ abzuwehren.

Die Polizei ist eingebunden in den politisch-rechtlich gesetzten Rahmen, der ihr bestimmte Tätigkeiten zuweist, die sich von der allgemeinen Verwaltung wie von der Justiz unterscheiden, aber gleichzeitig ihre volle Wirkung nur in der Kooperation mit diesen entfalten: In der Polizei manifestiert sich der Anspruch und die Fähigkeit des Staates, seine Regeln mit physischer Gewalt durchzusetzen. Die Polizei symbolisiert nicht nur das Gewaltmonopol, sondern in gewisser Weise ist sie es. Denn sie setzt die staatliche Macht mit physischer Gewalt gegen BürgerInnen durch, greift unmittelbar in geschützte Grundrechte ein und macht erfahr- und fühlbar, was es heißt, in einem Staat zu leben. Gewaltpraxis und Gewaltfähigkeit der Polizei sind deshalb wesentliche Dimensionen, um den Zustand des Gewaltmonopols und des politischen Systems aus bürgerrechtlicher Perspektive bewerten zu können.

Finale Staatsgewalt

Das Extrem staatlicher Gewaltanwendung ist das Töten und Foltern im staatlichen Auftrag. Die Folterungen in Gefängnissen in Irak und Afghanistan, die jahrelange Gefangennahme ohne jedes Gerichtsverfahren, die Verschleppungen (rendition) Verdächtigter nach 9/11 und die Politik der gezielten Tötungen von Führungspersonen hat im letzten Jahrzehnt deutlich vor Augen geführt, wie dünn die menschenrechtlichen Bekenntnisse der westlichen Welt sind.[1] Deutschland hat in diesem Kontext eher in der zweiten Reihe agiert: verschwiegene Amtshilfen auf verschiedenen Ebenen, verzögerte und halbherzige Aufnahme von Guantánamo-Ge­fan­ge­nen etc. Aber auch im Innern entstand eine – erneute – Debatte über die Zulässigkeit von Folter: gerichtlich attestierte Folter geschah im „Fall Daschner“, geahndet mit dem geringstmöglichen Strafmaß und zugleich vom Dienstherrn mit einer Beförderung belohnt.[2]

Seit Mitte der 1970er Jahr stand der polizeiliche Todesschuss im Zentrum der Debatten über die Gefahren des Gewaltmonopols im Innern.[3] Semantisch zum „finalen Rettungsschuss“ verharmlost, ging es im Kern um dessen rechtliche Verankerung in den Polizeigesetzen. Das war für die Befürworter die notwendige rechtliche Fundierung für extreme polizeiliche Einsatzlagen, für die Kritiker das Einfallstor für eine mit der Tötung von Menschen operierende Polizeistrategie. In der gleichzeitigen Bildung von Spezialeinsatz- oder Präzisionsschützenkommandos ließ sich leicht auch der institutionelle Niederschlag einer solchen Orientierung entdecken. Mehr als dreißig Jahre später fällt die Bilanz für beide Seiten enttäuschend aus:[4] Die Legalisierung des „finalen Rettungsschusses“ hat keinerlei Auswirkungen darauf gehabt, wie viele Menschen in welchen Situationen von der Polizei getötet worden sind. Zwischen den Bundesländern mit und ohne Todesschussregelungen sind Unterschiede allein deshalb nicht festzustellen, weil der „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich“ wirkende Schusswaffeneinsatz eine seltene Ausnahme unter den tödlichen Polizeischüssen darstellt.[5] Im „Normalfall“ polizeilichen Tötens handelt es sich um alltägliche polizeilichen Einsätze, in erschreckend hohem Anteil um solche, in denen die Polizei wegen Familienstreitigkeiten oder randalierender Nachbarn gerufen wird. Nur in der Minderheit der Fälle gehören die tötenden PolizistInnen den genannten Spezialeinheiten an; es sind überwiegend BeamtInnen des regulären Polizeidienstes, die mit tödlicher Wirkung schießen. Die Zahl der durch Polizeikugeln getöteten Menschen hat sich im Durchschnitt der vergangenen Jahrzehnte nicht erhöht. Berücksichtigt man die vereinigungsbedingte Vergrößerung der Bevölkerung ist sie relativ zurückgegangen: Im Jahrzehnt von 1978 bis 1987 wurden 122 Menschen durch die Polizei in Deutschland getötet, von 1998 bis 2007 waren es 83.[6]

Die Todesschüsse sind kein Indiz für die schleichende Barbarisierung des Gewaltmonopols. Sie resultieren nicht aus einer Polizeistrategie des Tötens, sondern in der überwiegenden Zahl der Fälle aus der Unfähigkeit der PolizistInnen, in dienst-alltäglichen Situationen angemessen zu reagieren. Auch das ist keine beruhigende Diagnose. Nicht der Geiselnehmer und Bankräuber ist vom polizeilichen Todesschuss bedroht, sondern der psychisch Auffällige, der randalierende und mitunter der ahnungslose Jedermann. Das ist professionelles Versagen und fällt auf die Institution zurück. Stellt man zudem die notorische Großzügigkeit der Justiz gegenüber dem polizeilichen Schusswaffengebrauch in Rechnung,[7] dann wird – jenseits der Belastungen, die eine solche Tat für die Schützen mit sich bringt – schnell deutlich, dass für das Töten im Staatsdienst andere Maßstäbe gelten. Es bleibt eine legale und ständig neu legitimierte Option.

Die Kunst dosierter Gewaltanwendung

Wer die jüngere Geschichte öffentlicher Unruhen in westlichen Staaten betrachtet, wir schnell feststellen, dass häufig brutale Polizeieinsätze deren Auslöser bildeten: vom Watts-Aufruhr (Los Angeles, 1965) über die Brixton-Riots (London, zwanzig Jahre später), die Unruhen in Los Angeles nach der Misshandlung von Rodney King und dem (zunächst) erfolgten Freispruch der Polizisten (Los Angeles, 1992) bis zu den Aufständen in den Pariser Vorstädten (2005) oder den Krawallen in London im Sommer 2011. Diese Ereignisse zeigen, dass der Einsatz der staatlichen Ordnungshüter eine politisch sensible Angelegenheit ist. In Deutschland sind derartige Folgen nur ansatzweise entstanden: etwa nach den Pro-Schah-Einsätzen und dem Tod von Benno Ohnesorg am 2. Juni 1967 oder nach dem Tod von Klaus-Jürgen Rattay, der am 22. September 1981 bei einem Polizeieinsatz nach der Räumung eines besetzten Hauses in Berlin vor einen Bus getriebenen wurde. Insgesamt zeigt sich an diesen Beispielen, dass Polizeieinsätze eine legitimatorische Achillesverse des politischen Systems sind. Denn nicht zu Unrecht wird das Verhalten der Polizei dem Staat insgesamt zugeschrieben. In gesellschaftlich angespannten Situationen kann ein „falscher“ oder ungeschickter Polizeieinsatz weite Kreise ziehen. Ein Vorgehen, das öffentlich als unverhältnismäßiges wahrgenommen wird, kann schnell die Stabilität des politischen Systems und das Überleben der aktuellen politischen Elite bedrohen.

Die Strategie des „Deeskalierens“ – so die gängige Bezeichnung – verdankt sich deshalb keineswegs allein der besonderen Sensibilität oder Verpflichtung gegenüber den Grund- und Menschenrechten, sondern resultiert auch aus dem Bestreben, die (legitimatorischen) Vollzugskosten des Gewaltmonopols gering zu halten. Dies zu bewirken, haben Polizei und Politik in den vergangenen Jahrzehnten erhebliche Anstrengungen unternommen. Zeigen lässt sich dies besonders deutlich auf der Ebene der Einsatzkonzepte bei Massenveranstaltungen und der Bewaffnung. Im Umgang mit Sozialem Protest ist an die Stelle militärischer Aufstandsbekämpfung und jener berühmten quasimilitärischen „Leberwursttaktik“ eine situativ anzupassende Kombination aus Vorfeldkontrollen, dichter Umschließung („Kessel“, „Wanderkessel“), optischer Überwachung, selektiven Zugriffen, harter Strafverfolgung und Vorhaltung starker, jederzeit zur Dominanz fähiger Einsatzkräfte getreten.[8] Konzeptionell zumindest ist das der Versuch, die staatliche Überlegenheit im gesamten „Sicherungsarrangement“ der Demonstration/des Protestes etc. zum Ausdruck zu bringen, d.h. mehr durch die Drohung mit und Inszenierung von polizeilicher Gewaltfähigkeit als durch deren tatsächliche Ausübung. Das „showing of force“, das Demonstrieren eigener Gewalthaftigkeit, wird zur einsatztaktischen Variante, je nachdem ob sich die Polizeiführung Einschüchterung erhofft oder eine Zuspitzung der Lage für wahrscheinlicher hält. Wasserwerfer und Tränengas, Einsatz von Schlagstock und Schild bleiben unverzichtbare Elemente dieser Strategie. Sie gewährleisten Durchsetzung gegenüber denen, die sich nicht abschrecken lassen und verleihen der Gewaltkulisse Glaubwürdigkeit. Modernisierungen der Instrumente polizeilicher Gewalt – leistungsfähigere Wasserwerfer, wirkungsvollere Schlagstöcke (Tonfa, Teleskop) – gehören genauso zu dieser Entwicklung wie das ständige Bekenntnis zu deeskalierenden Konzepten.

Ähnliches lässt sich im Bereich der Bewaffnung zeigen. In den 1980er Jahren planten einzelne Bundesländer, Gummigeschosse für ihre Polizeien anzuschaffen,[9] bevor die Innenministerkonferenz entschied, diese Bewaffnung in Deutschland nicht einzuführen: Bei größeren Abständen zwischen Schützen und Ziel sei die Streubreite zu groß, d.h. Unbeteiligte könnten getroffen werden. Ließe man den Einsatz bei geringeren Entfernungen zu, dann wären die zu erwartenden Verletzungen so erheblich, dass die Plastik- mit herkömmlicher Munition vergleichbar sei. Die Plastikgeschosse nicht einzuführen, geschah nicht nur im Hinblick auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip, sondern weil die politisch-legitimatorischen Kosten zu hoch schienen, die massenhaft verletzte Unbeteiligte oder Schwerstverletzte hervorgerufen hätten.

Anders fiel die Entscheidung bei den chemischen Zusätzen in Wasserwerfern (angeblich geringere, nur für Augen und Schleimhäute bestehende Verletzungsgefahr)[10] und für andere so genannte „weniger tödliche Waffen“ aus. Namentlich solche, die sich gegen einzelne Personen richten, sind im letzten Jahrzehnt in das Polizeirepertoire aufgenommen worden. Selbst die Einführung neuer Munition kann in diesem Kontext gesehen werden: Nachdem durch einen Schuss neben dem Angreifer auch eine hinter ihm stehende Person tödlich getroffen worden war, wurde Polizeimunition eingeführt, die im Körper „aufpilzt“ und in ihm stecken bleibt. Um den Preis größerer und ggf. eher tödlicher Verletzungen sollten so Unbeteiligte geschützt werden.[11] Die Logik der neuen Bewaffnung zeigt sich aber vor allem beim – flächendeckend eingeführten – das Pfefferspray[12] und beim Taser.[13] Beide Waffen versprechen die Neutralisierung des Gegenübers unterhalb der Tötungsschwelle. Obgleich beide in bestimmten – nicht vom Schützen erkennbaren – Situationen tödlich wirken können, sollen sie das Tötungsrisiko verringern. Deutlich ist hier das Bemühen, Situationen beherrschen und Personen durch extreme Gewaltanwendung zeitweise paralysieren zu können, ohne sie töten oder dauerhaft schädigen zu müssen.

Die polizeiliche Gewalt zeichnet sich nicht dadurch aus, dass sie per se rabiater oder brutaler würde. Vielmehr ist eine deutliche Abstufung unterschiedlicher Fähigkeiten zur Gewaltanwendung feststellbar. Das kann auf der Handlungsebene durchaus Gewaltdynamiken unterbrechen, darf aber nicht mit polizeilich-staatlichem Rückzug oder dem Verzicht auf gewalthaftes Einschreiten verwechselt werden. Das flexible Arrangement schafft eine andere Konstellation, aber es schafft die Polizeigewalt nicht aus der Welt.

Gewalt, handfest oder hilfsmittelgestützt

Wie häufig wird jemand festgehalten, gefesselt, sistiert, abgedrängt, geschlagen, mit Wasser und Tränengas oder mit Pfefferspray „behandelt“? Es gibt keine Statistik darüber, wie oft welche Form von physischer Gewalt im Polizeidienst eingesetzt wird. Lediglich zum Schusswaffenbrauch veröffentlicht die Innenministerkonferenz seit den 1970er Jahren eine dürre und dürftige jährliche Statistik. Mangels Daten – offenkundig, dass die Polizeien und die politisch Verantwortlichen kein Interesse daran haben – lassen sich keine Aussagen darüber machen, ob die Gewalt im Polizeialltag zu- oder abgenommen hat. Selbst die bekannten Indikatoren sind zur Beantwortung der Frage untauglich: Weder die Anzeigen wegen „Körperverletzung im Amt“ noch die Angaben zur „Gewalt gegen Vollstreckungsbeamte“ erlauben verlässliche Aussagen darüber, ob physische Gewaltanwendung von PolizistInnen in den vergangenen Jahrzehnten gleich geblieben, zu- oder abgenommen hat.[14]

Während diese Frage einstweilen nicht beantwortet werden kann, liegen andere Aspekte des Themas offen zutage. Dies betrifft zunächst die rechtliche Rahmung polizeilicher Gewalt. Den Polizeiberuf unterscheidet von (fast) allen anderen Berufen, dass ihm die Anwendung körperlicher Gewalt gegen Menschen erlaubt ist. Diese ist an die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben, an das Vorliegen sonstiger materieller und/oder verfahrensmäßiger Voraussetzungen gebunden, wobei in konkreten Situationen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zentral ist. Weil die Gewalt(option) dem Beruf immanent ist, wird das Verhalten nicht allein dadurch unzulässig, dass es zur physischen Gewaltanwendung kommt, sondern dass diese unter Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geschieht. Das eröffnet für die PolizistInnen im Einsatz einen Ermessensspielraum, ermöglicht nachträgliche Rechtfertigungen eigenen Gewalthandelns und erschwert externe Kontrollen. Auf die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ist auch der geringe Wert justitieller Kontrolle polizeilichen Handelns zurückzuführen. Dass geschossen, geschlagen, getreten wurde, steht ja meist nicht zur Diskussion; die Frage ist vielmehr, ob die Gewalt verhältnismäßig war. Und bei dieser Einschätzung stehen die Ohren von Justitia weit offen für die Aussagen jener, mit denen sie sich auf der selben Seite im Kampf gegen Kriminalität und Unordnung sieht.

Analog zur Unterscheidung zwischen „Polizeikultur“ und „Polizistenkultur“ scheint es in diesem Zusammenhang sinnvoll, für einen Moment zwischen der „Gewalt der Polizei“ und der „Gewalt der Polizisten“ zu unterscheiden. Jene institutionell anerkannte Gewalt findet ihren Ausdruck in den rechtlichen Regulierungen des Gewalteinsatzes ebenso wie in den polizeilichen Einsatzkonzepten. Gewaltausübung im Auftrag des Staates wird hier eng rechtsstaatlich begrenzt. Ein dichtes Geflecht von Normen und Vorkehrungen soll die polizeiliche Gewaltfähigkeit begrenzen. Hierzu zählen auch die Vorkehrungen, die die Apparate getroffen haben, um dem Missbrauch polizeilicher Gewalt entgegen zu wirken: von den Einheiten für interne Ermittlungen bis zum Beförderungsstopp bei Misshandlungsvorwürfen.

Unterhalb dieser offiziellen Lesart wird Gewalt auf der Ebene handelnder PolizistInnen ausgeübt. Die Berichte über polizeiliche Übergriffe und körperliche Misshandlungen liefern seit Jahrzehnten umfassendes Anschauungsmaterial über die Existenz dieser Gewalt.[15] Sofern in der polizeilichen Führung nicht die Solidarität mit den KollegInnen „an der Front“ die Oberhand gewinnt – die Auslegung des Verhältnismäßigkeits­prinzips macht’s möglich –, wird die Institution mit der Metapher der „Schwarzen Schafe“ weißgewaschen. Dass (auch) diese Gewalt sich gerade gegen diejenigen richtet, die politik- und polizeioffiziell zu besonderen Problemgruppen erklärt worden sind (von DemonstrantInnen bis zu MigrantInnen), dass die Polizei einen Gewalt tolerierenden Rahmen setzt, dass es ihr nicht gelingt, die professionellen Standards in ihrem exklusivsten Bereich zu gewährleisten, dass die Herde oder besser noch die Schafzüchtung an der Gewalt aller Schafe einen systematischen Anteil hat – das soll mit dieser Argumentation verdeckt werden.

Präventive Staatsgewalt

Polizeiliche Gewalt würde aber nur unzureichend wahrgenommen, beschränkte man sich auf die nackte Ausübung physischer Kraft. Ohne diese Fähigkeit, wäre die Polizei keine Polizei mehr. Deutlich sichtbar ist, dass das Instrumentarium staatlicher Gewaltanwendung in den letzten Jahrzehnten verfeinert worden ist. Die Bundeswehr auf den Staatsnotstand zu beschränken, die (Truppen-)Polizeien in Ausbildung, Organisation, Bewaffnung und Einsatzkonzepten vom Militär weg zu einer „zivilen“ Macht umzubauen – das war (und ist) eine Reaktion auf die gewandelte politisch-gesellschaftliche Situation und deren Wahrnehmung durch die Sicherheitseliten.[16] Die Voraussetzungen der Konzepte quasi-militärischer Aufstandsbekämpfung sind in modernen Gesellschaften immer weniger gegeben; angesichts der Gefährdungen waren deren Instrumente zu „grobschlächtig“: Militärischer Drill schafft keine Qualifikation zur Schlichtung von Nachbarschaftskonflikten, panzerbrechende Waffen können studentischen Protest nicht unterbinden etc. Mehr noch als im 19. und frühen 20. war die unbestrittenste Folge quasi-militärischer Einsatzstrategien eine Verschärfung bestehender Konflikte.

Der polizeiliche Umgang mit Gewalt umfasst mehr als das, was als physische Gewalt beobachtbar ist. Diese wird vielmehr zu einem Element in einer umfassenden Strategie des Managements von Konflikten. Gewaltanwendung, selbst unmittelbare Gewaltdrohung stehen in diesem Vorgehen erst am Ende der Aktions- und Interventionskette. Polizeiliche Gewalt, sofern sie weder aus der situativen Überforderung der Beteiligten (wie beim Gros der Todesschüsse) noch aus der quasi-individuellen Radikalisierung institutioneller Feindbilder (wie häufig bei Übergriffen) resultiert, sondern als kalkulierte Polizeistrategie eingesetzt wird, ereignet sich in präventiven Kontexten. Besonders deutlich wird dies an den neueren Methoden zur Polizierung sozialen Protests: Zugangskontrollen, Aufenthaltsverbote, Sicherheits- oder Unterbindungsgewahrsam, selbst sog. „Gefährderansprachen“ sollen vorausschauend (eben präventiv) möglichen Gewalteinsatz überflüssig machen:[17] Wer an bestimmten Orten nicht erscheint/erscheinen kann, der kann auch nicht zum Anlass polizeilicher Gewaltanwendung werden. Der präventive Ansatz ist nicht weniger repressiv als der reaktive, aber er sucht die Anwendung physischer Gewalt dadurch zu verhindern, dass die Sanktionsgewalt des Staatsapparates ins Spiel gebracht wird.

Noch nie waren die „eiserne und die samtene Faust des Staates“ Widersprüche. In modernen Gesellschaften nehmen jedoch die vermeintlich sanfteren Formen staatlicher Herrschaftssicherung zu. Die Sammlung personenbezogener Daten, die Überwachung von Kommunikation und Mobilität, die elektronischen Protokolle des Informations-, Konsum- und Freizeitverhaltens liefern die Informationsbasis für eine Sicherheitsstrategie, die auf frühzeitiges Entdecken, auf die Identifikation von Risikopopulationen, -personen und -situationen setzt.[18] Es entspräche einer totalitären Vision, durch eine solche präventive Durchdringung der Gesellschaft Gewalt verhindern zu wollen. Aber sie gibt die Richtung an, wie sich staatliche Gewalt zunehmend ausdrückt. Neben dem blutenden Demonstranten oder dem in Handschellen abgeführten PKW-Dieb, steht die Überwachung des Smartphones, der V-Mann in der Bürgerinitiative oder die Drohne über dem Ort des Geschehens. Ob eine solche Strategie der vorauseilenden Kontrolle zu weniger physischer Gewalt führt, ist offen. Sie führt in jedem Fall dazu, dass der staatliche Zugriff auf die Gesellschaft fester wird. Fast überflüssig scheint der Hinweis, dass jene weichen Formen der Kontrolle ihre Verbindlichkeit daraus beziehen, dass am Ende das staatliche Sanktionensystem steht, deren operative Spitze die Polizei bildet.

Netzwerke der Gewalt

Polizeiliche Gewalt bliebe unzureichend gewürdigt, wenn die Beziehungen zu anderen Agenturen der Gewalt nicht beachtet würden. Zunächst betrifft das die Beziehung zum Militär. Auch die Polizeientwicklung in Deutschland ist – ähnlich wie die in anderen Ländern – mit dem Begriff der Militarisierung beschrieben worden: Die Polizei, historisch aus dem Militär entstanden und – zumal in Deutschland – stark von ihm geprägt, nähere sich (wieder) militärischer Logik an. Die bereits angeführten Argumente zur Polizeientwicklung in der Bundesrepublik machen diese Bewertung nicht plausibel.[19] Die deutschen Polizeien sind seit Ende der 1960er Jahr deutlich entmilitarisiert worden. Auch heute ist die militärische Herkunft erkennbar; etwa in der hierarchischen Organisation oder in dem, was man Korpsgeist nennt. Gleichwohl sind die deutschen Polizeien kein Militär, und dass sie sich im Inland in diese Richtung bewegten, ist nicht absehbar.

Zwei Aspekte sprechen jedoch gegen eine zu eindeutige Zweiteilung in Polizei und Militär. Zum einen hat die Tätigkeit der Bundeswehr im Innern in den vergangenen Jahren zugenommen.[20] Zwar ist sie erheblich hinter dem Geforderten zurückgeblieben; bekanntlich musste das Verfassungsgericht die Befugnis zum Abschuss von Passagierflugzeugen stoppen. Aber die Bundeswehr ist zu einem Mitspieler auf dem Feld Innerer Sicherheit geworden. Das geschieht auf unterschiedlichen Wegen, etwa indem öffentliche Plätze, auf denen Gelöbnisse stattfinden, zum militärischen Sicherheitsbereich erklärt werden, indem – wie jährlich bei der Münchener Sicherheitskonferenz – Sicherungsaufgaben aus dem Auftrag der Bundeswehr abgeleitet werden oder – man denke an den G8-Gipfel in Heiligendamm 2007 – indem das, was die Bundeswehr tut, als technische Amtshilfe deklariert wird. Bislang wendet die Bundeswehr nur in Ausnahmefällen selbst physische Gewalt gegen Personen an, die ihr nicht angehören. Aber die Amtshilfen entfalten mitunter im unmittelbaren polizeilichen Einsatz Wirkung: Wenn Tornados die Protestcamps rund um Heiligendamm überfliegen und fotografieren, wenn PolizistInnen von der Bundeswehr zum Einsatzort transportiert werden, dann legen zwar Soldaten nicht direkt Hand an, aber das einschüchternde „showing force“ über den Köpfen der Demonstrierenden, die Weitergabe von Daten zur Erstellung von Lagebild und Einsatzkonzeption, die Überwindung von Blockaden etc. verstärken die polizeilichen Optionen.

Zum anderen neigen sich die Zeiten dem Ende entgegen, in denen die deutsche Polizei allein in Deutschland operativ tätig wurde.[21] Der neue globale Interventionismus führt dazu, dass international die Grenzen zwischen polizeilichen und militärischen Zuständigkeiten und Tätigkeiten verwischen. Die Bildung des Europäischen Gendarmerie-Korps[22] ist deutliches Indiz dieser Entwicklung. Noch ist Deutschland an dieser Einheit nicht beteiligt; aber erste Ansätze im Bereich der Bundespolizei sind vorhanden, spezialisierte Auslandskontingente zu schaffen.[23] Einsätze in (Post-)Bürgerkriegen verlangen aber nach anderen Organisationsformen, Einsatztaktiken, Bewaffnung etc. Es wäre naiv zu glauben, dass diese Entwicklung auf mittlere Sicht keine Rückwirkung auf das Selbstverständnis und die Tätigkeit der Polizei im Innern haben wird.

Zivilisierend, stabilisierend?

Die Gewalt der Polizei steht nicht nur im Kontext mit dem Militär, sondern auch mit jenen Instanzen der alltäglichen Ordnungs- und Sicherungswahrung, die im vergangenen Jahrzehnt eine Renaissance in Deutschland erlebt haben.[24] Zwar haben diese Hilfspolizeien (Freiwillige Polizeidienste, lokale Ordnungspolizeien) in der Regel nur beschränkte Befugnisse zur Gewaltanwendung, aber sie erweitern das Spektrum, in dem die Summe staatlicher Instanzen kontrollierend eingreift, nach unten. Sie sollen die Polizei einerseits entlasten, von der Beschäftigung mit den kleinen Rechtsverstößen und Ärgernissen des Alltags, andererseits die Spezialisten mit den hoheitlichen Gewaltbefugnissen dann schnell herbeiholen, wenn es geboten scheint. Befreiung von Tätigkeiten und gezieltes Einsetzen – so das Kalkül – sollen die Effektivität der Polizei erhöhen. Das bedeutet im Ergebnis jedoch nicht weniger polizeiliche Gewalt, sondern generalisiert die Drohung mit ihr.

Seit der frühen Neuzeit wird der moderne Staat zuvörderst durch seine friedensstiftende Funktion legitimiert. Heute wissen wir, dass die größten Verbrechen der Menschheit durch und im Auftrag von Staaten begangen wurden. Bereits dies sollte den Glauben an den Staat als Friedensbringer erschüttern. Die Idee des Gewaltmonopols, d.h. die Vorstellung, dass alle Gesellschaftsmitglieder ihre Fähigkeit zur Anwendung physischer Gewalt an eine Instanz abtreten, begrenzt dessen Wirkung. Denn in diesem Modell wird Gewalt keineswegs abgeschafft, sondern sie wird in einer Instanz (dem Staat) derart zusammengefasst, dass auch alle diejenigen, die sich ihr nicht freiwillig unterwerfen wollen, mit Gewalt dazu gebracht werden können. Der moderne Staat fußt auf Gewalt; seine Praxis befestigt das Prinzip gewalthafter Konfliktlösung. An diesem Sachverhalt ändern die alltäglichen Erfahrungen nichts, dass die Polizei bedrohten BürgerInnen willkommen ist, dass die Opfer dankbar sind, wenn die Staatsmacht ihnen hilft, dass auch PolizeikritikerInnen die Schutzfunktion der/durch die Polizei einklagen. Derartiges belegt vielmehr, wie sehr sich die Praxis autoritativer Lösungen und die Unfriedlichkeit bürgerlichen Zusammenlebens bis tief in die Personen eingegraben hat.

Zudem ist staatliche, polizeiliche Gewalt ein zu vielschichtiges Problem, als dass man ihr durch Verweise auf ihre konfliktschlichtende Bedeutung gerecht werden könnte. Jenseits des Hinweises auf die Praxis von PolizistInnen und die offizielle Lehre sind mindestens zwei Differenzierungen angebracht: Erstens sind Kosten und Nutzen von Polizeigewalt sozial unterschiedlich verteilt. Die Nutznießer staatlicher Gewalt befinden sich in der Mitte der Gesellschaft, bei den rechtlich und sozial Angepassten. Eingesetzt wird sie aber nicht nur gegen diejenigen, die gegen Gesetze verstoßen – wobei selbst hier zu fragen ist, welche Rechtsgüter es sind, die durch die Gesetze geschützt werden –, sondern gegen die am sozialen Rand der Gesellschaft: MigrantInnen (Abschiebungen), Obdachlose („Verbringungsgewahrsam“), lokale Jugendkulturen (Aufenthaltsverbote) etc.

Zweitens erschöpft sich (die Drohung mit) Polizeigewalt nicht im bürgerlichen Alltag, sondern betrifft maßgeblich auch den politischen und sozialen Protest. Sie leistet damit einen erheblichen Beitrag zur Stabilität von Staat und Gesellschaft. Mit Gewalt werden politische Entscheidungen gegen Widerstände durchgesetzt, mit Gewalt werden Proteste gebrochen, mit Gewalt werden die ungleiche Verteilung von Einfluss, Macht und Besitz verteidigt. Zugespitzt formuliert: Mit Polizeigewalt werden jene Verhältnisse aufrecht erhalten, in denen systematisch Situationen produziert werden, die den alltäglichen Polizeieinsatz als Segen aus Sicht der BürgerInnen erscheinen lassen.

Die Wandlungen der bundesdeutschen Polizei in den vergangenen Jahrzehnten haben dazu beigetragen, das staatliche Gewaltpotential den sich ändernden gesellschaftlichen und politischen Bedingungen anzupassen. Das Spektrum der Gewaltformen ist erweitert, die Instrumente sind differenzierter, die Einsatzkonzepte sind flexibler, die strategische Verknüpfung zu nicht gewalthaften und präventiven Maßnahmen ist dichter und die Arbeitsteilung mit anderen Sicherheitsagenturen ist enger geworden. Deutlich ist das Bestreben, Dominanz in allen Konstellationen behaupten zu können: vom Taser gegen Lebensmüde und geistig Verwirrte bis zum massiven Wasserwerfeinsatz gegen Demonstrierende, vom präventiven Hausbesuch bis zur Videoüberwachung von Straßen und Plätzen. Auch diesen nicht im Wortsinne handfesten staatlichen Tätigkeiten unterliegt die legale und legitimierte Gewalthaftigkeit der Institution Polizei. Die Verfeinerung ihrer Mittel auf der einen, ihre rechtliche Einhegung auf der anderen Seite, können diese grundlegenden Sachverhalt nicht ändern. So sehr sich alle daran gewöhnt haben (müssen), dass es eine Einrichtung wie die der Polizei angeblich geben muss, so deutlich muss auch sein, dass ihre institutionelle Logik einer demokratischen Gesellschaft im Wege steht.

[1]      s. Bürgerrechte & Polizei/CILIP 87 (2/2007), Schwerpunkt „Internationaler Anti-Terro­rismus“. Aus Anlass der 100. CILIP-Ausgabe, beschränkt sich dieser Beitrag nur auf Hinweise auf frühere CILIP-Beiträge und verweist auf Publikationen von (ehemaligen) Redaktionsmitgliedern.
[2]     Narr, W.-D.: Folter absolut relativ, in: Bürgerrechte & Polizei/CILIP 80 (1/2005), S. 69-74
[3]     s. Zum Stand der Verabschiedung des Musterentwurfs für ein einheitliches Polizeigesetz des Bundes und der Länder, in: Bürgerrechte & Polizei/CILIP 2 (1979), S. 10-14 (10)
[4]     s. bereits Werkentin, F.: Tödlicher Schusswaffeneinsatz der Polizei 1974-1992, in: Bürgerrechte & Polizei/CILIP 44 (1/1993), S. 79-83
[5]     Von 1976 bis 1997 waren 11 von 241 tödlichen Polizeischüssen gezielt abgegeben worden. Von den 107 tödlichen Schüssen von 1998 bis 2010 wurde nur einer als gezielter „Rettungsschuss“ abgegeben, s. Pütter, N.: Polizeilicher Schusswaffengebrauch, in: Bürgerrechte & Polizei/CILIP 62 (1/1999), S. 41-51 (47); für die jüngere Phase s. die jährlichen Todesschussstatistiken in CILIP.
[6]     ebd.
[7]     s. die frühe Bilanz: Walter, M.; Werkentin, F.: Die justitielle Kontrolle polizeilicher Todesschüsse, in: Bürgerrechte & Polizei/CILIP 26 (1/1987), S. 5-36
[8]     exemplarisch für viele CILIP-Beiträge: Sturm, M.; Ellinghaus, Chr.: Zwischen Imagepflege und Gewalt. Polizeistrategien gegen Demonstrationen, in: Bürgerrechte & Polizei/CILIP 72 (2/2002), S. 23-30; Steven, E.: Gipfel des Sicherheitswahns. Politik, Protest und Polizei beim G8-Gipfel 2007, in: Bürgerrechte & Polizei/CILIP 87 (2/2007), S. 68-75
[9]     s. Bürgerrechte & Polizei/CILIP 14 (1/1984), S. 83 f.
[10]   s. kritisch: Wiesche, M. in der: CN/CS-Gas – Kontaktallergien nach polizeilichen „Tränengas“-Einsätzen, in: Bürgerrechte & Polizei/CILIP 37 (3/1990), S. 58-64
[11]    s. Baller, O.: Neue Munition für die Polizei. Eine von Schein-Sachzwängen dominierte Diskussion, in: Bürgerrechte & Polizei/CILIP 65 (1/2000), S. 70-78
[12]   s. Wright, S.: Pfefferspray „gefährdet die Gesundheit“. Vermarktung, Einsatz und gesundheitliche Risiken, in: Bürgerrechte & Polizei/CILIP (69 (2/2001), S. 70-78; Kant, M.: Gepfefferte Einsätze auch bei der deutschen Polizei, ebd., S. 79
[13]   s. Knorr, M.: Taser: „Wunderwaffe aus den USA“ in Erprobung, in: Bürgerrechte & Polizei/CILIP 70 (3/2001), S. 84
[14]   s. Pütter, N.: Polizeiübergriffe. Polizeigewalt als Ausnahme und Regel, in: Bürgerrechte & Polizei/CILIP 67 (3/2000), S. 6-19
[15]   s. Literatur zum Schwerpunkt, in: Bürgerrechte & Polizei/CILIP 67 (3/2000), S. 98-103
[16]   s. Busch, H. u.a.: Die Polizei in der Bundesrepublik, Frankfurt, New York 1985, S. 181-188
[17]   am Beispiel rechtsextremer Szenen: Kant, M.; Pütter, N.: Polizei gegen Rechtsextreme. Verfolgen, Kontrollieren, Szenen verunsichern, in: Bürgerrechte & Polizei/CILIP 68 (1/2001), S. 36-49
[18]   s. Pütter, N.: Prävention. Spielarten und Abgründe einer populären Überzeugung, in: Bürgerrechte & Polizei/CILIP 86 (1/2007), S. 3-15
[19]   s. die frühe Debatte der CILIP-Redaktion mit Alf Lüdtke: Lüdtke, A.: „Sanfte“ und „nackte“ Gewalt des Staates. Zur Frage des „Militärischen“ im polizeilichen Handeln, in: Bürgerrechte & Polizei/CILIP 7 (1980), S. 16-18 sowie: Masse macht noch kein Militär. Zur Kritik an Alf Lüdtke, ebd., S. 18-21 und dessen Entgegnung: Lüdtke, A.: „Sanfte“ und „nackte“ Gewalt der Polizei (II), in: Bürgerrechte & Polizei/CILIP 8 (1981), S. 5-7
[20] s. Pütter, N.: Im Feld der Inneren Sicherheit. Über den Vormarsch der Bundeswehr in der Heimat, in: Bürgerrechte & Polizei/CILIP 90 (2/2008), S. 32-43
[21]   s. Stolle, St.: Weltweite Ordnungshüter. Auslandseinsätze der deutschen Polizei, in: Bürgerrechte & Polizei/CILIP 75 (2/2003), S. 28-31
[22]   s. Busch, H.: Gendarmerie für Auslandseinsätze, in: Bürgerrechte & Polizei/CILIP 79 (3/2004), S. 85
[23]   s. Maurer, A.: Entgrenzung der Bundespolizei. Nicht nur eine Organisationsreform, in: Bürgerrechte & Polizei/CILIP 90 (2/2008), S. 21-31
[24]   s. Pütter, N.; Kant, M.: Ehrenamtliche PolizeihelferInnen. Polizeidienste, Sicherheitswachten und Sicherheitspartner, in: Bürgerrechte & Polizei/CILIP 66 (2/2000), S. 16-30