Kurzhinweise auf weitere Urteile:
Anmerkung der Redaktion:
Angesichts dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verzichten wir darauf, zahlreiche weitere Blockade-Entscheidungen wiederzugeben. Wir verweisen unsere Leser auf den ausführlichen Aufsatz von Helmut Kramer, „62: 20. Zum Stand der Blockaderechtsprechung“ in: Kritische Justiz, 2/88, S. 201 (Stand: April 1988).
a) Demonstrations- und Versammlungsrecht
VG Hamburg, Urteil vom 30.10.86
Hamburger Kessel
Das VG hat die Rechtswidrigkeit der Einkesselung mit den Leitsätzen begründet: „Für den Schutz des Art. 8 I GG ist eine bereits bestehende Versammlung nicht Voraussetzung. Diese Vorschrift gewährt das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich zu versammeln. Dieses Recht schützt den Bürger bereits auf dem Wege zum Versammlungsort. Für Maßnahmen der Polizei gegen Versammlungen und Aufzüge hat das Versammlungsgesetz Vorrang vor dem allgemeinen Polizeirecht. Die Verhinderung einer Versammlung durch die Polizei ohne Verbot oder Auflösungsverfügung ist daher rechtswidrig.“
(NVwZ 1987, 829)
LG Hamburg, Urteil vom 06.03.87
Hamburger Kessel
Mit dem Urteil wurde den Betroffenen der polizeilichen Einkesselung auf dem Heiligengeistfeld ein Schmerzensgeld zugesprochen. Leitsatz des Gerichts: „Das Versammlungsgesetz enthält keine Rechtsgrundlage dafür, die Teilnehmer einer nicht aufgelösten Versammlung am Ort festzuhalten oder in Gewahrsam zu nehmen und im Zusammenhang damit ihre Identität festzustellen.“
(NVwZ 1987, 833)
VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.02.88
Prügeleien in Kleve
Die Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten des Hamburger Konvois und der Polizei am 07.06. 86 in Kleve im Vorfeld einer Brokdorf-Demonstration hatten ein gerichtliches Nachspiel. Das VG bewertete Errichtung und Handhabung der Vorkontrollstelle als rechtmäßig, da die Anreise noch nicht dem Schutz des Versammlungsrechts unterliege und die Polizei die Gewaltfreiheit der eigentlichen Versammlung habe gewährleisten müssen. Das Urteil schildert in krimihafter Manier die folgenden wechselseitigen Gewalttätigkeiten, lehnt es aber aus prozeßrechtlichen Gründen ab, die polizeilichen Aktivitäten zu überprüfen.
(Az. 3 A 222/86)
VG Braunschweig, Urteil vom 27.01.88
Polizeimaßnahmen im Jugendzentrum
Im Dezember 1986 hatte im Anschluß an die polizeiliche Räumung zweier besetzter Häuser ein Zusammentreffen im Göttinger Jugendzentrum stattgefunden, um das weitere Vorgehen zu diskutieren. Die Polizei umstellte das Zentrum, brach die Eingangstür auf und durchsuchte die Räume; alle Anwesenden wurden festgehalten, erkennungsdienstlich behandelt und durchsucht. Das VG hielt alle diese Maßnahmen für rechtswidrig. Es habe sich um eine nach dem Versammlungsgesetz geschützte Versammlung gehandelt, selbst wenn diese unfriedlich verlaufen sei. Die Polizei habe dann allenfalls die Versammlung auflösen, keinesfalls jedoch faktisch verhindern dürfen. Sämtliche Folgemaßnahmen seien mangels Auflösungsverfügung und versammlungsrechtlicher Rechtsgrundlage ebenso rechtswidrig.
(Az. 6 VG A 1-9/87)
BVerfG Beschluß vom 10.09.87
Demonstrationsrecht
Während des Honecker-Besuchs wollte ein Bürger eine dreitägige Mahnwache vor dessen Elternhaus abhalten. Dies wurde ihm untersagt; begründet wurde das Verbot mit dem Persönlichkeitsrecht der Schwester des DDR-Staatsratsvorsitzenden, die noch in dem Haus wohnte. Die Verfassungsbeschwerde wurde mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht war, wie zuvor auch das OVG, der Ansicht, daß es nicht unverhältnismäßig ist, „wenn durch polizeiliche Absperrmaßnahmen verhindert wird, daß Demonstranten in emotionalisierende Nähe eines politischen Besuchers gelangen“.
(NJW 1987, 3245)
b) V-Leute/Informanten
BGH Beschluß vom 19.12.86
Tatprovokation durch V-Mann
Der BGH hatte über die Frage zu befinden, ob „der – weiteren – Strafverfolgung ein Verfahrenshindernis entgegensteht, wenn von einem ausländischen Staat die ‚unverzügliche Rückführung‘ eines Angeklagten gefordert wird, der durch einen V-Mann der deutschen Polizei unter Verletzung der Gebietshoheit dieses Staates zur Einreise in die BRD verlockt worden war“. Er stellte das Verfahren vorläufig ein, um die Rückführung des Angeklagten zu ermöglichen.
(Neues Polizeiarchiv, 5/87, Art. 25 GG Bl. 1)
BGH Beschluß vom 03.11.87
Vernehmung eines V-Mannes
In einer Drogensache hatte die Strafkammer einen Beweisantrag des Verteidigers, den in einem Vermerk des Bundeskriminalamtes erwähnten V-Mann zu vernehmen und Auskunft über dessen Namen und Anschrift zu verlangen, mit der Begründung zurückgewiesen, der Informant könne nicht identifiziert werden, weil ihm von der Staatsanwaltschaft Vertraulichkeit zugesichert worden sei. Der BGH gab der Revision statt: Die Gerichte seien durch die sog. Sperrerklärung nicht gebunden, die auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben müsse.
(Neues Polizeiarchiv, 5/88, StPO 96 Bl. 7)
BGH Urteil vom 04.11.87
Überwachung durch V-Mann
Bei der Verurteilung eines Angeklagten wegen illegalen Waffenhandels war strafmildernd berücksichtigt worden, daß er die Taten teilweise auf Drängen eines polizeilichen V-Mannes begangen hatte und eine Gefährdung der Allgemeinheit eben wegen der Überwachung durch den V-Mann weitgehend ausgeschlossen war. Der BGH bestätigte dies entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts; der strafmildernde Umstand verliere nicht dadurch an Bedeutung, daß in diesem Gebiet Straftaten häufiger von V-Leuten beobachtet werden.
(StrafV 1988, 60)
BGH Urteil vom 28.04.87
Bespitzelung in der U-Haft
Leitsätze: Was ein Beschuldigter einem Mitgefangenen erzählt hat, der auf Veranlassung der Polizei auf seine Zelle gelegt wurde, um ihn über das Tatgeschehen auszu-horchen, darf nicht verwertet werden. Verwertbar ist dagegen die Aussage, die ein in der Hauptverhandlung vernommener Zeuge gemacht hat, den die Polizei aufgrund von Angaben des Beschuldigten gegenüber dem Mitgefangenen ermittelt hat.
(Neues Polizeiarchiv, 8/87, StPO 136 a Bl. 47)
OLG Oldenburg, Urteil vom 01.02.88
Informant in Lebensgefahr
Der Angeklagte war bei einem freiwilligen Einsatz als Informant des Verfassungsschutzes bei der Terrorismusbekämpfung in Lebensgefahr geraten und hatte eine Waffe eingesetzt. Das Landgericht sprach ihm vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz frei und billigte ihm entschuldigenden Notstand zu. Dagegen entschied das OLG, der Informant habe die Lebensgefahr selbst verursacht, daher habe er sie möglicherweise hinnehmen müssen.
(StrfV 1988, 206)
c) „Terroristische Vereinigung“, 129a StGB
OLG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 30.10.87
„das info“
Der Ermittlungsrichter am BGH hatte das von Pieter Bakker Schut herausgegebene Buch „das info. briefe von gefangenen aus der raf aus der diskussion 1973 – 1977“ beschlagnahmen lassen, da es keine Dokumentation sei, sondern im Interesse der RAF verbreitet werde, um deren Weiterbestehen zu dienen. Das OLG hielt dies für unrichtig, weil es bei Herausgabe fremder Texte darauf ankomme, ob der Herausgeber im Sinne des 129 a StGB eindeutig werben oder unterstützen wolle, was nicht festzustellen sei.
(StrafV 1988, 22)
BGH, Beschluß vom 24.08.87
Aufsprühen einer Parole
Die Anklage legte dem Angeschuldigten ein Vergehen des Werbens für eine terroristische Vereinigung zur Last, weil er an der Betonwand einer Fußgängerunterführung in München die Parole „Zusammenlegung der Gefangenen aus RAF und Widerst.“ aufgesprüht hatte. Der BGH eröffnete deswegen das Hauptverfahren, weil es nicht nur auf den Werbungscharakter des „blanken Texts“ ankomme, sondern auf dessen Bedeutungsgehalt: „Der mit den Kampfmethoden der ‚RAF‘ einigermaßen Vertraute weiß, daß diese Forderung schon häufig als Kampfmittel … mit der Zielrichtung erhoben worden ist, den organisierten Kampf … fortzusetzen. Daß auch eine Vielzahl von „Durchschnittsbürgern“ diese Bedeutung inzwischen erkannt haben mag, liegt nicht fern.“
(MDR 1987, 1040)
d) Pressefreiheit
VG Köln, Urteil vom 15.05.87
Sicherstellung von Filmen
Zwei Pressephotographen hatten Aufnahmen eines Polizeieinsatzes gemacht; die Polizeibehörde beabsichtigte, die sichergestellten Filme zu vernichten, da sie angeblich auch Porträtaufnahmen von einzelnen Beamten enthielten. Das VG verpflichtete die Polizei zur Rückgabe der Filme mit der Begründung, gleichgültig was diese enthielten, dürfe die Polizei jedenfalls nicht davon ausgehen, die Phototgraphen beabsichtigten eine möglicherweise strafbare Verbreitung oder Veröffentlichung.
(NJW 1988, 367)
BVerfG, Beschluß vom 01.10.87
Beschlagnahme von Filmmaterial
Das Bundesverfassungsgericht hält es in einem grundsätzlichen Beschluß, auf Verfassungsbeschwerde des ZDF, hin für mit der verfassungsrechtlich geschützten Freiheit der Berichterstattung vereinbar, daß die Strafverfolgungsbehörden selbstrecherchiertes Material (hier Filmaufnahmen über eine Brokdorf-Demonstration) bei Presse und Rundfunk beschlagnahmen können. Die Freiheit und Vertraulichkeit journalistischer Arbeit müsse durch das staatliche Interesse an wirksamer Strafverfolgung und dem Anspruch des Beschuldigten auf ein rechtsstaatliches Strafverfahren eingeschränkt werden.
(StrafV 1988, 1)
e) Sonstige Urteile
VGH Mannheim, Urteil vom 04.12.86
Private Sicherheitsdienste
Das Gericht sieht es als rechtmäßig an, daß die Genehmigungsbehörde von dem Betreiber einer Kernenergieanlage verlangt, zum Schutz derselben „einen bewaffneten Werkschutz einzurichten“, der im Falle eines Angriffs auf die Anlage von der Waffe unter Hinnahme von „Leibes- und Lebens-gefahr auch Gebrauch“ macht.
(NJW 1987, 3150, nur LS)
OLG Hamm, Urteil vom 07.10.87
Streifenwageneinsatz
In dem vom Gericht zu beurteilenden Fall hatten Polizeibeamte mit Streifenwagen einen von Jugendlichen gestohlenen PKW verfolgt und ihn schließlich auf der Autobahn gerammt, um die Weiterfahrt zu verhindern. Das Schadensersatzverlangen des PKW-Eigentümers wies das OLG zurück: Die Polizeibeamten hätte rechtmäßig gehandelt, wobei allerdings noch aufzuklären sei, ob sie tatsächlich völlig unerwartet und entgegen Handzeichen des fahrenden Jugendlichen den PKW gewaltsam zum Stehen gebracht hätten.
(NJW 1988, 1096)
OLG Koblenz, Urteil vom 02.04.87
Widerstand gegen Polizeibeamte
Die Strafkammer hatte eine Angeklagte freigesprochen, die sich anläßlich der Verhaftung ihrer Freundin bei einer Friedensdemonstration von Frauen folgendes hatte zuschulden kommen lassen: „Sie ist mit erhobenen Armen herumfuchtelnd auf den Beamten zugelaufen und hat sich ihm bis auf etwa einen halben Meter genähert. Ein körperlicher Einsatz gegen den Beamten stand unmittelbar bevor und ist allein deshalb nicht ausgeführt worden, weil dieser dem Angriff durch den Tritt gegen den Unterschenkel der Angeklagten begegnet ist und weitere Beamte hinzugesprungen und die Angeklagte festgehalten haben.“ Das OLG gibt der Revision der Staatsanwaltschaft statt, da die Angeklagte zweifellos gewaltsamen Widerstand geleistet habe.
(Neues Polizeiarchiv, 8/87, StGB 113 Bl. 74)