Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit – Erfahrungen aus gewerkschaftsnaher Beratung

von Ivan Ivanov und Michael Baumgarten

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit ist diejenige Untergliederung der Zollverwaltung, die Unternehmen auf Einhaltung ihrer Melde- und Beitragspflichten kontrolliert. Von den Konsequenzen der Kon­trollen sind auch Wanderarbeitskräfte betroffen, die ohne Kenntnis in nicht angemeldeten Arbeitsverhältnissen landen. Welche Formen von Schwarzarbeit werden im Baugewerbe angetroffen? Was richten diese Kontrollen gegen die Schwarzarbeit aus? Wie ist die Situation der Arbeitskräfte?

Angesichts der sozioökonomischen Verhältnisse in den Mittel-und Osteuropäischen Staaten (MOE-Staaten) erscheint Vielen eine Arbeitsmigration unter der Erwartung einer besseren Zukunft alternativlos. Ein Blick auf die Kennzahlen der rumänischen Volkswirtschaft verdeutlicht dies beispielhaft: Rumänien gehört zu den jüngeren EU-Mitgliedsstaaten. Im Zuge der zweiten EU-Osterweiterung im Jahr 2007 ist das Land gemeinsam mit Bulgarien der EU beigetreten. Im Nachgang des EU-Beitritts Rumäniens stieg das reale Bruttoinlandsprodukt (BIP) des Landes steil an. Zwischenzeitlich wies Rumänien das stärkste Wirtschaftswachstum aller EU-Volkswirtschaften auf. Für 2019 prognostiziert die EU Kommission ein Wachstum des realen BIP von 3,8 Prozent.[1] Ebenfalls positiv hat sich die Arbeitslosenquote entwickelt. Auch hier belegt Rumänien mit aktuell 3,9 Prozent EU-weit Spitzenplätze.[2]

Solche Zahlen sollten aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass Rumänien innerhalb der EU­-28 nach wie vor zu den ärmsten Ländern gehört. Zwar wächst die rumänische Wirtschaft kontinuierlich, allerdings profitiert davon nur ein geringer und durch hohe Einkommen gekennzeichneter Teil der Gesellschaft. Das einkommensstärkste Fünftel der rumänischen Bevölkerung hatte im Jahr 2018 einen über siebenmal höheren Anteil am gesamten erwirtschafteten Einkommen Rumäniens als das Fünftel mit den niedrigsten Einkommen.[3] Im Unterschied zum rumänischen Wirtschaftswachstum hat sich dieser Kennwert der Einkommensungleichheit zwischen 2008 und 2016 kaum verändert.

Der rumänische Mindestlohn beträgt derzeit 2,68 Euro pro Stunde brutto (1. Quartal 2019).[4] Dabei ist zu beachten, dass in Rumänien die gesamte Sozialversicherungs- und Steuerlast bei der/dem Arbeitnehmer*in liegt. Das Armutsrisiko lag in Rumänien 2017 bei 23,6 Prozent; im Durchschnitt lag der Wert in der EU-28 bei 16,9 Prozent.[5] Nicht zu vernachlässigen ist die regionale Wohlstandsverteilung in Rumänien. Im Vergleich zu den wirtschaftlichen Zentren sind die ländlichen Regionen nach wie vor rückständig. Anschaulich lässt sich das am Anteil der Gesamtbevölkerung zeigen, der über kein WC für den alleinigen Gebrauch im Haushalt verfügt. Dieser Anteil ist in Rumänien seit dem EU-Beitritt zwar gesunken. Er betrug aber laut einer Erhebung der EU-Statistik über Einkommen und Lebensbedingungen im Jahr 2017 immer noch 29,7 Prozent.[6]

Das Beispiel Rumänien zeigt, dass es über zehn Jahre nach dem Beitritt zur EU noch ein erhebliches Gefälle der Einkommens- und Lebensverhältnisse zwischen dem Osten und Westen der EU gibt. Auch in absehbarer Zukunft ist zu erwarten, dass sich Bürger*innen dieser Staaten auf den Weg nach Westen machen, um zumindest zeitweise von den höheren Löhnen zu profitieren und ihren Familien ein besseres Leben zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund erscheint es umso bedauerlicher, dass viele der mobilen Beschäftigten aus MOE-Staaten auf Segmente des deutschen Arbeitsmarktes treffen, in denen sie wenig Aussicht auf gute Arbeitsverhältnisse haben.

Schwarzarbeit im Baugewerbe

Gesetzlich definiert ist Schwarzarbeit in Deutschland als die Nichteinhaltung sozialversicherungsrechtlicher Melde-, Beitrags- und Aufzeichnungspflichten im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses durch die Arbeitgeber*innen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz).

Schwarzarbeit ist in unterschiedlichen Branchen anzutreffen. In Deutschland bildet das Baugewerbe traditionell einen Schwerpunkt. Hier ist in letzter Zeit vor allem der Hoch- und Rohbau in die mediale Aufmerksamkeit gerückt. Medienberichte beschreiben regelmäßig Fälle großer Gruppen osteuropäischer Bauarbeiter*innen, die den ihnen zustehenden Lohn einklagen mussten, oder konzertierte Aktionen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung.[7] Solche Schlaglichter lassen das Ausmaß erahnen, das die Schwarzarbeit im Baugewerbe mittlerweile erreicht hat. Zwar ist die Bau-Branche ein schwer zu kontrollierender Bereich und seit jeher anfällig für unterschiedliche Formen des Zuverdienstes jenseits des gesetzlichen Rahmens. Im Folgenden wird aber nicht die Rede von einzelnen Facharbeiter*innen sein, die ihr Gehalt aufbessern, indem sie am Wochenende auf privaten Baustellen aushelfen, ohne diese Tätigkeit bei Sozialversicherung und Finanzamt zu melden. Vielmehr soll es um ein gut entwickeltes und straff organisiertes System gehen, das durch eine besonders starke Ausbeutung der Arbeitnehmer*innen gekennzeichnet ist.

Das System der Schwarzarbeit im Baugewerbe wird durch die zunehmende Vergabe von Teilbauleistungen und die Bildung langer Subunternehmerketten erheblich begünstigt. Ohne die langen Subunternehmerketten ließe sich der Betrug kaum verschleiern und die Möglichkeiten zum Generieren von Schwarzgeld wären stark eingeschränkt. Wie funktioniert das System der Schwarzarbeit und warum ist es so schwer, wirksam dagegen vorzugehen?

Zunächst wird typischerweise ein undurchsichtiges System von Firmen und Scheinfirmen aufgebaut. Eine dieser Firmen übernimmt einen Auftrag für eine bestimmte Bauleistung auf der Baustelle eines Generalunternehmers. Dieses ausführende Subunternehmen vergibt einen Teil der zu erbringenden Werkleistung an andere Firmen des besagten Netzwerks von Scheinfirmen und so weiter. Die Scheinfirmen stellen sogenannte „Abdeckrechnungen“, also Scheinrechnungen für nicht erbrachte Leistungen, aus. Die in Rechnung gestellte Leistung wird nicht von diesen Firmen, sondern von den immer gleichen Arbeitnehmer*­innen des ausführenden Subunternehmens erbracht. Nach Begleichung der Rechnung fließt das Geld abzüglich einer Provision für die Scheinfirma an das ausführende Subunternehmen zurück und füllt somit dessen Schwarzkasse auf. Aus dem so generierten Schwarzgeld werden auch die Arbeitnehmer*innen bezahlt. Um im Falle von Kontrollen nicht aufzufliegen, werden Arbeitnehmer*innen in kurzen Abständen bei immer anderen Subunternehmen angestellt und im Wochen- und Tages­takt auf anderen Baustellen beschäftigt. Die Firmen haben eine kurze Bestehensdauer von sechs bis neun Monaten und werden dann stillgelegt oder ganz liquidiert.

Zum Teil werden die Arbeitnehmer*innen der Subunternehmen überhaupt nicht angemeldet. Diese Praxis ist mit dem höchsten zu erwartendem Gewinn verbunden. Sie ist aber auch besonders riskant.

Neben der vollständigen Schwarzarbeit zählt darum die nur teilweise angemeldete Beschäftigung zu den ebenfalls häufig anzutreffenden Formen. Dabei wird nur ein Teil der Arbeitsleistung angemeldet, ein meist größerer Teil bleibt unangemeldet. So werden beispielsweise 80 Stunden pro Monat angemeldet, obwohl tatsächlich über 200 Stunden gearbeitet werden. Kommt es zu Kontrollen, sind auf Grundlage der Überprüfung der Papiere der Firmen keine offensichtlichen Verstöße festzustellen. Erst Aussagen der Beschäftigten über die tatsächliche Arbeitszeit würden Anhaltspunkte für Schwarzarbeit liefern. Die Organisator*innen der Schwarzarbeit machen den Arbeiter*innen allerdings Vorgaben, wie sie sich im Falle von Kontrollen zu verhalten haben, und stellen ihnen den Jobverlust in Aussicht. Häufig werden Beschäftigte eingeschüchtert und bedroht, um zu verhindern, dass sie die Wahrheit sagen.

Die Arbeitgeber*innen sparen sich durch dieses System einen erheblichen Teil von Sozialversicherungsabgaben und Steuern. Die tatsächliche Vergütung der Beschäftigten wird dabei abseits des gesetzlichen Rahmens und jenseits tarifvertraglicher Bestimmungen in mündlicher Form von den Arbeitgeber*innen vorgegeben. Verhandlungen über den Stundensatz finden kaum statt. Nicht organisierte Beschäftigte befinden sich gegenüber ihren Arbeitgeber*innen grundsätzlich in einer deutlich schwächeren Verhandlungsposition. Bei den Wanderarbeitskräften aus MOE-Staaten wird diese strukturelle Unterlegenheit jedoch durch weitere Faktoren verstärkt. Weil auch die Unterkunft durch die Arbeitgeber*innen gestellt wird, riskieren die Arbeitnehmer*innen im Falle von Protest nicht nur ihren Job, sondern müssen auch befürchten, obdachlos zu werden.[8] Diese doppelte Abhängigkeit wird zusätzlich durch die partiellen Ausschlüsse von EU-Ausländer*innen aus dem System der sozialen Sicherung in Deutschland verschärft.[9] Geringe Deutschkenntnisse, die wirtschaftliche Not in den Herkunftsländern und kaum bis wenig Wissen über die deutsche Gesetzeslage verschärfen die bereits deutlich schwache Position der Arbeiter*innen aus Mittel- und Osteuropa.

Eine weitere besonders lukrative und häufig anzutreffende Strategie zur Umgehung von sozialversicherungsrechtlichen Melde- und Beitragspflichten stellt die Scheinselbstständigkeit dar. Bei diesem Modell wird den unwissenden Beschäftigten aus MOE-Staaten eine Gewerbeanmeldung als Abschluss eines Arbeitsvertrages vorgetäuscht. Die Anmeldung erfolgt bei den kommunalen Gewerbeämtern. Dort gibt es keine besonderen Auflagen. So wird weder der Nachweis eines eigenen Büros noch des unternehmerischen Auftretens zur Bedingung gemacht. Die Anmeldungen werden schlicht entgegengenommen, auch wenn sie von offensichtlich sprachunkundigen Personen in Begleitung fragwürdiger „Dolmetscher*innen“ erfolgen. Mit diesen Gewerbetreibenden schließen die tatsächlichen Arbeitgeber*innen dann Werkverträge über einzelne Bauleistungen ab.

Die lediglich formale Anmeldung einer selbstständigen Tätigkeit hat verheerende Folgen für die eigentlich abhängig Beschäftigten. Zum einen sind für diese Personen die sich aus Gesetzen und allgemein verbindlichen Tarifverträgen ableitenden Arbeitnehmer*innenschutzrechte nicht anwendbar. Gestützt auf die Vertragsfreiheit kann auch eine Arbeitsleitung mit einem tatsächlichen Stundenlohn, der letztlich in Höhe von drei Euro pro Stunde liegt, vereinbart werden. Zum anderen ist bei Scheinselbstständigen die soziale Absicherung gegen unterschiedliche Risiken nicht gegeben. Als Selbstständige*r ist die Person schließlich selbst in der Pflicht, sich bei Versicherungen anzumelden. Soweit geht auch die vermeintliche Unterstützung der Drahtzieher*innen des Systems nicht.

Für Scheinselbstständige ist der Nachweis eines faktisch bestehenden abhängigen Arbeitsverhältnisses mit großen Hürden verbunden. Auch wenn es im deutschen Zivilrecht darauf ankommt, wie das Dienstverhältnis tatsächlich gelebt wurde, sind die Arbeitnehmer*innen in der Beweis- und Darlegungspflicht. Für sprach- und gesetzesunkundige Per­sonen stellt das allerdings eine nicht zu bewältigende Herausforderung dar. Außerdem werden Sanktionen seitens der Strafverfolgungsbehörden befürchtet und das nicht zu Unrecht. Es ist bereits vorgekommen, dass gegen Beschäftigte wegen Beihilfe zur Scheinselbstständigkeit ermittelt wurde.

Während die Arbeitnehmer*innen Ansprüche auf Renten, Leistungen bei Krankheit und Arbeitsunfällen, Urlaubsvergütung etc. verlieren, verdienen die Organisator*innen des Systems monatlich vierstellige Beträge pro Arbeiter*in. Das System der Schwarzarbeit ist aber auch für die Generalunternehmer*innen lukrativ. Letztere profitieren vor allem durch den billigen Einkauf von Fremdleistungen und wälzen die unternehmerische Verantwortung für Arbeitnehmer*innen auf ihre Subunternehmen ab. So hat man es in Teilbereichen des Baugewerbes innerhalb weniger Jahre geschafft, die aus über hundert Jahren des Arbeitskampfes hervorgegangenen Arbeitsrechte und tarifvertragliche Errungenschaften außer Kraft zu setzen.

Kontrollen und andere Strategien

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist die wirksame Bekämpfung von Schwarzarbeit von zentraler Bedeutung. Einen Weg stellen ordnungspolitische Maßnahmen wie Kontrollen und Ahndung dar. Die Effektivität von Kontrollen zur Eindämmung von Schwarzarbeit wird häufig in Frage gestellt. Wie sämtliche Fragestellungen mit Bezug zur Schattenwirtschaft sind empirische Studien zur Untersuchung der Wirksamkeit von Kontrollen nur auf Grundlage ungenauer Schätzungen durchführbar. In der Kommunikation mit betroffenen Arbeitnehmer*innen hat sich allerdings häufig gezeigt, dass im Nachgang größerer und wirksamer Kontrollen Verschiebungen im System der Schwarzarbeit zu beobachten waren. So wurde berichtet, dass Arbeitgeber*innen nach solchen Aktionen wesentlich vorsichtiger agierten, etwa indem sie die Anzahl komplett nicht angemeldeter Arbeitnehmer*innen verringerten. Vor diesem Hintergrund ist die Dichte und Effizienz der Kontrollen von Bedeutung.[10] Nur wenn eine hinreichend große Wahrscheinlichkeit besteht, kontrolliert zu werden und im Falle einer Kontrolle eine hinreichend große Wahrscheinlichkeit, auch erwischt zu werden, entfalten die Kontrollen ihre beabsichtigte Wirkung.

In Deutschland prüft die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) bei der Zollverwaltung auf Grundlage des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) sozialversicherungsrechtliche Verstöße. In den letzten Jahren wurden ihre Befugnisse mehrmals ausgeweitet.

Bei der Beratung von Arbeitnehmer*innen aus MOE haben wir häufig mit der FKS zu tun. Je nach Beratungsstelle sind unsere Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit der FKS sehr unterschiedlich. Es ist festzustellen, dass die FKS ihren Schwerpunkt auf die Verfolgung von Fällen legt, die in Zusammenhang mit der organisierten Kriminalität stehen. In diesem Bereich sollen vor allem die „Hintermänner“ der Schwarzarbeit verfolgt werden.[11] Diese Strategie ist aus unserer Sicht richtig. Gerade auf dem Bau werden in den Unternehmen häufig Strohmänner bzw. -frauen als Geschäftsführer*innen eingesetzt. Gleichzeitig ist dieser Ansatz aber auch als der Versuch zu verstehen, mit den geringen Ressourcen möglich große und messbare Erfolge zu erzielen. Eine ausreichend hohe Kontrolldichte lässt sich so nicht gewährleisten.

Mit dem „Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch“, das der Bundestag im Juni dieses Jahres verabschiedet hat, ist eine weitere umfangreiche Ausweitung der personellen Kapazitäten und der Kontrollbefugnisse der FKS verbunden.[12] Zu begrüßen ist unter anderem, dass schon das Erstellen und in Umlaufbringen von Abdeckrechnungen mit Geldbuße belegt wird. Die Aufstockung der Personalstellen der FKS auf über 10.000 Stellen bis 2026 dürfte dem Ausmaß des Problems der nicht angemeldeten Beschäftigung in Deutschland gerechter werden als bisher.

Unverständlich bleibt jedoch die Ausweitung der Kompetenzen und Übermittlungspflichten der FKS auf den Bereich des Sozialleistungs- und Kindergeldbetrugs. Zwar sind einige Fälle der Erschleichung von Sozialleistungen und Kindergeld durch das Vortäuschen von Arbeitsverhältnissen und durch das Vorlegen gefälschter Unterlagen zum Beleg von Kindergeldansprüchen bekannt geworden. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass das Erschleichen vorgenannter Leistungen in einem Ausmaß stattfindet, das die beschlossenen zusätzlichen Kompetenzen bei der FKS begründet hätte. Die Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. (GGUA) hat den das Kindergeld betreffenden Teil des nunmehr beschlossenen Gesetzes als erneuten Versuch des europarechtswidrigen partiellen Ausschlusses mobiler Beschäftigter aus EU-Mitgliedsstaaten vom Kindergeld kritisiert.[13] Die neuen Aufgaben in diesem Bereich sind auch vor dem Hintergrund der ohnehin an ihre Grenzen stoßenden personellen Ressourcen der FKS unverständlich.

Das SchwarzArbG sah bisher Strafen vor allem für Arbeitgeber*innen vor. Nur bei nachgewiesener Abrede müssen auch Arbeitnehmer*innen mit Konsequenzen rechnen. Die im neuen Gesetz enthaltenen Änderungen zur Tagelöhnerei stellen in dieser Hinsicht eine Umkehr dar. Zwar sind zunächst keine Bußgelder für das Anbieten der eigenen Arbeitskraft zur Tagelöhnerei vorgesehen. Nichtsdestoweniger liegt der Fokus in diesem Bereich klar auf den Arbeitnehmer*innen, die nach dem neuen Gesetz des Platzes verwiesen werden können. Das Problem der Tagelöhnerei ist eng verknüpft mit den Ausschlüssen aus dem System der sozialen Sicherung und sollte auf dieser Ebene auch bekämpft werden, anstatt diejenigen zu drangsalieren, die keine andere Wahl mehr sehen, als ihre Arbeitskraft unter großem Risiko und ohne jede Absicherung täglich aufs Neue anzubieten.

Die Bekämpfung von Schwarzarbeit kann nur effektiv sein, wenn Ordnungspolitik mit anderen Maßnahmen flankiert wird. Dies ist bereits bei der Bedeutung von Aussagen der Betroffen in Fällen von teilweise angemeldeter Beschäftigung deutlich geworden. Mit Aussagen der Betroffenen ist nur dann zu rechnen, wenn Abhilfe bei den genannten strukturellen Problemen geleistet wird. Mittlerweile existiert ein bundesweites, aus öffentlichen Mitteln finanziertes Netzwerk von Beratungsstrukturen für Wanderarbeitskräfte aus MOE-Staaten.[14] Dessen Weiterförderung und Ausbau ist dringend geboten. Nachbesserungsbedarf besteht zudem bei der öffentlichen Unterbringung, um das System der doppelten Abhängigkeit bei gegebenem Anlass zu durchbrechen. Auch das Verharren in ausbeuterischen Arbeitsverhältnissen darf nicht vom Staat befördert werden. Leistungsausschlüsse in der sozialen Sicherung für EU-Bürger*innen sind in dieser Hinsicht nicht vertretbar.

Was ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)?

Die FKS ist ein 2004 gebildeter Teil der Zollverwaltung, der den 42 Hauptzollämtern und deren nachgeordneten Dienststellen angeschlossen ist. An der Spitze steht die Fachdirektion VII der Generalzolldirektion. Die FKS kontrolliert auf der Basis des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) drei Gruppen:

§ Arbeitgeber*innen daraufhin, ob sie die sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten erfüllen,

§ Arbeitnehmer*innen, Selbständige und andere Steuerpflichtige, ob sie entsprechend der gesetzlichen Regeln Steuern zahlen und gegebenenfalls ihr Gewerbe anmelden, sowie

§ Sozialleistungsbezieher*innen, ob sie korrekte Angaben gegenüber den Sozialleistungsträgern machen.

Sie kann zu diesem Zweck entsprechende Auskünfte verlangen, Geschäftsunterlagen prüfen und Arbeitsräume betreten. Die FKS-Beamt*innen treten teils in Zivil, teils in Uniform auf und sind bewaffnet. Laut der Zoll-Jahresbilanz für 2018 überprüfte die FKS im vergangenen Jahr 53.000 Arbeitgeber*innen und leitete rund 111.000 Strafverfahren ein, davon 2.744 wegen Nichtgewährung des gesetzlichen Mindestlohns. Bis 2015 veröffentlichte der Zoll zusätzlich die Zahl der überprüften Personen: 2011-2014 waren das jeweils über 500.000, 2015 nur noch 360.000.

Befugnisse und Kapazitäten der FKS wurden in den letzten Jahren ausgeweitet. 2017 wurde ein zentrales Informationssystem geschaffen. Mit dem Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch erhielt die FKS im Juni 2019 deutlich mehr Befugnisse. Beispielsweise darf sie bereits die „Anbahnung“ von illegaler Beschäftigung durch Auflösung von Tagelöhner*innenmärkten im öffentlichen Raum mittels Platzverweisen ahnden. Das neue Gesetz beschert der FKS auch mehr Personal: Derzeit arbeiten dort 6.700 (der insgesamt 39.000) Zoll-Bediensteten. Bis 2026 sollen über 3.000 neue Stellen hinzukommen.

(Jenny Künkel & Heiner Busch)

Quellen: Der Zoll – Jahresstatistik 2018, und Der Zoll – Daten und Fakten im Überblick, Stand: März 2019, beides unter „Presse“ auf www.zoll.de; spiegel-online v. 15.7.2019

[1]    European Commission: European Economic Forecast – Winter 2019 (Interim), Luxemburg 2019, https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/economy-finance/ip096_en.pdf
[2]    Eurostat: Unemployment rates, seasonally adjusted, May 2019 (%), online data code: une_rt_m, siehe https://ec.europa.eu/eurostat
[3]    Eurostat: Distribution of income by quantiles – EU-SILC survey, online data code: ilc_di01
[4]    Schulten, T.; Lübker, M.: Mindestlohnbericht 2019, WSI Report 46, Düsseldorf 2019
[5]    Eurostat: At-risk-of-poverty rate by poverty threshold and household type – EU-SILC survey, online data code: ilc_li03. Armutsrisiko ist hier definiert als der Anteil an der Gesamtbevölkerung, der über weniger als 60 Prozent des Medians des nationalen Nettoäquivalenzeinkommens (nach Sozialtransfers) verfügt.
[6]    Eurostat: Share of total population not having indoor flushing toilet for the sole use of their household – EU-SILC survey, online data code: tessi294
[7]    siehe den umfangreichen Pressespiegel unseres Vereins zu einem Fall von Lohnbetrug: www.emwu.org/berichterstattung-zu-der-kundgebung-der-12-rumaenischen-bauarbeiter
[8]    Deutsche Welle vom 21.8.2015: Ausgebeutet mitten in Europa.
[9]    Siehe § 7 Absatz 1 Satz 2 SGB II. Die Leistungsberechtigung ist an den Status als Arbeitnehmer*in gekoppelt. Dies erzeugt etwa den Zwang, in ausbeuterischen Beschäftigungen auszuharren. Deren Beendigung durch die Beschäftigten geht in der Regel mit dem Verlust von Leistungsansprüchen einher.
[10] Diese Feststellung beruht auch auf den speziellen Umständen der Wanderarbeitskräfte aus Mittel- und Osteuropa. Sie haben ein Recht auf Freizügigkeit und brauchen keine Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis. Vor dem Hintergrund der Abwesenheit einer staatlichen Stelle zur Unterstützung von Beschäftigten bei zivilrechtlichen Ansprüchen gegenüber dem Arbeitgeber zeigt unsere Erfahrung, dass große Hoffnungen bei diesen Menschen bestehen, dass durch Kontrollen von Unternehmen die eigene Arbeitssituation verbessert wird.
[11] siehe etwa Generalanzeiger v. 29.5.2019: Zoll-Chefin: „Wir wollen die großen Fische“
[12] BT-Drs. 19/8691 v. 25.3.2019, Bundesgesetzblatt I Nr. 27 v. 17.7.2019, S. 1066-1078
[13] GGUA: Stellungnahme v. 18.12.2018, www.ggua.de/fileadmin/downloads/unionsbuergerInnen/Stellungnahme_Kindergeld-Verweigerungsgesetz.pdf
[14] siehe etwa hier www.arbeitundleben.de/beratungsstellen/beratungsstellen oder hier www.faire-mobilitaet.de/beratungsstellen

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