Tornadoflug über G8-Protestcamp rechtswidrig

Recht zu bekommen ist deutlich schwieriger als Recht zu haben. Im Fall des Überflugs über das Protestcamp gegen den G8-Gipfel in Heiligendamm mit einem Tornadojet der Bundeswehr lagen 14 Jahre zwischen dem Einsatz und der Feststellung durch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Mecklenburg-Vorpommern, dass dieser rechtswidrig war.[1] Am 5. Juni 2007 überflog der Tornadojet das Protestcamp in einer Höhe von lediglich 150m bzw. 114m. Die Bundeswehr handelte damit in „Amtshilfe“ für die Landespolizei, um Fotos vom Camp zu machen. Seitens der Behörde hieß es, man habe nach Erddepots für Werkzeuge Ausschau gehalten. Einzelpersonen seien auf den Fotos nicht identifizierbar.

Geklagt hatten mehrere Personen, unter ihnen Jan Philipp Albrecht und Paula Riester, die damaligen Sprecher*innen der Grünen Jugend. Ihre Klage wurde zunächst vom VG Schwerin abgewiesen, das in dem Überflug keine Verletzung der Versammlungsfreiheit erkennen wollte. Bereits 2017 hatte das Bundesverwaltungsgericht jedoch geurteilt, dass der „show of force“ durch den Bundeswehrjet einen faktischen Eingriff in die Versammlungsfreiheit darstelle, der Teilnehmer*innen wegen des Überraschungseffektes, der extremen Lärmentfaltung und des angsteinflößenden Anblicks einschüchtern könne. Dem OVG oblag danach nur noch die Aufgabe, festzustellen, ob ein solcher Einsatz durch eine Gefahrenlage gerechtfertigt war, was das Gericht – wenig überraschend – verneinte.

Die in dieser Sache klare Entscheidung, die eine staatliche Machdemonstration gegenüber Demonstrant*innen für rechtswidrig erklärt, darf aber nicht über die prekäre rechtliche Situation von Protestcamps hinwegtäuschen. Denn Protestinfrastrukturen wie Pavillons oder Zelte werden von Gerichten regelmäßig als nicht von der Versammlungsfreiheit geschützt angesehen, sofern sie nicht im engen Bezug zur Meinungskundgabe stehen. Dabei gebietet das hohe Gut der Versammlungsfreiheit, dass im Zweifel auch Campinfrastrukturen vom Grundrechtschutz umfasst sein müssen, wenn ein Zusammenhang mit dem Versammlungszweck besteht.

[1]      OVG Mecklenburg-Vorpommern: Urteil v. 8.9.2021, Az. 1 L 9/12 und 1 L 13/12

Beitragsbild: Luftwaffe.

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