Literatur

Zum Schwerpunkt

Europäisierung von Polizei, Justiz, Innerer Sicherheit – das waren in der Vergangenheit Schwerpunktthemen von CILIP, und sie werden es auch in der Zukunft bleiben. Wir geben im Folgenden nur einige Hinweise auf Veröffentlichungen aus den letzten beiden Jahren, die einige zentrale Aspekte beleuchten. Für ältere Veröffentlichungen verweisen wir auf eine von uns vor zehn Jahren erstellte Bibliographie und die Literaturhinweise in den CILIP-Schwerpunkten:

Busch, Heiner; Pütter, Norbert; Tielemann, Kea (Bearb.): Europäisierung von Polizei und Innerer Sicherheit – eine Bibliographie, Berlin 1991
Bürgerrechte & Polizei/CILIP 40 (3/1991): Europa ohne Grenzen (Das Schengener Abkommen)
Bürgerrechte & Polizei/CILIP 53 (1/1996): Innere Sicherheit in der EU (Dokumente)
Bürgerrechte & Polizei/CILIP 59 (1/1998): Europas neue Grenzen

Wer sich über die aktuelle Entwicklung der „Inneren Sicherheit“ in Europa informieren will, für den oder die ist die Londoner „statewatch“-Gruppe die erste Adresse:

Statewatch. Monitoring the state and civil liberties in the UK and Europe

Der Informationsdienst erscheint seit 1990 mit jährlich sechs Ausgaben. Berichtet wird über die Bereiche Polizei, Nachrichtendienste, Asyl, Justiz sowohl für die europäische Ebene als auch für einzelne Länder.

http://www.statewatch.org/news/
Auf ihrer Homepage bietet die Statewatch-Redaktion aktuelle Informationen für interessierte und kritische EuropäerInnen.

http://www.statewatch.org/semdoc
Mit Semdoc, ein über Passwort geschütztes Informationssystem, steht ein umfassender Zugriff auf Dokumente der Europäischen Union und der Schengen-Kooperation zur Verfügung.

An Stelle der unzähligen Polizeiveröffentlichungen, die in ständiger Variation europäische Gefahren und Strafverfolgungsdefizite ausmalen und nach europäischen Polizeieinheiten, verbesserter Kooperation, reibungsloserem Datenaustausch, rechtlicher Vereinheitlichung etc. rufen, sei an dieser Stelle nur auf die BKA-Jahrestagung von 1999 hingewiesen:

Bundeskriminalamt (Hg.): Kriminalitätsbekämpfung im zusammenwachsenden Europa (BKA-Reihe Polizei + Forschung, Bd. 2), Neuwied, Kriftel 2000

Zentrale Aspekte westeuropäischer Polizei- und Justizentwicklung werden in verschiedenen Beiträgen vorgestellt. Informativ sind Hans-Jörg Albrechts Betrachtungen der „Europäisierung des Strafrechts“, Wolfgang Schomburgs Bewertung von Eurojust oder Leo Schusters Überblick über die „Europäisierung der Polizeiarbeit“, deren Zustand ihn an die „neue Unübersichtlichkeit“ erinnert.

Heine, Günter; Sabine, Gleß; Grote, Rainer: Justitielle Einbindung und Kontrolle von Europol. Kurzvorstellung und Ergebnisse, im Internet unter: http://www.bmj.bund.de/ggv/abschlu.pdf

Das im Auftrag des Bundesjustizministeriums von den Max-Planck-Instituten in Freiburg und Heidelberg erstellte Gutachten untersucht Notwendigkeiten und Möglichkeiten justizieller Kontrolle von Europol. Drei Möglichkeiten rechtlicher Kontrolle werden diskutiert: eine als Justizeinrichtung ausgebaute „Gemeinsame Kontrollinstanz“, die Einrichtung einer europäischen Staatsanwaltschaft mit Rechtswegeröffnung zum Europäischen Gerichtshof sowie koordinierte nationale Clearingstellen. Das ausführliche Gutachten ist mittlerweile in zwei Bänden in der „edition iuscrim“ erschienen. Wir werden es in der nächsten Ausgabe ausführlicher besprechen.

http://www.europol.eu.int
Die Homepage von Europol liefert neben der PR-Arbeit des Amtes auch dessen Tätigkeitsberichte.

Wie sehr das „Europa der Inneren Sicherheit“ im letzten Jahrzehnt gewachsen ist, belegen die beiden folgenden Veröffentlichungen:

European Parliament, Directorate General for Research: The Impact of the Amsterdam Treaty on Justice and Home Affair Issues, Vol. I + II, Brussels 2000

In Band 2 dieser im Auftrag des Europäischen Parlamentes angefertigten Studie befindet sich eine Auflistung des Acquis der Dritten Säule, also jener Texte bzw. Maßnahmen, die im Bereich Inneres und Justiz vom November 1993 bis Dezember 1999 verabschiedet wurden. Nur 118 der 346 erfassten Beschlüsse sind im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden.

Europäische Union, Der Rat: Schengen-Besitzstand gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 1999/435/EG des Rates vom 20. Mai 1999, in: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Nr. L 239, 22.09.2000, S. 1-473

Mit diesem Beschluss hat der Rat gemäß den Bestimmungen des Amsterdamer Vertrages den „Schengen-Besitzstand“ in die EU überführt. Die Beschlüsse des Schengener Exekutivausschusses füllen 473 Seiten des Amtsblattes – wobei die als vertraulich eingestuften Dokumente in der Veröffentlichung fehlen.

Mathiesen, Thomas: On Globalisation of Control: Towards an Integrated Surveillance System in Europe, London1999

Der norwegische Kriminologe liefert eine Übersicht über die unterschiedlichen europäischen Kontroll- und Überwachungseinrichtungen: vom Schengener Informationssystem über Eurodac und EIS bis zur EU-FBI-Kooperation in Sachen Telekommunikationsüberwachung und zu Echelon. Mathiesen diagnostiziert die Angleichung und Integration verschiedener Überwachungssysteme auf europäischer Ebene. In gekürzter Form ist der Beitrag auch im Online-Magazin Telepolis erschienen: http://www.telepolis.de/deutsch/special/enfo/6861/1.html

Die Entwicklungen in der „Dritten Säule“ der EU, insbesondere die Tätigkeit von Europol und die Überführung von Schengen in den Bereich der EU sowie die Beschlüsse von Tampere (u.a. Bildung von Eurojust) haben zu verstärkten juristischen Diskussionen geführt. Je enger die europäischen Polizeien zusammenarbeiten und je wichtiger europäische Agenturen für die Polizeiarbeit werden, desto deutlicher werden die negativen Folgen für den Rechtsschutz der BürgerInnen und für das Strafverfahren.

Wattenberg, Andreas: Der „Corpus Juris“ – Tauglicher Entwurf für ein einheitliches europäisches Straf- und Strafprozeßrecht?, in: Strafverteidiger 20. Jg., 2000, H. 1, S. 95-103

Perron, Walter: Auf dem Weg zu einem europäischen Ermittlungsverfahren?, in: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft (ZStW) 50. Jg., 2000, H. 1, S. 202-224

Wattenberg sieht in dem „Corpus Juris“, der die finanziellen Interessen der EU schützen soll, einen Versuch, die Strafbarkeit „weit in das Vorfeld traditionell durch das Strafrecht geschützter Lebensbereiche“ auszudehnen; die prozessualen Bestimmungen blieben hinter den deutschen Standards zurück. Fußend auf einem kleinen Vergleich des Ermittlungsverfahrens in den Niederlanden, Schweden und Spanien, diskutiert der Beitrag Perrons die Notwendigkeit eines „europäischen Ermittlungsverfahrens“. Die Kommentierung des „Corpus Juris“-Entwurfs macht die Schwierigkeiten deutlich, die einem europäischen Strafverfahrensrecht entgegenstehen.

Europäisches Strafrecht 2000, in: Strafverteidiger 21. Jg., 2001, H. 1, S. 62-88

Die Beilage des Strafverteidigers dokumentiert sechs Beiträge des Zweiten Symposiums der Zeitschrift, das im Oktober 2000 in Frankfurt/M. stattfand. Besonders lesenswert auch für NichtjuristInnen sind die Beiträge von Thomas Weigend und Peter-Alexis Albrecht. Weigend kontrastiert die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte mit den auf „möglichst flächendeckende Kriminalisierung störenden Verhaltens“ zielenden Aktivitäten verschiedener EU-Organe. Einen möglichen Ausweg aus dieser Diskrepanz sieht der Autor darin, der Europäischen Menschenrechtskonvention auch im Bereich des Strafrechts größere Geltung zu verschaffen. Unter dem Titel „Europäische Informalisierung des Strafrechts“ diagnostiziert Albrecht drei strukturelle Defizite des europäischen Kriminaljustizsystems: Das „Professionalisierungsdefizit“, das sich in einer undurchschaubaren Regelungstechnik niederschlage, die eine Folge politischer Kompromisse ist; das „Demokratiedefizit“, das sich aus der geringen Bedeutung der Parlamente ergebe; und das „Rechtsstaatsdefizit“, das sich aus selektiver Strafverfolgung und lediglich gebetsmühlenartigen Bedrohungsszenarien ergebe.

Hohmann, Harald: Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in: Aus Politik und Zeitgeschichte. Beilage zur Wochenzeitung Das Parlament 50. Jg., 2000, H. 52-53, S. 5-12

Schachtschneider, Karl Albrecht: Eine Charta der Grundrechte für die Europäische Union, in: Aus Politik und Zeitgeschichte. Beilage zur Wochenzeitung Das Parlament 50. Jg., 2000, H. 52-53, S. 13-21

Aus der umfänglichen – vor allem juristischen – Literatur zur Grundrechtecharta sei nur auf diese beiden Beiträge mit konträren Ergebnissen hingewiesen: Hohmann sieht in der Charta einen Fortschritt, weil sie bestehende Rechte präzisiere und soziale Rechte einbeziehe. Die entscheidende Frage, ob sie auch geltend gemacht werden können, stellt er nur am Rande.

Schachtschneider sieht die Charta hingegen als ein Werkzeug, durch das eine durch keinen Souverän legitimierte europäische Staatlichkeit an die Stelle der Nationalstaaten treten werde. Angesichts der notorischen Angst der deutschen Politik, „das Volk“ mit Verfassungsfragen zu belästigen, wäre mit dieser Argumentation aber bereits die Staatlichkeit der Bundesrepublik zweifelhaft.

Neuerscheinungen

Nitz, Gerhard: Private und öffentliche Sicherheit (Schriften zum Öffentlichen Recht, Bd. 831), Berlin 2000 (Duncker & Humblot ), 672 S., DM 198,-

Die Bielefelder juristische Dissertation untersucht das Verhältnis von privater und öffentlicher Sicherheitsgewährung aus verfassungsrechtlicher Perspektive. Darstellung und Analyse erfolgen in drei Schritten: Im ersten Teil wird eine empirische Bestandsaufnahme über die jüngere Entwicklung des Sicherheitsbereichs in Deutschland gegeben: von den bayerischen Sicherheitswachten bis zum weiterhin expandierenden privaten Sicherheitsgewerbe. Im zweiten Teil wird das Verhältnis von privater und öffentlicher Sicherheitsarbeit in den USA und in Frankreich dargestellt. Durch diesen Blick über die Grenzen soll eine größere Sensibilität für besonders kritische Fragen geweckt werden. Diese werden im dritten Teil, dem eigentlichen Hauptteil der umfangreichen Schrift detailliert anhand der Vorgaben des Grundgesetzes zu beantworten gesucht.

Kennzeichnend für die Untersuchung ist ihre strenge juristische Orientierung. Rechtliche Kategorien bestimmen die Struktur der Argumentation sowie die Darstellung selbst. So bildet der Ausgangspunkt der Arbeit das sogenannte Trennungsmodell, demzufolge Rechtsgüter entweder durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Rechtsregimes geschützt werden können. Mit den Maßgaben des Grundgesetzes sucht Nitz nach der Grenze zwischen privater und staatlicher Sicherheitswahrung: Welche Rechtsgüter können oder dürfen durch Private, welche können oder müssen durch den Staat geschützt werden? Nach Nitz gibt die Verfassung keine einfache Antwort auf diese Frage; vielmehr sei der jeweilige Grenzverlauf von mehreren Bedingungen abhängig. So resümiert der Verfasser z.B. hinsichtlich der staatlichen Beauftragung privater Sicherheitsdienste, „daß eine Übertragung auf Private um so eher ausscheidet, je schwieriger eine effektive staatliche Steuerung des privaten Verhaltens ist, je grundrechtsrelevanter die getroffenen Maßnahmen sowie je zahlreicher die betroffenen Interessen sind“ (S. 562). Dieser Kranz von weichen, d.h. interpretationsoffenen Bedingungen korrespondiert mit dem Nitzschen Ansatz einer „nach beiden Seiten hin offenen Arbeitsweise“, durch die „sowohl Chancen als auch Risiken privater Sicherheit ernst genommen werden und die deutsche Verfassung in beiden Richtungen befragt werden“ sollen. (S. 308). In vielen von Nitz untersuchten Detailfragen schlägt diese abwägende Haltung durch: Statt der Begrenzung der Nothilfebefugnisse für private Sicherheitsdienste komme auch eine verbesserte Ausbildung des Personals in Betracht (S. 549), aus Polizeiangehörigen und privatem Sicherheitspersonal bestehende Doppelstreifen seien nicht verfassungswidrig, sofern die PolizistInnen hinreichend geschult seien (S. 545), ein Tätigkeitsverbot privater Sicherheitskräfte im öffentlichem Raum wäre verfassungsrechtlich zulässig, der Staat müsse aber seiner Beobachtungspflicht nachkommen (S. 563) etc.

Insgesamt konstatiert Nitz, dass zwischen privatem und staatlichem Rechtsgüterschutz nicht mehr klar unterschieden werden könne. Obgleich er der Entwicklung skeptisch gegenüberstehe, sei der „aktuelle Stand“ in der Aufgabenteilung zwischen privater und öffentlicher Sicherheitsarbeit „weitgehend verfassungsgemäß“ (S. 576). Das Grundgesetz enthalte „relativ abstrakte“ Vorgaben, die nur in einzelnen Punkten klare Grenzen setzten, etwa hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit privater Befugnisse zur Personalienfeststellung (S. 557). Für die meisten Fragen gebe die Verfassung keine Antwort; allerdings – so Nitz – verbietet sie auch keine: das private Sicherheitsgewerbe und sein Zusammenspiel mit staatlichen Instanzen zu regulieren ist eine politische Aufgabe, zu deren Lösung das Verfassungsrecht keine zwingenden Antworten gibt.

Ob und inwiefern die politische Regulierung aus politischen, aus demokratischen oder aus bürgerrechtlichen Gründen geboten ist, diese Fragen berührt die Arbeit nicht. Zwar ist die Sympathie des Autors deutlich bei denjenigen, die die „staatliche Regulierungsverantwortung“ wahrnehmen wollen, aber der verfassungsrechtliche Bezugsrahmen verhindert, jene gesellschaftlichen Veränderungen zu würdigen, die mit dem Formwandel sozialer Kontrolle einhergehen. Hätte der Autor – und sei es nur in den ansonsten reichlich genutzten Fußnoten – den Blick stärker auf die (Verfassungs-)Wirklichkeit gerichtet, er hätte weder die „eingriffsneutralen Beobachtungsaufgaben“ von privaten Hilfspolizisten für unbedenklich halten können (S. 540), noch den „kriminalpräventiven Räten“ demokratische Unbedenklichkeit bescheinigen können (S. 475). Auch bei dem zentralen Begriffspaar „privat – öffentlich“ erweist sich der rein juristische Bezug als Hindernis. Dass Betriebe, Firmen, Produktionsanlagen „privat“ seien, dass die Gewalt in die Familien eine private Angelegenheit sei – alles das ist bürgerliche Ideologie, die mit der Geltung von Bürger- und Menschenrechten nicht zu vereinbaren ist. Zumindest ein Hinweis auf diese Qualität des Gegenstandes wäre schön gewesen.
(sämtlich: Norbert Pütter)

Weidner, Jens; Kilb, Rainer; Kreft, Dieter (Hg.): Gewalt im Griff. Band 1: Neue Formen des Anti-Aggressivitäts-Trainings. Weinheim und Basel 1997, 2., erweiterte und neu ausgestattete Auflage 2000 (Beltz Verlag), 283 S.; DM 39,80

What works? Die Frage, wie auf Gewalttaten von Jugendlichen angemessen reagiert werden kann, produziert auch unter Pädagogen oft Ratlosigkeit – vor allem dann, wenn Jugendliche wiederholt straffällig werden oder durch besonders gravierende Taten in Erscheinung treten. Lösung verspricht hier seit einigen Jahren ein neuer Ansatz: „Die Zielgruppe des Anti-Aggressivitäts-Trainings sind gewalttätige Wiederholungstäter, Hooligans, Skinheads, so genannte stadtbekannte Schläger bzw. Jugendliche, die noch präventiv zu erreichen sind …“ (S. 43). Projekte, die in Deutschland mit dem Anti-Aggressivitäts-Training (AAT) arbeiten, sind im vorliegenden Sammelband dokumentiert. Zentral ist ihnen allen der so genannte „heiße Stuhl“. Hier werden die Jugendlichen mit ihrem eigenen Verhalten konfrontiert, um die Perspektive des Opfers kennen zu lernen. „Eingekreist von den übrigen Gewalttätern und Trainern werden sie dabei an den empfindsamen Stellen attackiert, die Gemeinheiten werden bis an die Schmerzgrenze gesteigert und Gewaltrechtfertigung massiv infrage gestellt“ (S. 14). Diese Konfrontation wird aber nicht isoliert praktiziert, sondern ist, je nach Projekt, mit unterschiedlichen Erlebnis- und sportpädagogischen Elementen, Rollenspielen und dem Peer-Gruppen-Feedback verbunden. Der Sammelband richtet sich an LeserInnen, die „nach Strategien und Methoden für ‚gewaltbesetzte‘ pädagogische Settings suchen“ (S. 8). Daher werden die einzelnen Projekte detailliert geschildert, Äußerungen der betroffenen Jugendlichen werden zitiert. Auch werden die Qualitätsstandards beschrieben, die auf das Training angewendet werden sollen. Allerdings ist gerade dies nicht frei von Interessen, denn die Herausgeber haben das AAT als Markennamen beim Patentamt angemeldet; für das Training wird exklusiv in Frankfurt eine Ausbildung angeboten. Eine tiefgehende kritische Auseinandersetzung fehlt daher. Wie erfolgreich die isolierte Behandlung Einzelner in einem gegebenen Umfeld auf Dauer sein kann, bleibt offen; ebenso die Frage, ob sich die autoritär geprägte „Machokultur“ der Jugendlichen tatsächlich durch die ebenfalls autoritäre Methodik des „heißen Stuhls“ verändern lässt oder welches gesellschaftliche Selbstverständnis dahinter steht. Ohne eine solche Diskussion über die Grenzen des Trainings aber wirkt das Buch zu sehr als Werbeschrift für ein Projekt, dessen Folgen derzeit noch gar nicht abzusehen sind.

Gallwitz, Adolf; Zerr, Norbert (Hg.): Horrorkids? Jugendkriminalität: Ursachen, Lösungsansätze. Hilden 2000 (Verlag Deutsche Polizeiliteratur), 284 S., DM 36,80

Ohne Fragezeichen hätte der Titel verdächtig nach Boulevard geklungen: Horrorkids! So aber suggeriert die Interpunktion beruhigende Nachdenklichkeit. Nein, hier soll einmal nicht die mediale Phrasenstanze bemüht werden. Hier – unter der Aegide von Polizeioberkommissar Zerr und Dipl.-Psychologe Gallwitz – „versuchen sich die Autoren dem Problem mit der gebotenen Differenzierung zu nähern.“ Versuchen wir nun also, dies in der gebotenen Kürze zu rekapitulieren. Erstens: Hinter dem Sammelband steckt ein variantenreiches, geradezu elastisches Konzept. Oder hätte jemand gewusst, wie das Scheitern der Boygroup Milli Vanilli mit dem Thema Jugendkriminalität zusammenpasst? Eben (S. 265). Zweitens: Die AutorInnen wissen Bescheid. Zwar gibt es einige, die es mit der gebotenen Differenzierung wörtlich halten, gar Denkanstöße bieten. Doch das Meiste liest sich munter und frisch: „Kinder können in der Tat freundlich sein, weil ihre Eltern sie gut erzogen haben. Genauso denkbar ist es, dass diese Kinder auch Gene von diesen Eltern geerbt haben, die ein freundliches Wesen fördern“ (S. 19). Oder zum Thema Jugendkulturen: „Nichts ist abartig genug, um nicht doch für eine subkulturelle Nische zu taugen“ (S. 52). Mit einer solchen sprachlichen Präzision lässt sich fein beschreiben, was warmduschende Singles und das schwächelnde Bindegewebe von Grundschülern mit kriminellen Karrieren zu tun haben. Drittens: Schuldige werden – bei gebotener Differenzierung – klar benannt. Es sind die Familien: „Was in unserer hektischen Zeit stark vermisst wird, ist die richtige Erziehung“ (S. 12). Und die Familien: „Kinder, die mit Geborgenheits- und Zuwendungsdefiziten aufwachsen, trösten sich vielfach mit Kuscheltieren, mit Haustieren oder gar mit Ratten“ (S. 55). Und noch einmal die Familien: „Die Erziehungs- und Wertevermittlungskompetenz der Familie hat abgenommen“ (S. 123). Ach ja, und manchmal ist es auch gerade nicht die Familie, sondern die Schule oder die Peer-Group, der Fernseher oder die Popkultur, und manchmal auch ein ganz klitzekleines bisschen die Politik. Mit der gebotenen Differenzierung, versteht sich. Viertens: Vieles an dem Buch wäre sehr lustig. Wenn da nicht die Rede von der gebotenen Differenzierung wäre. Und der leise Verdacht, dass es sich bei all der Küchenpsychologie um den Wissenshorizont polizeilicher und pädagogischer Experten handelt, die den öffentlichen Diskurs und die politische Praxis nicht gering beeinflussen.
(beide: Christine Hohmeyer)