von Otto Diederichs
Da Auskünfte und Einsichten aus bzw. in Akten von deutschen Behörden im allgemeinen schon außerordentlich schwer zu erhalten sind – bis hin zur faktischen Unmöglichkeit, ist es um so erstaunlicher, daß ein solches Recht auch bei den Sicherheitsbehörden besteht. Dennoch ist die Aktenauskunft für Betroffene (und zwar nur für Betroffene) in sämtlichen Polizeigesetzen der Länder und in fast allen Verfassungsschutzgesetzen verankert. Interessant wird somit die Frage, unter welchen Voraussetzungen Aktenauskunft gewährt wird und in welchem Umfange die BürgerInnen von diesem Recht Gebrauch machen.
Im März 1980 teilte der seinerzeitige parlamentarische Staatssekretär im Bundesinnenministerium Andreas von Schoeler (damals FDP) dem Innenausschuß des Bundestages mit, im Sommer des Jahres sollten neue ‚Richtlinien für die Errichtung und Führung von Dateien über personenbezogene Daten beim Bundeskriminalamt‘ (Dateirichtlinien) in Kraft treten. Darin werde erstmalig auch ein Auskunftsanspruch für die BürgerInnen geregelt. Wesentliche Schwierigkeiten beim Abstimmungsprozeß mit den Ländern (als den Datenlieferanten) seien nicht zu befürchten. „Künftig wird grundsätzlich Auskunft erteilt – bis auf begrenzte Ausnahmen“, so von Schoeler. (1) Der für das Bundeskriminalamt (BKA) zuständige Ministerialrat Kurt Fritz schätzte die polizeilichen Dateien, die künftig auskunftsfähig sein würden, gar auf 80%. (2) Bereits im zweiten Halbjahr 1980 verlangten daraufhin 370 BürgerInnen Auskunft darüber, ob beim BKA Daten über sie gespeichert seien. Im Vorgriff auf die zu erwartende neue Regelung teilte das BKA daraufhin 240 Personen mit, daß keine Erkenntnisse über sie vorhanden seien, 100 erhielten die Mitteilung, daß über sie Informationen vorhanden seien und in 30 Fällen wurde die Auskunft verweigert. (3) Im Frühjahr 1981 traten die Dateirichtlinien schließlich in Kraft – und parallel dazu ebenfalls die bundeseinheitlich geltenden ‚Richtlinien für die Führung kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen‘, kurz ‚KpS-Richtlinien‘, die ebenfalls eine Auskunftsregelung für Betroffene enthielten. (4) Auskünfte bei Sicherheitsbehörden – Viele Vorbehalte und kaum genutzt weiterlesen