Geheime dürfen weiter schnüffeln

Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen wurden am 5. November 2015 einzelne Regelungen des „Terrorismusbekämpfungsgesetzes“ von 2002 mit Wirkung vom 1. Februar 2016 um weitere fünf Jahre verlängert.[1] Verfassungsschutz, Militärischer Abschirmdienst und Bundesnachrichtendienst dürfen nun weiterhin u.a. Kontodaten, Flugbuchungen, Verkehrs- und Bestandsdaten bei Telekommunikations- und Telemediendiensten abfragen und so genannte IMSI-Catcher einsetzen. Mit der Regelung werden auch Übermittlungspflichten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und der Ausländerbehörden an den Verfassungsschutz verlängert. Auch darf der Verfassungsschutz weiterhin Personen zur verdeckten Fahndung im Schengener Informationssystem ausschreiben. Diese Befugnis wurde 2007 mit dem „Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz“ eingeführt.

Neu geregelt wurde der Einsatz nicht sicherheitsüberprüfter Personen in sicherheitsempfindlichen Bereichen. Sie dürfen dort zukünftig statt einem Tag bis zu vier Wochen unter Aufsicht tätig sein. Das betrifft beispielsweise Handwerker, die kleinere Reparaturen in Kasernen vornehmen. Zudem erhalten die Geheimdienste die Möglichkeit, Auskünfte aus Grundbüchern zu verlangen, ohne dass dies den betroffenen Eigentümern mitgeteilt wird. Diese Befugnisse bräuchten die Dienste für „Strukturermittlungen“ in der rechtsextremen und der islamistischen Szene, so die Koalitionsvertreter in der Bundestagsdebatte. Die Opposition kritisierte den Gesetzentwurf. Die zugrundeliegende Evaluation der Regelungen, deren Befristung bereits 2007 und 2011 verlängert wurde, habe nicht überzeugend die Verhältnismäßigkeit der Befugnisse zeigen können. Notwendig sei neben einer Betrachtung einzelner Befugnisse eine Überwachungsgesamtrechnung, um das tatsächliche Ausmaß von Überwachung richtig erfassen zu können. Vertreter des Bundesinnenministeriums hatten diese Forderung im Bundestags-Innenausschuss als „nicht operationalisierbar“ zurückgewiesen.

[1]      BT-Plenarprot. 18/133 v. 5.11.2015, S. 12946-12952; BT-Drs. 18/5924 v. 7.9.2015