Neue Begünstigte des MfS? Geheimdienste und Polizei erobern die Stasi-Akten

von Heiko Stamer

23 Jahre nach dem Ende des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) der DDR ist das Interesse von Polizei und Geheimdiensten an seinen Akten ungebrochen. Grund genug, ihre Anfragen beim Bundesbeauftragten unter die Lupe zu nehmen.

Ein erheblicher Teil der vom MfS angelegten Akten- und Datenbestände enthält sensible personenbezogene Informationen, die unter Verletzung elementarer Menschenrechte, durch zielgerichtete Bespitzelung, Post- und Fernmeldekontrolle oder unzulässige Verhörpraxis über Jahrzehnte gesammelt worden sind. Die Verwertung solcher „Erkenntnisse“ für aktuelle Strafverfahren[1] oder zur „Gefahrenabwehr“ wurde nach anfänglichen Diskussionen 1991/1992 kaum weiter problematisiert und ist heute nahezu in Vergessenheit geraten. Auch die Verwendung der Stasi-Unterlagen für Zwecke der Geheimdienste hat sich mittlerweile auf einem Niveau verstetigt, das weit über die anfänglichen Bedarfsbekundungen der Behördenvertreter und die befürchteten Szenarien der damaligen Sachverständigen hinausgeht.[2]

Ein bürgerrechtlicher Diskurs über solche Informationsübermittlungen findet ebenso wenig statt wie eine wissenschaftliche Evaluierung, die neben der Häufigkeit der Verwertung auch die Qualität der gelieferten MfS-Unterlagen kritisch hinterfragen müsste. Auch das Verhältnis des/der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes (BStU) zu dieser Problematik ist ambivalent: Während einerseits immer sehr deutlich die wissenschaftliche Neutralität bei der historischen Aufarbeitung des DDR-Unrechts betont wird, bieten die Tätigkeitsberichte zur Weiterverwendung von MfS-Informationen meist nur eine oberflächliche und unkritische Darstellung. Insbesondere die Über­mittlung an die Geheimdienste und der fortwährende Zugriff auf das Zentrale Einwohnerregister (ZER) stößt vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit der Verletzung von Grund- und Menschenrechten in der DDR auf großes Unverständnis; war doch eine der Kernforderungen der DDR-Bürgerbewegung ein diesbezüglich vollumfängliches Nutzungsverbot. Eine dementsprechende Novellierung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) ist allerdings auch 23 Jahre nach dem Ende des Staatssicherheitsdienstes weder in Sicht noch auf der politischen Agenda.

Auch anderweitige Einflussmöglichkeiten des BStU sind mit Blick auf die schamlose Anfragepraxis der Sicherheitsbehörden vermutlich nur wenig erfolgversprechend, obwohl es z.B. mit Hansjörg Geiger sogar personell „Überläufer“ in die Reihen der Geheimdienste gegeben hat. Tiefgreifende Änderungen nach über 20 Jahren StUG-„Normalbetrieb“ sind deshalb nur durch Druck einer breiten Öffentlichkeit erreichbar. Hierfür ist jedoch eine aktuelle Bestandsaufnahme der gesamten Übermittlungspraxis unumgänglich.

An diesem Punkt möchte dieser Artikel ansetzen und damit gleichzeitig weitere Recherchearbeit zu diesem Thema anregen. Als Einstieg und Motivation soll die hierin vorgelegte Statistik deshalb nur die bedrückende Dimension der Informationsanfragen der nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden innerhalb des letzten Jahrzehnts dokumentieren. Auf die Zeiträume davor wurde wegen der Anfragenflut in den ersten Jahren des BStU und der durchaus notwendigen Aufarbeitung der DDR-Vergangenheit bewusst verzichtet.

Nicht nur für Strafverfolgungsbehörden stellen die enormen Stasi-Aktenberge – offenbar trotz eigentlich greifender Verjährungsfristen – weiterhin ein leichtfertig abzufragendes Ermittlungsinstrument dar. Dass trotz der offenkundigen Überalterung mutmaßlicher „Spione“ auch Geheimdienste sich unverändert der Unterlagen des MfS bedienen, wirft einen beschämenden Blick auf die fortwährende Ignoranz staatlicher „Bedarfsträger“ gegenüber den eindeutigen Forderungen der ehemaligen Bürgerkomitees zum Umgang mit den Unterlagen des MfS:

„Wir, die Bürgerbewegungen der DDR, haben nicht vierzig Jahre unter den Praktiken der Stasi gelitten, führen nicht den aktuellen Streit um die endgültige und restlose Auflösung des Staatssicherheitsapparates, um demnächst – nach der Vereinigung und Rechtsangleichung – erneut Gefahr zu laufen, in unserem Denken und Handeln durch ‚Ämter für Verfassungsschutz‘ überwacht und bespitzelt zu werden.“[3]

Rechtliche Einfallstore für die „Nachnutzung“

Die rechtlichen Grundlagen für den Zugriff der Strafverfolgungsbehörden und der Geheimdienste sind im StUG normiert.[4] Das Gesetz wurde dann im Verlauf der Zeit mehrfach geändert, wobei die Befugnisnormen für die repressive und präventive „Nachnutzung“ der Stasi-Unterlagen von Anfang an im Wesenlichen unverändert bestehen blieben. Als anekdotische Randnotiz sei hier nur kurz erwähnt, dass die gesonderte Hervorhebung der Einschränkung des Brief-, Post-, und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) erst mit dem 3. Änderungsgesetz vom 20. Dezember 1996 erfolgte. Die entsprechende Zitierung in § 46a StUG musste vorgenommen werden, nachdem das Bundesverfassungsgericht bereits in der staatlichen Kenntnisnahme von abgehörten Gesprächen und Ergebnissen der Postkontrolle einen eigenständigen Grundrechtseingriff erkannt hatte.[5]

Als Befugnisnorm für die Verwendung von MfS-Unterlagen zur Strafverfolgung und Gefahrenabwehr wird § 23 StUG herangezogen, der im ersten Absatz zwei wesentliche Teilbereiche für den Zugang zu personenbezogenen Informationen anbietet: Neben der sicherlich hinreichend begründbaren Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit dem „Regime der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik“ und dem „nationalsozialistischen Regime“ werden jedoch zusätzlich auch „Verbrechen in den Fällen der §§ 211, 212, 239a, 239b, 306 bis 306c, 307 bis 309, 313, 314 und 316c“ des Strafgesetzbuches (StGB) aufgeführt, wozu neben Delikten gegen das Leben, die Freiheit oder einer gewissen Gemeingefährlichkeit auch bereits die einfache Brandstiftung an Sachen (z.B. Kraftfahrzeugen) zählt. Hinzu kommen Tatbestände aus dem Nebenstrafrecht, deren Zusammenhang mit MfS-Unterlagen nicht sehr naheliegend ist: beispielsweise § 52 Abs. 6 Waffengesetz, der auch minderschwere Fälle der Anleitung zur Herstellung von verbotenen Waffen (z.B. Brandflaschen) oder den Vertrieb von Hieb- oder Stoßwaffen im Reisegewerbe erfasst; sowie diverse Strafnormen des Betäubungsmittelgesetzes, falls der Täter „gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande“ handelt.

Der zweite Teilbereich umfasst die „Abwehr einer drohenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere zur Verhütung von drohenden Straftaten“, welcher hinsichtlich seiner Bestimmtheit und Begrenztheit noch deutlich über den zuerst genannten Straftatenkatalog hinausgeht. Die dafür tatbestandsmäßig eigentlich vorauszusetzende Verletzung bedeutsamer Rechtsgüter erstreckt sich wegen des Bezugs zur öffentlichen Sicherheit in alle Lebensbereiche und auf alle möglichen Straftatbestände, also auch Bagatelldelikte.

Zudem wird für beide Teilbereiche das besondere Verwendungsverbot des § 5 Abs. 1 StUG ausgeschlossen. Damit sollte eigentlich die Verwertung von Informationen über Betroffene oder Dritte zu deren Nachteil verhindert werden, sofern diese Daten durch „zielgerichtete Informationserhebung oder Ausspähung“ gewonnen worden sind. Diese Schutzfunktion für bespitzelte Stasi-Opfer wurde aber nach Intervention der BRD-Strafverfolgungsorgane als angeblich unzulässiger Vorrang des Datenschutzes zurückgewiesen.

Darüber hinaus können nach § 23 Abs. 2 StUG auch andere Unterlagen ohne Personenbezug beliebig verwendet werden, soweit es für die „Verfolgung anderer Straftaten einschließlich der Rechtshilfe in Strafsachen sowie der Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere zur Verhütung von Straftaten, erforderlich“ erscheint. Damit wird dann beispielsweise weitgehenden Strukturermittlungen auf Basis der unvollständigen und gegebenenfalls auch fehlerhaften MfS-Informationen der Weg geebnet.

Im ursprünglichen Entwurf der Bundesregierung vom 29. August 1991[6] war neben der Verfolgung von MfS- oder NS-Straftaten zunächst nur § 129a StGB (terroristische Vereinigung) als Tatbestand für einen Zugriff auf „personenbezogene Daten“ vorgesehen. Im Entwurf des Bundestags-Innenausschusses wurde das Regelungsobjekt („Informationen über Betroffene oder Dritte“) jedoch grundlegend verändert und der Katalog der Straftaten erheblich erweitert. Auch der Ausschluss des Verwendungsverbotes und der zweite Teilbereich für Zwecke der Gefahrenabwehr wurden erst im Laufe der dortigen Beratungen aufgrund der Empfehlungen der Sicherheitsbehörden in die später beschlossene Fassung aufgenommen. Die dünne Gesetzesbegründung der Bundesregierung[7] wurde jedoch nicht wesentlich erweitert. Dem Ausschuss erschien es nicht vertretbar, „bei derartig schweren Delikten dem Opferschutz absoluten Vorrang einzuräumen“.[8]

  • 25 StUG regelt die „Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Nachrichtendienste“. Er lässt die Übermittlung personenbezogener Informationen zu eigenen Mitarbeitern oder zur „Spionageabwehr“ zu. Unterlagen ohne konkreten Personenbezug zu Betroffenen oder Dritten können für den Bereich der „Spionage oder Spionageabwehr“ sowie des „gewalttätigen Extremismus oder des Terrorismus“ von den Geheimdiensten beliebig angefordert werden. Sogar die ersatzlose Herausgabe von Unterlagen kann angeordnet werden, wenn deren Verbleib beim BStU dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde. Auch die Verwendung von Richtlinien, Dienstanweisungen, Organisations-, Stellen- und Grundrissplänen sowie Verzeichnissen von Objekten oder anderen Sachen des MfS durch die Geheimdienste ist zulässig.

Außerdem wird in § 27 Abs. 2 und 3 StUG normiert, dass der BStU selbst die zuständigen Stellen zu unterrichten hat, sollten sich bei Erfüllung seiner Aufgaben Anhaltspunkte ergeben für in § 23 StUG beschriebene Straftaten oder erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Auch erschlossene MfS-Informationen über „Spionage, Spionageabwehr, gewalttätigen Extremismus oder Terrorismus“ müssen den Bundesministerium des Innern gemeldet werden.

Zu § 25 Abs. 1 StUG merkt die Gesetzesbegründung nur zynisch an: „Es hat sich als sachlich unabweisbar nötig herausgestellt, daß die Nachrichtendienste vom Staatssicherheitsdienst gespeicherte Informationen über eigene Mitarbeiter erhalten müssen, auch wenn es sich bei ihnen im Sinne der Begriffsbestimmungen um Betroffene handelt. Dies gebietet sowohl das Interesse der Nachrichtendienste an ihrer Eigensicherung als auch die Fürsorgepflicht gegenüber den betreffenden Mitarbeitern.“ Dazu passt auch die verharmlosende Bezeichnung der Dienste als „Selbstschutzeinrichtungen der parlamentarischen Demokratie“[9], wobei hingegen die Einrichtung eines Untersuchungsausschusses zur Aufklärung der illegalen Beschaffung von Stasi-Unterlagen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst vehement verhindert wurde.

Tätigkeitsberichte des/der BStU

In den Tätigkeitsberichten (Tb.) des/der BStU finden sich in den jeweiligen Abschnitten nur wenige konkrete Informationen darüber, in welchen Fällen die entsprechenden Eingriffsbefugnisse genutzt wurden. Stattdessen wiederholen sich oft formelhaft die allgemeinen Beschreibungen:

  • „In der letzten Zeit gingen verstärkt Ersuchen zu Straftaten der aktuellen schweren Kriminalität ein. In diesen Unterlagen können Hinweise zur Persönlichkeitsstruktur von Straftätern oder zu ihrem kriminellen Umfeld vorhanden sein, die auch für aktuelle Ermittlungen dienlich sind. Zu mehreren solcher wichtigen Ersuchen der Polizei konnten im Berichtszeitraum Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes für die Ermittlungen zur Verfügung gestellt werden.“ (5. Tb., 2001)
  • „Ebenfalls im Zusammenhang mit der Terrorismusbekämpfung, aber nach wie vor auch für die anderen in § 25 StUG genannten Zwecke, richteten die Nachrichtendienste des Bundes und der Länder Ersuchen an die Behörde.“ (6. Tb., 2003)
  • „Die Ersuchen der Nachrichtendienste des Bundes, der Länder und der Verbündeten sind darauf gerichtet, die Umstände der damaligen Spionage gegen die Bundesrepublik Deutschland und die Verbündeten aufzuklären. Daraus können für die heutige Spionageabwehr Erkenntnisse gewonnen und damalige Spione daraufhin überprüft werden, ob sie gegebenenfalls noch heute – für einen anderen Nachrichtendienst – ihre geheimdienstliche Agententätigkeit fortsetzen.“ (7. Tb., 2005)
  • „Zum Themenkomplex der organisierten Kriminalität erreichten die Behörde verschiedene Ersuchen, z.B. zu Fragen des internationalen Waffenhandels oder zu Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz.“ (8. Tb., 2007)

An einigen Stellen fehlt eine Reflexion der eigenen Aufgabenstellung und eine kritische Distanz zur Nachnutzung der MfS-Unterlagen für aktuelle Strafverfahren nahezu vollständig:

  • „Außerdem trägt die Tätigkeit der BStU in Einzelfällen zur Aufklärung aktueller Straftaten bei. Dabei geht es in der Regel weniger um den direkten Stasi-Bezug als vielmehr um Ermittlungshintergründe wie Hinweise auf Bezugspersonen im Umfeld des Straftäters. Dank der fortschreitenden archivischen Erschließung von Unterlagen und Datenbanken des MfS konnten gegenüber dem vorhergehenden Berichtszeitraum weiter verbesserte Recherchemöglichkeiten genutzt werden.“ (6. Tb., 2003)
  • „Ein Ersuchen der Landespolizeidirektion Stuttgart beschäftigt sich mit dem Betrug durch Passfälschungen. Anlass des Ersuchens ist die Tatsache, dass Asylbewerber, die über die DDR in die Bundesrepublik einreisten bzw. durch die Wiedervereinigung in Deutschland waren, mit gefälschten Dokumenten unberechtigt soziale Unterstützungen in Anspruch nahmen und noch nehmen.“ (7. Tb., 2005)
  • „Ersuchen von Strafermittlungsbehörden zu terroristischen Straftaten, in die Bürger der Bundesrepublik Deutschland als Opfer oder auch als Täter involviert bzw. die gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet waren oder auf deren Gebiet verübt wurden, werden bei der BStU nach wie vor bearbeitet. Das betrifft noch immer ungeklärte Straftaten im Zusammenhang mit Anschlägen verschiedener terroristischer Gruppierungen (z. B. Rote Armee Fraktion, Revolutionäre Zellen oder Rote Zora), aber auch Straftaten der jüngsten Vergangenheit, wie beispielsweise den Brandanschlag auf eine Liegenschaft des Auswärtigen Amtes in Berlin-Tegel im Oktober 2005.“ (8. Tb., 2007)

Die internationale Dimension der Informationsübermittlungen wird u.a. in folgenden Ausschnitten der Tätigkeitsberichte sichtbar:

  • „Sowohl im Zusammenhang mit der Suche nach Erkenntnissen über Terroranschläge und terroristische Vereinigungen als auch der Aufklärung und dem Nachweis geheimdienstlicher Agententätigkeit erreichten die Behörde auf der Grundlage des § 23 Abs. 2 StUG über das Bundesministerium der Justiz und den Generalbundesanwalt mehrere Rechtshilfeersuchen, unter anderem aus den USA, aus Dänemark und Norwegen.“ (5. Tb., 2001)
  • „Die BStU bearbeitete im Rahmen von Rechtshilfeersuchen auch Anfragen von Ermittlungsbehörden zu Spionagefällen im Ausland (u.a. Dänemark, Norwegen, Finnland).“ (6. Tb., 2003)
  • „So wurden zu der Anfrage eines amerikanischen Nachrichtendienstes, welche Informationen die Hauptabteilung III des MfS (Funkaufklärung, Funkabwehr) über amerikanische Einrichtungen in Deutschland gesammelt hatte, circa 400 Aktentitel mit über 30.000 Seiten recherchiert. Zur Akteneinsicht konnten daraus rund 125 Akten mit circa 8.000 Seiten aufbereitet und vorgelegt werden. Für das Ersuchen eines französischen Nachrichtendienstes, der generell nach Erkenntnissen des MfS über diesen Dienst fragte, wertete die BStU circa 115 Akteneinheiten mit etwa 18.800 Seiten aus. Für die Einsichtnahme wurden daraus rund 65 Aktentitel mit etwa 4.100 Seiten zusammengestellt.“ (9. Tb., 2009)
  • „Das an die BStU gerichtete Auskunftsanliegen eines Nachrichtendienstes aus dem außereuropäischen Raum musste abgelehnt werden, da entsprechende Einrichtungen von Staaten, die nicht schon vor 1990 mit Deutschland verbündet waren, keine Ersuchensberechtigung haben.“ (10. Tb., 2011)

Wiederholt stellt selbst der BStU in seinen Tätigkeitsberichten fest, dass die betreffenden MfS-Unterlagen hinsichtlich der Verletzung des Persönlichkeitsrechts äußerst weitreichend sind und die Anfragen auch keinen ursächlichen MfS-Bezug mehr haben:

  • „Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes enthalten eine Vielzahl persönlicher, privater und vertraulicher Daten. Durch keinerlei staatliche Kontrollmechanismen eingeschränkt hatte der Staatssicherheitsdienst alle vermeintlich ‚operativ bedeutsamen‘ Informationen erhoben und gesammelt. Selbst das Post- und Fernmeldegeheimnis, das auch nach DDR-Recht geschützt war, wurde von ihm grundsätzlich nicht beachtet. Abhörmaßnahmen oder Postkontrollen machten jedoch nur einen kleinen Teil des Informationsaufkommens des Staatssicherheitsdienstes aus. Viel schwerer wiegt die systematische Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen durch die Sammlung aller erreichbaren persönlichen Angaben. Der Staatssicherheitsdienst hatte Zugriff auf alle Daten … in staatlichen Stellen, Betrieben und Verwaltungen.“ (5. Tb., 2001)
  • „Charakteristisch ist, dass sich in Fällen der allgemeinen und aktuellen Kriminalität die Ersuchen bis auf wenige Ausnahmen nicht auf eine eventuelle Tätigkeit der angefragten Personen für das MfS beziehen, sondern auf Erkenntnisse des Staatssicherheitsdienstes zu diesen Personen, die heute für neue Ermittlungsansätze der Behörden wichtig sein könnten.“ (8. Tb., 2007)
  • „Neben den Tötungsdelikten waren Ersuchen zur Gefahrenabwehr mit Priorität zu bearbeiten. Insgesamt gingen sechs Ersuchen zu Personen ein, die sofort bearbeitet werden mussten, weil von ihnen eine aktuelle Gefährdung ausging (z.B. Androhung eines Gewaltaktes oder die Fahndung nach entwichenen Häftlingen).“ (8. Tb., 2007)
  • „In den rund 19 Jahren seit Inkrafttreten des StUG hat sich die Zielrichtung der Ersuchen nach § 23 des Gesetzes verändert. Während anfangs die Regimestraftaten, einschließlich der geheimdienstlichen Agententätigkeit, einen Schwerpunkt bildeten, also Delikte im Vordergrund standen, die bis 1989 verübt wurden, geht es nunmehr vorrangig um solche, die in der Gegenwart begangen wurden. Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes können auch hier durchaus noch Hinweise geben, die Rückschlüsse auf Methoden der Tatbegehung oder auf Zusammenhänge zwischen handelnden Personen zulassen. Ersuchen werden hierbei zu einer oder mehreren Personen bzw. zu Sachverhalten eingereicht. Oft erweitern sich die Recherchen dann auf die systematische Auswertung von Unterlagen zu vielen Personen oder Sachbezügen, weshalb der Arbeitsaufwand in diesen Fällen mitunter erheblich ist.“ (10. Tb., 2011)

Auch finden sich Angaben in den Tätigkeitsberichten, die eine genaue Prüfung der notwendigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 23 StUG zumindest (u.a. wegen der Verjährung von DDR-Taten bzw. Abweichung vom Straftatenkatalog) fraglich erscheinen lassen (Hervorhebungen durch den Autor):

  • „Darüber hinaus wurden Ersuchen zu Themen wie vorsätzliche Brandstiftungen, vermisste Personen, Betrug, Hehlerei, Geldwäsche, Doppelidentitäten, Verleumdung und Erpressung, Vorbereitung eines Explosions- und Strahlungsverbrechens, Steuerstrafermittlungen und Sexualstraftaten bearbeitet. Die meisten Anfragen betrafen Personen.“ (8. Tb., 2007)
  • „In der Sache betreffen die Ersuchen Delikte aus dem Bereich der allgemeinen Kriminalität, wie Tötungsverbrechen, Urkundenfälschung, gewerbsmäßigen Betrug, Untreue, Bestechung oder räuberische Erpressung.“ (10. Tb., 2011)

Statistik zur Herkunft der Ermittlungsersuchen 2000-2012

Die Angaben zur Herkunft der Ermittlungsersuchen für die Jahre 2000-2012 in der Tabelle basiert auf einer Auswertung von Ausdrucken, die der BStU im Rahmen einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)[10] zur Verfügung gestellt hat. Für die Recherche im behördeninternen Registraturprogramm (IREG) wurde dabei das Kürzel „EV* (mit Trunkierung)“[11] genutzt, um die große Anzahl von Ersuchen hinsichtlich der § 23 StUG und § 25 Abs. 1 und 2 StUG einzugrenzen. Daraus folgt, dass beispielsweise Sicherheitsüberprüfungen in der Statistik nicht enthalten sind, da für diese Form der Personenüberprüfung eine spezielle Rechtsnorm (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 StUG) existiert und die Erfassung in IREG unter einem anderen Betreff erfolgt. Auch sonstige Anfragen der Strafverfolgungsbehörden bzw. Geheimdienste, die keine „Ermittlungsverfahren“ betreffen, sind aufgrund dieser Restriktion nicht in den Zahlen abgebildet.

Für die Vergabe der Betreffkürzel gibt es laut Schreiben des BStU an den Autor vom 27. März 2013 jedoch kein durchgängiges Schema, da die verwendeten Kürzel „je nach fachlicher Notwendigkeit einzelfallbezogen angepasst“ worden sind: „So wurden bspw. Ersuchen nach §§ 20/21 Abs. 1 Nr. 3 StUG – Aufklärung des Schicksals Vermisster und ungeklärter Todesfälle (in der Regel ist die ersuchende Stelle das Deutsche Rote Kreuz) zunächst mit dem Betreff EV, ab Juni 2008 mit dem Betreffkürzel EV/DRK und ab März 2011 mit dem Kürzel WGM/ATS erfasst.“

Für den hiesigen Zweck erwies es sich als besonders problematisch, dass das Kürzel „EV-NV“ offenbar „erst am 20.12.2007 in der Registratur eingeführt“ wurde. Zuvor wurden entsprechende Ersuchen wohl unter dem Betreff „Sonstiges“ erfasst, was die gestiegene Anzahl der An­fragen von Geheimdiensten ab 2007/2008 erklären könnte. Der Autor hat deshalb den BStU um eine Nachlieferung der entsprechenden Ausdrucke mit dem Betreff „Sonstiges“ gebeten.

Seitens der Behörde wurde wiederholt darauf hingewiesen, dass die übermittelten Daten lediglich „mit Hilfe einer einfachen Abfrage“ aus IREG entnommen worden sind und auch „sonstige mögliche Daten“ nicht einbezogen bzw. nach dem IFG nicht herausgabefähig sind. Abschließend stellt der BStU fest: „Der Aussagewert dieser Daten ist deshalb sehr begrenzt. Es ist mir im Rahmen des IFG leider ebenfalls nicht möglich, eine statistische Auswertung möglicher Fehlerquellen, Korrekturen der Zahlen vorzunehmen. Es handelt sich bei den übermittelten Daten gerade nicht um eine offizielle Statistik der Behörde zu Ihrem Themenkreis. Das Registraturprogramm IREG hat auch nicht zuvörderst den Zweck, genaue statistische Daten zu bestimmten Themenkomplexen zu erfassen. Vielmehr handelt es sich lediglich um ein Hilfsmittel zur Erleichterung der Bearbeitung. Ich bitte Sie, dies bei Ihren Auswertungen einzubeziehen.“

Insofern sind die in der Tabelle zur Verfügung gestellten Zahlen mit einer gewissen Unsicherheit behaftet, da sie nur die z.Z. bekannte untere Grenze der Ersuchen der jeweiligen Stellen widerspiegeln. Diese Devianz zeigt sich auch im Vergleich mit den Zahlen/Größenordnungen aus den jeweiligen Tätigkeitsberichten der/des BStU, obschon dort zuweilen eine andere Erfassungsmethodik angewandt wurde. Ferner kann aus den Zahlen nicht entnommen werden, ob ein Ersuchen vom BStU positiv beschieden wurde bzw. überhaupt Informationen in den MfS-Unterlagen zum angefragten Sachverhalt vorhanden waren.

Bereits der Kreis der anfragenden Stellen bietet für zukünftige Recherchen einige interessante Ansatzpunkte: Thüringer Ministerium für Landwirtschaft (eine Anfrage 2011), Bundesministerium des Inneren – Büro für interne Angelegenheiten (je eine Anfrage 2001 und 2008), National Security Agency, NSA (eine Anfrage 2006), Botschaft der USA (je eine Anfrage 2006 und 2007), British Embassy Berlin (eine Anfrage 2008) oder Regierungspräsidium Tübingen (je eine Anfrage 2005 und 2012). Auch die internationale Vielfalt der Bedarfsträger ist bemerkenswert, wie diese kleine Auswahl zeigt: US-Department of Justice, Air Force Office of Special Investigations, Procura Militare Della Repubblica, Ministerstvo vnitra České republiky, Ministère de la Defense, Polizei der Tschechischen Republik oder Instytut Pamieci Narodowej.

Hauptnutzer unter den Strafverfolgungsorganen sind die Landeskriminalämter (519), der Generalbundesanwalt (354), das Bundeskriminalamt (349), die regionalen Polizeibehörden (311) und die regionalen Staatsanwaltschaften (233). Im Bereich der Gerichte und Justizbehörden haben insbesondere die Zivil- und Strafgerichte (51) sowie das US-De­partment of Justice (46) besonders rege von den Befugnissen Gebrauch gemacht.

Tab.: Herkunft der Ermittlungsersuchen bei der BStU 2000-2012

  2000 2001 2002
Strafverfolgungsbehörden 256 171 338
Polizeidirektionen, -präsidien, -inspektionen 55 26 25
Finanzämter (FA), Oberfinanzdirektionen (OFD) 3 0 0
Landeskriminalämter (LKÄ) 96 56 29
Bundesgrenzschutz (BGS) / Bundespolizei 0 0 1
Bundeskriminalamt (BKA) 47 35 25
Zollfahndungsämter (ZFÄ) 1 0 2
Zollkriminalamt (ZKA) 1 0 0
Staatsanwaltschaften 42 42 18
Generalbundesanwalt (GBA) 11 11 238
Polizei der Tschechischen Republik 0 1 0
Gerichte und Justizbehörden 20 7 13
Zivil- und Strafgerichte 13 2 3
Verwaltungsgerichte 1 1 6
Sozialgerichte 1 1 0
Finanzgerichte 0 0 0
Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung 2 2 2
Senatsverwaltung für Justiz (Berlin) 0 0 1
Bundesministerium der Justiz (BMJ) 3 1 1
U.S. Department of Justice 0 0 0
Geheimdienste und Ministerien 1 3 3
Landesamt für Verfassungsschutz Thüringen 0 0 0
Thüringer Innenministerium 0 0 0
Thüringer Ministerium für Landwirtschaft 0 0 0
Ministerium des Innern Brandenburg 0 0 1
Ministerium des Innern Sachsen-Anhalt 0 0 0
Innenministerium Schleswig-Holstein 0 1 0
Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern 0 0 0
Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Berlin) 0 0 0
Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) 0 0 1
Militärischer Abschirmdienst (MAD) 0 0 0
Bundesnachrichtendienst (BND) 0 0 1
BMI („Büro für interne Angelegenheiten“) 0 1 0
National Security Agency (NSA) (USA) 0 0 0
Air Force Office of Special Investigations (USA) 0 0 0
Procura Militare Della Repubblica (Italien) 1 0 0
Ministerstvo vnitra České republiky (Tschechische Republik) 0 1 0
Ministère de la Defense (Frankreich) 0 0 0
Sonstige 1 2 3
Unabhängige Kommission Parteivermögen 0 0 0
Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben 1 2 3
Institut des nationalen Gedenkens – Kreiskommission 0 0 0
Regierungspräsidium Tübingen 0 0 0
Beauftragter der Bundesregierung für Kultur und Medien 0 0 0
Botschaft der U.S.A. 0 0 0
British Embassy Berlin 0 0 0
WSPK 24 Kriminal- und Ermittlungsdienst 0 0 0
Instytut Pamieci Narodowej (Polen) 0 0 0
DRK Suchdienst (München / Hamburg) 0 0 0

 

2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012
191 134 145 147 113 104 53 52 49 31
27 23 17 30 18 19 18 20 20 13
0 1 1 1 0 0 0 0 0 0
35 54 93 56 28 28 12 15 8 9
0 0 0 0 0 0 0 1 0 0
42 27 13 44 60 37 4 5 8 2
0 1 0 2 0 1 0 0 0 0
0 0 0 0 0 0 1 0 0 0
29 21 18 12 7 17 11 4 5 7
58 7 3 2 0 2 7 7 8 0
0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
13 19 4 20 23 11 10 4 9 2
4 6 0 6 1 4 4 1 5 2
1 1 2 0 0 0 0 0 0 0
0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
0 0 1 0 0 1 0 0 0 0
8 9 0 1 0 0 0 1 4 0
0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
0 3 0 1 2 1 0 0 0 0
0 0 1 12 20 5 6 2 0 0
0 0 0 1 5 53 45 41 41 38
0 0 0 0 1 13 12 13 4 10
0 0 0 0 0 2 0 1 0 0
0 0 0 0 0 0 0 0 1 0
0 0 0 0 0 16 2 0 1 4
0 0 0 0 0 2 4 4 0 2
0 0 0 0 0 0 0 1 0 0
0 0 0 0 0 2 0 0 0 0
0 0 0 0 0 1 0 0 0 0
0 0 0 0 2 9 6 7 25 11
0 0 0 0 1 3 0 3 1 3
0 0 0 0 1 3 20 12 8 8
0 0 0 0 0 1 0 0 0 0
0 0 0 1 0 0 0 0 0 0
0 0 0 0 0 0 0 0 1 0
0 0 0 0 0 0 1 0 0 0
0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
0 0 0 0 0 1 0 0 0 0
0 1 3 3 7 4 4 3 2 2
0 1 2 0 0 0 0 0 0 0
0 0 0 0 0 0 0 0 1 0
0 0 0 0 0 0 0 0 0 1
0 0 1 0 0 0 0 0 0 1
0 0 0 0 0 0 1 0 0 0
0 0 0 1 1 0 0 0 0 0
0 0 0 0 0 1 0 0 0 0
0 0 0 2 0 0 0 0 0 0
0 0 0 0 1 0 1 1 1 0
0 0 0 0 5 3 2 2 0 0

Die Abfragen der Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen (29) haben neben den Verwaltungsgerichten (12) und dem Bundesministerium der Justiz (12) der Anzahl nach nur einen geringen Umfang. Hierbei ist anzunehmen, dass das BMJ in seinem Namen auch entsprechende Ersuchen aus dem Ausland an die/den BStU gerichtet hat.

Für die Geheimdienste lassen sich wegen der fehlenden Erfassungssystematik bei der/dem BStU erst ab 2008 belastbare Aussagen treffen: Spitzenreiter für Auskunftsersuchen ist hier das Bundesamt für Verfassungsschutz (58) gefolgt vom Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz (52), dem Bundesnachrichtendienst (51) und dem Brandenburger Innenministerium (24). Auch das Ministerium des Innern Sachsen-Anhalt (12) und der Militärische Abschirmdienst (10) haben noch im nennenswerten Umfang entsprechende Ersuchen gestellt.[12]

Fazit und Ausblick

„Begünstigte“, so definiert § 6 des StUG, sind Personen, die vom MfS insbesondere durch die „Verschaffung beruflicher oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteile“ gefördert wurden. Die Förderung der neuen Begünstigten, der in- und ausländischen Strafverfolgungsbehörden und Geheimdienste, zu Lasten der Opfer des MfS ist selbst nach über zwanzig Jahren ungebrochen. Den betroffenen Menschen ist jedoch nach so langer Zeit kaum mehr plausibel vermittelbar, weshalb die durch grund- und menschenrechtswidrige Bespitzelung oder illegale Verhörpraxis vom DDR-Staatssicherheitsdienst erlangten Informationen auch heute noch zur allgemeinen Strafverfolgung (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StUG), zur Gefahrenabwehr (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 StUG) oder für die Zwecke der Geheimdienste (§ 25 StUG) benötigt werden. Dass der BStU diese Anfragepraxis nicht kritisch beobachtet oder begleitet, ist bedauerlich und vor dem Hintergrund der eindeutigen Forderungen der damaligen Bürgerkomitees unverständlich. Unabhängige WissenschaftlerInnen und die Bürgerrechtsbewegung müssen daher die nächste StUG-Novelle im Auge behalten und auf eine Abschaffung der entsprechenden Zugriffsbefugnisse hinwirken.

[1]   vgl. z.B. Lederer, A.: Subjektiv terroristisch, in: Bürgerrechte & Polizei/CILIP 88 (3/2007), S. 55-62
[2]   Jelpke, U.; Maurer, A.; Schröder, H. (Hg.): Die Eroberung der Akten, Podium Progressiv, Mainz 1992
[3]   dokumentiert in: taz v. 31.5.1990
[4]   zum Hintergrund seiner Entstehung s. u.a. Jelpke u.a. (Hg.) a.a.O. (Fn. 2)
[5]   Bundesverfassungsgericht: Beschluss v. 25.3.1992 (Az.: 1 BvR 1430/88), Rn. 51
[6]   BT-Drs. 12/1093 v. 29.8.1991
[7]   „Ein absolutes Verwendungsverbot kommt trotz des rechtswidrigen Charakters dieser Unterlagen jedoch nicht in Betracht, weil es nicht angeht, daß die Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, die diese rechtswidrigen Unterlagen angelegt haben, sich zu ihrem Schutze auf diese Rechtswidrigkeit berufen können … Außerdem müssen diese Unterlagen auch sonst als Beweismittel zur Verfolgung und Verhütung besonders schwerer Straftaten nutzbar sein.“ (ebd.)
[8]   BT-Drs. 12/1540 v. 12.11.1991
[9]   BT-Prot. 12/41 v. 19.9.1991: zu Protokoll gegebene Rede v. CDU-MdB Hartmut Büttner
[10]  Anfrage über die IFG-Plattform fragdenstaat.de v. 4.10.2012, https://fragdenstaat.de/
anfrage/weitergabe-von-datenakten-an-andere-behorden/
[11]  Betreffkürzel: Ermittlungsverfahren (EV), Ermittlungsverfahren Nachrichtendienste (EV-NV) und Ersuchen des Suchdienstes des DRK (EV/DRK)
[12]  Nach Fertigstellung des Artikels hat der BStU noch weitere Informationsanfragen zu den Diensten nachgeliefert, so dass die in der Tabelle angegebenen Zahlen bis 2008 nur als untere Grenze einzustufen sind.