Das „PKK-Verbot“ – Kriminalisierung politischer AusländerInnenvereine

von Eberhard Schultz

Das Verbot der palästinensischen GUPS und GUPA 1972, der türkischen Dev-Sol, der PKK und ihr nahestehender kurdischer Organisationen 1993 und das der türkischen DHKP-C 1998 waren Marksteine in der Kriminalisierung politischer Organisationen von AusländerInnen in Deutschland. Die Mechanismen dieser Kriminalisierung zeigen sich exemplarisch an der Verfolgung der kurdischen Organisationen.

Die Kriminalisierung beruht rechtlich auf zwei Säulen. Die erste bildet das politische Organisationsstrafrecht, das seine Wurzeln im obrigkeitsstaatlichen preußischen Recht hat. Der 1871 ins Reichsstrafgesetzbuch aufgenommene § 129 (Teilnahme an einer staatsfeindlichen Verbindung, heute: kriminelle Vereinigung) überdauerte in einigen Abwandlungen Kaiserreich und Weimarer Republik. Während die Vorschrift im Dritten Reich gegenüber anderen Maßnahmen zurücktrat, bildete sie ab 1951 wieder eine der Grundlagen des Staatsschutzstrafrechts.

Mit dem im Zuge der „Terroristenverfolgung“ 1976 eingeführten § 129a Strafgesetzbuch (StGB) wurde die bloße Mitgliedschaft in einer Vereinigung unter Strafe gestellt, deren Zwecke auf bestimmte vorgeblich terroristische Ziele abgestellt seien. Die Vorschrift zeichnet sich nicht nur durch hohe Strafdrohungen aus (bis zu 10, bei „Rädelsführern“ sogar bis zu 15 Jahren Haft), sondern auch durch ihre Rolle als Schlüssel zu einem umfassenden strafprozessualen Sonderrecht – von Überwachungsmaßnahmen über die Verteidigerpostkontrolle und Trennscheibe bei Haftbesuchen bis hin zu speziellen Haftbedingungen.

Die zweite Säule ist ein Vereinsverbot nach § 18 Vereinsgesetz, das nicht etwa – wie man es in einem demokratischen Rechtsstaat erwarten würde – durch ein Gericht nach umfassender Prüfung und Anhörung der Betroffenen ergeht, sondern durch den Bundesinnenminister (BMI) nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erlassen wird. (Nur Verbote von Vereinen mit lokal beschränktem Wirkungskreis obliegen den Landesinnenministern.) Von diesem Verfahren erfahren die Betroffenen in der Regel erst mit der Schließung, Durchsuchung des Vereins und Beschlagnahme des Vermögens. Zuständiges Gericht ist in erster und letzter Instanz das Bundesverwaltungsgericht, das in der Hauptsache erst Jahre später entscheidet. In allen wichtigen Verfahren hat das BMI bisher vor diesem höchsten Gericht Recht erhalten.

Beide Instrumente greifen ineinander. Ein Ermittlungsverfahren nach § 129a StGB ist oft Grundlage eines gleichzeitig betriebenen Verfahrens zur Einleitung eines Vereinsverbotes. Verstöße gegen das Verbot nach § 20 Vereinsgesetz sind auch dann strafbar, wenn das Gerichtsverfahren in der Hauptsache noch nicht entschieden ist.

Das sogenannte „PKK-Verbot“

Dem sog. „PKK-Verbot“ ging nicht nur eine öffentliche Vorverurteilung voraus, sondern eines der größten, längsten und teuersten Strafverfahren in der Geschichte der BRD. 1989 hatte die Hauptverhandlung im 129a-Verfahren gegen ursprünglich 20 kurdische PKK-Anhänger vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf begonnen. Als sie nach vier Jahren noch kein greifbares Ergebnis gezeitigt hatte, folgte die Strafe in Form eines umfangreichen Verbots, das am 26.11.1993 bekannt gemacht und vollstreckt wurde. Bei bundesweiten Polizeiaktionen wurden weit über 100 Vereins-, Geschäfts- und Wohnräume durchsucht, Vereinslokale leergeräumt und versiegelt, Vereinsvermögen sichergestellt. Allein in Nordrhein-Westfalen waren über 600 Polizeibeamte in 19 Städten im Einsatz.

Der Bescheid enthielt das Verbot der Betätigung für alle betroffenen Vereinigungen, das Verbot und die Auflösung der meisten Vereinigungen, das Verbot deren Kennzeichen weiter zu verwenden und Ersatzorganisationen zu bilden, die Vermögensbeschlagnahme der betroffenen Vereinigungen und die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügungen.

Während gegen die PKK und die Nationale Befreiungsorganisation (ERNK) selbst „nur“ ein Betätigungsverbot ausgesprochen wurde, sieht der Bescheid für das Kurdistan-Komitee e.V. auch das volle Vereinigungsverbot und die Auflösung vor. Gleiches gilt für die „Föderation der patriotischen Arbeiter- und Kulturvereinigungen aus Kurdistan in der Bundesrepublik Deutschland e.V.“ (Feyka-Kurdistan) einschließlich ihrer Teilorganisationen, d.h. kurdischen Kulturvereinen in 29 Städten, wobei letzteren nicht der Vorwurf gemacht wird, gegen Strafgesetze zu verstoßen. Einige andere kurdische Vereinigungen, die der PKK politisch nahestehen, sind von den Verfügungen ebenso wenig betroffen wie kurdische Organisationen, die sich in der Vergangenheit ausdrücklich gegen die PKK ausgesprochen hatten.

Die praktischen Konsequenzen der Verfügungen sind weitreichend: Zunächst werden Zuwiderhandlungen gegen die Verbote nach § 20 Vereinsgesetz bestraft. Wer den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt, ja schon wer den Zusammenhalt unterstützt oder wer einem vollziehbaren Betätigungsverbot zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 85 (Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot) oder 129 bzw. 129a des Strafgesetzbuches mit einer (höheren) Strafe bedroht ist. Auf das vom Generalbundesanwalt bereits eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bildung einer terroristischen Vereinigung wird ausdrücklich verwiesen.

Auf den 53 Seiten der Verfügung findet sich kein Wort über die tatsächliche Situation der KurdInnen in der Türkei: die offizielle Abschaffung der Menschenrechte in Ausnahmezustandsgebieten, die Massaker des Militärs an der kurdischen Zivilbevölkerung, die Zwangsevakuierungen und -deportationen, die systematische Folter und organisierten Morde an Oppositionellen. Statt dessen wird umstandslos und offen die Version der türkischen Regierung von der „terroristischen PKK“ übernommen, die die Einheit des türkischen Staates bedrohe – „Terrorismus“ und „Separatismus“ im Sinne des türkischen Militärregimes.

Die „konsequente“ Durchsetzung des PKK-Verbots

Während im europäischen Ausland die wachsende Bedeutung der PKK und ERNK realistischer eingeschätzt und in einer Reihe von Ländern sogar mit der Einrichtung offizieller Vertretungen der ERNK gewürdigt wurde, fand in der BRD auf der Grundlage des „PKK-Verbots“ mehrere Jahre lang eine fast uferlose Kriminalisierung von KurdInnen statt – mit Überprüfungen, Durchsuchungen, Observationen, durch förmliche Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz, aber auch mit einer systematischen Ablehnung von Asylanträgen und gezielten Abschiebungen.[1]

So wies die Leitung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die MitarbeiterInnen am 25.3.1994 zur „beschleunigten Durchführung der Verfahren von Antragstellern, die an den kurdischen Gewaltaktionen im März 1994 teilgenommen haben,“ an; eine umfassende Berichtspflicht, statistische Erfassung und Datenaustausch wurden eingeführt. Generell sei darauf hinzuweisen, daß „aus der Gefahr drohender politischer Verfolgung keineswegs auch auf das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses geschlossen werden kann.“

Die Innen-Staatssekretäre von Bund und Ländern beschlossen im April 1994, das „PKK-Verbot unter Ausschöpfung aller Mittel weiterhin konsequent durchzusetzen (…) Hinsichtlich aller Teilnehmer an Gewaltaktionen werden die vorhandenen ausländerrechtlichen Maßnahmen voll ausgeschöpft. Abschiebungen sind zu vollziehen, soweit dies im Einzelfall zulässig ist.“ Die Bundesregierung solle von der Türkei eine Zusicherung einfordern, dass „Abgeschobene keine Todesstrafe, keine Folter und keine sonstige unmenschliche Behandlung erfahren.“

Mit Beschluss vom 14.9.1994 bestätigte das Verwaltungsgericht Hannover das Verbot eines deutsch-kurdischen Kulturfestivals durch die Polizeidirektion. Nach den völlig friedlichen Großdemonstrationen in anderen Städten wurde das Verbot allein mit der „Gefahr des Zeigens von Kennzeichen verbotener Vereinigungen“ begründet. Das Gericht übernahm damit dieselbe Begründung, die die türkischen Militärbehörden z.B. im März 1992 für das Verbot einer bereits genehmigten Großveranstaltung zum kurdischen Newroz-Fest im Stadion von Diyarbakir benutzt hatten. Die blutigen „Newroz-Massaker“ hatten seinerzeit zu einem mehrmonatigen Stopp der deutschen Waffenhilfe geführt.

Mit Datum vom 12.9.1994 erhielt der Kölner AGRI-Verlag vom Polizeipräsidenten in Köln eine Ladung wegen „Verstoßes gegen § 21 Landespressegesetz“. In der Juni-Ausgabe des „Kurdistan-Report“ würden „bundesdeutsche Stellen des Völkermordes beschuldigt. Insofern besteht der Verdacht einer Straftat nach § 90a StGB“ – Verunglimpfung des Staates, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Am 1. Juni 1995 wurden die Räume des Verlages vier Stunden lang von 30 Polizisten besetzt und durchsucht. 15 Tonnen Bücher, Zeitschriften und Kassetten wurden sichergestellt. Der Verlag wurde geschlossen – von der Bundesanwaltschaft wegen des Vertreibens von Material über den 5. Parteikongress der PKK, zusätzlich vom Gewerbeaufsichtsamt in Köln aus „gewerberechtlichen Gründen“.

Im März 1995 wurden die „Kurdistan Informationsbüros“ in Köln, Braunschweig u.a. verboten. Laut Verfügung des BMI handele es sich um „eine Ersatzorganisation des im November 1993 verbotenen Kurdistan Komitees“.

Die „konsequente Durchsetzung des PKK-Verbots“ kriminalisiert die gesamte kurdische Befreiungsbewegung unter Führung der PKK in Deutschland, sobald sie sich in der Öffentlichkeit entsprechend äußert oder betätigt. Auch ein unbefangener Betrachter wird kaum glauben können, daß hierfür nur juristische Gründe maßgeblich seien – um so weniger, wenn man die völlig andere Haltung der Nachbarländer in Rechnung stellt. So konnte das in Hannover verbotene Kurdistan-Festival Ende September in Maastricht mit über 100.000 TeilnehmerInnen und ohne irgendwelche Zwischenfälle stattfinden. 50 Polizisten waren dabei ausschließlich zur Verkehrsregelung eingesetzt. Schriften und sonstiges Material der kurdischen nationalen Befreiungsbewegung einschließlich PKK und ERNK konnten problemlos vertrieben werden.

Die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht[2]

Aufgrund von Klagen der betroffenen Vereinigungen setzte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 15.7.1994 einige der Verbotsverfügungen teilweise aus. Die Betätigungsverbote für PKK und ERNK sowie die Verbote von FEYKA-Kurdistan und der Kurdistan-Komitees blieben dagegen bestehen, „weil diese die im Namen der PKK/ERNK begangenen Gewaltakte von Kurden in Deutschland tatkräftig unterstützt und sich mit den ihnen zuzurechnenden Gewaltaktionen in Deutschland (Konsulatsbesetzungen im Juni und Anschläge auf türkische Einrichtungen im November 1993, E.S.) solidarisiert“ hätten. Sie gefährdeten dadurch die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, ohne dass es darauf ankomme, wie die mit der Gewaltanwendung oder -propagierung verfolgten Ziele zu beurteilen seien und ob möglicherweise sogar berechtigte Anliegen vertreten würden.

In Bezug auf das Kurdistan-Komitee wurde die Solidarisierung mit Gewalttaten darin gesehen, dass es sich von diesen „nicht distanziert“ habe. Außerdem stützte sich das Urteil auf die von der Bundesanwaltschaft (BAW) behauptete „terroristische Vereinigung innerhalb der PKK“ zur Liquidierung von Parteifeinden – obwohl selbst die BAW vor dem Düsseldorfer Oberlandesgericht eine solche Vereinigung für die Zeit nach Oktober 1987 nicht mehr erkennen konnte. Gegen diese Entscheidung des BVerwG habe ich im August 1994 Verfassungsbeschwerde insbesondere wegen Verstoßes gegen die Vereinigungs- und Meinungsfreiheit erhoben, über die bis jetzt nach mehr als fünf Jahren noch nicht entschieden worden ist.

Das Klageverfahren des Kurdistan-Komitees gegen das BMI in der Hauptsache ist vor dem BVerwG erwartungsgemäß negativ ausgegangen, ebenso die Klagen des Berxwedan-Verlages und der Nachrichtenagentur Kurd-Ha. Nach Anfechtung eines entsprechenden Gerichtsbescheids hat das BVerwG durch Urteil vom 9.12.1997 die Klage des Kurdistan-Komitees abgewiesen. Die Begründung reduziert sich im Wesentlichen wiederum auf die „Nichtdistanzierung“ des Kurdistan-Komitees. Daraufhin wurde die schon eingelegte Verfassungsbeschwerde im Februar 1998 erweitert, der Ausgang bleibt abzuwarten. Im Falle ihrer Zurückweisung könnte eine Beschwerde zur Europäischen Kommission für Menschenrechte in Straßburg bzw. eine Entscheidung des dortigen Gerichtshofs eine positive Klärung herbeiführen.

Nachdem der Generalbundesanwalt (GBA) Ende 1997 offiziell erklärte, eine „terroristische Vereinigung innerhalb der PKK“ gäbe es auch nach Feststellungen des Bundeskriminalamts seit 1996 nicht mehr, es würde „nur“ noch wegen des Verdachts einer „kriminellen Vereinigung“ nach § 129 StGB ermittelt, konnten in einigen anhängigen 129a-Verfahren Freiheitsstrafen und Haftbedingungen ausgehandelt werden, die den KurdInnen akzeptabel erschienen. Auf Veranstaltungen und Demonstrationen konnten die nach wie vor verbotenen Symbole der PKK und ERNK in nicht zu auffälliger Größe und Zahl gezeigt werden. Trotz vereinzelter weiterer Durchsuchungen und Ermittlungsverfahren schien die Aufhebung des PKK-Verbots eine Frage der Zeit, wie selbst der GBA öffentlich erklärte.

Kein Ende des Verbots in Sicht

Spätestens seit der Reise des PKK-Vorsitzenden Öcalan im Herbst 1998 nach Rom ist in Westeuropa bekannt, dass die PKK-Führung einen unbefristeten Waffenstillstand einhält und eine politische Lösung des Konfliktes anstrebt. Dennoch dachte auch der neue SPD-Bundesinnenminister Schily nicht daran, das Verbot aufzuheben; die Grüne Fraktion war in dieser Frage gespalten. Kurze Zeit später schienen die Ereignisse die „Hardliner“ zu bestätigen. Nachdem Abdullah Öcalan Rom verlassen hatte, wurden in der BRD die Repressionsmaßnahmen verstärkt: Die Büros des Kurdischen Roten Halbmondes wurden am 19.1.1999 durchsucht, Computer und Disketten beschlagnahmt. Am selben Tage folgten Vereins- und Wohnungsdurchsuchungen in Bonn und Bremen, die bereits im November 1998 angeordnet worden waren. Am 12.2. wurden in einer konzertierten Aktion Wohnungen mutmaßlicher PKK-UnterstützerInnen in mehreren Bundesländern durchsucht.

Die Entführung und Verschleppung Öcalans in die Türkei drei Tage später führte zu militanten Protesten von KurdInnen in ganz Europa. Nach Jahren von Friedensangeboten der PKK hatten nicht nur deren AnhängerInnen in der Geheimdienstoperation die Botschaft gesehen, dass die internationale Gemeinschaft den PKK-Vorsitzenden aufs Schafott schicken und das kurdische Volk seinem Schicksal überlassen wollte. Quasi über Nacht wurde die PKK auch in Deutschland und einem Großteil der deutschen Medien wieder zum „Staatsfeind Nr. 1“. Selbst die unbewaffneten KurdInnen, die von Sicherheitsbeamten des israelischen Konsulats in Berlin am 17.2.1999 erschossen wurden, schienen als die wahren „Terroristen“ ausgemacht. Angesichts dieser Stimmung war es kein Wunder, dass eine neue Kriminalisierungswelle anlief.[3]

Viele der spontanen Besetzungen diplomatischer Vertretungen wurden auf dem Verhandlungswege ohne Polizeieinsatz beendet, in einigen Städten jedoch wurde brutal geräumt (z.B. Leipzig). Auch in den Fällen friedlicher Beendigungen wurden während der Besetzung gesammelte Daten und Bilder das ganze Jahr über zu Wohnungsdurchsuchungen, Ermittlungsverfahren und Verhaftungen genutzt.

In der Woche vom 15. bis 21. Februar 1999 wurden bundesweit 2.100 KurdInnen festgenommen. Zum Teil wurden sie von Schnellgerichten verurteilt (z.B. 22 in Stuttgart), zum Teil in die Türkei abgeschoben. 160 kurdische politische Gefangene befanden sich in hiesigen Gefängnissen, allein 73 in Leipzig. In Berlin, Kassel und anderen Städten wurden für einige Tage generell Demonstrationen verboten. Wo Gerüchte über Demonstrationen auftauchten, erfolgten umfassende Straßenkontrollen gegen nicht deutsch aussehende Menschen. Trauermärsche und Kundgebungen fanden unter massivem Polizeiaufgebot statt. Gleiches galt für die „Newroz“-Feierlichkeiten im März, sofern sie nicht wie in vielen Städten ganz verboten waren. Wegen angeblichen Parolen-Rufens wurden allein in Bielefeld 100 Personen Stunden nach den friedlich verlaufenen Feiern auf dem Heimweg festgenommen. Monate später erfolgte die Einleitung von Ermittlungen.

Auffällig zugenommen haben auch die Anwerbungsversuche des Verfassungsschutzes, die mit Versprechungen und gleichzeitigen Warnungen, sich politisch für die PKK zu betätigen, einhergingen. Zur Denunziation rufen Flugblätter auf, die Polizeibehörden in ihren Schaukästen ausstellen oder in Asylunterkünften verteilen. Immer wieder erhält der türkische Geheimdienst über DolmetscherInnen, die mit ihm zusammenarbeiten, Zugang zu KurdInnen in den Gefängnissen.

Die bisher abgeschlossenen Prozesse wegen der Protestaktionen endeten mit Geld- oder Haftstrafen – teils mit, teils ohne Bewährung – sowie mit wenigen Freisprüchen. Vor allem in Leipzig und Berlin laufen noch Verfahren. Die Mehrheit der inhaftierten KurdInnen ist inzwischen wieder freigelassen. Nach wie vor erfolgen europaweit Verhaftungen mit Auslieferungsanträgen mutmaßlicher PKK-FunktionärInnen, die in der BRD für Aktivitäten verantwortlich gemacht werden oder an den Besetzungsaktionen beteiligt gewesen sein sollen.

Die 1999 einsetzende neue Kriminalisierungswelle hat zwar bisher noch nicht zu spektakulären „Terrorismus“-Großverfahren geführt. Bislang wurden auch keine der in den letzten Jahren neu eröffneten Vereine verboten. Schienen 1997/98, vor allem nach Amtsantritt der rot-grünen Bundesregierung, Chancen für eine Aufhebung des undemokratischen Vereinsverbots und ein ernsthaftes Interesse an einer politischen Lösung des Kurdistan-Konfliktes durch Dialog und Deeskalation zu bestehen, so gibt es gegenwärtig wenig Grund für Optimismus.

Eberhard Schultz arbeitet z.Zt. als Rechtsanwalt und Notar in Bremen.

[1] Die folgenden Beispiele wurden dokumentiert durch den Rechtshilfeverein Azadi: Kurze Geschichte des sog. PKK-Verbots, in: Schultz, E.: Zehn Jahre grenzüberschreitende Kurdenverfolgung. Beiträge für eine Menschenrechts-Chronik, Köln 1998, S. 112 ff., aktualisiert in: Kurdistan-Report, Nr. 97, Nov. 1999-Jan. 2000, S. 54-58
[2] detaillierte Nachweise in Schultz a.a.O. (Fn. 1)
[3] zu den einzelnen Ereignissen siehe Kurdistan-Report a.a.O. (Fn. 1), S. 58

Bibliographische Angaben: Schultz, Eberhard: Das „PKK-Verbot“. Kriminalisierung politischer AusländerInnenvereine, in: Bürgerrechte & Polizei/CILIP 65 (1/2000), S. 44-51

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert