EUROPOL-ÜBEREINKOMMEN

ÜBEREINKOMMEN AUFGRUND VON ARTIKEL K.3 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION ÜBER DIE ERRICHTUNG EINES EUROPÄISCHEN POLIZEIAMTS (EUROPOL-ÜBEREINKOMMEN)

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dieses Übereinkommens, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind –

UNTER BEZUGNAHME auf den Rechtsakt des Rates vom …..

IN DEM BEWUSSTSEIN der dringenden Probleme, die sich aus dem Terrorismus, dem illegalen Drogenhandel und sonstigen schwerwiegenden Formen der internationalen Kriminalität ergeben,

IM HINBLICK DARAUF, daß Fortschritte bei der Solidarität und der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erforderlich sind; hierzu bedarf es insbesondere einer Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten,

IN DER ERWÄGUNG, daß die entsprechenden Fortschritte es ermöglichen sollen, den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung weiter zu verbessern,

IN ANBETRACHT DESSEN, daß in dem Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol) vereinbart worden ist,

IN KENNTNIS des Beschlusses des Europäischen Rates vom 29. Oktober 1993, nach dem Europol in den Niederlanden eingerichtet wird und seinen Sitz in Den Haag erhält,

EINGEDENK des gemeinsamen Ziels, eine Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit im Bereich des Terrorismus, des illegalen Drogenhandels und sonstiger schwerwiegender Formen der internationalen Kriminalität durch einen ständigen, zuverlässigen und intensiven Informationsaustausch zwischen Europol und den nationalen Stellen der Mitgliedstaaten herbeizuführen,

DAVON AUSGEHEND, daß die in diesem Übereinkommen festgelegten Formen der Zusammenarbeit andere Formen der zwei- oder mehrseitigen Zusammenarbeit nicht berühren dürfen,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß dem Schutz der Rechte des einzelnen, insbesondere dem Schutz personenbezogener Daten, auch im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit besondere Aufmerksamkeit zuteil werden muß,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Tätigkeit von Europol nach diesem Übereinkommen die Befugnisse der Europäischen Gemeinschaften unberührt läßt, und in der Erwägung, daß Europol und die Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der Europäischen Union ein gemeinsames Interesse daran haben, Formen der Zusammenarbeit einzurichten, die beiden eine möglichst wirkungsvolle Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben ermöglichen –

HABEN SICH auf die nachstehenden Bestimmungen GEEINIGT:

INHALT:

Titel 1 Errichtung und Aufgabenbeschreibung

Artikel 1 Errichtung

Artikel 2 Ziele

Artikel 3 Aufgaben

Artikel 4 Nationale Stellen

Artikel 5 Verbindungsbeamte

Artikel 6 Automatisierte Informationssammlungen

Titel II Informationssystem

Artikel 7 Errichtung des Informationssystems

Artikel 8 Inhalt des Informationssystems

Artikel 9 Berechtigung zum Zugriff auf das Informationssystem

Titel III Arbeitsdateien zu Analysezwecken

Artikel 10 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten

Artikel 11 Indexsystem

Artikel 12 Errichtungsanordnung

Titel IV Gemeinsame Bestimmungen zur Informationsverarbeitung

Artikel 13 Unterrichtungspflicht

Artikel 14 Datenschutzstandard

Artikel 15 Datenschutzrechtliche Verantwortung

Artikel 16 Protokollierungsregelung

Artikel 17 Verwendungsregelung

Artikel 18 Datenübermittlung an Drittstaaten und Drittstellen

Artikel 19 Auskunftsanspruch

Artikel 20 Berichtigung und Löschung von Daten

Artikel 21 Speicherungs- und Löschungsfristen für Dateien

Artikel 22 Berichtigung und Aufbewahrung von Daten in Akten

Artikel 23 Nationale Kontrollinstanz

Artikel 24 Gemeinsame Kontrollinstanz

Artikel 25 Datensicherheit

Titel V Rechtsstatus, Organisation und Finanzbestimmungen

Artikel 26 Rechtsfähigkeit

Artikel 27 Organe von Europol

Artikel 28 Verwaltungsrat

Artikel 29 Direktor

Artikel 30 Personal

Artikel 31 Geheimhaltung

Artikel 32 Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung

Artikel 33 Sprachen

Artikel 34 Unterrichtung des Europäischen Parlaments

Artikel 35 Haushalt

Artikel 36 Rechnungsprüfung

Artikel 37 Sitzabkommen

Titel VI Haftung und Rechtsschutz

Artikel 38 Haftung wegen unzulässiger oder unrichtiger Datenverarbeitung

Artikel 39 Sonstige Haftung

Artikel 40 Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 41 Vorrechte und Immunitäten

Titel VII Schlußbestimmungen

Artikel 42 Beziehungen zu Drittstaaten und Drittstellen

Artikel 43 Änderung des Übereinkommens

Artikel 44 Vorbehalte

Artikel 45 Inkrafttreten

Artikel 46 Beitritt neuer Mitgliedstaaten

Artikel 47 Verwahrer

Anhang Erklärungen betreffend Artikel 2

TITEL I

ERRICHTUNG UND AUFGABENBESCHREIBUNG

ARTIKEL 1

ERRICHTUNG

(1) Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nachstehend als Mitgliedstaaten bezeichnet, errichten mit diesem Übereinkommen ein Europäisches Polizeiamt, nachstehend Europol genannt.

(2) Europol ist in jedem Mitgliedstaat mit einer einzigen nationalen Stelle verbunden, die nach Artikel 4 eingerichtet oder bezeichnet wird.

ARTIKEL 2

ZIELE

(1) Europol hat das Ziel, im Rahmen der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten nach Artikel K.1 Nummer 9 des Vertrags über die Europäische Union durch die in diesem Übereinkommen genannten Maßnahmen die Leistungsfähigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und ihre Zusammenarbeit zu verbessern im Hinblick auf die Verhütung und die Bekämpfung des Terrorismus, des illegalen Drogenhandels und sonstiger schwerwiegender Formen der internationalen Kriminalität, sofern tatsächliche Anhaltspunkte für eine kriminelle Organisationsstruktur vorliegen und von den genannten Kriminalitätsformen zwei oder mehr Mitgliedstaaten in einer Weise betroffen sind, die aufgrund des Umfangs, der Bedeutung und der Folgen der strafbaren Handlungen ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten erfordert.

(2) Um die in Absatz 1 genannten Ziele schrittweise zu erreichen, wird Europol zunächst bei der Verhütung und der Bekämpfung des illegalen Drogenhandels, des illegalen Handels mit nuklearen und radioaktiven Substanzen, der Schleuserkriminalität, des Menschenhandels und der Kraftfahrzeugkriminalität tätig.

Ferner wird sich Europol spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens mit Straftaten befassen, die im Rahmen von terroristischen Handlungen gegen Leben, körperliche Unversehrtheit und persönliche Freiheit sowie gegen Sachen begangen wurden oder begangen werden könnten. Der Rat kann im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union einstimmig beschließen, Europol schon vor Ablauf dieser Frist mit diesen terroristischen Handlungen zu befassen.

Der Rat kann im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union einstimmig beschließen, daß Europol beauftragt wird, sich mit weiteren der im Anhang zu diesem Übereinkommen aufgeführten Formen der Kriminalität oder spezifischen Ausprägungen dieser Kriminalitätsformen zu befassen. Vor seiner Beschlußfassung beauftragt der Rat den Verwaltungsrat, seine Entscheidung vorzubereiten und dabei insbesondere auch die haushaltsmäßigen und personellen Auswirkungen für Europol darzustellen.

(3) Die Zuständigkeit von Europol für eine bestimmte Form der Kriminalität oder für spezifische Ausprägungen einer Kriminalitätsform umfaßt auch

1. die mit diesen Kriminalitätsformen oder ihren spezifischen Ausprägungen verbundene Geldwäsche,

2. die damit in Zusammenhang stehenden Straftaten.

Als im Zusammenhang stehende Straftaten, die nach Maßgabe der Artikel 8 und 10 zu berücksichtigen sind, gelten:

– Straftaten, mit denen die Mittel beschafft werden, um die in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Straftaten zu begehen;

– Straftaten, die begangen werden, um die Durchführung der in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Straftaten zu erleichtern oder zu vollenden;

– Straftaten, durch die sichergestellt werden soll, daß die in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Straftaten ungesühnt bleiben.

(4) Zuständige Behörden im Sinne dieses Übereinkommens sind alle in den Mitgliedstaaten bestehenden öffentlichen Stellen, soweit sie nach nationalem Recht für die Verhütung und die Bekämpfung von Straftaten zuständig sind.

(5) Illegaler Drogenhandel im Sinne der Absätze 1 und 2 sind die Straftaten, die in Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen und den dieses Übereinkommen ändernden oder ersetzenden Bestimmungen aufgeführt sind.

ARTIKEL 3

AUFGABEN

(1) Europol hat im Rahmen seiner Ziele nach Artikel 2 Absatz 1 vorrangig die Aufgabe,

1. den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern,

2. Informationen und Erkenntnisse zu sammeln, zusammenzustellen und zu analysieren,

3. über die in Artikel 4 genannten nationalen Stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge von Straftaten unverzüglich zu unterrichten,

4. Ermittlungen in den Mitgliedstaaten durch die Übermittlung aller sachdienlichen Informationen an die nationalen Stellen zu unterstützen,

5. automatisierte Informationssammlungen zu unterhalten, die Daten nach den Artikeln 8, 10 und 11 enthalten.

(2) Um über die nationalen Stellen die Zusammenarbeit und die Leistungsfähigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der Ziele nach Artikel 2 Absatz 1 zu verbessern, hat Europol darüber hinaus folgende weitere Aufgaben:

1. die Spezialkenntnisse, die im Rahmen der Ermittlungstätigkeit von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verwendet werden, zu vertiefen und Beratung bei den Ermittlungen anzubieten,

2. strategische Erkenntnisse zu übermitteln, um einen wirksamen und rationellen Einsatz der auf nationaler Ebene für operative Aufgaben vorhandenen Ressourcen zu erleichtern und zu fördern,

3. Gesamtberichte über den Stand der Arbeit auszuarbeiten.

(3) Darüber hinaus kann Europol im Rahmen seiner Ziele nach Artikel 2 Absatz 1 nach Maßgabe seiner personellen und haushaltsmäßigen Möglichkeiten und innerhalb der vom Verwaltungsrat gesetzten Grenzen die Mitgliedstaaten durch Beratung und Forschung auf folgenden Gebieten unterstützen:

1. Fortbildung der Bediensteten der zuständigen Behörden,

2. Organisation und materielle Ausstattung dieser Behörden,

3. Methoden zur Verhütung von Straftaten.

4. kriminaltechnische und kriminalwissenschaftliche Methoden sowie Ermittlungsmethoden.

ARTIKEL 4

NATIONALE STELLEN

(1) Jeder Mitgliedstaat errichtet oder bezeichnet eine nationale Stelle, die mit der Wahrnehmung der in diesem Artikel aufgezählten Aufgaben betraut wird.

(2) Die nationale Stelle ist die einzige Verbindungsstelle zwischen Europol und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Die Beziehungen zwischen der nationalen Stelle und den zuständigen Behörden unterliegen dem jeweiligen nationalen Recht, insbesondere dessen verfassungsrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Erfüllung der Aufgaben durch die nationale Stelle zu gewährleisten und insbesondere für den Zugriff dieser Stelle auf die entsprechenden nationalen Daten zu sorgen.

(4) Aufgabe der nationalen Stelle ist es,

1. Europol aus eigener Initiative Informationen und Erkenntnisse zu liefern, die für die Durchführung von dessen Aufgaben erforderlich sind,

2. die Informations-, Erkenntnis- und Beratungsanfragen von Europol zu beantworten,

3. die Informationen und Erkenntnisse auf dem neuesten Stand zu halten,

4. Informationen und Erkenntnisse nach Maßgabe des nationalen Rechts für die zuständigen Behörden auszuwerten und an sie weiterzuleiten,

5. an Europol Beratungs-, Informations-, Erkenntnis- und Analyseanfragen zu richten,

6. Informationen für die Speicherung in den automatisierten Informationssammlungen an Europol zu übermitteln,

7. für die Rechtmäßigkeit jedes Informationsaustauschs zwischen Europol und ihr selbst Sorge zu tragen.

(5) Eine nationale Stelle ist unbeschadet der Ausübung der den Mitgliedstaaten obliegenden Verantwortung im Sinne des Artikels K.2 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union im Einzelfall nicht verpflichtet, die in Absatz 4 Nummern 1, 2 und 6 sowie in den Artikeln 8 und 10 genannten Informationen und Erkenntnisse zu übermitteln, wenn die Übermittlung

1. wesentliche nationale Sicherheitsinteressen schädigen würde,

2. den Erfolg laufender Ermittlungen oder die Sicherheit einer Person gefährden würde oder

3. Informationen betrifft, die von den Nachrichtendiensten oder aus spezifischen nachrichtendienstlichen Tätigkeiten stammen und die innere Sicherheit betreffen.

(6) Die Kosten der nationalen Stellen für die Kommunikation mit Europol sind nationale Kosten und werden, mit Ausnahme der Kosten für die Verbindung, Europol nicht zugerechnet.

(7) Die Leiter der nationalen Stellen treten bei Bedarf zusammen, um Europol mit ihrem Rat zu unterstützen.

ARTIKEL 5

VERBINDUNGSBEAMTE

(1) Jede nationale Stelle entsendet mindestens einen Verbindungsbeamten zu Europol. Die Zahl der Verbindungsbeamten, die von den Mitgliedstaaten zu Europol entsandt werden können, wird durch einen einstimmigen Beschluß des Verwaltungsrates festgelegt; dieser Beschluß kann jederzeit vom Verwaltungsrat einstimmig abgeändert werden. Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen dieses Übereinkommens unterliegen die Verbindungsbeamten dem nationalen Recht des entsendenden Mitgliedstaats.

(2) Die Verbindungsbeamten sind von ihrer nationalen Stelle beauftragt, deren Interessen innerhalb Europols im Einklang mit dem nationalen Recht des entsendenden Mitgliedstaats und unter Einhaltung der für den Betrieb von Europol geltenden Bestimmungen zu vertreten.

(3) Vorbehaltlich des Artikels 4 Absätze 4 und 5 unterstützen die Verbindungsbeamten im Rahmen der Ziele nach Artikel 2 Absatz 1 den Informationsaustausch zwischen den sie entsendenden nationalen Stellen und Europol, insbesondere durch

1. Übermittlung von Informationen der entsendenden nationalen Stelle an Europol,

2. Weiterleitung der Informationen von Europol an die entsendende nationale Stelle und

3. Zusammenarbeit mit den Bediensteten von Europol durch Übermittlung von Informationen und Beratung bei der Analyse der den entsendenden Mitgliedstaat betreffenden Informationen.

(4) Gleichzeitig unterstützen die Verbindungsbeamten nach Maßgabe des nationalen Rechts im Rahmen der Ziele nach Artikel 2 Absatz 1 den Austausch von Informationen der nationalen Stellen und die Koordinierung der Maßnahmen, die sich daraus ergeben.

(5) Soweit dies für die Aufgabenerfüllung nach Absatz 3 erforderlich ist, haben die Verbindungsbeamten das Recht zum Abruf aus den verschiedenen Dateien nach Maßgabe der jeweils geltenden Bestimmungen, die in den entsprechenden Artikeln festgelegt sind.

(6) Artikel 25 gilt entsprechend für die Tätigkeit der Verbindungsbeamten

(7) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Übereinkommens werden die Rechte und Pflichten der Verbindungsbeamten gegenüber Europol vom Verwaltungsrat einstimmig festgelegt.

(8) Den Verbindungsbeamten stehen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten gemäß Artikel 41 Absatz 2 zu.

(9) Europol stellt den Mitgliedstaaten für die Tätigkeit der jeweiligen Verbindungsbeamten die notwendigen Räume im Europol-Gebäude unentgeltlich zur Verfügung. Alle weiteren Kosten, die im Zusammenhang mit der Entsendung der Verbindungsbeamten entstehen, werden von den entsendenden Mitgliedstaaten getragen; dies gilt auch für die Kosten der Ausstattung der Verbindungsbeamten, soweit nicht der Verwaltungsrat im Rahmen der Aufstellung des Haushaltsplans von Europol im Einzelfall einstimmig eine abweichende Festlegung empfiehlt.

ARTIKEL 6

AUTOMATISIERTE INFORMATIONSSAMMLUNGEN

(1) Europol unterhält automatisierte Informationssammlungen, die sich zusammensetzen aus

1. dem in Artikel 7 vorgesehenen Informationssystem mit beschränktem und genau festgelegtem Inhalt, das einen schnellen Nachweis über die bei den Mitgliedstaaten und Europol vorhandenen Informationen ermöglicht,

2. den in Artikel 10 vorgesehenen Arbeitsdateien, die für unterschiedliche Dauer zu Zwecken der Analyse errichtet werden und umfassende Informationen enthalten und

3. einem Indexsystem, das nach Maßgabe des Artikels 11 Angaben aus den Analysedateien nach Nummer 2 enthält.

(2) Die von Europol geführten automatisierten Informationssammlungen dürfen auf keinen Fall an andere EDV-Systeme mit Ausnahme des EDV-Systems der nationalen Stellen
angeschlossen werden.

TITEL II

INFORMATIONSSYSTEM

ARTIKEL 7

ERRICHTUNG DES INFORMATIONSSYSTEMS

(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben errichtet und unterhält Europol ein automatisiert geführtes Informationssystem. In das System werden die Daten unmittelbar eingegeben von den Mitgliedstaaten, vertreten durch die nationalen Stellen und die Verbindungsbeamten, unter Beachtung ihrer innerstaatlichen Verfahren, und durch Europol hinsichtlich der Daten, die von Drittstaaten und Drittstellen übermittelt wurden oder aus der Analysetätigkeit hervorgegangen sind; die nationalen Stellen, die Verbindungsbeamten, der Direktor und die stellvertretenden Direktoren sowie die dazu ordnungsgemäß ermächtigten Europol-Bediensteten haben unmittelbaren Zugriff auf die in dem Informationssystem gespeicherten Daten.

Der unmittelbare Zugriff der nationalen Stellen auf das Informationssystem ist im Falle der in Artikel 8 Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Personen auf die Identitätsangaben nach Artikel 8 Absatz 2 beschränkt. Die gesamten Daten werden ihnen auf Antrag über die Verbindungsbeamten für eine bestimmte Ermittlung zugänglich gemacht.

(2) Europol ist

1. zuständig für die Einhaltung der Bestimmungen über die Zusammenarbeit und zur Führung des Informationssystems und

2. verantwortlich für das ordnungsgemäße Funktionieren des Informationssystems in technischer und betrieblicher Hinsicht. Europol trifft insbesondere alle notwendigen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß die in den Artikeln 21 und 25 genannten Maßnahmen in bezug auf das Informationssystem ordnungsgemäß durchgeführt werden.

(3) In den Mitgliedstaaten ist die nationale Stelle für die Kommunikation mit dem Informationssystem verantwortlich. Sie ist insbesondere für die Sicherheitsmaßnahmen nach Artikel 25 in bezug auf die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats genutzten Datenverarbeitungsanlagen, für die Überprüfung nach Artikel 21 und, soweit nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren dieses Mitgliedstaats erforderlich, in sonstiger Hinsicht für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Übereinkommens zuständig.

ARTIKEL 8

INHALT DES INFORMATIONSSYSTEMS

(1) In dem Informationssystem dürfen ausschließlich die für die Erfüllung der Aufgaben von Europol erforderlichen Daten – mit Ausnahme der Daten über die im Zusammenhang stehenden Straftaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 – gespeichert, verändert und genutzt werden. Es handelt sich um die Daten über

1. Personen, die nach Maßgabe des nationalen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats einer Straftat oder der Beteiligung an einer Straftat, für die Europol nach Artikel 2 zuständig ist, verdächtigt werden oder die wegen einer solchen Straftat verurteilt worden sind,

2. Personen, bei denen bestimmte schwerwiegende Tatsachen nach Maßgabe des nationalen Rechts die Annahme rechtfertigen, daß sie Straftaten begehen werden, für die Europol nach Artikel 2 zuständig ist.

(2) Die Daten über Personen nach Absatz 1 dürfen nur folgende Angaben umfassen:

1. Name, Geburtsname, Vornamen, gegebenenfalls Aliasnamen,

2. Geburtsdatum und Geburtsort,

3. Staatsangehörigkeit,

4. Geschlecht,

5. soweit erforderlich, andere zur Identitätsfeststellung geeignete Merkmale, insbesondere objektive und unveränderliche körperliche Merkmale.

(3) Neben den Daten nach Absatz 2 und dem Hinweis auf Europol oder die eingebende nationale Stelle dürfen folgende Angaben über Personen nach Absatz 1 in dem Informationssystem gespeichert, verändert und genutzt werden:

1. Straftaten, Tatvorwürfe, Tatzeiten und Tatorte,

2. Tatmittel, die verwendet wurden oder verwendet werden könnten,

3. die aktenführenden Dienststellen und deren Aktenzeichen,

4. Verdacht der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation,

5. Verurteilungen, soweit sie Straftaten betreffen, die nach Artikel 2 in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallen.

Diese Daten dürfen auch eingegeben werden, soweit sie noch keinen Personenbezug aufweisen. Soweit Europol Daten selbst eingibt, gibt es neben seinem Aktenzeichen auch an, ob die Daten durch Dritte übermittelt wurden oder Ergebnis der eigenen Analysetätigkeit sind.

(4) Zusätzliche Informationen über die in Absatz 1 genannten Personengruppen, über die Europol und die nationalen Stellen verfügen, können allen nationalen Stellen und Europol auf Antrag übermittelt werden. Die nationalen Stellen übermitteln diese Informationen nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts.

Betreffen die zusätzlichen Informationen eine oder mehrere im Zusammenhang stehende Straftaten im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Unterabsatz 2, so werden die im Informationssystem gespeicherten Daten mit einem Hinweis versehen, der darauf aufmerksam macht, daß es im Zusammenhang stehende Straftaten gibt, damit die nationalen Stellen und Europol Informationen über die im Zusammenhang stehenden Straftaten austauschen können.

(5) Wird das Verfahren gegen den Betroffenen endgültig eingestellt oder dieser rechtskräftig freigesprochen, so sind die Daten, die von dieser Entscheidung betroffen sind, zu löschen.

ARTIKEL 9

BERECHTIGUNG ZUM ZUGRIFF AUF DAS INFORMATIONSSYSTEM

(1) Das Recht, unmittelbar Daten in das Informationssystem einzugeben und aus diesem abzurufen, ist den nationalen Stellen, den Verbindungsbeamten, dem Direktor und den stellvertretenden Direktoren sowie den dazu ordnungsgemäß ermächtigten Europol-Bediensteten vorbehalten. Der Abruf von Daten ist zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung im Einzelfall erforderlich ist, und erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren der abrufenden Stelle, sofern dieses Übereinkommen keine weitergehenden Bestimmungen enthält.

(2) Nur die Stelle, die die Daten eingegeben hat, ist befugt, diese zu verändern, zu berichtigen oder zu löschen. Hat eine Stelle Anhaltspunkte dafür, daß Daten nach Artikel 8 Absatz 2 unrichtig sind, oder will sie sie ergänzen, so teilt sie dies umgehend der eingebenden Stelle mit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu prüfen und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu verändern, zu ergänzen, zu berichtigen oder zu löschen. Sind Daten nach Artikel 8 Absatz 3 zu einer Person gespeichert, so kann jede Stelle weitere Daten nach Artikel 8 Absatz 3 ergänzend eingeben. Stehen diese in offenbarem Widerspruch zueinander, so stimmen sich die betroffenen Stellen untereinander ab. Beabsichtigt eine Stelle, die von ihr eingegebenen personenbezogenen Daten nach Artikel 8 Absatz 2 insgesamt zu löschen und haben andere Stellen zu dieser Person Daten nach Artikel 8 Absatz 3 gespeichert, so geht die datenschutzrechtliche Verantwortung nach Artikel 15 Absatz 1 und das Recht zur Veränderung, Ergänzung, Berichtigung und Löschung hinsichtlich dieser Daten nach Artikel 8 Absatz 2 auf die Stelle über, die als nächste Daten nach Artikel 8 Absatz 3 zu dieser Person eingegeben hat. Die Stelle, die die Löschung beabsichtigt, unterrichtet hierüber die Stelle, auf die die datenschutzrechtliche Verantwortung übergeht.

(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs, der Eingabe und der Veränderung im Informationssystem trägt die abrufende, eingebende oder verändernde Stelle; diese Stelle muß feststellbar sein. Die Übermittlung von Informationen zwischen den nationalen Stellen und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten richtet sich nach dem nationalen Recht.

TITEL III

ARBEITSDATEIEN ZU ANALYSEZWECKEN

ARTIKEL 10

ERHEBUNG, VERARBEITUNG UND NUTZUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(1) Soweit dies zur Erreichung der Ziele nach Artikel 2 Absatz 1 erforderlich ist, kann Europol in sonstigen Dateien neben nicht personenbezogenen Daten auch Daten, die die nachstehenden Personengruppen betreffen, in bezug auf Straftaten, für die Europol nach Artikel 2 Absatz 2 zuständig ist, einschließlich der für spezifische Analysezwecke erforderlichen Daten zu damit im Zusammenhang stehenden Straftaten nach Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2, speichern, verändern und nutzen:

1. Personen nach Artikel 8 Absatz 1;

2. Personen, die bei Ermittlungen in den betreffenden Straftaten oder bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht kommen;

3. Personen, die Opfer einer der betreffenden Straftaten waren oder bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Opfer einer solchen Straftat werden können;

4. Kontakt- und Begleitpersonen sowie

5. Personen, die Informationen über die betreffenden Straftaten liefern können.

Daten im Sinne des Artikels 6 Satz 1 des Übereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur erhoben, gespeichert und verarbeitet werden, wenn sie für die Zwecke der betreffenden Datei unbedingt notwendig sind und wenn diese Daten andere in derselben Datei enthaltene personenbezogene Daten ergänzen. Es ist untersagt, unter Verletzung der obengenannten Zweckbestimmung eine bestimmte Personengruppe allein aufgrund der Daten im Sinne des Artikels 6 Satz 1 des Übereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981 auszuwählen.

Der Rat erläßt im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union einstimmig die Durchführungsbestimmungen zu den Dateien, die vom Verwaltungsrat ausgearbeitet werden und insbesondere genaue Angaben über die in diesem Artikel vorgesehenen Arten personenbezogener Daten enthalten, sowie die Bestimmungen über die Sicherheit dieser Daten und die interne Kontrolle ihrer Verwendung.

(2) Diese Dateien werden zu Zwecken der Analyse, die als Zusammenstellung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten zwecks Unterstützung der kriminalpolizeilichen Ermittlung zu verstehen ist, errichtet. Für jedes Analyseprojekt wird eine Analysegruppe gebildet, in der entsprechend den in Artikel 3 Absätze 1 und 2 sowie in Artikel 5 Absatz 3 festgelegten Aufgaben und Aufträgen die folgenden Teilnehmer eng zusammenarbeiten:

1. die Analytiker und sonstigen Bediensteten von Europol, die von der Europol-Leitung benannt werden. Nur die Analytiker sind befugt, Daten in die jeweilige Datei einzugeben und aus dieser abzurufen,

2. die Verbindungsbeamten und/oder Sachverständigen der Mitgliedstaaten, von denen die Informationen stammen oder die von der Analyse im Sinne des Absatzes 6 betroffen sind.

(3) Auf Ersuchen von Europol oder aus eigener Initiative übermitteln die nationalen Stellen vorbehaltlich des Artikels 4 Absatz 5 alle Informationen an Europol, die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten nur, soweit diese auch nach dem jeweiligen nationalen Recht zu Zwecken der Verhütung, Bekämpfung oder Analyse von Straftaten verarbeitet werden dürfen.

Die von den nationalen Stellen kommenden Daten können den Analysegruppen je nach Empfindlichkeit unmittelbar auf jede geeignete Weise übermittelt werden; dies kann über die jeweiligen Verbindungsbeamten oder auf anderem Wege geschehen.

(4) Erscheint es gerechtfertigt, daß über die Informationen nach Absatz 3 hinaus weitere Erkenntnisse für die Erfüllung der Aufgaben von Europol nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 erforderlich sind, so kann Europol

1. die Europäischen Gemeinschaften und die öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, die aufgrund der Verträge zur Gründung dieser Gemeinschaften geschaffen worden sind,

2. sonstige öffentlich-rechtliche Einrichtungen, die im Rahmen der Europäischen Union geschaffen worden sind,

3. Einrichtungen, die aufgrund einer Übereinkunft zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestehen,

4. Drittstaaten,

5. internationale Organisationen und die ihnen zugeordneten öffentlich-rechtlichen Einrichtungen,

6. sonstige öffentlich-rechtliche Einrichtungen, die aufgrund einer Übereinkunft zwischen zwei oder mehr Staaten bestehen, und

7. die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation

ersuchen, ihm entsprechende Informationen auf jede geeignete Weise zu übermitteln. Europol kann ferner Informationen entgegennehmen, die ihm die genannten Einrichtungen von sich aus unter den gleichen Bedingungen und auf den gleichen Wegen übermitteln. Der Rat stellt hierfür im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union nach Anhörung des Verwaltungsrates einstimmig die von Europol zu beachtenden Regeln auf.

(5) Soweit Europol in anderen Übereinkommen das Recht zum Abruf im automatisierten Verfahren aus anderen Informationssystemen eingeräumt wird, kann Europol auf diesem Wege personenbezogene Daten abrufen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 erforderlich ist.

(6) Bei allgemeinen und strategischen Analysen werden sämtliche Mitgliedstaaten über die Verbindungsbeamten und/oder die Sachverständigen in vollem Umfang von den Ergebnissen der Arbeiten in Kenntnis gesetzt, insbesondere durch Übermittlung der von Europol erstellten Berichte.

Geht es bei der Analyse um Einzelfälle, die nicht alle Mitgliedstaaten betreffen, und dient sie unmittelbar operativen Zwecken, so nehmen Vertreter der folgenden Mitgliedstaaten daran teil:

1. der Mitgliedstaaten, von denen die Informationen stammen, auf die hin die Errichtung der Analysedatei beschlossen worden ist, oder die von den Informationen unmittelbar betroffen sind, sowie der Mitgliedstaaten, die von der Analysegruppe zu einem späteren Zeitpunkt zur Teilnahme aufgefordert werden, weil sie inzwischen ebenfalls betroffen sind:

2. der Mitgliedstaaten, die nach Befragung des Indexsystems zu der Ansicht gelangen, daß sie Kenntnis von den Informationen haben müssen, und die dies nach den in Absatz 7 festgelegten Bedingungen geltend machen.

(7) Die entsprechend ermächtigten Verbindungsbeamten melden diesen Informationsbedarf an. Jeder Mitgliedstaat benennt und ermächtigt zu diesem Zweck eine begrenzte Anzahl von Verbindungsbeamten. Er übermittelt dem Verwaltungsrat die Liste dieser Verbindungsbeamten.

Der Verbindungsbeamte begründet den Informationsbedarf nach Absatz 6 in einem Schriftstück, das von der ihm in seinem Staat vorgeordneten Behörde mit einem Sichtvermerk versehen werden muß und allen Teilnehmern an der Analyse übermittelt wird. Er wird sodann vollberechtigt an der laufenden Analyse beteiligt.

Werden in der Analysegruppe Einwände erhoben, so wird die vollberechtigte Beteiligung so lange hinausgeschoben, bis ein Vermittlungsverfahren durchgeführt worden ist, das drei aufeinanderfolgende Phasen umfassen kann:

1. Die Teilnehmer an der Analyse bemühen sich, zu einer Einigung mit dem Verbindungsbeamten zu gelangen, der einen Informationsbedarf geltend gemacht hat; hierfür stehen ihnen höchstens acht Tage Zeit zur Verfügung.

2. Kommt es zu keiner Einigung, so treten die Leiter der betroffenen nationalen Stellen und die Europol-Leitung binnen drei Tagen zusammen.

3. Kommt es auch dann zu keiner Einigung, so treten die Vertreter der betreffenden Parteien im Europol-Verwaltungsrat binnen acht Tagen zusammen. Verzichtet der betreffende Mitgliedstaat nicht darauf, seinen Informationsbedarf geltend zu machen, so wird seine vollberechtigte Beteiligung durch einen im Konsens gefaßten Beschluß wirksam.

(8) Der Mitgliedstaat, der Daten an Europol weitergibt, entscheidet allein über Grad und Änderung der Empfindlichkeit der Daten. Die Verbreitung oder operative Auswertung von Analysedaten bedarf einer Absprache unter den Teilnehmern an der Analyse. Insbesondere darf ein Mitgliedstaat, der einer laufenden Analyse beitritt, Daten nicht ohne die vorherige Zustimmung der zuerst betroffenen Mitgliedstaaten verbreiten oder auswerten.

ARTIKEL 11

INDEXSYSTEM

(1) Für die in den Dateien nach Artikel 10 Absatz 1 gespeicherten Daten wird von Europol ein Indexsystem erstellt.

(2) Der Direktor, die stellvertretenden Direktoren, die ordnungsgemäß ermächtigten Europol-Bediensteten und die Verbindungsbeamten sind befugt, das Indexsystem zu konsultieren. Das Indexsystem muß so gestaltet sein, daß für den abrufenden Verbindungsbeamten anhand der abgerufenen Daten klar ersichtlich ist, daß die Dateien nach Artikel 6 Absatz 1 Nummer 2 und Artikel 10 Absatz 1 Informationen enthalten, die seinen entsendenden Mitgliedstaat betreffen.

Die Zugriffsmöglichkeit des Verbindungsbeamten wird so ausgestaltet, daß er die Möglichkeit hat, festzustellen, ob eine Information gespeichert ist oder nicht, daß aber Verknüpfungen und Rückschlüsse in bezug auf den Inhalt der Dateien ausgeschlossen sind.

(3) Die Einzelheiten der Ausgestaltung des Indexsystems werden vom Verwaltungsrat einstimmig festgelegt.

ARTIKEL 12

ERRICHTUNGSANORDNUNG

(1) Europol hat für jede nach Artikel 10 bei ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben geführte automatisierte Datei mit personenbezogenen Daten in einer Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Verwaltungsrates bedarf, festzulegen:

1. Bezeichnung der Datei,

2. Zweck der Datei,

3. Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,

4. Art der zu speichernden Daten und gegebenenfalls diejenigen der in Artikel 6 Satz 1 des Übereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981 genannten Daten, die unbedingt erforderlich sind,

5. Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung der Daten dienen,

6. Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden Daten,

7. Voraussetzungen, unter denen in der Datei gespeicherte personenbezogene Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden dürfen,

8. Prüffristen und Speicherungsdauer,

9. Protokollierung.

Die gemeinsame Kontrollinstanz nach Artikel 24 wird vom Direktor von Europol unverzüglich über den Entwurf einer solchen Errichtungsanordnung unterrichtet und erhält die entsprechenden Unterlagen, damit sie dem Verwaltungsrat etwaige Bemerkungen, die sie für erforderlich hält, übermitteln kann.

(2) Ist es angesichts der Dringlichkeit nicht möglich, die Zustimmung des Verwaltungsrates gemäß Absatz 1 einzuholen, so kann der Direktor von sich aus oder auf Antrag der betroffenen Mitgliedstaaten die Errichtung einer Datei im Wege einer mit Gründen versehenen Entscheidung beschließen. Der Direktor teilt dies gleichzeitig den Mitgliedern des Verwaltungsrates mit. Sodann ist das Verfahren nach Absatz 1 unverzüglich einzuleiten und so bald wie möglich zum Abschluß zu bringen.

TITEL IV

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ZUR INFORMATIONSVERARBEITUNG

ARTIKEL 13

UNTERRICHTUNGSPFLICHT

Europol unterrichtet die nationalen Stellen und auf deren Wunsch deren Verbindungsbeamten unverzüglich uber die ihren Mitgliedstaat betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge von Straftaten, für die Europol nach Artikel 2 zuständig ist. Informationen und Erkenntnisse über andere Straftaten von erheblicher Bedeutung, die Europol bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben bekannt werden, dürfen ebenfalls übermittelt werden.

ARTIKEL 14

DATENSCHUTZSTANDARD

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft spätestens bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens in seinem nationalen Recht in bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateien im Rahmen der Anwendung dieses Übereinkommens die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung eines Datenschutzstandards, der zumindest dem entspricht, der sich aus der Verwirklichung der Grundsätze des Übereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981 ergibt, und beachtet dabei die Empfehlung Nr. R(87) 15 des Ministerkomitees des Europarates vom 17. September 1987 über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich.

(2) Die in diesem Übereinkommen vorgesehene Übermittlung personenbezogener Daten darf erst beginnen, wenn in dem Hoheitsgebiet des jeweiligen, an der Übermittlung beteiligten Mitgliedstaats die nach Absatz 1 gebotenen datenschutzrechtlichen Regelungen in Kraft getreten sind.

(3) Europol beachtet bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Grundsätze des Übereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981 und der Empfehlung Nr. R(87) 15 des Ministerkomitees des Europarates vom 17. September 1987.

Europol beachtet diese Grundsätze auch bei den nicht automatisierten Daten, die von Europol in Karteien festgehalten werden, d.h. bei jedem strukturierten Bestand personenbezogener Daten, der nach bestimmten Kriterien zugänglich ist.

ARTIKEL 15

DATENSCHUTZRECHTLICHE VERANTWORTUNG

(1) Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die bei Europol aufbewahrten Daten, namentlich für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, der Übermittlung an Europol und der Eingabe sowie für die Richtigkeit und Aktualität der Daten und die Prüfung der Speicherungsfristen, obliegt vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieses Übereinkommens

1. dem Mitgliedstaat, der die Daten eingegeben oder übermittelt hat.

2. Europol hinsichtlich der Daten, die ihm durch Dritte übermittelt wurden oder die Ergebnis der Analysetätigkeit von Europol sind.

(2) Darüber hinaus ist Europol vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieses Übereinkommens für alle bei Europol eingegangenen und von Europol verarbeiteten Daten verantwortlich, die in dem Informationssystem nach Artikel 8, in den zu Analysezwecken errichteten Dateien nach Artikel 10 oder in dem Indexsystem nach Artikel 11 oder in den Karteien nach Artikel 14 Absatz 3 gespeichert sind.

(3) Europol speichert die Daten in der Weise, daß feststellbar ist, durch welchen Mitgliedstaat oder Dritten die Daten übermittelt wurden oder ob sie Ergebnis der Analysetätigkeit von Europol sind.

ARTIKEL 16

PROTOKOLLIERUNGSREGELUNG

Europol protokolliert durchschnittlich mindestens jeden zehnten, im Informationssystem nach Artikel 7 jeden Abruf von personenbezogenen Daten zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe. Die Protokolldaten dürfen nur zu dem genannten Zweck von Europol und den in den Artikeln 23 und 24 genannten Kontrollinstanzen verwendet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen, es sei denn, die Daten werden für eine laufende Kontrolle weiterhin benötigt. Das Nähere regelt der Verwaltungsrat nach Anhörung der gemeinsamen Kontrollinstanz.

ARTIKEL 17

VERWENDUNGSREGELUNG

(1) Personenbezogene Daten, die aus dem Informationssystem, dem Indexsystem oder den zu Analysezwecken errichteten Dateien abgerufen werden, und die auf jede andere geeignete Weise mitgeteilten Daten dürfen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nur zu dem Zweck übermittelt oder genutzt werden, die in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallende Kriminalität und die sonstigen schwerwiegenden Formen der Kriminalität zu verhüten und zu bekämpfen.

Die Verwendung der in Unterabsatz 1 genannten Daten erfolgt nach Maßgabe des Rechts des Mitgliedstaats, dem die verwendenden Stellen unterstehen.

Europol darf die Daten nach Absatz 1 nur zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 3 verwenden.

(2) Teilt der übermittelnde Mitgliedstaat oder der Drittstaat oder die Drittstelle nach Artikel 10 Absatz 4 für bestimmte Daten besondere Verwendungsbeschränkungen mit, denen diese Daten in diesem Mitgliedstaat oder beim Dritten unterliegen, so sind diese Beschränkungen auch vom Verwender zu beachten, ausgenommen in dem besonderen Fall, in dem das nationale Recht zu einer Abweichung von den Verwendungsbeschränkungen zum Nutzen der Gerichte, der an der Gesetzgebung beteiligten Institutionen oder jeder anderen unabhängigen Stelle verpflichtet, die gesetzlich geschaffen und mit der Kontrolle der zuständigen nationalen Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 beauftragt ist. In diesem Fall dürfen die Daten nur nach vorheriger Konsultierung des übermittelnden Mitgliedstaats verwendet werden, dessen Interessen und Standpunkte so weit wie möglich zu berücksichtigen sind.

(3) Die Verwendung der Daten für andere Zwecke oder durch andere Behörden als diejenigen nach Artikel 2 ist nur nach vorheriger Genehmigung durch den Mitgliedstaat, der die Daten übermittelt hat, möglich, soweit das nationale Recht dieses Mitgliedstaats dies zuläßt.

ARTIKEL 18

DATENÜBERMITTLUNG AN DRITTSTAATEN UND DRITTSTELLEN

(1) Europol kann bei ihm aufbewahrte personenbezogene Daten an Drittstaaten und Drittstellen im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 nach Maßgabe des Absatzes 4 übermitteln, wenn

1. dies in Einzelfällen zur Verhütung oder Bekämpfung von Straftaten, für die Europol nach Artikel 2 zuständig ist, erforderlich ist,

2. in diesem Staat oder dieser Stelle ein angemessener Datenschutzstandard gewährleistet ist,

3. dies nach den allgemeinen Regelungen im Sinne des Absatzes 2 zulässig ist.

(2) Der Rat legt im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union unter Berücksichtigung der in Absatz 3 genannten Umstände einstimmig allgemeine Regeln für die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Europol an die Drittstaaten und Drittstellen im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 fest. Der Verwaltungsrat bereitet die Entscheidung des Rates vor und hört die gemeinsame Kontrollinstanz nach Artikel 24 an.

(3) Die Angemessenheit des Datenschutzstandards, den die Drittstaaten und Drittstellen im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 bieten, wird unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt, die bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten eine Rolle spielen, insbesondere werden

1. die Art der Daten,

2. die Zweckbestimmung,

3. die Dauer der geplanten Verarbeitung sowie

4. die für die Drittstaaten und Drittstellen im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 geltenden allgemeinen oder speziellen Bestimmungen

berücksichtigt.

(4) Sind die genannten Daten von einem Mitgliedstaat an Europol übermittelt worden, so darf Europol diese nur mit Zustimmung des Mitgliedstaats an Drittstaaten oder Drittstellen übermitteln. Der Mitgliedstaat kann zu diesem Zweck eine vorherige allgemeine oder eingeschränkte Zustimmung erteilen, die jederzeit widerrufbar ist.

Sind die Daten nicht von einem Mitgliedstaat übermittelt worden, so vergewissert sich Europol, daß durch deren Übermittlung

1. die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit eines Mitgliedstaats liegenden Aufgaben nicht gefährdet wird,

2. weder die öffentliche Sicherheit und Ordnung eines Mitgliedstaats gefährdet werden noch ihm sonst Nachteile entstehen können.

(5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt Europol. Europol hat die Übermittlung und ihren Anlaß aufzuzeichnen. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn der Empfänger zusagt, daß die Daten nur zu dem Zweck genutzt werden, zu dem sie übermittelt worden sind. Dies gilt nicht für die Übermittlung der erforderlichen personenbezogenen Daten im Rahmen einer Anfrage von Europol.

(6) Sofern die Übermittlung nach Absatz 1 geheimhaltungsbedürftige Informationen betrifft, ist sie nur zulässig, soweit ein Geheimschutzabkommen zwischen Europol und dem Empfänger besteht.

ARTIKEL 19

AUSKUNFTSANSPRUCH

(1) Jede Person, die ihren Anspruch auf Auskunft über die sie betreffenden, bei Europol gespeicherten Daten geltend machen oder diese Daten überprüfen lassen möchte, kann zu diesem Zweck in jedem Mitgliedstaat ihrer Wahl kostenlos einen Antrag an die zuständige nationale Behörde richten, die Europol sodann unverzüglich damit befaßt und dem Antragsteller mitteilt, daß er direkt von Europol eine Antwort erhalten wird.

(2) Der Antrag ist von Europol binnen drei Monaten nach Eingang bei der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats vollständig zu bearbeiten.

(3) Der Anspruch einer Person auf Auskunft über die sie betreffenden Daten oder auf Veranlassung einer Überprüfung dieser Daten wird nach Maßgabe des Rechts des Mitgliedstaats geltend gemacht, bei dem er erhoben wird; dabei sind folgende Bestimmungen zu berücksichtigen:

Ist eine Mitteilung über die Daten im Recht des befaßten Mitgliedstaats vorgesehen, so wird diese verweigert, soweit dies erforderlich ist

1. für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben von Europol,

2. zum Schutz der Sicherheit der Mitgliedstaaten und der öffentlichen Ordnung oder zur Bekämpfung von Straftaten,

3. zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter,

und deswegen das Interesse der von der Auskunftserteilung betroffenen Person zurücktreten muß.

(4) Das Recht auf eine Mitteilung wird nach Maßgabe des Absatzes 3 nach folgenden Verfahren ausgeübt:

1. Was die im Informationssystem nach Artikel 8 gespeicherten Daten betrifft, so darf ihre Mitteilung nur beschlossen werden, wenn der Mitgliedstaat, der die Daten eingegeben hat, und die Mitgliedstaaten, die von dieser Mitteilung unmittelbar betroffen sind, zuvor Gelegenheit zu einer Stellungnahme hatten, die bis zur Ablehnung der Mitteilung reichen kann. Die mitteilbaren Daten sowie die Modalitäten der Mitteilung werden von dem Mitgliedstaat angegeben, der die Daten eingegeben hat.

2. Was die von Europol im Informationssystem gespeicherten Daten betrifft, so müssen die von dieser Mitteilung unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten zuvor Gelegenheit zu einer Stellungnahme gehabt haben, die bis zur Ablehnung der Mitteilung reichen kann.

3. Was die Daten betrifft, die in den zu Analysezwecken errichteten Arbeitsdateien nach Artikel 10 gespeichert sind, so bedarf ihre Mitteilung einer Konsensentscheidung von Europol und den an der Analyse beteiligten Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 und des oder der von dieser Mitteilung unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten.

Lehnen ein oder mehrere Mitgliedstaaten oder Europol die Mitteilung über die Daten ab, so teilt Europol dem Antragsteller mit, daß eine Überprüfung vorgenommen worden ist, ohne dabei Hinweise zu geben, denen der Antragsteller entnehmen könnte, daß zu seiner Person Daten vorliegen.

(5) Das Recht auf Überprüfung wird nach folgendem Verfahren ausgeübt:

Ist nach dem geltenden nationalen Recht die Mitteilung über die Daten nicht vorgesehen oder handelt es sich um einen einfachen Antrag auf Überprüfung, so nimmt Europol in engem Benehmen mit den betroffenen nationalen Behörden die Überprüfung vor und teilt dem Antragsteller mit, daß die Überprüfung vorgenommen worden ist, ohne dabei Hinweise zu geben, denen der Antragsteller entnehmen könnte, daß zu seiner Person Daten vorliegen.

(6) In der Antwort auf einen Antrag auf Auskunft über die Daten oder auf deren Überprüfung teilt Europol dem Antragsteller mit, daß er bei der gemeinsamen Kontrollinstanz Beschwerde einlegen kann, wenn ihn die Entscheidung nicht befriedigt. Der Antragsteller kann ferner die gemeinsame Kontrollinstanz befassen, wenn sein Antrag nicht innerhalb der in diesem Artikel festgelegten Frist beantwortet worden ist.

(7) Legt der Antragsteller Beschwerde bei der gemeinsamen Kontrollinstanz nach Artikel 24 ein, so wird die Beschwerde von dieser Instanz geprüft.

Betrifft die Beschwerde die Mitteilung über die von einem Mitgliedstaat in das Informationssystem eingegebenen Daten, so trifft die gemeinsame Kontrollinstanz ihre Entscheidung nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, bei dem der Antrag eingereicht wurde. Die gemeinsame Kontrollinstanz konsultiert zuvor die nationale Kontrollinstanz oder das zuständige Gericht des Mitgliedstaats, von dem die Daten stammen. Die nationale Kontrollinstanz oder das zuständige Gericht nimmt die notwendigen Überprüfungen vor, damit vor allem festgestellt wird, ob die ablehnende Entscheidung im Einklang mit Absatz 3 und Absatz 4 Unterabsatz 1 getroffen wurde. In diesem Fall wird die Entscheidung, die bis zur Ablehnung der Mitteilung reichen kann, von der gemeinsamen Kontrollinstanz in engem Benehmen mit der nationalen Kontrollinstanz oder dem zuständigen Gericht getroffen.

Betrifft die Beschwerde die Mitteilung über die von Europol in das Informationssystem eingegebenen Daten oder Daten in den zu Analysezwecken errichteten Arbeitsdateien und bleibt Europol oder ein Mitgliedstaat bei seiner Ablehnung, so kann sich die gemeinsame Kontrollinstanz nach Anhörung von Europol oder des betreffenden Mitgliedstaats über deren Einwände nur mit der Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder hinwegsetzen. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so teilt die gemeinsame Kontrollinstanz dem Antragsteller mit, daß eine Überprüfung vorgenommen worden ist, ohne dabei Hinweise zu geben, denen der Antragsteller entnehmen könnte, daß zu seiner Person Daten vorliegen.

Betrifft die Beschwerde die Überprüfung von Daten, die ein Mitgliedstaat in das Informationssystem eingegeben hat, so vergewissert sich die gemeinsame Kontrollinstanz in engem Benehmen mit der nationalen Kontrollinstanz des Mitgliedstaats, der die Daten eingegeben hat, daß die erforderliche Überprüfung ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Die gemeinsame Kontrollinstanz teilt dem Antragsteller mit, daß eine Überprüfung vorgenommen worden ist, ohne dabei Hinweise zu geben, denen der Antragsteller entnehmen könnte, daß zu seiner Person Daten vorliegen.

Betrifft die Beschwerde die Überprüfung von Daten, die Europol in das Informationssystem eingegeben hat, oder Daten in den zu Analysezwecken errichteten Arbeitsdateien, so vergewissert sich die gemeinsame Kontrollinstanz, daß die erforderliche Überprüfung von Europol ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Die gemeinsame Kontrollinstanz teilt dem Antragsteller mit, daß eine Überprüfung vorgenommen worden ist, ohne dabei Hinweise zu geben, denen der Antragsteller entnehmen könnte, daß zu seiner Person Daten vorliegen.

(8) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für die nicht automatisierten Daten, die von Europol in Karteien festgehalten werden, d.h. für jeden strukturierten Bestand personenbezogener Daten, der nach festgelegten Kriterien zugänglich ist.

ARTIKEL 20

BERICHTIGUNG UND LÖSCHUNG VON DATEN

(1) Erweist sich, daß bei Europol gespeicherte Daten, die von Drittstaaten oder Drittstellen übermittelt wurden oder die sich aus seiner Analysetätigkeit ergeben, unrichtig sind oder daß ihre Eingabe oder Speicherung im Widerspruch zu diesem Übereinkommen steht, so hat Europol diese Daten zu berichtigen oder zu löschen.

(2) Werden unrichtige Daten oder Daten, die im Widerspruch zu diesem Übereinkommen stehen, von den Mitgliedstaaten bei Europol unmittelbar eingegeben, so haben die betreffenden Staaten diese Daten in Abstimmung mit Europol zu berichtigen oder zu löschen. Werden unrichtige Daten in einer anderen geeigneten Weise übermittelt oder ist die Unrichtigkeit der von den Mitgliedstaaten gelieferten Daten auf eine fehlerhafte oder im Widerspruch zu diesem Übereinkommen stehende Übermittlung zurückzuführen oder beruht sie darauf, daß Europol diese Daten in unrichtiger oder im Widerspruch zu diesem Übereinkommen stehender Weise eingegeben, berücksichtigt oder gespeichert hat, so hat Europol diese Daten in Abstimmung mit den betreffenden Mitgliedstaaten zu berichtigen oder zu löschen.

(3) In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen werden alle Empfänger dieser Daten unverzüglich unterrichtet. Diese sind verpflichtet, die betreffenden Daten ebenfalls zu berichtigen oder zu löschen.

(4) Jede Person ist berechtigt, Europol zu ersuchen, sie betreffende fehlerhafte Daten zu berichtigen oder zu löschen.

Europol unterrichtet den Antragsteller von der Berichtigung oder Löschung der ihn betreffenden fehlerhaften Daten. Befriedigt die Antwort von Europol den Antragsteller nicht oder hat er binnen drei Monaten keine Antwort erhalten, so kann er die gemeinsame Kontrollinstanz befassen.

ARTIKEL 21

SPEICHERUNGS- UND LÖSCHUNGSFRISTEN FÜR DATEIEN

(1) Daten in Dateien sind nur so lange bei Europol zu speichern, wie dies zur Erfüllung der Aufgaben von Europol erforderlich ist. Spätestens drei Jahre nach ihrer Einspeicherung ist die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung zu überprüfen. Die Überprüfung der im Informationssystem gespeicherten Daten und deren Löschung erfolgt durch die eingebende Stelle. Die Überprüfung der in den sonstigen Dateien bei Europol gespeicherten Daten und deren Löschung wird durch Europol vorgenommen. Europol weist die Mitgliedstaaten mit einem Vorlauf von drei Monaten automatisch auf den Ablauf ihrer Speicherungsprüffristen hin.

(2) Bei der Überprüfung können sich die in Absatz 1 Sätze 3 und 4 genannten Stellen für eine Fortsetzung der Speicherung der Daten bis zur nächsten Überprüfung entscheiden, wenn dies für die Erfüllung der Aufgaben von Europol weiterhin erforderlich ist. Entscheiden sie sich nicht für eine weitere Speicherung, so werden die Daten automatisch gelöscht.

(3) Die Speicherung personenbezogener Daten von Personen nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 1 darf insgesamt drei Jahre nicht überschreiten. Die Frist beginnt jeweils mit dem Tag neu zu laufen, an dem ein Ereignis eintritt, das zur Speicherung von Daten zu dieser Person führt. Die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung ist jährlich zu uberprüfen, die Überprüfung ist zu dokumentieren.

(4) Löscht ein Mitgliedstaat in seinen nationalen Dateien an Europol übermittelte Daten, die in den sonstigen Dateien bei Europol gespeichert sind, so teilt er dies Europol mit. Europol löscht in diesem Fall die Daten, es sei denn, an diesen besteht ein weitergehendes Interesse von Europol, das auf Erkenntnissen beruht, die über diejenigen hinausgehen, die der übermittelnde Mitgliedstaat besitzt. Europol teilt eine Fortdauer der Speicherung dieser Daten dem entsprechenden Mitgliedstaat mit.

(5) Die Löschung unterbleibt, soweit schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. In diesem Fall dürfen die Daten nur noch mit Einwilligung des Betroffenen verwendet werden.

ARTIKEL 22

AUFBEWAHRUNG UND BERICHTIGUNG VON DATEN IN AKTEN

(1) Erweist sich, daß eine von Europol geführte Akte in ihrer Gesamtheit oder Daten in dieser Akte für die Erfüllung der Aufgaben von Europol nicht mehr erforderlich sind oder stehen diese Informationen insgesamt im Widerspruch zu diesem Übereinkommen, so sind die Akte oder die betreffenden Daten zu vernichten. Solange diese Akte oder diese Daten nicht tatsachlich vernichtet werden, ist auf ihnen zu vermerken, daß jegliche Verwendung untersagt ist.

Die Vernichtung einer Akte kann unterbleiben, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß andernfalls legitime Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. In diesem Fall ist auf der Akte ebenfalls der Vermerk anzubringen, daß jegliche Verwendung untersagt ist.

(2) Erweist sich, daß Daten in Akten von Europol unrichtig sind, so hat Europol diese zu berichtigen.

(3) Jede Person, die von einer Akte von Europol betroffen ist, kann gegenüber Europol ein Recht auf Berichtigung, Aktenvernichtung oder Aufnahme eines Vermerks geltend machen. Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 24 Absätze 2 und 7 gelten entsprechend.

ARTIKEL 23

NATIONALE KONTROLLINSTANZ

(1) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine nationale Kontrollinstanz, deren Aufgabe darin besteht, nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts die Zulässigkeit der Eingabe und des Abrufs personenbezogener Daten sowie jedweder Übermittlung dieser Daten an Europol durch diesen Mitgliedstaat unabhängig zu überwachen und zu prüfen, ob hierdurch die Rechte der Personen verletzt werden. Zu diesem Zweck hat die Kontrollinstanz nach den einschlägigen nationalen Verfahren über die nationalen Stellen oder die Verbindungsbeamten Zugriff auf die von dem Mitgliedstaat eingegebenen Daten, die im Informationssystem und im Indexsystem enthalten sind.

Zur Durchführung ihrer Kontrollen haben die nationalen Kontrollinstanzen Zugang zu den Diensträumen und zu den Akten der jeweiligen zu Europol entsandten Verbindungsbeamten.

Ferner kontrollieren die nationalen Kontrollinstanzen nach den einschlägigen nationalen Verfahren die Tätigkeit der nationalen Stellen nach Artikel 4 Absatz 4 sowie die Tätigkeit der Verbindungsbeamten nach Artikel 5 Absatz 3 Nummern 1, 2 und 3 und Absätze 4 und 5, soweit diese Tätigkeit den Schutz der personenbezogenen Daten betrifft.

(2) Jede Person hat das Recht, die nationale Kontrollinstanz zu ersuchen, die Zulässigkeit der Eingabe und jedweder Übermittlung von sie betreffenden Daten an Europol sowie des Abrufs dieser Daten durch den jeweiligen Mitgliedstaat zu prüfen.

Dieses Recht wird nach Maßgabe des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, an dessen nationale Kontrollinstanz das Ersuchen gerichtet wird, ausgeübt.

ARTIKEL 24

GEMEINSAME KONTROLLINSTANZ

(1) Es wird eine unabhängige gemeinsame Kontrollinstanz eingesetzt, deren Aufgabe darin besteht, nach Maßgabe dieses Übereinkommens die Tätigkeit von Europol daraufhin zu überprüfen, ob durch die Speicherung, die Verarbeitung und die Nutzung der bei Europol vorhandenen Daten die Rechte der Personen verletzt werden. Darüber hinaus kontrolliert die gemeinsame Kontrollinstanz die Zulässigkeit der Übermittlung der von Europol stammenden Daten. Die gemeinsame Kontrollinstanz setzt sich aus höchstens zwei Mitgliedern oder Vertretern jeder nationalen Kontrollinstanz zusammen; diese werden gegebenenfalls von Stellvertretern unterstützt und von jedem Mitgliedstaat für fünf Jahre ernannt. Sie bieten jede Gewähr für Unabhängigkeit und besitzen die nötige Befähigung. Jede Delegation hat bei Abstimmungen eine Stimme.

Die gemeinsame Kontrollinstanz benennt aus ihren Reihen einen Präsidenten.

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nehmen die Mitglieder der gemeinsamen Kontrollinstanz von keiner Behörde Weisungen entgegen.

(2) Europol ist verpflichtet, die gemeinsame Kontrollinstanz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Insbesondere hat Europol

1. der gemeinsamen Kontrollinstanz die erbetenen Auskünfte zu erteilen, ihr Einsicht in alle Unterlagen und Akten sowie Zugriff auf die gespeicherten Daten zu gewähren,

2. ihr jederzeit ungehindert Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren,

3. die Entscheidungen der gemeinsamen Kontrollinstanz über Beschwerden nach Artikel 19 Absatz 7 und Artikel 20 Absatz 4 auszuführen.

(3) Die gemeinsame Kontrollinstanz ist auch zuständig für die Prüfung von Anwendungs- und Auslegungsfragen im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Europol bei der Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten, für die Prüfung von Fragen im Zusammenhang mit den von den nationalen Kontrollinstanzen der Mitgliedstaaten unabhängig vorgenommenen Kontrollen oder mit der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs sowie für die Erarbeitung harmonisierter Vorschläge im Hinblick auf gemeinsame Lösungen für die bestehenden Probleme.

(4) Jede Person hat das Recht, die gemeinsame Kontrollinstanz zu ersuchen, die Zulässigkeit und die Richtigkeit einer etwaigen Speicherung, Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von sie betreffenden Daten bei Europol zu überprüfen.

(5) Stellt die gemeinsame Kontrollinstanz Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens bei der Speicherung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten fest, so richtet sie entsprechende von ihr als notwendig angesehene Bemerkungen an den Direktor von Europol und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf diese Bemerkungen zu antworten. Der Direktor hält den Verwaltungsrat in allen Phasen des Verfahrens auf dem laufenden. Im Falle von Schwierigkeiten befaßt die gemeinsame Kontrollinstanz den Verwaltungsrat.

(6) Die gemeinsame Kontrollinstanz erstellt in regelmäßigen Abständen Tätigkeitsberichte. Diese werden im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union dem Rat übermittelt; zuvor erhält der Verwaltungsrat Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme, die dem Bericht beigefügt wird.

Die gemeinsame Kontrollinstanz entscheidet über die Veröffentlichung ihres Tätigkeitsberichts und legt gegebenenfalls die entsprechenden Modalitäten fest.

(7) Die gemeinsame Kontrollinstanz gibt sich durch einstimmigen Beschluß eine Geschäftsordnung. Diese wird dem Rat zur einstimmigen Billigung unterbreitet. Die gemeinsame Kontrollinstanz setzt einen Ausschuß ein, in dem jede Delegation mit einem Mitglied vertreten ist, das bei Abstimmungen jeweils eine Stimme hat. Dieser Ausschuß hat die Aufgabe, die Beschwerden nach Artikel 19 Absatz 7 und Artikel 20 Absatz 4 in jeder geeigneten Weise zu prüfen. Sofern sie dies verlangen, werden die Parteien, die auf Wunsch einen Berater hinzuziehen können, von diesem Ausschuß angehört. Die in diesem Rahmen getroffenen Entscheidungen sind gegenüber allen betroffenen Parteien rechtskräftig.

(8) Sie kann ferner eine oder mehrere Kommissionen einsetzen.

(9) Sie wird zu dem sie betreffenden Teil des Haushaltsplans konsultiert. Ihre Stellungnahme wird dem jeweiligen Entwurf des Haushaltsplans beigefügt.

(10) Sie wird von einem Sekretariat unterstützt, dessen Aufgaben in der Geschäftsordnung festgelegt werden.

ARTIKEL 25

DATENSICHERHEIT

(1) Europol hat die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung dieses Übereinkommens zu gewährleisten. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.

(2) Jeder Mitgliedstaat und Europol treffen im Hinblick auf die automatisierte Datenverarbeitung bei Europol Maßnahmen, die geeignet sind,

1. Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu verwehren (Zugangskontrolle),

2. zu verhindern, daß Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Datenträgerkontrolle),

3. die unbefugte Eingabe in den Speicher sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung und Löschung gespeicherter personenbezogener Daten zu verhindern (Speicherkontrolle),

4. zu verhindern, daß automatisierte Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung von Unbefugten genutzt werden können (Benutzerkontrolle),

5. zu gewährleisten, daß die zur Benutzung eines automatisierten Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle),

6. zu gewährleisten, daß überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt werden können (Übermittlungskontrolle),

7. zu gewährleisten, daß nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit und von wem in automatisierte Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind (Eingabekontrolle),

8. zu verhindern, daß bei der Übertragung personenbezogener Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können (Transportkontrolle),

9. zu gewährleisten, daß eingesetzte Systeme im Störungsfalle unverzüglich wiederhergestellt werden können (Wiederaufbereitung) und

10. zu gewährleisten, daß die Funktionen des Systems fehlerfrei ablaufen, auftretende Fehlfunktionen unverzüglich gemeldet werden (Verläßlichkeit) und gespeicherte Daten nicht durch Fehlfunktionen des Systems verfälscht werden (Unverfälschtheit).

TITEL V

RECHTSSTATUS, ORGANISATION UND FINANZBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 26

RECHTSFÄHIGKEIT

(1) Europol besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2) Europol besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Europol kann insbesondere bewegliches oder unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und vor Gericht auftreten.

(3) Europol ist befugt, mit dem Königreich der Niederlande ein Sitzabkommen und mit Drittstaaten und Drittstellen im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 die nach Artikel 18 Absatz 6 erforderlichen Geheimschutzabkommen sowie sonstige Vereinbarungen im Rahmen der vom Rat auf der Grundlage dieses Übereinkommens und des Titels VI des Vertrags über die Europäische Union einstimmig festgelegten Regeln zu schließen.

ARTIKEL 27

ORGANE VON EUROPOL

Die Organe von Europol sind:

1. der Verwaltungsrat,

2. der Direktor,

3. der Finanzkontrolleur,

4. der Haushaltsausschuß.

ARTIKEL 28

VERWALTUNGSRAT

(1) Europol verfügt über einen Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat

1. wirkt an der Erweiterung der Ziele von Europol mit (Artikel 2 Absatz 2),

2. legt die Rechte und Pflichten der Verbindungsbeamten gegenüber Europol einstimmig fest (Artikel 5),

3 entscheidet einstimmig über die Zahl der Verbindungsbeamten, die die Mitgliedstaaten zu Europol entsenden können (Artikel 5),

4. sorgt für die Ausarbeitung der Durchführungsbestimmungen zu den Dateien (Artikel 10),

5 wirkt am Erlaß der Regeln für die Beziehungen zwischen Europol und Drittstaaten bzw. Drittstellen im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 mit (Artikel 10, 18, 42),

6. legt einstimmig die Einzelheiten der Ausgestaltung des Indexsystems fest (Artikel 11),

7. nimmt mit Zweidrittelmehrheit die Errichtungsanordnungen an (Artikel 12),

8. kann Stellungnahmen zu den Bemerkungen und Berichten der gemeinsamen Kontrollinstanz abgeben (Artikel 24),

9. prüft die Probleme, auf die ihn die gemeinsame Kontrollinstanz aufmerksam macht (Artikel 24 Absatz 5),

10. regelt die Einzelheiten des Verfahrens zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe im Informationssystem (Artikel 16),

11. wirkt an der Ernennung und Entlassung des Direktors und der stellvertretenden Direktoren mit (Artikel 29),

12. überwacht die ordnungsgemäße Amtsführung des Direktors (Artikel 7, 29),

13. wirkt am Erlaß des Personalstatuts mit (Artikel 30),

14. wirkt an der Ausarbeitung von Geheimschutzabkommen und am Erlaß von Geheimschutzbestimmungen mit (Artikel 18, 31),

15. wirkt an der Aufstellung des Haushaltsplans einschließlich des Stellenplans, an der Rechnungsprüfung und an der Entlastung des Direktors mit (Artikel 35, 36),

16. verabschiedet einstimmig den fünfjährigen Finanzplan (Artikel 35),

17. ernennt einstimmig den Finanzkontrolleur und überwacht dessen Amtsführung (Artikel 35),

18. wirkt am Erlaß der Finanzordnung mit (Artikel 35),

19. billigt einstimmig den Abschluß des Sitzabkommens (Artikel 37),

20. legt einstimmig die Ermächtigungsbestimmungen für die Europol-Bediensteten fest,

21. entscheidet mit Zweidrittelmehrheit über die Streitigkeiten zwischen einem Mitgliedstaat und Europol oder zwischen Mitgliedstaaten über Entschädigungen, die im Rahmen der Haftung wegen unzulässiger oder unrichtiger Datenverarbeitung zu leisten sind (Artikel 38),

22. wirkt an einer etwaigen Änderung des Übereinkommens mit (Artikel 43),

23. ist verantwortlich für weitere Aufgaben, die ihm vom Rat insbesondere im Rahmen der Durchführungsbestimmungen zu diesem Übereinkommen übertragen werden.

(2) Der Verwaltungsrat setzt sich aus einem Vertreter je Mitgliedstaat zusammen. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates verfügt über eine Stimme.

(3) Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sich von einem stellvertretenden Mitglied vertreten lassen; bei Abwesenheit des ordentlichen Mitglieds kann das stellvertretende Mitglied dessen Stimmrecht ausüben.

(4) Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist eingeladen, an den Sitzungen des Verwaltungsrates ohne Stimmrecht teilzunehmen. Der Verwaltungsrat kann jedoch beschließen, in Abwesenheit des Vertreters der Kommission zu beraten.

(5) Die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder sind befugt, sich bei den Beratungen des Verwaltungsrates von Sachverständigen aus den jeweiligen Mitgliedstaaten begleiten und beraten zu lassen.

(6) Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der Vertreter des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Rat innehat.

(7) Der Verwaltungsrat gibt sich durch einstimmigen Beschluß eine Geschäftsordnung.

(8) Stimmenthaltungen stehen dem Zustandekommen von Beschlüssen des Verwaltungsrates, für die Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen.

(9) Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.

(10) Der Verwaltungsrat verabschiedet jährlich durch einstimmigen Beschluß

1. einen allgemeinen Bericht über die Tätigkeit von Europol im vergangenen Jahr,

2. einen Bericht über die voraussichtlichen Tätigkeiten von Europol, der dem operativen Bedarf der Mitgliedstaaten und den Auswirkungen auf den Haushalt und den Personalbestand von Europol Rechnung trägt.

Diese Berichte werden dem Rat im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union vorgelegt.

ARTIKEL 29

DIREKTOR

(1) Europol wird von einem Direktor geleitet, der nach Stellungnahme des Verwaltungsrates vom Rat im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union einstimmig für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt wird; eine einmalige Wiederernennung ist zulässig.

(2) Der Direktor wird von stellvertretenden Direktoren unterstützt, deren Anzahl vom Rat festgelegt wird und die nach dem in Absatz 1 festgelegten Verfahren für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt werden; eine einmalige Wiederernennung ist zulassig. Ihre Aufgaben werden durch den Direktor näher bestimmt.

(3) Der Direktor ist verantwortlich für:

1. die Erfüllung der Europol übertragenen Aufgaben,

2. die laufende Verwaltung,

3. die Personalverwaltung.

4. die sachgerechte Ausarbeitung und Durchführung der vom Verwaltungsrat gefaßten Beschlüsse,

5. die Aufstellung der Entwürfe des Haushaltsplans, des Stellenplans und des fünfjährigen Finanzplans sowie für die Ausführung des Haushaltsplans von Europol,

6. alle sonstigen Aufgaben, die ihm im Übereinkommen oder vom Verwaltungsrat übertragen werden.

(4) Der Direktor ist dem Verwaltungsrat über seine Amtsführung rechenschaftspflichtig. Er nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.

(5) Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter von Europol.

(6) Durch einen Beschluß des Rates, der im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitgliedstaaten gefaßt wird, können der Direktor und die stellvertretenden Direktoren nach Stellungnahme des Verwaltungsrates entlassen werden.

(7) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beträgt die erste Amtszeit nach Inkrafttreten des Übereinkommens für den Direktor fünf Jahre, für den ersten stellvertretenden Direktor vier Jahre und für den zweiten stellvertretenden Direktor drei Jahre.

ARTIKEL 30

PERSONAL

(1) Der Direktor, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol lassen sich bei ihrer Tätigkeit von den Zielen und Aufgaben von Europol leiten und dürfen von keiner Regierung, Behörde, Organisation oder nicht Europol angehörenden Person Weisungen entgegennehmen oder anfordern, sofern in diesem Übereinkommen keine anderweitige Bestimmung getroffen ist; Titel VI des Vertrags über die Europäische Union bleibt unberührt.

(2) Der Direktor ist Vorgesetzter der stellvertretenden Direktoren und der Bediensteten von Europol. Er stellt die Bediensteten ein und entläßt sie. Bei der Auswahl der Bediensteten hat er neben der persönlichen Eignung und der beruflichen Befähigung zu berücksichtigen, daß eine angemessene Berücksichtigung von Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten und der Amtssprachen der Europäischen Union gewährleistet ist.

(3) Die Einzelheiten werden in dem Personalstatut festgelegt, das vom Rat nach Stellungnahme des Verwaltungsrates im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union einstimmig beschlossen wird.

ARTIKEL 31

GEHEIMHALTUNG

(1) Europol und die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, daß geheimhaltungsbedürftige Informationen, die auf der Grundlage dieses Übereinkommens erstellt oder mit Europol ausgetauscht werden, geschützt werden. Zu diesem Zweck erläßt der Rat einstimmig eine entsprechende Geheimschutzregelung, die vom Verwaltungsrat ausgearbeitet und dem Rat im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union vorgelegt wird.

(2) Soweit Personen von Europol mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen, verpflichten sich die Mitgliedstaaten, auf Antrag des Direktors von Europol die Sicherheitsüberprüfung von Personen ihrer eigenen Staatsangehörigkeit gemäß ihren nationalen Bestimmungen durchzuführen und sich dabei gegenseitig zu unterstützen. Die nach den nationalen Bestimmungen zuständige Behörde teilt Europol nur das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung mit, das für Europol bindend ist.

(3) Jeder Mitgliedstaat und Europol dürfen mit der Datenverarbeitung bei Europol nur Personen beauftragen, die besonders geschult und einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden sind.

ARTIKEL 32

VERPFLICHTUNG ZUR VERSCHWIEGENHEIT UND GEHEIMHALTUNG

(1) Die Organe, ihre Mitglieder, die stellvertretenden Direktoren, die Bediensteten von Europol und die Verbindungsbeamten haben sich jeder Handlung und jeder Meinungsäußerung zu enthalten, die dem Ansehen von Europol abträglich sein oder seiner Tätigkeit schaden könnte.

(2) Die Organe, ihre Mitglieder, die stellvertretenden Direktoren, die Bediensteten von Europol, die Verbindungsbeamten sowie alle anderen Personen, die zur Verschwiegenheit oder zur Geheimhaltung besonders verpflichtet worden sind, haben über alle Tatsachen und Angelegenheiten, von denen sie in Ausübung ihres Amtes oder im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten, gegenüber allen nicht befugten Personen sowie gegenüber der Öffentlichkeit Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen und Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt oder Dienstverhältnis oder der Beendigung der Tätigkeit. Die Verpflichtung nach Satz 1 wird durch Europol notifiziert, wobei auf die strafrechtlichen Folgen eines Verstoßes hinzuweisen ist; über die Notifizierung wird eine Niederschrift aufgenommen.

(3) Die Organe, ihre Mitglieder, die stellvertretenden Direktoren, die Bediensteten von Europol, die Verbindungsbeamten sowie die nach Absatz 2 besonders verpflichteten Personen dürfen über die ihnen in Ausübung ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen und Angelegenheiten ohne vorherige Benachrichtigung des Direktors – bzw. im Falle des Direktors selbst des Verwaltungsrates – über den Fall weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.

Je nach Lage des Falls wendet sich der Direktor oder der Verwaltungsrat an die Justizbehörde oder an jede andere zuständige Stelle, damit die erforderlichen Maßnahmen nach dem für die befaßte Stelle geltenden nationalen Recht getroffen werden können, sei es, um die Modalitäten der Zeugenaussage so zu gestalten, daß die Geheimhaltung der Informationen gewährleistet ist, sei es, um, soweit nach nationalem Recht zulässig, die Mitteilung über die Daten zu verweigern, sofern der Schutz vorrangiger Interessen von Europol oder eines Mitgliedstaats dies erfordert.

Sieht das Recht des Mitgliedstaats ein Recht auf Aussageverweigerung vor, so bedürfen die zu einer Aussage aufgeforderten Personen einer Aussagegenehmigung. Die Genehmigung erteilt der Direktor und für eine Aussage des Direktors der Verwaltungsrat. Wird ein Verbindungsbeamter zu einer Aussage über Informationen aufgefordert, die er von Europol erhalten hat, so wird diese Genehmigung nach Zustimmung des Mitgliedstaats erteilt, der den betreffenden Verbindungsbeamten entsandt hat.

Besteht ferner die Möglichkeit, daß sich die Aussage auf Informationen und Erkenntnisse erstreckt, die ein Mitgliedstaat an Europol übermittelt hat oder von denen ein Mitgliedstaat erkennbar betroffen ist, so ist vor der Genehmigung die Stellungnahme dieses Mitgliedstaats einzuholen.

Die Aussagegenehmigung darf nur versagt werden, soweit dies zur Wahrung höherrangiger schutzwürdiger Interessen von Europol oder des oder der betroffenen Mitgliedstaaten notwendig ist.

Diese Verpflichtung gilt auch nach dem Ausscheiden der Betreffenden aus dem Amt oder der Beendigung von deren Dienstverhältnis oder Tätigkeit.

(4) Jeder Mitgliedstaat behandelt eine Verletzung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Verpflichtung zur Verschwiegenheit oder Geheimhaltung als einen Verstoß gegen seine Rechtsvorschriften über die Wahrung von Dienst- oder Berufsgeheimnissen oder seine Bestimmungen zum Schutz von Verschlußsachen.

Gegebenenfalls erläßt jeder Mitgliedstaat spätestens bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens die innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder die Bestimmungen, die für die Ahndung einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht oder Geheimhaltungspflicht nach den Absätzen 2 und 3 erforderlich sind. Er trägt dafür Sorge, daß diese Vorschriften und Bestimmungen auch für seine eigenen Bediensteten gelten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit mit Europol in Verbindung stehen.

ARTIKEL 33

SPRACHEN

(1) Berichte und alle anderen Unterlagen und Dokumente, die dem Verwaltungsrat zur Kenntnis gegeben werden, sind in allen Amtssprachen der Europäischen Union vorzulegen; Arbeitssprachen des Verwaltungsrates sind die Amtssprachen der Europäischen Union.

(2) Die für die Arbeit von Europol erforderlichen Übersetzungsdienste werden von dem Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union sichergestellt.

ARTIKEL 34

UNTERRICHTUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

(1) Der Vorsitz übermittelt dem Europäischen Parlament jährlich einen Sonderbericht über die von Europol durchgeführten Arbeiten. Das Europäische Parlament wird zu einer etwaigen Änderung dieses Übereinkommens gehört.

(2) Der Vorsitz des Rates oder der vom Vorsitz benannte Vertreter trägt gegenüber dem Europaischen Parlament der Verschwiegenheitspflicht und der Geheimhaltungspflicht Rechnung.

(3) Diese Pflichten lassen die Rechte der nationalen Parlamente, Artikel K.6 des Vertrags über die Europaische Union und die allgemeinen Grundsätze, die für die Beziehungen zum Europäischen Parlament im Rahmen von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union gelten, unberührt.

ARTIKEL 35

HAUSHALT

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben von Europol einschließlich aller Kosten der gemeinsamen Kontrollinstanz und des von ihr errichteten Sekretariats nach Artikel 24 werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingestellt; dem Haushaltsplan wird ein Stellenplan beigefügt. Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

Zusammen mit dem Haushaltsplan wird ein fünfjähriger Finanzplan aufgestellt.

(2) Der Haushalt wird durch die Beiträge der Mitgliedstaaten und andere gelegentliche Einnahmen finanziert. Der zu leistende Finanzierungsbeitrag der einzelnen Mitgliedstaaten richtet sich nach dem Anteil ihres Bruttosozialprodukts an der Summe der Bruttosozialprodukte der Mitgliedstaaten in dem Jahr, das dem Jahr vorangeht, in dem die Haushaltsaufstellung erfolgt. Bruttosozialprodukt im Sinne dieses Absatzes ist das Bruttosozialprodukt nach der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen.

(3) Der Direktor stellt die Entwürfe des Haushaltsplans und des Stellenplans für das folgende Haushaltsjahr bis spätestens 31. März jeden Jahres auf und legt sie nach Prüfung durch den Haushaltsausschuß dem Verwaltungsrat zusammen mit dem Entwurf des fünfjährigen Finanzplans vor.

(4) Der Verwaltungsrat beschließt über den fünfjährigen Finanzplan. Der Beschluß des Verwaltungsrates wird einstimmig gefaßt.

(5) Der Rat stellt im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan von Europol nach Stellungnahme des Verwaltungsrates bis spätestens zum 30. Juni des Jahres fest, das dem Haushaltsjahr vorangeht. Der Rat faßt seinen Beschluß einstimmig. Das gleiche gilt sinngemäß auch für den Fall eines Ergänzungs- oder Nachtragshaushalts. Die Annahme des Haushaltsplans durch den Rat enthält die Verpflichtung für jeden Mitgliedstaat, die auf ihn entfallenden Finanzierungsbeiträge fristgerecht zur Verfügung zu stellen.

(6) Der Direktor führt den Haushaltsplan nach der in Absatz 9 genannten Finanzordnung aus.

(7) Die Kontrolle über die Bindung und die Zahlung der Ausgaben sowie die Kontrolle über die Feststellung und die Einziehung der Einnahmen werden von einem Finanzkontrolleur wahrgenommen, der vom Verwaltungsrat einstimmig ernannt wird und diesem verantwortlich ist. Die Finanzordnung kann vorsehen, daß für bestimmte Einnahmen oder Ausgaben die Kontrolle durch den Finanzkontrolleur nachträglich erfolgt.

(8) Der Haushaltsausschuß setzt sich aus einem mit Haushaltsfragen vertrauten Vertreter je Mitgliedstaat zusammen. Er hat die Aufgabe, die Beratungen in Haushalts- und Finanzfragen vorzubereiten.

(9) Der Rat legt im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union einstimmig die Finanzordnung fest, in der insbesondere die Einzelheiten der Aufstellung, Änderung und Ausführung des Haushaltsplans sowie der Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans und die Art und Weise der Zahlung der Finanzierungsbeiträge durch die Mitgliedstaaten bestimmt werden.

ARTIKEL 36

RECHNUNGSPRÜFUNG

(1) Die Rechnungen über alle im Haushalt ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben sowie die Bilanz der Aktiva und Passiva von Europol werden nach Maßgabe der Finanzordnung einer jährlichen Prüfung unterzogen. Hierzu legt der Direktor bis spätestens 31. Mai des Folgejahres einen Bericht über den Jahresabschluß vor.

(2) Die Rechnungsprüfung wird von einem gemeinsamen Prüfungsausschuß vorgenommen, der sich aus drei Mitgliedern zusammensetzt, die vom Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften auf Vorschlag seines Präsidenten ernannt werden. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre; hierbei wechseln sich die Mitglieder in der Weise ab, daß jährlich das Mitglied ersetzt wird, das bereits drei Jahre in dem Prüfungsausschuß vertreten war. Abweichend von Satz 2 wird für die erste Zusammensetzung des gemeinsamen Prüfungsausschusses nach Beginn der Tätigkeit von Europol das Mandat des Mitglieds, das durch Losentscheid

– an erster Stelle steht, auf zwei Jahre,

– an zweiter Stelle steht, auf drei Jahre,

– an dritter Stelle steht, auf vier Jahre

festgesetzt.

Die etwaigen Kosten für die Rechnungsprüfung werden dem Haushalt nach Artikel 35 angelastet.

(3) Der gemeinsame Prüfungsausschuß legt dem Rat im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union einen Prüfungsbericht über den Jahresabschluß vor; zuvor erhalten der Direktor und der Finanzkontrolleur Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Prüfungsbericht und wird dieser Bericht im Verwaltungsrat erörtert.

(4) Der Direktor erteilt den Mitgliedern des gemeinsamen Prüfungsausschusses alle Auskünfte und gewährt ihnen jede Hilfe, deren sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe bedürfen.

(5) Der Rat erteilt dem Direktor nach Prüfung des Berichts über den Jahresabschluß Entiastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das betreffende Haushaltsjahr.

(6) Die Einzelheiten der Rechnungsprüfung regelt die Finanzordnung.

ARTIKEL 37

SITZABKOMMEN

Die Bestimmungen über die Unterbringung von Europol im Sitzstaat und über die Leistungen, die vom Sitzstaat zu erbringen sind, sowie die besonderen Vorschriften, die im Sitzstaat von Europol für die Mitglieder seiner Organe, seine stellvertretenden Direktoren, seine Bediensteten und deren Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach einstimmiger Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen Europol und dem Königreich der Niederlande geschlossen wird.

TITEL VI

HAFTUNG UND RECHTSSCHUTZ

ARTIKEL 38

HAFTUNG WEGEN UNZULÄSSIGER ODER UNRICHTIGER DATENVERARBEITUNG

(1) Jeder Mitgliedstaat haftet gemäß seinem nationalen Recht für den einer Person entstandenen Schaden, der durch in rechtlicher oder sachlicher Hinsicht fehlerhafte Daten, die von Europol gespeichert oder bearbeitet wurden, verursacht worden ist. Der Geschädigte kann eine Schadensersatzklage nur gegen den Mitgliedstaat erheben, in dem der Schadensfall eingetreten ist, und wendet sich hierzu an die nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats zuständigen Gerichte. Im Rahmen seiner Haftung nach Maßgabe des nationalen Rechts kann ein Mitgliedstaat sich im Verhältnis zu dem Geschädigten zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, daß ein anderer Mitgliedstaat oder Europol unrichtige Daten übermittelt hat.

(2) Haben sich diese in rechtlicher oder sachlicher Hinsicht fehlerhaften Daten aufgrund einer fehlerhaften Übertragung oder einer Verletzung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Pflichten seitens eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder einer unzulässigen oder unrichtigen Speicherung oder Bearbeitung durch Europol ergeben, so sind Europol oder der oder die betreffenden Mitgliedstaaten verpflichtet, die Schadensersatzzahlungen auf einen entsprechenden Antrag hin zu erstatten, es sei denn, daß der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Schadensfall eingetreten ist, die Daten unter Verletzung dieses Übereinkommens verwendet hat.

(3) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen diesem Mitgliedstaat und Europol oder einem anderen Mitgliedstaat über den Grundsatz oder den Betrag dieser Erstattung ist der Verwaltungsrat zu befassen, der mit Zweidrittelmehrheit entscheidet.

ARTIKEL 39

SONSTIGE HAFTUNG

(1) Die vertragliche Haftung von Europol bestimmt sich nach dem Recht, das auf den entsprechenden Vertrag anzuwenden ist.

(2) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ist Europol unabhängig von einer Haftung nach Artikel 38 verpflichtet, den durch Verschulden seiner Organe, stellvertretenden Direktoren oder Bediensteten in Ausübung ihres Amtes verursachten Schaden in dem Maße zu ersetzen, wie er diesen zuzurechnen ist. Die vorstehende Bestimmung schließt andere Schadensersatzansprüche nach den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten nicht aus.

(3) Der Geschädigte hat gegenüber Europol einen Anspruch auf Unterlassung einer Handlung oder auf Widerruf.

(4) Die nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten, die für Streitigkeiten, die die Haftung von Europol nach diesem Artikel betreffen, zuständig sind, werden unter Bezugnahme auf die einschlägigen Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch spätere Beitrittsübereinkommen geänderten Fassung bestimmt.

ARTIKEL 40

BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

(1) Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden zunächst im Rat im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union mit dem Ziel ihrer Beilegung erörtert.

(2) Ist die Streitigkeit binnen sechs Monaten nicht beigelegt, so legen die daran beteiligten Mitgliedstaaten einvernehmlich die Modalitäten fest, nach denen die strittige Frage geregelt werden soll.

(3) Hinsichtlich der Rechtsbehelfe, die von den Europol-Bediensteten eingelegt werden können, finden die Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten auf Zeit und die Hilfskräfte der Europäischen Gemeinschaften entsprechend Anwendung.

ARTIKEL 41

VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN

(1) Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol genießen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten nach Maßgabe eines Protokolls, das die in allen Mitgliedstaaten anzuwendenden Regelungen enthält.

(2) Das Königreich der Niederlande und die anderen Mitgliedstaaten vereinbaren gleichlautend für die von den anderen Mitgliedstaaten entsandten Verbindungsbeamten sowie für deren Familienangehörige die Vorrechte und Immunitäten, die für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Verbindungsbeamten im Rahmen von Europol erforderlich sind.

(3) Das Protokoll nach Absatz 1 wird vom Rat im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union einstimmig beschlossen und von den Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften angenommen.

TITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 42

BEZIEHUNGEN ZU DRITTSTAATEN UND DRITTSTELLEN

(1) Soweit dies zur Erfüllung der in Artikel 3 festgelegten Aufgaben zweckdienlich ist, begründet und unterhält Europol zu Drittstellen im Sinne des Artikels 10 Absatz 4 Nummern 1 bis 3 Kooperationsbeziehungen. Der Verwaltungsrat stellt für diese Beziehungen einstimmig Regeln auf. Artikel 10 Absätze 4 und 5 sowie Artikel 18 Absatz 2 bleiben unberührt; ein Austausch personenbezogener Daten findet nur nach den Bestimmungen der Titel II bis IV dieses Übereinkommens statt.

(2) Soweit dies zur Erfüllung der in Artikel 3 festgelegten Aufgaben erforderlich ist, kann Europol außerdem Beziehungen zu Drittstaaten und anderen Drittstellen im Sinne des Artikels 10 Absatz 4 Nummern 4 bis 7 begründen und unterhalten. Für die in Satz 1 genannten Beziehungen stellt der Rat nach Stellungnahme des Verwaltungsrates im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union einstimmig Regeln auf. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

ARTIKEL 43

ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS

(1) Der Rat beschließt im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union auf Initiative eines Mitgliedstaats und nach Stellungnahme des Verwaltungsrates im Rahmen des Artikels K.1 Nummer 9 des Vertrags über die Europäische Union einstimmig Änderungen dieses Übereinkommens, die er den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt.

(2) Die Änderungen treten nach Artikel 45 Absatz 2 des Übereinkommens in Kraft.

(3) Der Rat kann jedoch auf Initiative eines Mitgliedstaats und nach Prüfung durch den Verwaltungsrat im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union einstimmig beschließen, die Definitionen der im Anhang aufgeführten Kriminalitätsformen zu erweitern, zu ändern oder zu ergänzen. Er kann ferner beschließen, neue Definitionen für diese Kriminalitätsformen einzuführen.

(4) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert allen Mitgliedstaaten das Datum des Inkrafttretens der Änderungen.

ARTIKEL 44

VORBEHALTE

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

ARTIKEL 45

INKRAFTTRETEN

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Verwahrer den Abschluß der Verfahren, die nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme dieses Übereinkommens erforderlich sind.

(3) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitraum von drei Monaten nach der Notifizierung gemäß Absatz 2 durch den Staat folgt, der zum Zeitpunkt der Annahme des Rechtsakts über die Fertigstellung dieses Übereinkommens durch den Rat Mitglied der Europäischen Union ist und diese Förmlichkeit als letzter vornimmt.

(4) Europol nimmt unbeschadet des Absatzes 2 seine Tätigkeit nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens erst auf, wenn der letzte der nach Artikel 5 Absatz 7, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 7, Artikel 30 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 1, Artikel 35 Absatz 9, Artikel 37 und Artikel 41 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Rechtsakte in Kraft tritt.

(5) Mit der Tätigkeitsaufnahme durch Europol endet die Tätigkeit der Europol-Drogenstelle entsprechend der vom Rat am 10. März 1995 beschlossenen Gemeinsamen Maßnahme bezüglich der Europol-Drogenstelle. Gleichzeitig erhält Europol sämtliche Ausstattungsgegenstände, die aus dem gemeinsamen Haushalt der Europol-Drogenstelle finanziert, von der Europol-Drogenstelle entwickelt oder hergestellt oder ihr von dem Sitzstaat zur dauernden, unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung gestellt worden sind, sowie ihre sämtlichen Archive und eigenständig verwalteten Datenbestände als Eigentum.

(6) Die Mitgliedstaaten treffen vom Zeitpunkt der Annahme des Rechtsakts betreffend dieses Übereinkommen durch den Rat an im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts einzeln oder gemeinsam alle vorbereitenden Maßnahmen, die erforderlich sind, damit Europol seine Tätigkeit aufnehmen kann.

ARTIKEL 46

BEITRITT NEUER MITGLIEDSTAATEN

(1) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum Beitritt offen.

(2) Der Wortlaut des Übereinkommens, der vom Rat der Europäischen Union in der Sprache des beitretenden Staates erstellt wird, ist verbindlich.

(3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(4) Dieses Übereinkommen tritt für den beitretenden Mitgliedstaat am ersten Tag des Monats, der auf den Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde folgt, oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens in Kraft, wenn dieses bei Ablauf des genannten Zeitraums noch nicht in Kraft ist.

ARTIKEL 47

VERWAHRER

(1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist Verwahrer dieses Übereinkommens.

(2) Urkunden, Notifizierungen oder Mitteilungen betreffend dieses Übereinkommen werden vom Verwahrer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Übereinkommen gesetzt.

GESCHEHEN zu ……….. am ………… in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortiaut gleichermaßen verbindlich ist; sie wird beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt, der den Mitgliedstaaten jeweils eine beglaubigte Abschrift übermittelt.

ANHANG

BETREFFEND ARTIKEL 2

Liste sonstiger schwerwiegender Formen der internationalen Kriminalität, mit denen sich Europol ergänzend zu den bereits in Artikel 2 Absatz 2 vorgesehenen unter Wahrung der Ziele von Europol im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 befassen könnte

Straftaten gegen Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit:

– Vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung
– illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe
– Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme
– Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

Straftaten gegen fremdes Vermögen und staatliches Eigentum sowie Betrug:

– organisierter Diebstahl
– illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen
– Betrugsdelikte
– Erpressung und Schutzgelderpressung
– Nachahmung und Produktpiraterie
– Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit
– Geldfälschung, Fälschung von Zahlungsmitteln
– Computerkriminalität
– Korruption

Illegaler Handel und Straftaten gegen die Umwelt:

– illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen
– illegaler Handel mit bedrohten Tierarten
– illegaler Handel mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten
– Umweltkriminalität
– illegaler Handel mit Hormonen und Wachstumsförderern

Der Umstand, daß Europol nach Artikel 2 Absatz 2 beauftragt werden kann, sich mit einer der oben aufgeführten Kriminalitätsformen zu befassen, impliziert außerdem, daß Europol auch für die damit verbundenen Geldwäschehandlungen und die damit in Zusammenhang stehenden Straftaten zuständig ist.

Was die in Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens aufgeführten Formen der Kriminalität betrifft, so bedeutet

– Kriminalität im Zusammenhang mit nuklearen und radioaktiven Substanzen: Straftaten gemäß Artikel 7 Absatz 1 des am 3. März 1980 in Wien und New York unterzeichneten Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial, die nukleare und/oder radioaktive Substanzen im Sinne von Artikel 197 EAGV und der Richtlinie 80/836/Euratom vom 15. Juli 1980 betreffen;

– Schleuserkriminalität: Aktionen, die vorsätzlich und zu Erwerbszwecken durchgeführt werden, um die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Aufenthalt oder die Arbeitsaufnahme dort entgegen den in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften und Bedingungen zu erleichtern;

– Menschenhandel: tatsächliche und rechtswidrige Unterwerfung einer Person unter den Willen anderer Personen mittels Gewalt, Drohung oder Täuschung oder unter Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses insbesondere mit folgendem Ziel: Ausbeutung der Prostitution, Ausbeutung von Minderjährigen, sexuelle Gewalt gegenüber Minderjährigen oder Handel im Zusammenhang mit Kindesaussetzung;

– Kraftfahrzeugkriminalität: Diebstahl oder Verschiebung von Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Sattelschleppern, Omnibussen, Krafträdern, Wohnwagen, landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen, Baustellenfahrzeugen, Ladungen von Lastkraftwagen oder Sattelschleppern und Einzelteilen von Kraftfahrzeugen sowie Hehlerei an diesen Sachen;

– Geldwäschehandlungen: Straftaten nach Artikel 6 Absätze 1 bis 3 des am 8. November 1990 in Straßburg unterzeichneten Übereinkommens des Europarates über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten.

Die in Artikel 2 und im Anhang aufgeführten Kriminalitätsformen werden von den zuständigen nationalen Behörden nach den Rechtsvorschriften ihrer jeweiligen Staaten beurteilt.

ERKLÄRUNGEN

zu Artikel 10 Absatz 1

,Bei der Ausarbeitung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 10 Absatz 1 werden die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich weiterhin dafür Sorge tragen, daß folgender Grundsatz bekräftigt wird:

Daten über Personen nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die über den Umfang von Artikel 8 Absätze 2 und 3 hinausgehen, dürfen nur dann gespeichert werden, wenn wegen der Art oder der Ausführung der Tat oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, daß gegen diese Personen Strafverfahren zu Straftaten zu führen sind, für die Europol nach Artikel 2 zuständig ist.“

zu Artikel 14 Absätze 1 und 3, Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 8

1. ,Die Datenübermittlung im Rahmen dieses Übereinkommens erfolgt durch die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich in der Erwartung, daß Europol und die Mitgliedstaaten bei der nichtautomatisierten Verarbeitung und Nutzung dieser Daten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen dieses Übereinkommens sinngemäß anwenden.“

2. ,Der Rat erklärt im Hinblick auf Artikel 14 Absätze 1 und 3, Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 8 des Übereinkommens, daß Europol zur Frage der Beachtung des Datenschutzstandards beim Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und Europol hinsichtlich der nichtautomatisierten Datenverarbeitung drei Jahre nach seiner Tätigkeitsaufnahme einen Bericht erstellt, an dessen Ausarbeitung die gemeinsame Kontrollinstanz sowie die nationalen Kontrollinstanzen entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten beteiligt werden; dieser Bericht wird nach Vorbereitung durch den Verwaltungsrat vom Rat geprüft.“

zu Artikel 40 Absatz 2

,Folgende Mitgliedstaaten kommen überein, die Streitigkeit in einem solchen Fall systematisch dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen:

– Königreich Belgien
– Königreich Dänemark
– Bundesrepublik Deutschland
– Griechische Republik
– Königreich Spanien
– Französische Republik
– Irland
– Italienische Republik
– Großherzogtum Luxemburg
– Königreich der Niederlande
– Republik Österreich
– Portugiesische Republik
– Republik Finnland
– Königreich Schweden.“

zu Artikel 42

,Der Rat erklärt, daß Europol vorrangig Beziehungen zu den zuständigen Behörden der Staaten aufnehmen sollte, mit denen die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten einen strukturierten Dialog unterhalten.“