Eric Töpfer
Der Zoll ist nicht nur Finanzverwaltung, sondern auch Polizei des Bundes. Entsprechend spielt er eine zentrale Rolle im Feld der Inneren Sicherheit. Gleichwohl steht er im Schatten von Polizei und Diensten, und die bürgerrechtliche Kritik interessiert sich nur selten für seine Aktivitäten. Der Artikel gibt einen einleitenden Überblick in die vielfältigen Aufgaben, Befugnisse und die Organisation der Zollverwaltung und zeichnet nach, wie sich diese im Lauf der Zeit gewandelt haben.
Der Zoll: Etwa 40.000 Mitarbeiter*innen zwischen Finanzverwaltung und Vollzugsdienst.[1] Zuständig sind sie laut Abgabenordnung (AO) für die Erhebung von Zöllen und Bundessteuern sowie nach § 1 Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) für die zollamtliche Überwachung des grenzüberschreitenden Waren- und Bargeldverkehrs, für die Bekämpfung von Geldwäsche und sonstige durch andere Vorschriften übertragene Aufgaben. Zu nennen ist hier insbesondere die Bekämpfung von informeller Arbeit und illegaler Beschäftigung nach § 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG). Was macht und darf der Zoll? – Eine Einleitung weiterlesen →
Der Ausbau des Zollkriminalamtes (ZKA) Anfang der 90er Jahre rückte die Zollverwaltungen nur kurzfristig ins Rampenlicht der öffentlichen Diskussion. Der Zollfahndungsdienst wird allenfalls als kleiner Bruder der Polizei wahrgenommen, seine Befugnisse und Methoden – und die daraus resultierenden Gefahren für die Bürgerrechte – werden selbst von PolizeikritikerInnen kaum zur Kenntnis genommen. Kein Wunder also, daß auch die europäische Zusammenarbeit der Zollbehörden im Hintergrund bleibt.
Ebenso wie der britische gehört der deutsche Zoll zu den starken Zolldiensten in der EU. Er verfügt nicht nur über Befugnisse der Warenabfertigung und Kontrolle an der Grenze und im grenznahen Raum, sondern besitzt mit seinem Zollfahndungsdienst darüber hinaus alle strafprozessualen Ermittlungsbefugnisse, die auch der Polizei zukommen – von der Durchsuchung bis zur Telefonüberwachung und verdeckten Ermittlung. Zuständig ist der Zoll für alle Ein- und Ausfuhrdelikte – vom „gewöhnlichen“ Bannbruch, d.h. der Hinterziehung von Zollabgaben, über den Handel mit kontrollierten oder verbotenen Waren (Drogen, Waffen, Nuklearmaterial, Sondermüll) bis hin zur Geldwäsche. Zollkooperation in Europa – Informationssysteme und verdeckte Ermittlungen weiterlesen →
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