Die mangelnde staatliche Aufklärung illegitimer Polizeigewalt

Von Louisa Zech

Zum aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Urt. v. 09.11.2017, Az. 47274/15)

Am 9. November 2017 verurteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Bundesrepublik Deutschland zu einer Entschädigung von zwei Fußballfans in Höhe von 2.000€. Ingo Hentschel und Matthias Stark nahmen zehn Jahre zuvor als Zuschauer an einem Fußballspiel des FC Bayern München II und des TSV 1860 München im Grünwalder Stadion teil. Grundlos soll es hierbei zu Übergriffen der diensthabenden Polizist*innen auf die Zuschauer gekommen sein, wobei einem der Kläger Pfefferspray aus nächster Distanz in die Augen gesprüht wurde und der andere Kopfverletzungen durch einen Schlag mit dem Schlagstock erlitt.

Ermittlungen durch die Münchener Staatsanwaltschaft – die anfänglich auch von einer nicht legitimen Gewaltanwendung durch die Polizei ausging – wurden mangels Identifizierbarkeit und damit verbundener Zuordnung konkreter strafrechtlich relevanter Handlungen zu individuellen Polizist*innen eingestellt. Später wurden die Ermittlungen erneut aufgenommen und wiederum mit der Begründung eingestellt, dass die Gewaltanwendung durch die Polizei zur „Abwehr aggressiver Fans“ gerechtfertigt gewesen sei. Tatsächlich verliefen die Ermittlungen im Fall Hentschel und Stark sehr lückenhaft. So wurde zwar existierendes Videomaterial ausgewertet, allerdings waren einige Sequenzen zuvor gelöscht und nicht alle am Einsatz beteiligten Beamt*innen auch vernommen worden. Beschwerden vor deutschen Gerichten waren nicht erfolgreich; das Bundesverfassungsgericht nahm die Sache nicht zur Entscheidung an, da das Vorgehen der Ermittlungsbehörden weder willkürlich noch anderweitig aus verfassungsrechtlicher Sicht zu beanstanden war.

Derartige Fälle und die mangelnde Aufarbeitung durch die Strafjustiz stellen in Deutschland keine Seltenheit dar. Insbesondere vor dem Hintergrund der ermittlerfreundlichen Haltung des Bundesverfassungsgerichts zeigt sich die Brisanz des aktuellen EGMR-Urteil.

Verstoß gegen Art. 3 EMRK

Der EGMR stellte einstimmig einen Verstoß gegen das Verbot der Folter und unmenschlicher Erniedrigung gem. Art. 3 Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) fest. Zwar habe nicht mehr aufgeklärt werden können, ob es sich um Fälle illegitimer Polizeigewalt handelte und ob die erlittenen Verletzungen überhaupt kausal aus den polizeilichen Übergriffen hervorgingen. Das Gericht stellte aber einen Verstoß gegen das Folterverbot in verfahrensrechtlicher Hinsicht fest, da keine effektiven Ermittlungen zur hinreichenden Aufklärung des Sachverhalts durchgeführt wurden und verweist dabei auf das lückenhafte Videomaterial sowie auf das Versäumnis, alle beteiligten Beamt*innen zu vernehmen. Politisch relevant an der Entscheidung ist insbesondere die Feststellung des Gerichts, dass gerade auf Grund der fehlenden Kennzeichnung der Polizist*innen besondere Maßstäbe und eine äußerste Genauigkeit an die Ermittlungen angelegt hätten werden müssen.

Fehlende Kennzeichnungspflicht

In Deutschland besteht eine Kennzeichnungspflicht der Polizei bekanntlich nur in den wenigsten Bundesländern, in NRW wurde sie sogar nachträglich von der neuen Landesregierung wieder abgeschafft. Insbesondere die Polizeigewerkschaften wehren sich vehement gegen eine solche Pflicht und beklagen eine angeblich bestehende Kultur des Misstrauens gegenüber der Institution Polizei. Die fehlende Kennzeichnungspflicht macht aber Ermittlungen in Fällen von Polizeigewalt äußerst schwierig: nicht nur ist durch die Uniformierung eine Individualisierung einzelner Personen problematisch, auch ist gerade die Bereitschaftspolizei in derartigen Situationen behelmt und maskiert und eine Gesichtserkennung und nachträgliche Identifizierung daher nahezu unmöglich. Auf diese Problematik weist der EGMR in seinem Urteil auch ausdrücklich hin, unterlässt es dann aber eine Kennzeichnungspflicht der Polizei verbindlich zu fordern. Vielmehr beschränkt es sich darauf festzustellen, dass bei Fehlen einer solchen Kennzeichnung die angestellten Ermittlungen von besonderer Bedeutung seien und alle notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhaltes ergriffen werden müssen. Insofern sind die Wertungen sicherlich positiv zu bewerten, auch wenn der EGMR die konsequenten Schlüsse leider nicht zu ziehen bereit ist.

Unabhängige Ermittlungen

Zentrales Versäumnis des Urteils ist aber nicht die fehlende Einforderung einer Kennzeichnungspflicht: Aufgeworfen wurde die Frage, welche Stellen eigentlich für die Ermittlungen in Fällen von Polizeigewalt zuständig sind. Im besagten Fall wurden die Ermittlungen von derselben Polizeibehörde übernommen, der auch die verdächtigten Polizist*innen angehörten. Das Gericht stellte diesbezüglich fest, dass es zwar grundsätzlich unabhängige und nicht verbundene ermittelnde Stellen als wünschenswert erachtet, die ermittelnden Beamt*innen seien aber keine direkten Kollegen der verdächtigten Polizist*innen gewesen und es habe keine unmittelbare hierarchische, institutionelle oder praktische Verbindung zwischen der Ermittlungsbehörde und dem USK bestanden (Rn. 85). Zudem sei die betreffende Abteilung auf derartige Fälle spezialisiert gewesen und die Ermittlungen hätten unter der Aufsicht der Münchner Staatsanwaltschaft gestanden, weshalb die Tatsache, dass die Ermittlungen durch die gleiche Behörde erfolgten allein nicht deren Ineffektivität und Unzuverlässigkeit begründen würde. Bemerkenswert ist insofern das Sondervotum des Richters Latif Hüseynov, der die fehlende Unabhängigkeit der ermittelnden Behörde feststellt und sich dabei ausdrücklich auf die Kritik verschiedener (internationaler) Institutionen bezieht, die seit Jahren unabhängige Stellen für die Ermittlungen gegen Polizeibeamte in Deutschland fordern. Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der ermittelnden Beamt*innen seien auch nach der bisherigen Rechtsprechung des EGMR bereits dann geboten, wenn die Ermittelnden dem gleichen Ministerium unterstehen, wie die Beschuldigten.

Das Sondervotum trifft tatsächlich eine zentrale Problematik: Dass die Münchner Staatsanwaltschaft „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ war, begründet schwerlich die Unabhängigkeit der Ermittlungen, denn in der Praxis führen Polizeibeamt*innen die Ermittlungen zumeist selbstständig. Zudem zeichnen Staatsanwaltschaften sich insgesamt durch eine enge institutionelle Nähe zu Polizeibehörden aus, da sie doch immer auf deren Ermittlungsarbeit, auf ihre Hilfe und Kooperationsbereitschaft angewiesen sind.[1] Um effektive Ermittlungen gegen Polizeibeamt*innen zu ermöglichen, müssen endlich unabhängige Kommissionen eingerichtet werden, die sich nicht in dem Interessenkonflikt befinden gegen ihre eigenen Kolleg*innen ermitteln zu müssen.[2]

Verspätetes Vorbringen

Eine weitere Problematik derartiger Ermittlungen kommt im Urteil nur im Rahmen der Feststellungen zum ursprünglichen Geschehen vor: Die späte Strafanzeige durch die Betroffenen. Für die Entscheidungsgründe des EGMR mag dieser Umstand kaum eine Rolle gespielt haben, allerdings erschwerte auch dies die effektive Aufklärung der Geschehnisse vom 9. Dezember 2007, da die Kausalität der Verletzungen nicht mehr festgestellt werden konnte. Eine zeitnahe Anzeige gegen Polizeibeamt*innen ist aber äußerst problematisch und erfolgt aus guten Gründen nur selten. Nicht nur ist das Vertrauen der Geschädigten in die Polizeibehörden oftmals nachhaltig geschädigt. Auch die äußerst niedrigen Verurteilungsquoten bei polizeiintern geführten Ermittlungen schrecken potentielle Anzeigenerstatter*innen ab. Vor allem aber ist immer mit einer Gegenanzeige wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamt*innen und/oder Körperverletzungsdelikten zu rechnen. Bei der zumeist zu erwartenden Einstellung des Verfahrens oder einem gerichtlichen Freispruch der Beamt*innen droht zudem eine Anzeige und Verurteilung wegen falscher Verdächtigung oder Vortäuschen einer Straftat.[3] Rechtsanwält*innen raten daher oftmals vom Stellen derartiger Anzeige ab. Tatsächlich unabhängige Ermittlungen bedürfen daher auch unabhängiger Beschwerdestellen, die entsprechende Anzeigen aufnehmen können und unabhängig von der Staatsanwaltschaft eigene Ermittlungen einleiten können.

Fazit

Insgesamt ist das aktuelle Urteil des EGMR ein kleiner, aber nicht unbedeutender Erfolg in der Auseinandersetzung um die Möglichkeiten der Aufklärung von illegitimer Polizeigewalt. Zwar ist es im Umfang nicht weitgehend genug und klammert wesentliche Aspekte, die zu einer effektiven Aufklärung beitragen könnten, aus. Aber es liefert gewichtige Argumente für die Kennzeichnungspflicht von Polizist*innen und unabhängige Ermittlungs- und Beschwerdestellen und hat eindrücklich festgestellt, dass Ermittlungen bei Polizeigewalt wie sie in Deutschland üblich sind, gegen grundlegende Menschenrechte verstoßen.

[1] Siehe hierzu ausführlicher: Singelnstein, Tobias 2010, Polizisten vor Gericht. Strafverfahren wegen Körperverletzung im Amt, in: Bürgerrechte & Polizei/cilip Nr. 95, S. 55-62.
[2] So etwa gefordert von Amnesty International http://amnesty-polizei.de/wp-content/uploads/2009/01/bericht_2004.pdf (aufgerufen 17.November 2017); einen Überblick zu Polizeibeschwerdestellen liefert ein Policy Paper des Deutschen Instituts für Menschenrechte: „Unabhängige Polizeibeschwerdestellen. Eckpunkte für ihre Ausgestaltung“ (2014).
[3] Singelnstein, Tobias 2013, Körperverletzung im Amt durch Polizisten und die Erledigungspraxis der Staatsanwaltschaften – aus empirischer und strafprozessualer Sicht; in: Neue Kriminalpolitik 25(4), S. 15-27.

Beitragsbild: Ampfinger, Sechzger Panorama Presse, CC BY-SA 3.0

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