von akj-berlin
Im Oktober 2012 erklärte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz die „anlasslose Kontrolle“ eines Studenten durch die Bundespolizei für rechtswidrig, weil dessen Hautfarbe ausschlaggebendes Kriterium gewesen sei. Seitdem kommt endlich auch das Diskriminierungsverbot von Art. 3 Abs. 3 GG in der Polizeiarbeit zur Geltung. Die Frage ist jedoch, wie die Polizei die in vielen Bundes- und Landesgesetzen enthaltenen aufenthaltsrechtlichen Kontrollbefugnisse wahrnehmen soll, ohne dabei nach zugeschriebenen Merkmalen rassistisch zu rastern. Wer ein Ende des Racial Profiling will, kommt daher nicht um die Forderung nach der Abschaffung der Sondergesetzgebung für Nichtdeutsche herum.
Das Verhältnis zwischen Menschen mit Migrationshintergrund und PolizistInnen ist nicht nur aufgrund rassistischer Übergriffe belastet.[1] Insbesondere im Zusammenhang mit Personenkontrollen genügt es schon, dass die Polizei von ihren Befugnissen in einem Umfang Gebrauch macht, der zwar rechtlich zulässig ist, aber doch gegenüber der weißen „biodeutschen“ Mehrheitsgesellschaft üblicherweise nicht für notwendig erachtet wird.[2] Solche diskriminierenden Vorgänge gehören nicht allein deshalb zur Lebenswirklichkeit vieler Menschen, weil die BeamtInnen aus bewusst oder unbewusst rassistischer Motivation heraus handeln. Die gesetzliche Diskriminierungsfalle: Diskriminierende Kontrollen und Aufenthaltsgesetzgebung weiterlesen