Literatur

Zum Schwerpunkt

Mittlerweile ist die Praxis der „extraordinary rendition“, der Verschleppungen, Inhaftierungen und Folterungen vielfach dokumentiert. Den Veröffentlichungen ist aber insgesamt gemeinsam, dass sie sich gegen das Leugnen, die rhetorischen Tricks und die gezielte Ignoranz der Regierungen und sowie Sabotage weiterer Aufklärungsarbeit behaupten müssen. Aber wer bereit ist, sich ein eigenes Urteil zu bilden, der wird eine solch erdrückende Fülle an Fakten finden, dass an der menschen-rechtswidrigen Praxis des von den USA angeführten internationalen Anti-Terror-Kampfes keine Zweifel bestehen können.

Mayer, Jane: Outsourcing Torture. The secret history of America’s ‚extraordinary rendition‘ program, in: The New Yorker, 14./21.2.2005, pp. 106-123
Grey, Stephen: United States: trade in torture, in: Le Monde Diplo-matique, 4.4.2005 (http://mondediplo.com/2005/04/04usatorture)

Beiden Artikel ist gemeinsam, dass sie anhand einzelner Fälle die Rendition-Praxis darstellen: von Maher Arar bis zu den sechs Algeriern, die in Bosnien entführt wurden, von Mamdoub Habib bis Mohamed al-Zery, von Khaled el-Masri bis Abu Omar. Mayer gibt interessante Einblicke in die Vorgeschichte der „extraordinary rendition“: Sie wurde in den 90er Jahren entwickelt, als die CIA nach einer Möglichkeit suchte, Terrorismusverdächtige außerhalb der USA festsetzen und vor Gericht stellen zu können. Grey, der seine Recherchen auch in einem Buch veröffentlicht hat („Ghost Plane“; erschienen in Deutsch unter dem Titel: „Das Schattenreich der CIA“), hat die Verschleppungspraxis anhand der aus verschiedenen Quellen zusammengefügten Flugdaten nachgezeichnet.

Human Rights Watch: The Way to Abu Ghraib. A Policy to Evade International Law, 2004 (http://hrw.org/reports/2004/usa0604/2.htm)
Human Rights First: Behind the Wire. An Update to Ending Secret Detentions, 2005 (www.humanrightsfirst.org/us_law/PDF/behind-the-wire-033005.pdf)
Amnesty International: United States of America: Below the radar: Secret flights to torture and „disappearance“, 2006 (http://web.amnesty.org/library/ index/ENGAMR510512006)

Neben JournalistInnen haben Bürgerrechtsorganisationen zur Aufdeckung der Renditions beigetragen. Eine kleine Auswahl: 2004 dokumentierte Human Rights Watch die US-amerikanischen Strategien, das Folterverbot der Genfer Konventionen zu umgehen. Aus einer „unbekannten Zahl“ derartiger Fälle werden einzelne Verschleppungsfälle kurz vorgestellt. Außerdem werden dreizehn Terrorverdächtige namentlich aufgelistet, die in verschiedenen Ländern festgenommen wurden und deren Verbleib ungeklärt war. Human Rights First listet im ersten Kapitel ihrer Publikation die Orte des geheimen Gefängnissystems auf. Die Liste reicht von Bagram und Kandahar über Diego Garcia bis nach Guantánamo, von „black sites“ in Jordanien, Pakistan und Irak über amerikanische Kriegsschiffe (USS Pelein …) bis zur Inhaftierung von Personen ohne Prozess in den USA. Anhand ausgewählter Fälle stellt Amnesty International in ihrer Dokumentation die beiden zentralen Elemente von „renditions“ vor: geheime Inhaftierungen und Verschleppungen sowie die Überstellung von Personen in die Hände von staatlich lizensierten Folterern. „Below the radar“ geht von insgesamt mehr als 1.000 geheimen CIA-Flügen in den vergangen fünf Jahren aus, die in der Mehrzahl durch den europäischen Luftraum führten. Veröffentlicht wird eine Liste der privaten Firmen, über die die CIA ihre Flüge abwickelt, sowie eine Auflistung der Flugbewegungen von vier Flugzeugen, die an den Verschleppungen beteiligt waren.

Marty, Dick: Allgeded secret detentions in Council of Europe member states. Information Memorandum II, Council of Europe, Parlamentary Assembly AS/Jur (2006) 03 rev (http://assembly.coe.int/CommitteeDocs/2006/20060124_Jdoc032006_E.pdf)
Marty, Dick: Secret detentions and illegal transfers of detainees involving Council of Europe member states: second report. Explanatory memorandum, Council of Europe, Parlamentary Assembly AS/Jur (2007) 36 (http://assembly.coe.int/CommitteeDocs/2007/Emarty_20070608_NoEmbargo.pdf)
Europäisches Parlament: Entschließung … zur behaupteten Nutzung europäischer Staaten durch die CIA für die Beförderung und das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen – Halbzeitbilanz des Nichtständigen Ausschusses (2006/2027(INI)) P6_TA(2006)0316 (www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+TA+P6-TA-2006-0316+0+DOC+PDF+V0//DE)

Der Schweizer Ständerat und ehemalige Staatsanwalt Marty hat 2006 und 2007 im Auftrag der Parlamentarischen Versammlung des Europarates erdrückende Indizien zur Existenz und zum Ausmaß der Renditions zusammengetragen. Trotz der massiven Beweise streiten die Regierungen Polens und Rumäniens den Betrieb von CIA-Geheimgefängnissen auf ihrem Territorium weiter ab. Im Juni 2007 hat auch das Europaparlament (EP) den Bericht seines Sonderausschusses angenommen. In der Sprache internationaler Übereinkünfte sieht das EP sich „zu der Annahme veranlasst, dass die CIA oder andere US-Geheimdienste in einigen Fällen unmittelbar für die rechtswidrige Festnahme, Abschiebung, Entführung und Inhaftierung von Terrorverdächtigen im Hoheits-gebiet der Mitgliedstaaten, der Beitritts- und Bewerberländer sowie die außerordentliche Überstellung u. a. von Staatsangehörigen europäischer Staaten oder in Europa ansässigen Personen verantwortlich waren“, und es „weist darauf hin, dass solche Maßnahmen nicht mit den anerkannten völkerrechtlichen Normen in Einklang und den grundlegenden Prinzipien der Menschenrechtsgesetzgebung entgegen stehen“.

Aus Politik und Zeitgeschichte (ApuZ) 2006, Nr. 36: Folter und Rechtsstaat (www.bpb.de/files/IOG81A.pdf)

Das Themenheft ist in mehrfacher Hinsicht lesenswert: M. Nowak, UN-Sonderberichterstatter über Folter, stellt präzise die Elemente des „Systems Guantánamo“ vor: Inhaftierung ohne gerichtliche Anordnung auf unbestimmte Zeit, Entführung und Verschleppung von Menschen im staatlichen Auftrag unter Einbeziehung privater Firmen, die Einrichtung geheimer Gefangenenlager („black sites“) und die Relativierung des Folterverbots durch eine eigene Definition von „Folter“. Neben dem Artikel von D.D. Bartelt und F. Muggenthaler – beide Mitarbeiter von Amnesty International – über Europas Rolle bei den „renditions“, verweist auch W. Bruggers Plädoyer für die Legalisierung der sogenannten „Rettungsfolter“ darauf, dass Folter nicht fernab von uns und nur muslimischen Männern droht, sondern dass gegenwärtig Prozesse im Gang sind, die die Öffentlichkeit (wieder) an Folter gewöhnen wollen.

Heinz, Wolfgang S.: Terrorismus und Menschenrechtsschutz in Europa, Berlin 2007 (http://files.institut-fuer-menschenrechte.de/488/d63_v1_file_4641e705 b1a84_IUS-032_S_Terror3_ND1_RZ_WEB.pdf)

Unter dem Untertitel „Exemplarische Fragestellungen 2005/2006“ fasst diese für das Deutsche Institut für Menschenrechte verfasste Untersuchung die bis Frühjahr 2007 bekannten Fakten und Diskussionen zu drei Aspekten des internationalen Anti-Terrorkampfes zusammen: die Abschiebung Terrorismusverdächtiger, die CIA-Flüge in Europa und die Verwertung von Informationen, die mutmaßlich unter Folter gewonnen wurden. Die Studie plädiert gegen eine Abschiebung in mutmaßliche Folterstaaten, empfiehlt eine bessere Kontrolle der Geheimdienste und der Zivilluftfahrt und fordert die Bundesregierung auf, keine Befragungen von Personen durchzuführen, die in Folterkontexten oder rechtlos festgehalten werden.

Statewatch: Observatory on „Terrorist“ Lists (www.statewatch.org/terrorlists/terrorlists.html), Observatory on „redition“ (www.statewatch.org/rendition/rendition.html)

In den beiden Observatories dokumentiert Statewatch die Entwicklung auf den beiden Feldern des Anti-Terrorkampfes. Die Sites sind chronologisch geordnet und verweisen auf eine große Zahl einschlägiger Dokumente.

Gössner, Rolf: Menschenrechte in Zeiten des Terrors. Kollateralschäden an der „Heimatfront“, Hamburg (Konkret Literatur Verlag) 2007, 288 S., EUR 17,–

In seinem neuen Buch gibt Rolf Gössner einen Überblick über den neuen Anti-Terrorismus seit dem 11. September. Der Schwerpunkt der Darstellung liegt auf den innenpolitischen Maßnahmen seit Ende 2001. Unter der Überschrift „Antiterrorspezialitäten“ werden die wichtigsten Elemente der innenpolitischen Aufrüstung vorgestellt: biometrische Identifizierungstechniken, die Ausweitung der Sicherheitsüberprüfungen und der Telekommunikationsüberwachung und die Ausweitung des politischen Strafrechts. Ein weiteres Kapitel beschäftigt sich mit den ausländerrechtlichen Aspekten des Anti-Terrorismus. Dabei reicht das Spektrum von der Kopftuch-Debatte über die Rasterfahndung bis zur Abschiebung. Der europäisch-transatlantischen Perspektive wird in beiden Kapiteln durch die Einbeziehung der Fluggastdaten-Weitergabe und der Terrorlisten Rechnung getragen. Im letzten Kapitel behandelt der Autor „Gegenterror“, „Rettungsfolter“ und die „Bundeswehr im weltweiten Kriegseinsatz“. Während der konstatierte „Paradigmenwechsel im Menschen- und Völkerrechtsdiskurs“ als logische Verallgemeinerung der vorher geschilderten Praktiken erscheint, wirkt das Kapitel über den „staatlichen Umgang mit Neonazismus und rechtem Terror“, das diesem vorangeht, wie ein Fremdkörper. Wer sich schon länger mit dem Anti-Terrorismus beschäftigt, wird in dem Buch wenig Neues finden; diejenigen, die einen Überblick über die Vielzahl der Maßnahmen und ihre Auswirkungen gewinnen wollen, können das Buch mit Gewinn lesen.

(sämtlich: Norbert Pütter)

Middel, Stefan: Innere Sicherheit und präventive Terrorismusbekämpfung, Baden-Baden (Nomos) 2007, 422 S., EUR 79,–

Es ist keine Neuigkeit, dass nicht so sehr die Anschläge vom 11. September 2001 die Welt verändert haben, sondern vielmehr die Reaktionen auf dieselben: In der deutschen Rechtswirklichkeit war bereits unmittelbar nach den Ereignissen die Renaissance der tot geglaubten Rasterfahndungen zu registrieren, und bald öffneten die Ministerien auch jene Schubladen, in denen bislang undurchsetzbare Sicherheitsgesetze auf einen günstigen Moment warteten …

Es ist ein Verdienst von Stefan Middel, sich an die durchaus arbeitsintensive Sichtung und rechtliche Bewertung der wesentlichen Regelungen aus der jüngeren Geschichte der Anti-Terror-Gesetzgebung gemacht zu haben. Seine Ergebnisse freilich dürften bei DatenschützerInnen und BürgerrechtlerInnen Kopfschütteln hervorrufen. Die Dissertation ist eine rechtswissenschaftliche Legitimation der Sicherheitsgesetzgeber in Bund und Ländern.

So hält der Autor etwa die Rasterfahndung auch insoweit für verfassungsgemäß, als sie der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung dient (S. 127 f.), eine abzuwehrende Gefahr mithin (noch) nicht zu bestehen braucht. Dass das Bundesverfassungsgericht anderer Auffassung ist, erfahren die LeserInnen allerdings erst im „Nachtrag“ (S. 374 f.).

Erheblichen Aufwand verwendet Middel auf die Darstellung und Würdigung des ersten und zweiten Sicherheitspakets (S. 209 ff.). Hier findet sich eine durchaus umfangreiche und gut nutzbare Darstellung der neuen Auskunftsmöglichkeiten der Geheimdienste. Auch die Einführung des IMSI-Catchers in das Bundesverfassungsschutzgesetz, die neuen Aufgaben und Befugnisse des BKA, wichtige Änderungen im Ausländerrecht und die Möglichkeit, biometrische Merkmale in deutsche Personaldokumente einzutragen, werden eingehend erörtert. Dabei setzt sich Middel durchaus auch mit kritischen Stimmen aus der Rechtswissenschaft auseinander, kommt aber, bis auf wenige Ausnahmen (S. 228 ff.: Formelle Verfassungswidrigkeit der Beobachtung von Bestrebungen, die gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind) zu dem Ergebnis, dass es mit den Regelungen seine Richtigkeit – vulgo Verfassungsmäßigkeit hat.

Die Ergebnisse von Middel dürften auf nahezu ungeteilte Begeisterung im Hause Schäuble stoßen – was sich gut trifft, denn von dort aus wurde die Veröffentlichung des Bandes „großzügig“ gefördert.
(Fredrik Roggan)

Aus dem Netz

www.cageprisoners.com

Pflichtlektüre, für diejenigen, die sich über Guantánamo informieren wollen, ist diese Website, die von einer in London ansässigen islamischen Menschenrechtsgruppe betrieben wird. Das zentrale Ziel der Homepage besteht darin, Öffentlichkeit herzustellen über die Lage derjenigen, die in Guantánamo oder anderswo als Teil des „War on Terror“ inhaftiert sind. Zugleich will „cageprisoners“ die Gefangenen und ihre Familien auch materiell unterstützen. Die Seite enthält nicht nur eine umfangreiche – wenn auch nach eigener Einschätzung unvollständige – Liste der auf Kuba festgehaltenen Männer (654 aus 36 Ländern), die, sofern verfügbar, auch mit Bild vorgestellt werden, sowie eine Liste der im Anti-Terrorkampf genutzten Lager und Gefängnisse (sortiert nach Kontinenten, nur Südamerika und Australien fehlen). Bereits diese Listen machen das weltumspannende Netz geheimer Verschleppungen und Freiheitsberaubungen deutlich.

In den Rubriken „Artikel“ (mit über 5.000 Beiträgen) und Inter-views (mit 250 Beiträgen) wird ein umfassender Einblick in das „System Guantánamo“ möglich. Bei den Texten handelt es sich sowohl um Erfahrungsberichte (ehemaliger) Gefangener, als auch um solche, in denen JournalistInnen, WissenschaftlerInnnen oder Menschenrechtsgruppen über Festnahmen, Verschleppungen, die Gefangenschaft oder das Leben nach der Freilassung berichten. Häufig sind diese Dokumente mit weiteren Links versehen, die entweder Hinweise auf weiterführende Literatur enthalten oder diese selbst zugänglich machen. Dies gilt auch für die in den Rubriken „Legal issues“ und „Media/Documents“ zugänglichen Texte. So gelangt man schnell zum „Reprieve”-Report über die schottische Beteiligung an den „extraordinary renditions“ oder zur Stellungnahme der kanadischen Sektion von Amnesty International zum dortigen Anti-Terror-Gesetz.

In der Rubrik „News“ sind aktuelle Meldungen eingestellt, die sich nicht nur auf die Verschleppungen und Inhaftierungen beziehen, sondern auch auf Ereignisse im Kontext des weltweiten Terrorismus und Anti-Terrorismus.
(Norbert Pütter)

Sonstige Neuerscheinungen

Richard V. Ericson: Crime in an insecure world, Cambridge (Polity Press) 2007, 256 S., EUR 22,10

Dem klassischen Modell von Verbrechen, Verantwortung und Verurteilung gilt das Strafrecht als liberale Institution, die diejenigen zur Verantwortung zieht, die absichtsvoll Schaden angerichtet haben – sagen wir, zumindest theoretisch. Der kriminelle, sagen wir: kriminalisierte Akt wird dabei nicht nur als Bedrohung für die Sicherheit des Opfers gefasst, sondern auch als Bedrohung der Sicherheit des liberalen Staats als Kollektiv; als solche wird er verfolgt und abgestraft. Unter der neoliberalen Ägide, so Richard Ericson, „this model is being radically transformed” (S. 20). Grundsätzliche Prinzipien und Praktiken des Rechtsstaats, namentlich das Rekurrieren auf objektive Straftatbestände und die Berücksichtigung der (fehlenden) subjektiven Absicht des Angeklagten, Straftaten begehen zu wollen, seien erodiert „or eliminated all together“ (ebd.).

Diesen Erosionsprozess erklärt sich Ericson – zehn Jahre nach seinem gemeinsam mit Kevin D. Haggerty verfassten einflussreichen Buch „Policing the Risk Society“ (1997) – nicht mehr mit einer Logik des Risikos, sondern aus dem Bemühen, der Ungewissheit in Wissenschaft und Technologie mit einer Logik der Vorbeugung und Vorsorge (precautionary logic) zu begegnen. Während Risiko, zumindest theoretisch, noch berechnet werden kann, hat sich das bei Ungewissheit erledigt. Zweifel und Misstrauen, Ahnung und Angst, Argwohn und Ablehnung werden zur Grundlage von Entscheidungsprozessen – gerade im Recht und bei der Konstruktion von Kriminalität. Die Vorsorgelogik treibt den umfassenden Verdacht gegenüber allem und jedem an, und wo das Recht bisher – zumindest theoretisch (s.o.) – Ungewissheit noch mit Unschuld(sver¬mutung) übersetzte, ist sie nun Grundlage „for extreme preemptive measures for which designated agents are held responsible, and (…) judged not only by what (they) should have known but also by what (they) should have suspected“ (S. 23 f.). Das dazugehörige Instrumentarium nennt Ericson „counter-law“. Counter-law umfasst Gesetze, die gegen bestehende Gesetze zum Einsatz kommen (oder bestehende im Sinne der Vorsorgelogik modifizieren), und es umfasst neue Überwachungstechnologien (oder die Modifikation bestehender) – beide Formen zielen darauf, „to erode or eliminate traditional principles, standards, and procedures of criminal law that get in the way of preemptive imagined sources of harm“ (S. 24).

In sechs Kapiteln, deren Quintessenz schließlich lauten wird, „(w)e are witnessing the end of criminal law“ (S. 213), zeichnet Ericson dieses Ende anhand empirisch satter Beispiele aus den USA, Kanada, Australien und Großbritannien nach. Exemplifiziert durch nationale (war on terror, Kap. 2), soziale (Berufsunfähigkeit/Sozialhilfe, Kap. 3), unternehmerische (Enron, Barings Bank etc., Kap. 4) und innerstaatliche (anti-social behavior, Sexualstraftäter, „Randgruppen“ etc., Kap. 5) Bearbeitung von (Un-)Sicherheit kann Ericson zeigen, dass es im Neoliberalismus gleichsam moralische Verpflichtung wird, alle für verdächtig zu halten und verantwortlich zu machen.

Während der Ausnahmezustand als Regel für den Bereich des war on terror (S. 36 ff.) gleichsam als selbstevident bezeichnet werden kann, zeigt das dritte Kapitel, wie Berufsunfähige und Sozialhilfeempfangende durch Neujustierung und -schaffung von Gesetzen als (potentielle) Betrüger konzeptionalisiert werden. Während in Deutschland durch die Hartz IV-Gesetzgebung das Recht auf Freizügigkeit faktisch ausgehebelt wurde (ist die Wohnung zu groß oder zu teuer, geht‘s an den Stadtrand), sind etwa in Ontario (Kanada) dem Sozialamt Einladungen zum Essen – gleich ob bei Mutti oder Nachbarn – zu melden, weil sonst die Leistungen (die 2003 lediglich zwischen 35 und 56 Prozent des Exis-tenzminimums ausmachten) gestrichen werden können (S. 98). Der Ontario Work Act und Hartz IV sind in diesem Sinne „counter-laws“ der ersten Kategorie, die Mobilisierung von Kontrolldiensten, Datenbanken und umfassenden Überwachungsmaßnahmen die der zweiten (S. 112 ff.): „Neo-liberalism does include a program of wealth redistribution, but it is socialism for business enterprise“ (S. 118).

Dass die Implementation von counter-laws nicht allumfassend ist, zeigt Ericson im Kapitel zur unternehmerischen Sicherheit – und räumt dabei auch mit denjenigen Vorstellungen auf, die einer Deregulierung das Wort reden: „Contrary to conventional wisdom that market fundamentalism entails deregulation, the opposite has occurred“ (S. 125). Und jenseits einiger harter Urteile gegen einige Unternehmensführer, haben counter-laws der ersten Kategorie nur wenig an Bedeutung gewonnen, Überwachung (Kategorie II) spielt gegenüber den (multi)nationalen Konzernen die größere Rolle.
Das sieht anders aus, wenn es gegen „Randgruppen“ (oder um deren Kreation) geht (Kap. 5), denn hier werden systematisch (zivilrechtliche) Gesetze gegen (strafrechtliche) Gesetze erlassen, um vorsorgend gegen Sexualstraftäter, Obdachlose, Sozialwohnungsmieter und diejenigen vorzugehen, die als Bedrohung und überflüssig wahrgenommen werden. Ganz im Sinne der Ökonomisierung des Sozialen werden – wie auch Erwerbslosen und Sozialhilfeempfangenden – die Opfer dieser Politik über Verträge zu Teilnehmern ihrer Ausgrenzung und nachsorgenden Betreuung gemacht: Die anhaltende online-Präsenz von verurteilten und nachfolgend entlassenen Sexualstraftätern (inklusive Photo, Name, Adresse und Alter) ist dabei sicher eines der eindrücklichsten Beispiele (S. 187 ff.).
Der Band geht auf Vorlesungen zurück, die Richard Ericson im Jahr 2005 an verschiedenen Universitäten gehalten hat, und ihre Klammer ist der Hobbessche Leviathan auf der einen, der Hiobsche auf der anderen Seite. Während der eine „looks after both the physical security (police and military) and prosperity (policing and political economy) of the population“, ist der andere „a monstrous body that leaves only death and destruction in its wake“ (S. 32). Nun weiß man sicher, dass die Welt etwas komplizierter ist (und war), und sicherlich haben die Kapitel eine gewisse Redundanz – nicht hundertmal, auch nicht als rhetorische Figur, möchte man daran erinnert werden, was counter-law ist –, gewiss aber sind Ericsons versammelte Gedanken ein Beitrag zur Versicherung über die gegenwärtige Kriminalpolitik.
(Volker Eick)

Deutsches Institut für Menschenrechte (Hg.): Prävention von Folter und Misshandlung in Deutschland, Baden-Baden (Nomos Verlagsgesellschaft) 2007, 350 S., EUR 49,–

2003 drohte der damalige Frankfurter Polizeivizepräsident Wolfgang Daschner dem Entführer eines Bankierssohnes offen mit Folter, falls dieser das Versteck seines Opfers nicht preisgebe. Der spektakuläre Fall führte zu längeren und kontroversen öffentlichen und rechtspolitischen Diskussionen. Gleichwohl ist vorsätzliche Folter für die deutsche Polizei gottlob kein Thema. Anders sieht es jedoch im Bereich der Misshandlung aus. Ausweislich der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) werden hierzu jährlich immerhin rund 2.000 Strafverfahren wegen Körperverletzung im Amt eingeleitet. Verurteilt wird letztlich jedoch nur ein Bruchteil der Angeklagten. Zudem handelt es sich dabei um die Gesamtheit aller Amtsträger, erfasst werden also etwa auch Lehrer, Ärzte etc. – eine eigene Statistik für Misshandlungen durch PolizistInnen gibt es nicht. Nach wiederholter Kritik des UN-Ausschusses gegen Folter soll die PKS künftig insoweit erweitert werden, dass auch der Tatort mit erfasst wird. Ein kleiner Schritt immerhin.

In seinem Aufsatzband versammelt das „Deutsche Institut für Menschenrechte“ (DIMR) solche und ähnliche Informationen, weist auf Schutzlücken und Gefährdungslagen hin und macht Verbesserungsvorschläge. Dabei geht es nicht nur um die Polizei. Auch die Situation bei der Bundeswehr, in Justizvollzugsanstalten, Abschiebegewahrsamen, der Psychiatrie und in Pflegeeinrichtungen werden durch entsprechende ExpertInnen unter die Lupe genommen. Insgesamt ist dem DIMR damit ein informativer und lesenswerter Band gelungen.
(Otto Diederichs)

Lange, Hans-Jürgen (Hg.): Wörterbuch zur Inneren Sicherheit, Wiesbaden (VS Verlag für Sozialwissenschaften) 2006, 407 S., EUR 46,–

Bereits der Titel des Buches legt nahe, dass der Anspruch, eine enzyklopädische Erläuterung der Begrifflichkeiten im Bereich der Inneren Sicherheit zu liefern, nicht erhoben wird. Selbst gemessen an dem durchaus bescheiden zu nennenden Anspruch, relevante Termini in einem Band lexikalisch aufzubereiten, tut sich das Wörterbuch zur Inneren Sicherheit allerdings schwer.
Erläutert werden 91 ausgewählte Begriffe aus dem weiten Feld der Inneren Sicherheit, wobei eine Beschränkung auf eine rechtli-che/krimi¬nologische, politikwissenschaftliche oder sozialwissenschaftliche Dimension nicht vorgenommen wird. Vereint finden sich demzufolge die Stichworte „Ausländerrecht“, „Rasterfahndung“ und „Telekommunikationsüberwachung“ neben den Vokabeln der „Polizeipolitik“, „Sozialverteidigung“ und vorgestellten Institutionen wie „Innenministerkonferenz“ oder „Wachpolizei/Hilfspolizei“. Eine Systematik, nach der die Begriffe ausgewählt wurden, wird lediglich in der Einleitung dargestellt, hilft dem Nutzer aber nur insoweit, als hierdurch der durchaus gut ge-meinte Ansatz des Werkes erkennbar wird.

Tatsächlich werden zweifellos relevante Termini wie „informationelle Selbstbestimmung“, „Freiheitsentziehungen“ oder „Versammlungsfreiheit“ überhaupt nicht bearbeitet. Indessen besteht der Wert eines Wörterbuchs gerade darin, dass es auf qualitativ möglichst ebenmäßigem Niveau eine zuverlässige Hilfe bei der Recherche von Begriffen bietet. Warum dem Stichwort „Fachhochschulen (Polizeiausbildung)“ ganze zehn Seiten eingeräumt werden, der „Sozialen Sicherheit“ aber gerade drei, bleibt auch konzeptionell im Unklaren. Bei den Hinweisen auf wei-terführende Literatur – jeweils im Anschluss an eine Begriffsklärung – finden sich höchst unterschiedlich informative Nachweise: vom Zeitungsartikel, der einschlägigen Bundestagsdrucksache bis hin zur erläuternden – nützlichen – Fachpublikation.

Nachgerade ärgerlich ist es, wenn beispielsweise die Ausführung zum „Datenschutz“ ohne jeden Hinweis auf die Volkszählungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts auszukommen meint. Und eine präzisere Recherche hätte ergeben, dass das Kammergericht mitnichten die Rasterfahndung (siehe dort) nach dem 11. September 2001 für rechtswidrig gehalten hat.

Tatsächlich fehlt bislang eine Konkurrenz zum „Wörterbuch der Polizei“, das bereits seit einigen Jahren auf dem Buchmarkt erhältlich ist. Dazu könnte das Wörterbuch zur Inneren Sicherheit – in einer zweiten Auflage – durchaus heranwachsen.

Warntjen, Maximilian: Heimliche Zwangsmaßnahmen und der Kernbereich privater Lebensgestaltung, Baden-Baden (Nomos) 2007, 230 S., EUR 44,–

In seiner Entscheidung zum „Großen Lauschangriff“ (BVerfGE 109, 279) hat das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung zum unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung erheblich präzisiert und damit sowohl Gesetzgeber in Bund und Ländern wie auch Rechtsanwender vor erhebliche Herausforderungen gestellt.

Im Einzelnen verlangen die Karlsruher Richter – wenn nicht von vornherein ein Abhörverbot greift –, dass eine laufende Überwachung abgebrochen wird, sobald die Intimsphäre berührt wird. Dennoch gefertigte Aufzeichnungen sind zu löschen, entsprechende Erkenntnisse dürfen weder im anlassgebenden Ermittlungsverfahren noch in anderem Zusammenhang verwendet werden. Angesichts der Sensibilität der durch Lauschangriffe erlangten Informationen wird ferner eine Kennzeichnungspflicht für entsprechende Daten statuiert. Die durch die Entscheidung nicht beantwortete Frage lautet, wie sich der obligatorische Kernbereichsschutz im Einzelnen und vor allem bei anderen Ermittlungsmethoden auswirkt. Der Herausforderung, die Konsequenzen dieses Grundsatzurteils heraus zu arbeiten, hat sich Warntjen mit seiner Dissertation – mit Erfolg – gestellt.
Nach einer Skizze der Lauschangriff-Entscheidung (S. 32 ff.) widmet er sich ausführlich der Entwicklung eines „typologischen Merkmalsprofils“, das es nicht zuletzt den Rechtsanwendern ermöglichen soll, eine rechtssichere Zuordnung zum Kernbereich privater Lebensgestaltung vornehmen zu können (S. 73 ff.). Sodann „scannt“ er die heimlichen Ermittlungsmethoden der Strafprozessordnung daraufhin, ob sie typischerweise die Intimsphäre verletzen können. Hierbei zeigt Warntjen, dass sich beispielsweise die auch quantitativ bedeutende Regelung über die Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO als verfassungsrechtlich unzulänglich darstellt (S. 132 ff.). Aber auch andere heimliche Zwangsmaßnahmen bedürfen ebenso dringend wie zwingend (S. 22 ff., insbes. S. 30) einer Novellierung. Darüber hinaus sind freilich auch andere Bereiche des Rechts der Inneren Sicherheit, etwa das Polizei- und Geheimdienstrecht, nach wie vor „renovierungsbedürftig“. Letzterem widmet sich Warntjen allerdings, was angesichts der gewählten Aufgabenstellung nicht zu beanstanden ist, nur am Rande.

Nun bleibt lediglich zu hoffen, dass sich nicht nur die Ermittlungsbehörden den Erkenntnissen von Warntjen stellen, sondern auch die Innen- und Justizpolitiker. Eine erste Gelegenheit dazu haben letztere anlässlich der anstehenden Reform der Telekommunikationsüberwachung sowie der Novellierung des BKA-Gesetzes, in das Innenminister Schäuble die sog. verdeckten Online-Durchsuchungen einzufügen wünscht.
(beide: Fredrik Roggan)