Antirepressiondemonstration am 22.3.2014 in Berlin. www.montecruzfoto.org

Versammlungsfreiheit in Berlin – ein datenschutzrechtliches Trauerspiel in zwei Akten

In den vergangenen Monaten wurde durch die Berichterstattung auf Netzpolitik.org und Heise.de bekannt, dass die Berliner Polizei nicht nur umfangreiche Datensammlungen über AnmelderInnen von Versammlungen vorhält, sondern dass Informationen aus Gefährdungsbewertungen und Abschlussmeldungen (so heißen die Verlaufsberichte in Berliner Amtsdeutsch) ganz selbstverständlich an den Inlandsgeheimdienst weitergereicht werden.

Zwei Abgeordnete des Berliner Parlaments haben die kritischen Berichte zum Anlass genommen, den Senats zu den Missständen zu befragen.

Personenbezogene Speicherungen in der „Veranstaltungsdatenbank“ (VDB)

Die Antwort des Berliner Senats (Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 17/17262 vom 12.11.2015) bringt allerdings nur wenig Licht ins Dunkel der polizeilichen Datenübermittlungen. Zu vielen Fragen des Abgeordneten gibt es keine konkreten Antworten, „da die Übermittlung statistisch nicht erfasst“ werde und eine Auskunft angeblich „immer nur im Wege einer Prüfung des gesamten Datenbestandes und des individuellen Einzelfalles möglich“ sei. Immerhin konnte Staatssekretär Bernd Krömer die Anzahl der in der „stadtweiten Veranstaltungsdatenbank“ erfassten Personen in Erfahrung bringen – im Oktober/November 2015 waren 8.436 Personen mit ihren Daten in der VDB gespeichert. Bei einen Großteil der Personen dürfte es sich um AnmelderInnen von Versammlungen handeln, die zudem erst seit kurzer Zeit über diese Speicherung informiert werden.

Als Rechtsgrundlage für die zentrale Erfassung der Grundrechtsausübung in Berlin wird auf die polizeiliche Generalklausel für Datenspeicherungen verwiesen:

Die Ordnungsbehörden und die Polizei können rechtmäßig erhobene personenbezogene Daten in Akten oder Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben, zu einer zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist. Dies gilt auch für personenbezogene Daten, die die Ordnungsbehörden und die Polizei unaufgefordert durch Dritte erlangt haben.

Beim Verwaltungsgericht Berlin ist derzeit eine Klage gegen diese Praxis der polizeilichen Totalerfassung anhängig. Der Berliner Beauftragte für den Datenschutz hat sich in seinem letzten Tätigkeitsbericht ebenfalls damit beschäftigt und ist zu folgendem Fazit gelangt:

Die Führung einer polizeilichen Datenbank über Veranstaltungen ist nicht per se unrechtmäßig. Sie ist jedoch nur dann erlaubt, wenn die gesetzlichen Vorgaben zu Art, Umfang und Dauer der Datenverarbeitung sowie zur Gewährung der Betroffenenrechte strikt eingehalten werden.

Abseits der Auswirkungen auf die Versammlungsfreiheit ist im Zuge der Einrichtung der VDB auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung missachtet worden. Denn obwohl die Datenbank seit 2004 existiert (siehe Erichtungsanordnung), bekommen Betroffene auf Datenauskunftsanfragen gemäß § 50 ASOG erst seit 2013 die Speicherung ihrer Daten mitgeteilt.

Übermittlungen von Gefährdungsbewertungen und Abschlussmeldungen an den Geheimdienst

In der Antwort auf eine schriftliche Anfrage (Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 17/17300 vom 20.11.2015) rechtfertigt der Berliner Senat den Eingriff in die Versammlungsfreiheit der BürgerInnen mit der Aussage:

Eine rechtmäßige Datenübermittlung in Einzelfällen an den Verfassungsschutz Berlin, gemäß der in Frage 1 benannten rechtlichen Grundlagen, steht mit dem Recht auf Versammlungsfreiheit im Einklang und lässt keine negativen Auswirkungen auf potentielle Teilnehmerinnen und Teilnehmer erwarten.

Zunächst könnte man anmerken, dass nach Informationen von Netzpolitik.org die Übermittlung regelhaft bei allen Gefährdungsbewertungen stattgefunden hat und eben nicht nur „in Einzelfällen“. Als Rechtsgrundlage für die in der Kritik stehenden Übermittlungen wird der § 27 Absatz 1 Satz 2 Verfassungsschutzgesetz Berlin (VSG Bln) angeführt:

Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizei übermitteln darüber hinaus auch andere im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt gewordene Informationen über Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2.

Sind also die in der Berichterstattung bei Netzpolitik.org erwähnten Proteste gegen Sozialabbau, Verdrängung und Ausverkauf der Stadt oder gegen das Gesetz zur Bestandsdatenauskunft solche beobachtenswerten Bestrebungen nach § 5 Absatz 2 VSG Bln? Die Auslegung dieser Rechtsnorm durch die Berliner Behörden ist anscheinend sehr weitgehend, wenn selbst die grundgesetzlich geschützten Aktivitäten von stadtteilpolitischen Initiativen oder der Piratenpartei mutmaßlich „gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben“.

Warum solche diskriminierenden Rechtsinterpretationen nicht auf deutliche Kritik des Berliner Beauftragten für den Datenschutz stoßen, ist nicht nachvollziehbar. Möglicherweise sind die organisatorischen und/oder personellen Verflechtungen zwischen ausführender und aufsichtsführender Behörde einfach zu groß.

Foto: Montecruzfoto

Ein Gedanke zu „Versammlungsfreiheit in Berlin – ein datenschutzrechtliches Trauerspiel in zwei Akten“

  1. Die Veranstaltungsdatenbank stellt einen massiven Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und in Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit) dar. Die Speicherung von über 8000 Personen, also offenkundig lange in die Vergangenheit hinein, ist mit geltendem Recht nicht vereinbar – aber wann hätte das die Berliner Polizei schon mal gestört ….

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