Europäische Union
Der Rat
(verabschiedet am 21.6.95)
(…)
I. Die in dieser Entschließung vorgesehenen Garantien finden Anwendung auf die Prüfung von Asylanträgen im Sinne von Artikel 3 des Dubliner Übereinkommens mit Ausnahme der Verfahren zur Bestimmung des nach dem genannten Übereinkommen zuständigen Mitgliedstaates. Die für diese Verfahren anwendbaren Garantien werden von dem Exekutivausschuß des Dubliner Übereinkommens bestimmt.
II. Allgemeine Grundsätze für gerechte und effiziente Asylverfahren
1. Die Asylverfahren werden unter voller Einhaltung des Genfer Abkommens von 1951 und des New Yorker Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie der sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen betreffend Flüchtlinge und Menschenrechte durchgeführt. Insbesondere werden bei den Verfahren Artikel 1 des Abkommens von 1951 betreffend die Definition des Begriffs „Flüchtling“, Artikel 33 betreffend den Grundsatz der „Nichtzurückweisung“ und Artikel 35 betreffend die Zusammenarbeit mit dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge insbesondere im Hinblick darauf, ihm die Überwachung der Durchführung des Abkommens zu erleichtern, in vollem Umfang eingehalten. Entschließung über Mindestgarantien für Asylverfahren weiterlesen