Klage gegen den Verfassungsschutz: Das Hamburger Landesamt fühlt sich „ausspioniert“

Interview mit Marleen Neuling von den Kritischen Jurastudierenden Hamburg

„Uns geht es um das systematische undemokratische Verhalten des Verfassungsschutzes“, sagt Marleen Neuling. Sie klagt gegen den Hamburger Verfassungsschutz, weil dieser ihr die Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten verweigert. Lennart Mühlenmeier sprach mit ihr über die „Datenschmutzkampagne“, die Klage und ihre Motivation.

Im vergangenen Jahr organisierten die Kritischen Jurastudierenden Hamburg unter anderem in der Roten Flora vier „Datenschmutzkampagnen“. Dabei stellten die Teilnehmenden sogenannte Auskunftsanfragen zu ihrer Person bei dem Geheimdienst. Datenschmutz.de[1] ist die Hilfeseite für eben solche Anfragen. Die von der Roten Hilfe Heidelberg gemachte Seite beinhaltet einen Generator für Auskunftsanfragen.

Doch der Verfassungsschutz lehnte ihre Anfragen ab. Die Bearbeiter*innen witterten eine koordinierte Aktion, um den Dienst auszuspähen. Gegen diese Absage klagt Marleen Neuling, Rechtsreferendarin aus Hamburg. Die Klage wird unterstützt von der Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen Hamburg, der Humanistischen Union Hamburg und der Gesellschaft für Freiheitsrechte.

Wie kam es zu deiner Auskunftsanfrage bei dem Hamburgischen Verfassungsschutz?

Marleen Neuling: Die Anfrage habe ich im Rahmen unser Veranstaltungsreihe „Datenschmutzkampagne“ der Kritischen Jurastudierenden Hamburg, von denen ich ein Teil bin, gestellt. Wir haben insgesamt vier Veranstaltungen in verschiedenen Kulturzentren durchgeführt, bei denen wir, nach einem kurzen Vortrag über Datenspeicherungen bei Polizei und Verfassungsschutz und dem Für und Wider solcher Anfragen, Drucker, Papier etc. bereitgestellt haben, damit die Teilnehmenden selber die Möglichkeit hatten, Anfragen zu stellen. Ich habe so auch meine Anfrage gemeinsam mit den Teilnehmenden gestellt.

Wie begründet der Hamburgische Verfassungsschutz die Zurückweisung des Widerspruchs?

Der Verfassungsschutz argumentiert in seinem zwölfseitigen Widerspruchsbescheid, es würde zu einer Gefährdung seiner Quellen und seiner geheimdienstlichen Tätigkeit kommen, wenn er meine Anfrage beantworten würde. Ich würde versuchen, den Verfassungsschutz auszuspionieren.

Und wie soll diese Spionage erfolgt sein?

Internet-Formular für Auskunftsersuchen von „Datenschmutz“.

Nachdem er ermittelt hat, dass meine Anfrage im Zusammenhang mit der „Datenschmutzkampagne“ steht und zutreffend von einem grundsätzlichen Informationsanspruch meinerseits ausgeht, kommt er zum Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes, nämlich der Gefährdung seiner Quellen und seiner Aufgabenerfüllung. Ein hohes Aufkommen von Auskunftsersuchen gefährde die Quellen dahingehend, dass die verschiedenen Teilnehmenden ihre Antworten vergleichen und dadurch Erkenntnisse über die Arbeitsweise des Verfassungsschutzes erlangen könnten. Konkrete Anhaltspunkte für ein solches Interesse meinerseits oder auch die Möglichkeit, wie ich die Teilnehmenden erreichen könnte, um deren Antwortschreiben zentral auszuwerten, werden keine genannt. Diese argumentatorische Schwachstelle ist dem Verfassungsschutz durchaus bewusst, weshalb er zugibt, nicht jede Teilnehmerin müsse diesen Vorsatz haben, aber „irgendjemand“ scheine diesen Vorsatz zu haben und deswegen dürfe niemandem im Zusammenhang mit dieser Veranstaltungsreihe Auskunft gegeben werden.

Diese Argumentation ist ziemlich weit hergeholt …

Sie ist weder nachvollziehbar noch rechtmäßig. Zum einen ist es eine unzutreffende und diffamierende Unterstellung, die Teilnehmenden würden die Anfrage über ihre höchstpersönlichen Daten nutzen, um diese an irgendjemand weiterzugeben, der diese auf irgendeine Art auswerten könnte. Wie soll das auch gehen bei einer öffentlichen Veranstaltung, zu der viele verschiedene Leute kommen, die weder wir noch sonst jemand alle oder auch nur überwiegend kennt? Zum anderen kann der Verfassungsschutz nicht argumentieren, dass das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung in Form des Auskunftsersuchens lediglich dann gilt, solange es kaum jemand wahrnimmt. Die Argumentation, dass bei über das Jahr verteilten Auskunftsersuchen keine Ausforschungsgefahr bestehe, da nur bei gesammelten Anfragen ein dichtes, aktuelles Bild des Erkenntnisstandes des Verfassungsschutzes erkennbar sei, hält einem Realitätscheck nicht stand: Die Bearbeitungsdauer für Auskunftsersuchen liegt in Hamburg zwischen wenigen Wochen und mehreren Jahren. Im Fall der taz-Fotografin Marily Stroux, die wegen ihrer journalistischen Tätigkeit über ein Vierteljahrhundert lang vom Verfassungsschutz beobachtet wurde, hat dieser drei Jahre für eine Antwort auf ihr Auskunftsersuchen gebraucht, obwohl generell eine Frist von drei Monaten gilt. Bei so unterschiedlich langen Antwortzeiten ist die Annahme absurd, dass eine Ausforschung entscheidend leichter möglich sei, wenn im Rahmen einer Datenschmutzaktion viele Anfragen gleichzeitig gestellt werden.

Und deshalb klagst Du jetzt …

Ich halte die Weigerung des Verfassungsschutzes für einen rechtswidrigen Versuch, sich wieder einmal der demokratischen Kontrolle zu entziehen. Der Verfassungsschutz scheint sich immer noch als ein Organ zu verstehen, welches, geschaffen im Kalten Krieg, unter dem Radar der demokratischen Kontrolle agieren darf und für den die Spielregeln des Rechtsstaates nicht gelten. Doch das Aktenschreddern ist vorbei. Ein demokratischer Geheimdienst funktioniert nur, wenn er immer wieder der demokratischen Kontrolle ausgesetzt wird und sich daran messen lassen kann. Ein Geheimdienst aber, der systematisch die Regeln des Rechtsstaats verletzt, gehört abgeschafft.

Wurde ähnliches schon einmal prozessiert?

Nach unserer Kenntnis nicht, was wohl auch daran liegt, dass andere Landesämter für Verfassungsschutz bisher keine vergleichbare Abwehrhaltung gezeigt haben. Es gab in der Vergangenheit schon in anderen Bundesländern solche Datenschmutzaktionen wie unsere, z. B. vom Arbeitskreis kritischer Jurist*innen Greifswald, ohne dass dies irgendwie problematisiert wurde von den Behörden. Ein weiterer Grund, warum das Vorgehen des Verfassungsschutz Hamburg ziemlich kurios ist. Vielleicht ist man dort genervt von den vielen Anfragen und will mal austesten, ob man so die Antwortpflicht umgehen kann. Sollte das erfolgreich sein, könnten Verfassungsschutzbehörden in anderen Bundesländern dieses Vorgehen übernehmen, was auch ein Grund ist, warum wir die Auskunftsverweigerung nicht akzeptieren können.

Hast Du oder habt Ihr nach eigener Einschätzung Repression zu erwarten?

Ich hoffe, der Verfassungsschutz spielt wenigstens vor Gericht fair und akzeptiert die Entscheidung des Gerichts oder des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten, der sich ebenfalls meinem Fall angenommen hat. Ich glaube nicht, dass die Kritischen Jurastudierenden mit ihrem Bücherflohmarkt oder dem Sommerfest an der Fakultät demnächst im Verfassungsschutzbericht auftauchen. Allerdings ist man ja bei dessen Unterwanderungsängsten (in Hamburg nennt er das „Entgrenzungsstrategie“ und warnt vor „extremistischer Beeinflussung“ demokratischer Gruppen) inzwischen so weit, dass einen nichts mehr überraschen würde …

Ist der Fall in Verbindung mit dem enttarnten V-Mann aus Göttingen zu bringen?[2]

Der Verfassungsschutz unterstellt uns, wir hätten diesen Fall als Anlass für unsere Aktion genommen, um ebenfalls V-Leute zu enttarnen. Das stimmt aber nicht, wir hatten die Datenschmutzaktion schon vor der Enttarnung des V-Mannes in Göttingen geplant. Uns geht es um das systematische undemokratische Verhalten des Verfassungsschutzes, nicht um die einzelnen Skandale, die der Verfassungsschutz – ob nun aufgrund Inkompetenz oder Unwillen, Grundrechte zu achten – nach sich zieht. Und natürlich glaubt keiner von uns, dass es durch Auskunftsersuchen zur Gefährdung der Quellen kommen kann, solange der Verfassungsschutz seinen Quellenschutz ernst nimmt und nicht aus Versehen die Namen von Informant*innen weitergibt.

Das Interview wurde im Juli 2020 via E-Mail geführt.

[1] https://datenschmutz.de
[2] Göttinger Antifaszene: V-Mann aufgeflogen, taz v. 13.11.2018

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