Keine Freiheit den Feinden der Freiheit? Die NPD, der Verfassungsschutz und das Verfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht möge „feststellen“: „Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) ist verfassungswidrig“. So hatte der Antrag der höchsten bundesdeutschen exekutiven und legislativen Instanzen – der Bundesregierung, des Bundestags und des Bundesrats – gelautet. „Im Namen des Volkes“ hat das Gericht am 18. März 2003 „beschlossen: die Verfahren werden eingestellt.“[1]

Ob das höchste deutsche Gericht mit diesem Beschluss eine „der peinlichsten Schlappen der deutschen Innenpolitik“ besiegelt hat, kann füglich dahin gestellt bleiben.[2] Die Diskussion über das Verbot hat monate-, ja jahrelang die mehrheitlich verbotswilligen, minderheitlich verbotsgegnerischen Gemüter bewegt. „Das Gericht“ – so kommentierte zurecht die FAZ – habe, „mit seinem Beschluss, das NPD-Verbotsver­fahren endgültig einzustellen, die Anständigen im Regen stehen lassen.“ Wer aber sind die „Anständigen“, von denen FAZ-Autor Gerd Roellecke redet? „Der mündige Bürger erinnert sich gut an den staatlich organisierten Aufstand der Anständigen gegen rechts, bei dem die Anständigen unter Führung der Spitzen von Staat und Parteien die Berliner Flaniermeile gen Westen gezogen sind.“[3]

Trotz aller nachklappenden Aufregung, trotz allen medial mit manchem Kunstschaum versehenen Mündern, ist es aus vier Gründen rasch wieder ruhig geworden. Zum ersten handelt es sich beim Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich um eine „Prozessentscheidung und nicht um eine Sachentscheidung“. Sprich: die 3:4-Entscheidung des Zweiten Senats galt nicht der Frage, ob die NPD verfassungswidrig sei oder nicht. Diese Frage wurde nicht behandelt. Die drei RichterInnen (die Richterin Osterloh und die Richter Hassemer und Broß), die die nötige Zwei-Drittel-Mehrheit und damit die Eröffnung des Hauptverfahrens in der strittigen Verbots- oder Nichtverbots-Sache verhinderten, ließen das Verfahren platzen, weil ihnen die Verbotsanträge unzureichend fundiert erschienen. Die NPD selbst spielte in ihrer Argumentation nur insoweit eine Rolle, als sie in ihr keine unmittelbar drohende Gefahr für die Verfassung der BRD sahen. Nur eine solche unmittelbare Gefahr hätte es erlaubt, verfassungsrechtlich bedeutsame Verfahrensmängel als „Kollateralschäden“ billigend in Kauf zu nehmen. Weil keine Entscheidung in der Sache „NPD – verfassungswidrig oder nicht“ erfolgt ist, trifft das von der FAZ verwendete Adjektiv „endgültig“ für diesen Karlsruher Urteilsspruch gerade nicht zu.

Diese Verfahrensmängel ließen, zum zweiten, den Verbotsantrag der stattlichen, deutsch herkömmlich also staatlichen Drei – der vom Bundestag legislativ umarmten Bundesregierung samt ihrem exekutiven Föderalknappen Bundesrat – fast von Anfang an zum Skandal werden. Dieser Skandal des halbseiden gewirkten Verbotsantrags rückte sogar den ‚wahren‘ Skandal einer sich und andere in rassistischen Vorurteilen mästenden NPD in den Hintergrund. Die sogenannten V-Leute (= Vertrauens-!-Leute) des Bundesamtes und der Landesämter für Verfassungsschutz – des bayerischen an erster Stelle –, deren Einsatz offenkundig auch die exekutiven Spitzen nicht mehr überblickten, traten als zweifelhafte Informanten über die NPD, ja als Funktionäre der NPD selbst an die Stelle der Partei. Deren Verbot sollten sie aber verlässlich und überzeugend begründen. Was mögen sich die Schilys, die Becksteins und tutti quanti gedacht haben, als sie – dem Tempelherrn in Lessings „Nathan der Weise“ gleich – uneinsichtig insistierten: Tut nichts, die NPD wird als verfassungswidrig verboten? Kurzum, welche machtvollen intellektuellen Bewegungen immer regierungsamtlich stattgefunden haben mögen, es muss den politisch verantwortlichen Verbotsfanatikern fast wie eine Erlösung erschienen sein, dass nicht noch mehr geheimdienstlicher Schlamm und noch mehr amtliche Unfähigkeit an die Öffentlichkeit drangen.

Zum dritten ist es allemal nicht allzu schwer, „staatlich organisierte Aufstände“ sich rasch wieder setzen zu lassen. Einer der symbolischen Hauptzwecke war ohnehin erreicht. Das „anständige Deutschland“ hatte die Zähne seines „Bündnisses für Toleranz“ gezeigt und dem investitionsgeneigten Ausland dargetan: So sind wir. Tolerant und hart! Nun konnte die eigene fremdenfeindliche, wider die Asyl Suchenden gerichtete Politik umso besser im Schatten der Verbotskampagne weitergehen. Nach dem 11.9.2001 schien nicht einmal mehr der Schatten des NPD-Antrags notwendig. Die präventive Repression gegen AusländerInnen wurde in der prallen Sonne der „Terrorismusbekämpfung“ schubartig ausgeweitet.

Und nicht zu vergessen kann – zum vierten – der kurz ins Gerede gekommene Verfassungsschutz samt seiner geheimdienstlichen Kompetenzen unvermindert, wenn nicht verstärkt, rechts- und linkswärts weiter wirken, damit das bundesdeutsche Verfassungskind in der wechselnden Mitte keinen Schaden erleide. Die peinlichen Vorfälle zwielichtiger Vertrauensleute und des amtlichen Einsatzwirrwarrs, der die zuständige politische Exekutive schachmatt setzte, können dazu genutzt werden, den Verfassungsschutz und andere solche Schutzorgane weiter vorwärts zu verrechtlichen, so dass sie wenigstens anscheinshaft „effizienter“ sind und noch weniger kontrolliert werden können. Das geschieht gegenwärtig mit zum Teil geradezu abenteuerlichen Konzepten.

Zu V-Leuten drängt, an ihnen hängt im Geheimdienst alles

  1. Nachdem, grundgesetzgemäß, von den ersten beiden Gewalten der Verbotsantrag ordentlich ans Bundesverfassungsgericht abgegangen war, nahm das Karlsruher Verfahren seinen gewohnten Gang. Dem 2. Senat wäre mutmaßlich – verbotserpresserisch, wie der Antrag eingekleidet war – wenig anderes übrig geblieben, als in aufwendigem Verfahren als Vertreterin der Dritten Gewalt den ersten beiden Gewalten zu frommen. Aber es kam anders. Die V-wie-Vertrauens-Leute öffneten einen kleinen Abgrund an Misstrauen. In den Worten der „Gründe“ des Gerichts: „Nachdem der Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 5.,6.,7.,19. und 20. Februar bestimmt war, hat der Senat Kenntnis davon erhalten, dass ein zur mündlichen Verhandlung als Auskunftsperson geladener Funktionär der Antragsgegnerin (also der NPD, WDN), dessen Äußerungen von der Antragsstellern (also der Bundesregierung et al., WDN) mehrfach zur Stützung der Verbotsanträge herangezogen worden sind, eine Aussagegenehmigung eines Landesamtes für Verfassungsschutz vorlegen werde. Nachdem aus dem Bundesministerium des Innern kurzfristig keine schriftliche Bestätigung oder Erläuterung dieses Vorgangs zu erhalten war, hat der Senat die anberaumten Termine mit Beschluss vom 22. Januar 2002 aufgehoben.“

So fing alles an. V-Leutchen in changierenden Farben wuselten nur so in den diversen NPD-Gliederungen, den Ämtern für Verfassungsschutz und den Informationen der auf das Verbot erpichten hohen Gewalten herum. Das Verlangen des Senats vom 3.5.2002 scheint deswegen mehr als recht und billig: „Um sich eine gesicherte Tatsachengrundlage für die Entscheidung über die Parteiverbotsanträge zu verschaffen, hält das Bundesverfassungsgericht es deshalb für erforderlich, dass die Antragsteller die Zusammenarbeit staatlicher Stellen (Nachrichtendienste, Verfassungsschutzämter und Dienststellen der Polizei) und ihre konkreten Umstände mit solchen Personen im Bereich der Antragsgegnerin offen legen, deren Äußerungen oder deren Verhalten zur Begründung der Verbotsanträge angeführt werden.“

Dazu waren die Verbotsanträgler nicht in der Lage. Die V-Leute als zweigesichtige Wühl- und Horchmäuse brachten das schöne Anklagegebäude zum bröckelnden Einsturz. (Der Verlauf der sich steigernden V-Leute-Aufdeckungen ist nur im Sinne einer schier unendlichen Geschichte permanenter Inkompetenz der beteiligten Ämter und ihrer Vertreter, einschließlich der offenkundig überforderten Minister, interessant. Er kann hier nicht erzählt werden. Es lohnte dies, um eine andere „Verflechtungsfalle“ von Verfassungsschützern und Verfassungsgefährdern in ihrer politisch dunklen Dialektik zu erhellen).

  1. Man kann es in den Tageszeitungen üppig nachlesen: Die Bundesregierung und ihre Begleitgewalten gestanden ihren V-Leute-‚Einsatz‘ freizügig, ja geradezu aggressiv ein. Der 2. Senat referierte ihre Argumentation in seinen „Gründen“: „Die notwendige Arbeit des Verfassungsschutzes wäre unmöglich, wenn V-Leuten nicht Verschwiegenheit hinsichtlich ihrer Identität zugesichert werden könnte. Der durch die Offenbarung der Identität von V-Leuten verursachte Vertrauensverlust (!, WDN) bezüglich der Verschwiegenheit staatlicher Stellen führte dazu, dass eine wirksame Bekämpfung aller Bereiche des Extremismus nicht mehr gewährleistet wäre. Die zuständigen Amtswalter der Verfassungsschutzbehörden hätten deshalb auf Grund einer Abwägung der Geheimschutzinteressen mit dem Aufklärungsbegehren des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass Angaben, die die Identifizierung von V-Leuten ermöglichten, nur gemacht werden könnten, wenn die Antragsgegnerin keinen Zugang zu diesen Informationen erhalte.“ Im übrigen gehöre es zum „verfassungsrechtlichen Auftrag“ eines „präventiven Verfassungsschutzes“, V-Leute auch in den Vorstandsetagen einer Partei zu platzieren und diese Partei selbstredend während des Verfahrens über das eingereichte Verbot weiter zu observieren.

Jenseits des Feudalverhältnisses wechselseitiger Vertraulichkeit im Geheimen zwischen geheimen V-Leuten und öffentlichen Ämtern fällt für nicht Geheimdienstkundige fast so etwas wie ein kleines Wörterbuch des Verfassungsschutzes ab: V-Leute werden „ab“- und logischer Weise auch „angeschaltet“. Auch wenn sie „abgeschaltet“ worden sind, gibt es weitere „Nachsorgen“ und Informationstäusche. Selbstredend gilt das geheim ummäntelte „Vertrauen“ auf Dauer.

  1. Die Richterin Osterloh und die Richter Hassemer und Broß stützen ihre Argumentation auf eine geradezu emphatische verfassungsrechtlich-demokratische Interpretation von Art. 21 GG in seinen beiden Abschnitten: dem Parteienprivileg in Absatz 1 und dem darin gründenden besonderen ‚Verbotsprivileg‘ in Absatz 2. Während das Parteienprivileg ihrer Ansicht nach eindeutig fordere, dass die Parteien „staatsfrei“, will sagen: ohne jegliche regierungsamtlichen Einwirkungen bleiben, besagt das, was ich etwas paradox das ‚Verbotsprivileg‘ genannt habe, dass eine Partei nur mit qualifizierter Mehrheit der Verfassungsrichter verboten werden kann. Daraus folgern die drei RichterInnen, die den engen Zusammenhang von Verfassungsnormen und in diesem Fall gerichtlichen Verfahren unterstreichen, dass dem Verfassungsgericht eine „konstitutive“ Bedeutung zufalle. Darum sei sein Verfahren in Sachen Parteienverbot besonders sorgsam zu beachten. Im Unterschied sowohl zur Argumentation der ersten beiden Gewalten und der jener vier Verfassungsrichter, die die Verfahrensmängel leichter gewichteten, gewann darum das Prinzip der Verhältnismäßigkeit in der Abwägung zwischen Parteienprivilegien und der von der NPD ausgehenden möglichen Verfassungsgefahren einen hohen, streng zu bewährenden Rang.
  2. Zur Einrichtung der V-Leute nehmen die drei Verfahrensemphatiker ebenso wenig prinzipiell Stellung wie zum Verfassungsschutz und seinen Geheimnissen. Nur die vertrauensleutselige Beobachtung von potentiellen Verbotsparteien kurz vor und während eines verfassungsgerichtlichen Verbotsverfahrens scheint ihnen „in der Regel“ „unvereinbar mit den Anforderungen an ein rechtstaatliches Verfahren.“ Zwar dürften Parteien in Verfassungsschutzberichten negativ bewertet werden. Dies ändere „freilich nichts daran, dass die Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln einen schwerwiegenden Eingriff in das aus der Parteienfreiheit folgende Selbstbestimmungsrecht einer politischen Partei“ darstelle. Nicht nur seien dafür eine hinreichende „gesetzliche Grundlage“ vorausgesetzt. Vielmehr komme der „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“ in Anschlag. In jedem Fall gelte eine „strikte Staatsfreiheit im Sinne unbeobachteter selbstbestimmter Willensbildung und Selbstdarstellung der Partei vor dem Bundesverfassungsgericht.“ „Das verfassungsgerichtliche Parteienverbot“ stelle „die schärfste und überdies zweischneidige Waffe des demokratischen Rechtstaats gegen seine organisierten Feinde“ dar. Darum sei dafür „ein Höchstmaß an Rechtssicherheit, Transparenz, Berechenbarkeit und Verlässlichkeit des Verfahrens“ geboten. Aus diesen Überlegungen ergibt sich angesichts der geschäftig das Verfahren umwuselnden, selbst den diversen Verfassungsschutzämtern und zumal den Innenministerien nur teilweise kenntlichen V-Leuten im Kontext der NPD klar und eindeutig: „Die rechtsstaatswidrige Verfehlung des Gebots strikter Staatsfreiheit der Antragsgegnerin (also der NPD, WDN) im Verfahren gemäß Art. 21 Abs. 2 GG ist nicht behebbar.“
  3. Den vier anderen Richtern – Sommer, Jentsch, Di Fabio und Mellinghoff – kommt es stattdessen vor allem auf „den rechtsstaatlich gebotenen Weg zur Rechtsgewähr“ an. Es müsse immer garantiert sein, dass in einem Rechtsstreit „in einer befriedigenden Weise festgestellt werden kann, was Rechtens ist.“ Angesichts dieser zentralen Funktion der Gerichte, hier des Verfassungsgerichts, relativierten sich alle möglichen Verfahrenshindernisse. Letztere können diese Vier, die auf einem Urteil in der Sache beharren, deswegen fast mühelos „links“ liegen lassen. Zum ersten legen sie Art. 21 Abs. 2 GG vor allem im Kontext der „Kernbestimmungen für den präventiven Schutz der Verfassung“ aus – also der Art. 9 Abs. 2 GG (Vereinsverbot) und Art. 18 GG (Verwirkung von Grundrechten). Zum zweiten halten sie folgerichtig die Gefahren, die von der quantitativ kleinen NPD ausgehen, für drängender als ihre Kollegen. Zum dritten sind sie davon überzeugt, Verfassungsrichter könnten informiert und souverän in einer strittigen Sache entscheiden, auch wenn sie das Geheimnisdunkel nicht zu lüften vermöchten.

Darum schlussfolgern sie, die Verfassungswidrigkeit einer Partei festzustellen, setze „das vorherige Sammeln von Informationen über verfassungswidrige Bestrebungen der Partei“ voraus. Weil sie – bis in die gerade zitierte Sprache hinein – gar nicht bemerken, dass sie die Definitionsmacht, die Verfassungswidrigkeit einer Partei zu erkennen, an die vorgelagerte, nicht justizielle Instanz des Verfassungsschutzes abgeben, haben sie auch keine Schwierigkeiten damit, V-Leute als nötige Erkundungsorgane fast pauschal vorweg zu legitimieren. Die Folgerung muss nicht an den Haaren herbeigezerrt werden, dass diesen Richtern mutmaßlich die verfassungsgerichtliche Absegnung des von V-Leuten, die zugleich NPD-Leute sind, mitgestrickten Verbotsantrags von Bundesregierung und anderen nicht allzu schwer gefallen wäre.

Der Verfassungsschutz schützt vor allem seine V-Leute

  1. Dass die Verbotsantragsteller die Gefahren aufblasen, die von der Partei, die sie verbieten wollen, ausgehen, versteht sich. Dass jedoch Verfassungsrichter wie selbstverständlich die Erforderlichkeit, die Verlässlichkeit und die Verfassungsgrundlage geheimdienstlich erworbener Informationen pauschal voraussetzen, lässt einen an der Gewaltenteilung, die doch stets auch gegenseitige Kontrolle der Gewalten untereinander sein soll, irre werden.

Selbst jene drei RichterInnen, die mit gutem Grund auf den normadäquaten Prozeduren beharren, erörtern nicht einmal im Vorbeigehen, ob es denn für einen wirklichen Schutz der Verfassung nicht vollkommen ausreiche, wenn sich – die Grundrechte der Meinungs-, Versammlungs- und Organisationsfreiheit vorausgesetzt – die diversen Gruppen und Einrichtungen in einer „pluralistischen Demokratie“ wechselseitig beäugten und kritisch über die je anderen referierten (die etablierten Parteien und die Verfassungsorgane eingeschlossen).

Das, was man über die NPD wissen muss, um sie einschätzen und um sie angemessen öffentlich bekämpfen zu können, kann man alles aus öffentlich zugänglichen Quellen schöpfen. Im Geheimen wirkende V-Leute sind dafür kropfunnötig. Sie bringen im Rahmen einer offen gehaltenen, nicht repressiv verengten liberaldemokratischen Öffentlichkeit nichts Taugliches ein. Sie erweitern jedoch den Spielraum exekutiver Eingriffe und machen ihn einer Kontrolle durch die Justiz unzugänglich. Das ist das einzige, was sie vermögen.

  1. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zum Zwecke des NPD-Verbots wurde offenkundig nur möglich, weil die mangelhaft informierten Exekutiven sich des informationellen Honigs von V-Leuten bedienten. Gewonnen direkt aus den Blüten der NPD. Tatsächlich wurde das Verfahren zu einem über drei ineinander verschachtelte Instanzen: über die V-Leute als konkrete Figuren im Halblicht, über die Ämter für Verfassungsschutz und über die diversen Innenministerien samt ihren ministeriellen Spitzen. Hart gesprochen, kann man sich so viel aus Steuergeldern bezahlte Inkompetenz auf einem Haufen schwer vorstellen. Nur die V-Leute, so sie ungewollt ans Licht traten, vermittelten den Eindruck, als hätten sie gewusst, vielleicht sogar genossen, was sie taten. Geldwert war’s in jedem Fall. Die Verfassungsschutzämter hatten keine Ahnung über die Zahl und die Qualität ihrer V-Leute. Sie waren mit dem Schutz der vertraulich informierenden V-Leute beschäftigt. Deren guter Leumund in der NPD qualifizierte sie offensichtlich als Quellen des Verfassungsschutzes. Nach der Devise: verhalte dich antidemokratisch und zugleich als doppelzüngiger Lump und du wirst zum wohl bezahlten V-Menschen promoviert. Sind aber die Verfassungsschutzämter in der Lage, das angemessen zu bewerten, was die V-Leute aus dem braunen Innern der NPD berichten? Benutzt man deswegen jeweils mehrere V-Leute, damit sie eine Art Check-and-balance-System untereinander bilden? Wie die Bundesregierung einräumte, sind unter den Figuren auf den oberen NPD-Etagen wenigstens ca. 15 Prozent V-Figuren der Ämter.

Es waren die Innenminister(ien) – vor allem die des Bundes und des Freistaats Bayern –, die im Kampf ums NPD-Verbot und im ‚V-Leute-Zirkus‘ die meisten Federn lassen mussten. Diese Innenministerien hatten ihre Verfassungsschutzämter ebenso wenig im Griff, wie letztere ihre V-Leute. Da mehr oder minder klandestin verfahren wurde, erwiesen sich die dauernd um Stellungnahmen angeschwatzten Minister als derartig uninformiert über die jeweils gerade letzten V-Leute-NPD-Übungen, dass es den lesenden (und sehenden) Bürger geradezu jammern konnte. Je höher sie rangierten, umso weniger konnten die Instanzen und ihre Vertreter kontrollieren, was unten geschah.

Die grundrechtlich demokratisch gebotene Konsequenz aus dem Nachrichten-Wirrwarr der Nachrichtendienste und dem Kompetenzenlabyrinth der diversen geheimbetulichen Ämter und Instanzen kann nicht darin bestehen, das gesetzliche Ermessen auszuweiten, wie das heute sicherheitsgesetzlich üblich ist. Sie kann auch nicht darin zum Ausdruck kommen, dass so getan wird, als würde die Entscheidungshierarchie von den Innenministern abwärts gestrafft und die Entscheidungskompetenz der Innenminister gestärkt. Letzteres wäre nur Augenwischerei. Vielmehr müssen die Aufgaben des Verfassungsschutzes (und anderer Geheimdienste) drastisch reduziert werden. Und in jedem Fall müssen im Rahmen des Verfassungsschutzes die V-Leute abgeschafft werden. Sie helfen nicht. Sie sind ihrerseits verfassungswidrig.

Konsequenzen?

Keine Freiheit für die Feinde der Freiheit? Die „Kernbestimmungen für den präventiven Schutz der Verfassung“ und ihre institutionelle Übersetzung sind alles andere als unproblematisch und grundgesetzverbürgt, wie die Richter Sommer und Co. vermeinen. Ohne dass ich irgend jemand persönlich nahe treten wollte – aber diese werten Richter zeichnen sich durch eine Unkenntnis der Wirklichkeit aus, die ihre Qualifikation als Verfassungsrichter – jedenfalls in der hier abgehandelten Sache – bezweifeln lassen. Gegen Ende der von ihnen referierten Gründe statuieren sie: „Der Einsatz von V-Leuten kann im Einzelfall notwendig sein … er ist aber nur zulässig, soweit er – unter strikter Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – ausschließlich der Informationsbeschaffung dient.“ Einen V-Leute-Großraum öffnend, behaupten die Verfassungsrichter weiter: „Häufig können allein mit Hilfe von V-Leuten öffentlich nicht verfügbare Informationen“ beschafft werden.

Stumm aber bleiben diese Verfassungsrichter darüber, wie sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anwenden wollen, damit das Grundrechte- und Demokratieverhältnis nicht außer Maß gerate. Verfügen sie etwa über eigene Informationen, die sie gegen die der V-Leute ausbalancieren könnten? Wie wollen sie außerdem garantieren, dass die Tätigkeit der V-Leute „ausschließlich der Informationsbeschaffung“ dient? Was heißt außerdem Information und Informationsbeschaffung? Hat nicht das Bundesverfassungsgericht in seinem Volkszählungsurteil vom 15.12.1983 selbst, und sachlich begründet, darauf hingewiesen, dass es „reine“ Informationen nicht gibt; dass Informationen vielmehr verkappte soziale Handlungen darstellen? Darum hat es aus Art. 2 GG, das „informationelle Selbstbestimmungsrecht des Menschen“ hergeleitet.

Wie man sieht, hat keine der beteiligten Institutionen dieses NPD-Verbotsverfahren mit abruptem Ende heil überstanden. Mutmaßlich ist es zu viel zu wünschen, wenigstens diejenigen, die Grundrechte und Demokratie ernst nehmen, bewiesen nach diesem kläglichen Verfahren, dass sie die repressiven und repressiv präventiven Instanzen und Organe ab- und umbauen oder, wie die unnützen V-Leute, ganz abschaffen. Diese Vermehrung der Arbeitslosigkeit ist ausnahmsweise grundrechtlich demokratisch geboten.

[1] Soweit nicht anders vermerkt, sind alle Zitate in diesem Artikel den Gründen des Urteils vom 18.3.2003 entnommen (Az.: 2 BvB 1/01 – 2 BvB 2/01 – 2 BvB 3/01).
[2] so Der Spiegel 12/2003 v. 17.3.2003, S. 40 ff.
[3] Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 2.4.2003